Beschluss
9 B 308/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0107.9B308.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, mit welchem er sich als Bürger der Gemeinde A. (Ortsteil K.) gegen seinen Ausschluss als Zuhörer aus den Sitzungen des Ortschaftsrates K. am 09.01.2013 sowie für die drei darauf folgenden Sitzungen wendet, hat keinen Erfolg. 2 Nachdem der B. der Gemeinde B. in seiner Sitzung am 20.11.2012 den Beschluss fasste, den Antragsteller als Zuhörer für die vier oben genannten Sitzungen auszuschließen, verfügte dies die Gemeinde B. dem Antragsteller gegenüber mit Bescheid vom 13.12.2012 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, der Ausschluss erfolge auf der Grundlage des § 55 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA). Denn der Antragsteller habe in den Sitzungen des Ortschaftsrates am 08.11.2011, 28.02.2012, 28.03.2012, 23.08.2012 sowie am 04.09.2012 als Zuhörer den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf der Sitzungen behindert. Er habe den Ortsbürgermeister, die Ortschaftsräte, den Bürgermeister und Mitarbeiter der Verwaltung beleidigt. Durch Zwischenrufe habe er Einfluss auf die Diskussions- und Entscheidungsprozesse Einfluss nehmen wollen. Ordnungsrufen des Ortsbürgermeisters habe er keine Rechnung getragen. Die Beschimpfungen von Personen u. a. als „Lügner“ und „Betrüger“ seien als grob ungebührlich zu qualifizieren. Durch den versuchten bewussten Einfluss auf Diskussions- und Entscheidungsprozesse des Ortschaftsrates habe der Antragsteller als bloßer Zuhörer gegen die durch die Gemeindeordnung und die Hauptsatzung aufgestellten Regeln verstoßen. Der Antragsteller, der kein Mandatsträger sei, sehe diese Form der Einwirkung als legitimes Mittel zur Erreichung seiner Ziele an. 3 Die Maßnahme sei zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ortschaftsrates verhältnismäßig. Es solle eine Atmosphäre wiederhergestellt werden, die von Ruhe und Sachlichkeit sowie von Rede und Gegenrede geprägt sei, um so die ungestörte Wahrnehmung der Rechte der Mandatsträger im Beratungs- und Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Im Laufe von anderthalb Jahren sei eine Enthemmung des Antragstellers zu verzeichnen, die dazu geführt habe, dass die Autorität des Sitzungsleiters nicht anerkannt werde. Daher sei anzunehmen, dass die Mittel der Ordnungsrufe in den Sitzungen oder der Verweis aus den Sitzungen nicht zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gremiums geeignet seien. Der Ausschluss sei auch mit dem rechtlichen Höchstmaß von vier Sitzungen auszusprechen. Denn trotz wiederholter Belehrung, sei der Antragsteller nicht in der Lage, sein Fehlverhalten einzusehen. Dies belege auch das in Kenntnis des beabsichtigten Ausschlusses an die Mitglieder des Ortschaftsrates gerichtete Schreiben vom 16.11.2012, worin er den Unmut durch Zwischenrufe zu äußern, als einzige Möglichkeit ansehe. Dies rechtfertige die Prognose, dass der Antragsteller willentlich sein Verhalten nicht ändern wolle. Sein Recht zur Teilnahme als Zuhörer müsse gegenüber dem Recht der Mandatsträger auf freie Ausübung des Mandates und den Prinzipien der repräsentativen Demokratie zurücktreten. Demnach sei auch der Sofortvollzug gerechtfertigt. 4 Über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. 5 Der Antragsteller begründet seinen gerichtlichen Eilrechtsantrag damit, dass der Ausschluss unbegründet und unverhältnismäßig sei. Die ihm vorgehaltenen Störungen seien nicht protokolliert worden. Die Zwischenrufe seien berechtigt und für den Sitzungsverlauf unerheblich gewesen. Als Mitglied der Bürgerinitiative für gerechte Schmutzwassergebühren in K. stelle er sei drei Jahren Fragen, die der Aufklärung des „Schmutzwasserskandals“ in K. dienten. Durch den Ausschluss solle der Antragsteller mundtot gemacht werden. Die Bezeichnungen „Lügner“ und „Betrüger“ seien keine Beleidigungen, da sie den tatsächlichen Sachverhalt wiedergäben. Denn die in der Vergangenheit beim Verwaltungsgericht eingereichten 18 Klagen hätten dazu geführt, dass die diesbezüglichen Gebührenbescheide wegen Fehlern in der Kalkulation von der Gemeinde aufgehoben worden seien. 