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Beschluss

8 G 3949/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:1207.8G3949.05.0A
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Entscheidungsgründe
I. Dem Antragsteller wurde am 17.10.1984 von der Antragsgegnerin eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft für die Gaststätte „C.“ erteilt. Das Grundstück, auf dem sich die Gaststätte befindet (D-Straße in A-Stadt) liegt in einem Sanierungsgebiet, welches im Wesentlichen durch Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Spätestens seit 1985 kam es immer wieder zu Lärmbelästigungen der Anwohner der Gaststätte, die in der Behördenakte durch zahlreiche Zeitungsmeldungen, Polizeiberichte und Eingaben der Anwohnerschaft dokumentiert sind. Ausweislich eines Berichts der Polizeistation A-Stadt vom 12.08.2005 hätten wiederum mehrere Bürger im Einzugsbereich der Gaststätte angerufen und Beschwerde über die unerträglichen Zustände der vergangenen Nacht geführt. Dutzende von Jugendlichen mit Gläsern in der Hand seien bis etwa 03.00 Uhr volltrunken auf der Straße herumgelaufen und hätten laut gegrölt. Als man die Jugendlichen auf diesen Missstand angesprochen habe, seien die Beschwerdeführer beleidigt und bedroht worden. Die Anwohner hätten sich über zerschlagene Flaschen und Gläser, Erbrochenes, abgeknickte Pflanzen und verschüttete Getränke beklagt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe angegeben, dass auch schon einige Anrufe diesbezüglich eingegangen seien. Ihm sei eine weitere Überwachung der Gaststätte und deren Umfeld in Aussicht gestellt worden. Die Missstände um die Gaststätte seien der Antragsgegnerin aus der Vergangenheit hinreichend bekannt. Unabhängig hiervon werde die Polizeistation A-Stadt als Polizeibehörde weiter wie bisher wegen dieser Umstände mit der Antragsgegnerin zusammenarbeiten. Nach einem weiteren Bericht der Polizeistation A-Stadt vom 02.09.2005 sei man erneut alarmiert worden. Beim Eintreffen der Streifen sei ein sehr lauter Streit zwischen fünf männlichen Jugendlichen "im Gange gewesen", die alle unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Auf Befragen hätten diese angegeben, sie seien aus der Gaststätte gekommen. Anschließend sei es zu verbalen Streitigkeiten gekommen. Den Jugendlichen sei ein Platzverweis erteilt worden. Am 19.10.2005 fand eine Anwohnerversammlung wegen der Gaststätte „C.“ statt, an der auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin teilnahm. Unter dem 25.11.2005 setzte die Antragsgegnerin an den Wochentagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bezogen auf die Gaststätte die Sperrzeit auf 24.00 Uhr und in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag jeweils auf 01.00 Uhr fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Anwohner und Nachbarn der Gaststätte seien durch den Betrieb in unzulässiger Weise betroffen. Es komme zu nicht hinnehmbaren Lärmstörungen, Störungen durch an- und abfahrende Autos, Pöbeleien auf der Straße sowie Schlägereien bis hin zu Sachbeschädigungen an den Anwesen der Anwohner. Die Interessenabwägung habe daher im vorgenannten Sinne zu erfolgen. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies damit, im öffentlichen Interesse sei dies zum Schutze der Rechtsgüter der Anwohner und Nachbarn notwendig. Nur so könnten die Lärmstörungen und sonstigen Beeinträchtigungen in der späten Nachtzeit bis hin zu Drohungen im Einwirkungsbereich der Gaststätte verhindert werden. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 28.11.2005 Widerspruch. Er führte aus, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Zu berücksichtigen sei, Polizeibeamte hätten angegeben, bei nächtlichen Streifenfahrten vor der Gaststätte hätte es keine Anhaltspunkte gegeben, einen Platzverweis gegen draußen stehende Gäste aussprechen zu können. Die Antragsgegnerin habe zudem keine ausreichende Ermittlungen im Hinblick auf die Berechtigung der Beschwerden der in der Umgebung wohnenden Nachbarn getroffen. So fehle es an objektiven Kriterien wie etwa Lärmmessungen über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Am 29.11.2005 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, die Sperrzeit sei durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2005 auf werktags 24.00 Uhr und am Wochenende auf 01.00 Uhr festgelegt worden. Bisher habe es keine Sperrzeitbeschränkungen gegeben. Im Übrigen beziehe er sich auf seinen Widerspruch vom 28.11.2005. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sperrzeitverlängerung durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2005 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, ihr Bescheid sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und die des vorherigen Verfahrens zwischen denselben Beteiligen (Az.: 8 G 3735/05) sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.11.2005 ist offensichtlich rechtmäßig und in der Sache auch eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Die mit Bescheid vom 25.11.2005 verfügte Sperrzeitverlängerung ist offensichtlich rechtmäßig. Nach § 18 Gaststättengesetz (GastG) i. V. m. § 4 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO) kann die zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen. Eine Verlängerung der Sperrzeit wurde hier verfügt, da nach § 1 Abs. 1 S. 1 SperrzeitVO die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet. Für eine entsprechende Verlängerung der Sperrzeit ist nach§ 5 Abs. 2 SperrzeitVO im vorliegenden Fall die örtliche Ordnungsbehörde und damit der Bürgermeister der Antragsgegnerin zuständig. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung bejaht. Ein solches liegt nur vor bei einem Bedarf der Allgemeinheit, der sich in den Schranken der Gemeinwohlverträglichkeit bewegt und durch Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist (Metzner, GastG, Komm., 6. Aufl., 2001, § 18 Rdnrn. 38 u. 39). Hierzu zählen insbesondere das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe (vgl. Michel, GastG, Komm., 14. Aufl., 2003, § 18 Rdnr. 16). Vorliegend werden entsprechende Verstöße, die das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft nachhaltig verletzen, in der Behördenakte hinreichend substantiiert dargelegt. Spätestens seit 1985 kam es immer wieder zu Lärmbelästigungen der Anwohner der Gaststätte. Dies ist durch zahlreiche Zeitungsmeldungen, Polizeiberichte und Eingaben der Anwohnerschaft untermauert. Ausweislich eines Berichts der Polizeistation A-Stadt vom 12.08.2005 riefen am Morgen dieses Tages erneut mehrere Bürger im Einzugsbereich der Gaststätte an und beschwerten sich über die unerträglichen Zustände der vergangenen Nacht. Dutzende von Jugendlichen seien mit Gläsern in der Hand bis etwa 3.00 Uhr in der vergangenen Nacht volltrunken auf der Straße herumgelaufen und hätten laut gegrölt. Auf diesen Missstand hin angesprochen, hätten die Jugendlichen die Beschwerdeführer beleidigt und bedroht. Die Anwohner hätten sich über zerschlagene Flaschen und Gläser, Erbrochenes, abgeknickte Pflanzen und verschüttete Getränke beklagt. Die Nachbarn werden durch diese Zustände in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. hierzu: OVG Münster, U. v. 09.12.1992 - 4 A 2033/90 -, GewArch. 1993, 254, 255). Das gilt nicht nur für den die Nachbarn beeinträchtigenden Lärm, der aus der Gaststätte dringt, sondern auch für solchen Lärm, der vor der Gaststätte von den Gästen verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 18.09.1991 - 1 B 107.91 -, GewArch. 1992, 34, 35). Grundsätzlich ist es zwar zutreffend, dass es in der Regel nachprüfbarer Feststellungen über Art und Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen, etwa durch entsprechende Sachverständigenmessungen, bedarf (vgl. Sächs. OVG, B. v. 30.05.1997 - 3 S 713/96 -, GewArch. 1998, 37, 39). Das genaue Maß der Lärmimmissionen, die von einer Gaststätte in die Nachbarschaft hineingetragen werden, muss jedoch dann nicht festgestellt werden, wenn in einem Eilverfahren - wie vorliegend - auf andere Weise, insbesondere durch Polizeiberichte, Zeitungsmeldungen und Eingaben der Anwohnerschaft, massive Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn substantiiert dokumentiert werden (vgl. BVerwG, B. v. 20.05.1992 - 1 B 22.92 -, GewArch. 1992, 391). Ferner ist die Sperrzeitverlängerung auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v. 05.11.1985 - 1 C 14/84 -, NVwZ 1986, 296 f.). Entsprechende Umstände wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gem. §§ 52, 53 GKG festgesetzt.