6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 7 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.12.2012 gegen den Bescheid der Gemeinde Biederitz vom 13.12.2012 wieder herzustellen. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag abzulehnen 10 und verteidigt die getroffene Maßnahme. Unter Vorlage von sieben eidesstattlichen Versicherungen werde das zum Ausschluss des Antragstellers führende Verhalten in den früheren Sitzungen belegt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. II. 12 Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. 13 1.) Der Antrag ist gegenüber dem B. zulässig. Denn dieser hat gestützt auf § 55 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 GO LSA den Beschluss über den Ausschluss des Antragstellers unter dem 20.11.2012 gefasst. Der streitbefangene unter Sofortvollzug gestellte Bescheid der Gemeinde A. vom 13.12.2012 ist dem Ortschaftsrat zuzurechnen. Denn die Gemeinde setzt lediglich den vom Ortschaftsrat gefassten Beschluss um (§ 62 Abs. 1 GO LSA). Dies ist erforderlich, da es sich bei Beschlüssen des Gemeinde- und Ortschaftsrates bis zu ihrer Umsetzung lediglich um Akte interner Willensbildung handelt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 54 Rn 4 ff.). 14 Rechtsschutz ist vorliegend nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, da es sich bei dem Ausschluss von Zuhörern nach § 55 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GO LSA um einen Verwaltungsakt handelt (so auch Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 55 Rn 18). 15 2.) Die vom Gericht im Rahen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende aber auch ausreichende Abwägung der Interessen des Antragstellers von den sofortigen Wirkungen des Bescheides verschont zu bleiben und den öffentlichen Interessen des Antragsgegners, die ihm zur Anordnung des Sofortvollzuges veranlassten, führten dazu, dass dem Widerspruch des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben wird. 16 Der Antragsgegner durfte den Antragsteller zur Recht nach § 55 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GO LSA für den Zeitraum der genannten Sitzungen des Ortschaftsrates an der Teilnahme als Zuhörer ausschließen. Die Regelungen in § 55 GO LSA, die über § 86 Abs. 8 GO LSA auch für die Sitzungen des Ortschaftsrates gelten, dienen unmittelbar der Durchführung der Sicherheit und Ordnung in den Verhandlungen und Sitzungen des Gemeinderates oder des Ausschusses. Grundsätzlich obliegen die Sitzungsleitung, die Handhabung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts dem Vorsitzenden des Gremiums. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 GO LSA kann der Vorsitzende Zuhörer, welche die Ordnung stören, aus den Sitzungen verweisen. Bei wiederholten Verstößen kann der Gemeinderat - bzw. hier Ortschaftsrat - Zuhörer für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen (§ 55 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 8 GO LSA). 17 Demnach ist der Zuhörerausschluss nicht nur auf die Möglichkeit des Ausschlusses unmittelbar aus, also während einer bestimmten Sitzung des Gremiums als Reaktion auf ein aktuelles störendes Verhalten beschränkt, sondern kann - im Wiederholungsfall - auch für zukünftige, höchstens vier Sitzungen ausgesprochen werden. Damit erhält die Norm präventiven Charakter, das heißt, der zukünftige ungestörte Ablauf der Sitzungen soll gewährleistet werden. Voraussetzung für diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als schärfste Sanktion gegen Sitzungsstörungen anzusehende Maßnahme ist stets, die Feststellung der auf Tatsachen beruhenden Störungen in der Vergangenheit und die Prognose darüber, dass in Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen ist. Den Rückgriff auf die Regelungen des allgemeinen Hausrechts und hier dem Ausspruch eines Hausverbotes für zukünftige Sitzungen bedarf es daher nicht (vgl. dazu: VG Würzburg, Urteil v. 19.12.2007, W 2 K 07.1146; VG Gießen, Urteil v. 25.07.2003, 8 E 2112/03; beide juris). 18 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Unstreitig hat der Antragsteller in der Vergangenheit die Sitzungen des Ortschaftsrates als Zuhörer besucht und zumindest durch Zwischenrufe gestört. Dabei ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, ob diese Störungen protokolliert wurden und welchen Inhalt die Zwischenrufe im Einzelnen hatten. Denn der Antragsteller führt aus, dass er als Mitglied der Bürgerinitiative für gerechte Schmutzwassergebühren in K. seit Jahren unliebsame Fragen zur von ihm als Skandal und Betrug bezeichneten Schmutzwassergebührenerhebung stellt. In diesem Zusammenhang bezeichnet er den Ortsbürgermeister und Vorsitzenden des Ortschaftsrates als „Lügner“ und „Betrüger“, spricht von „korrupten Machenschaften der Gemeinde“ und sieht diese Bezeichnungen aufgrund der Tatsache der Aufhebung zahlreicher Gebührenbescheide durch die Gemeinde weder als grob ungebührlich noch als eine Beschimpfung an. Dabei äußerte der Antragsteller diese Vorhaltungen wiederholt und durchgängig mündlich wie schriftlich und sieht in den Zwischenrufen die einzige Möglichkeit seinen Unmut zu äußern (vgl. Widerspruch vom 27.12.2012; Schreiben an die Mitglieder des Ortschaftsrates vom 10.11.2012 und 16.11.2012). Die entsprechenden Äußerungen werden zudem durch die mit der Antragserwiderung vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen von sieben bei den Sitzungen anwesenden Personen bestätigt. Auch wenn es sich dabei mehrheitlich um Beschäftigte und Bedienstete der Gemeinde handelt, sind die Aussagen inhaltlich deckungsgleich und auch die Eidesstattliche Versicherung des Herrn T. P., der als Journalist an der Sitzung am 27.03.2012 teilnahm, bestätigt die Vorfälle. In der diesbezüglichen Erwiderung vom 02.01.2013 erklärt der Antragsteller erneut, dass die Bezeichnungen „Lügner“ und „Betrüger“ dem tatsächlichen Sachverhalt entsprächen. 19 Das angerufene Verwaltungsgericht enthält sich ausdrücklich einer strafrechtlichen Wertung dieser Aussagen hinsichtlich des Wahrheits- und damit Tatsachengehaltes. Dies obliegt den Strafgerichten und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Diesbezüglich hat der Antragsteller unter dem 26.11.2012 Anzeige wegen Betruges und „Gewalttätigkeit“ gegen den Ortsbürgermeister gestellt. Entscheidend für den hier streitgegenständlichen Zuhörerausschluss ist allein die durch diese Tatsachen begründete Störung der Sitzungen in der Vergangenheit und die ebenso durch das Verhalten des Antragstellers verlässliche Prognose, dass auch in Zukunft derartige Störungen zu erwarten sind. Denn unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung einzelner Äußerungen oder Handlungen, können auch – nicht strafbare – auf Tatsachen oder gerichtliche Feststellungen beruhende Äußerungen und sonstige Handlungen den an eine bestimmte Ordnung orientierten Verlauf einer öffentlichen Sitzung stören. Selbstverständlich ist der im Rahmen des § 55 GO LSA geschützte Sitzungsverlauf nicht auf strafbare Handlungen beschränkt. Daher kann im Einzelfall jede Handlung, die den durch die Gesetze und sonstigen Regelungen bestimmten Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Gremiensitzung stört, den Zuhörerausschluss rechtfertigen. Werden dabei je nach Einzelfall bestimmte, z. B. aufgrund einer hitzigen, erregt und kontrovers geführten Diskussion der Gremienmitglieder und/oder bei einem starken Zuhörerinteresse Zwischenrufe, Unmuts- und Beifallsäußerungen hinzunehmen sein, sind die aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit resultierenden Grenzen jedenfalls dann erreicht, wenn die auch nur auf die bestimmte Sitzung beschränkte Funktionsfähigkeit des Gremiums gefährdet ist, mithin die ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. 20 Diese Gefährdung sieht das Gericht mit den Feststellungen des Antragsgegners und den Ausführungen in dem Bescheid als gegeben an. Entscheidend ist, dass der Antragsteller kein Mandatsträger ist und nicht gewillt scheint, seine bloße Zuschauerposition und damit die fehlende Einflussmöglichkeit auf den konkreten Sitzungsverlauf des politischen Gremiums zu akzeptieren. Der unter anderem in § 50 Abs. 1 GO LSA normierte Grundsatz der Öffentlichkeit bezweckt allein, den Wahlberechtigten die Kontrolle über die Tätigkeit der örtlichen Volksvertretung zu ermöglichen. Öffentlichkeit bedeutet, dass jedermann, also nicht nur Gemeindebürger, Zutritt hat, solange der Platz reicht (VG Würzburg, Urteil v. 19.12.2007, W 2 K 07.1146; juris; mit Verweis auf: Widtmann/Grasser, Bay. GO; Art. 52 Rz. 8). Hingegen gibt der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Zuhörer kein Recht auf Mitwirkung und Mitgestaltung der öffentlichen Sitzung. Ergibt sich dies bereits aus dem unmittelbaren und von jedermann zu verstehenden Sinngehalt des Wortes „Zuhörer“, entspricht es auch allgemeinen gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Umgang der Beteiligten untereinander. Dem Zuhörer steht vielmehr „nur“ die zuhörende aber zugleich auch wichtige Überprüfungsposition zu, um sich so ein Bild von der Arbeit der von ihm gewählten Vertreter machen zu können und dies gegebenenfalls in seinem späteren Wahlverhalten zu berücksichtigen oder selbst – außerhalb der Sitzung - politisch aktiv zu werden. 21 Hält damit die vom Antragsgegner angestellte Tatsachenfeststellung der wiederholten störenden Vorfälle in der Vergangenheit und die daraus für das zukünftige Verhalten angestellte Prognoseentscheidung der rechtlichen Überprüfung stand, ist auch der Ausschluss von vier Sitzungen als gesetzliche Höchstmaßnahme rechtmäßig, das heißt verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat sein diesbezügliches Ermessen gesehen und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dabei ist entscheidend, dass sich der Antragsgegner der Tragweite der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung bewusst war und mildere Maßnahmen ermessensfehlerfrei ausgeschlossen hat. Denn das Gericht darf die getroffene Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Antragsgegners setzen. Der Bescheid setzt sich ausführlich mit den diesbezüglich entscheidenden Erwägungen auseinander. Der Antragsgegner wertet die Unterschiede eines Ausschlusses eines Mandatsträgers und eines Zuhörers aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstellungen rechtsfehlerfrei. Rechtlich zutreffend sieht der Antragsgegner, dass bei einem gewählten Ratsmitglied die Maßnahme zurückhaltend ausgesprochen werden muss. Denn dessen Ausschluss wirkt sich unmittelbar auf den Sitzungsverlauf, die Abstimmung und die Entscheidung einer im Rat beschlossenen Angelegenheit aus. Dies gilt bei dem bloßen Zuhörer nicht. Der Antragsgegner geht zu Recht wegen der vielfach gezeigten stetigen und beharrlichen Haltung des Antragstellers davon aus, dass die milderen Maßnahmen eines Ausschlusses für weniger als vier Sitzungen oder der jeweiligen Entscheidung in der Sitzung nicht den angestrebten Erfolg, nämlich die Ungestörtheit der Sitzungen gewährleisten und damit nicht geboten sind. Denn der Antragsteller ist nicht gewillt, die Sitzungsautorität des Vorsitzenden anzuerkennen. Dabei ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Vorsitzende des Ortschaftsrates den Antragsteller sehr wohl in den jeweiligen Sitzungen – zur Warnung - zur Ordnung gerufen hat. Mag auch dies nicht protokolliert sein, so bestätigen dies die eingereichten Eidesstattlichen Versicherungen. Denn auch die vom Antragsteller selbst eingeräumten Äußerungen des Vorsitzenden wie, „halten Sie den Schnabel“ oder „Sie haben hier kein Statement abzugeben“ weisen den Antragsteller als Zuhörer unmissverständlich darauf hin, den Sitzungsverlauf nicht zu stören. 22 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach anzusetzende Wert für Sitzungs- und Ordnungsmaßnahmen (Nr. 22.2) in Höhe des Auffangwertes (5.000,00 Euro) ist vorliegend im vorläufigen Rechtsschutz nicht zu halbieren. Denn mit der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren wird die getroffene Maßnahme wegen des Zeitablaufs zumindest teilweise im Sinne einer Hauptsacheentscheidung abschließend geklärt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).