Beschluss
8 L 2401/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:1017.8L2401.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Der Gaststätte ist jeder mit ihrem Betrieb in Zusammenhang stehende Lärm zuzurechnen.
2. Das genaue Maß der Lärmimmission muss dann nicht festgestellt werden, wenn dies auf andere Weise hinreichend dokumentiert ist.
3. Gaststätten in einem Gebäude, die jeweils ein ähnliches Publikum anziehen, sind für den Besucherlärm mitverantwortlich.
4. Es ist nicht willkürlich, wenn eine Behörde ausschließlich gegen die Gaststätte vorgeht, die sie als gravierendste unter den Störquellen ansieht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gaststätte ist jeder mit ihrem Betrieb in Zusammenhang stehende Lärm zuzurechnen. 2. Das genaue Maß der Lärmimmission muss dann nicht festgestellt werden, wenn dies auf andere Weise hinreichend dokumentiert ist. 3. Gaststätten in einem Gebäude, die jeweils ein ähnliches Publikum anziehen, sind für den Besucherlärm mitverantwortlich. 4. Es ist nicht willkürlich, wenn eine Behörde ausschließlich gegen die Gaststätte vorgeht, die sie als gravierendste unter den Störquellen ansieht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verlängerung der Sperrzeit. Er betreibt seit dem 07.06.2010 in einem größeren Gebäude, C-Straße Nr. 1, in der Oberstadt der Antragsgegnerin eine Gaststätte. Eigentümer des Hausgrundstücks ist der Vater des Antragstellers. In dem Gebäude befinden sich zwei weitere Gaststätten, „Gaststätte D“ und „Gaststätte E“. Die drei Gaststätten sind über einen gemeinsamen Eingangsbereich zu erreichen. Der Antragsteller bietet in seinen Räumlichkeiten die Möglichkeiten zum Tanzen auf einer Tanzfläche an. Aufgrund einer Vielzahl von Nachbarbeschwerden, insbesondere wegen Lärmstörungen, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.07.2011 bezüglich der Gaststätte des Antragstellers eine Verlängerung der Sperrzeit von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr täglich. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € angedroht. Begründet wurde dies unter anderem damit, das Gebäude C-Straße Nr. 1 befinde sich in der Oberstadt am Schlossberg. Die Oberstadt sei geprägt von ca. 700 historischen, eng aneinander gebauten Gebäuden und überwiegend gekennzeichnet durch Wohnbebauung. Dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin und der Polizei lägen Lärmbeschwerden aus und vor den drei Gaststätten in der C-Straße Nr. 1 seit 2009 fortlaufend vor. In der Vergangenheit seien mit den drei Betreibern der Gaststätten, einschließlich der Vorgängerin des Antragstellers, verschiedene Gespräche mit dem Ziel geführt worden, Störungen durch Lärm und Verschmutzungen zu vermeiden. Lärm, der durch die Musikanlagen und durch Gäste entstehe, solle soweit reduziert werden, dass die Anwohner nicht mehr in ihrer Nachtruhe gestört würden. Ab Juni 2010, kurz nachdem der Antragsteller die Gaststätte F eröffnet habe, hätten sich wieder die Lärmbeschwerden der Anwohner gehäuft. Die Anwohner hätten mitgeteilt, die nächtlichen Belästigungen durch Lärm und Gäste hätten wieder deutlich zugenommen. An den Wochenenden würden die Gäste vor dem Haus C-Straße Nr. 1 lärmen, grölen, sich streiten und sich prügeln. Darüber hinaus seien Beschwerden ergangen wegen starker Verunreinigungen. In einem Gespräch am 20.10.2010 im Ordnungsamt sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seit der Eröffnung der Gaststätte F Lärmbeschwerden eingegangen seien. In der Folgezeit sei es erneut zu Lärmanzeigen der Anwohner gekommen. Eine Lärmmessung in der Nacht vom 20. auf 21.11.2010 habe ergeben, dass die Werte erhöht gewesen seien und in etwa dem Niveau der auf den Straßen gemessenen Werte entsprochen hätten, nämlich zwischen 52 und 56,5 dB(A). Unabhängig von dieser Messung hätten Mitarbeiter des Umweltamtes und des Ordnungsamtes bei der Messung festgestellt, dass die Basslastigkeit der wahrnehmbaren Musik zu einer starken Belastung im Hause einer der Beschwerdeführer, auch bei geschlossenen Fenstern, geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten und der im Bescheid geschilderten einzelnen Lärmbeschwerden der Anwohner und der Lärmfeststellungen der Polizeibeamte wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 13.08.2011 Klage erhoben (Az.: 8 K 2270/11) und am 23.08.2011 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er wendet sich gegen die Lärmvorwürfe, unter anderem darauf verweisend, diese seien inhaltlich unrichtig und zudem nicht geeignet, als Vorwurf gegenüber ihm, dem Antragsteller, zu dienen, weil insoweit nur objektivierbare, durch Lärmmessungen belegte Lärmprotokolle maßgebend seien. Die Vorwürfe seien insgesamt unsubstantiiert, widersprüchlich und falsch. Er, der Antragsteller, habe zudem auf der gesamten Fensterfront seines Lokals Schallschutzscheiben anbringen lassen. Der Lärmpegel seines Betriebes weiche nicht von dem Lärmpegel ab, den die Antragsgegnerin auf der Straße in der gesamten Oberstadt gemessen und der 52 bis 56,5 dB(A) betragen habe. Die Anwohner seien außerdem Lärm des nahegelegenen Kinos G ausgesetzt. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 22.08.2011 und den Schriftsatz vom 27.09.2011 verwiesen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.08.2011 (Az.: 8 K 2270/11.GI) gegen den Bescheid der Stadt A-Stadt vom 27.07.2011 über Sperrzeitverlängerung wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, durch die Gaststätte des Antragstellers würden die Anwohner seit eineinhalb Jahren in ihrer Nachtruhe gestört. Gemeinsam mit allen drei Betreibern seien Gespräche geführt worden, um zu einer Lösung der Lärmproblematik zu gelangen. Im Laufe der eineinhalb Jahre habe sich herausgestellt, dass die Gaststätte des Antragstellers die Hauptquelle der Lärmimmission sei. Die zahlreichen Lärmanzeigen machten deutlich, dass mit der Eröffnung der Gaststätte des Antragstellers die Lärmbeschwerden stark zugenommen hätten. Dagegen gehe von den Kinobesuchern des nahegelegenen Kinos G kein Lärm aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.09.2011 und 07.10.2011 Bezug genommen. Die Behördenakten (mehrere Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag des Antragstellers, der dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Antragsteller auch gegen die Zwangsgeldandrohung wendet, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 02 des Bescheides vom 27.07.2011 gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen auf Seite 14 ihres Bescheides, die Anwohner in unmittelbarer Nachbarschaft der Gaststätte des Antragstellers seien durch massive Lärmbeschwerden in ihrer Ruhe und ihrem erforderlichen Schlaf massiv beeinträchtigt, eine auf den Einzelfall abgestellte, nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug rechtfertigen, ist rechtlich unbedeutend (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 08.08.2008 – 13 B 1022/08–, DVBl. 2008, 1262 f.; Schoch, in Schoch/W.-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2010, Rdnr. 177 zu § 80). Auch sachlich ist die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27.07.2011 nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sperrzeitverlängerung ist hier § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit (Sperrzeitverordnung) in der Fassung vom 15.12.2009 (GVBl I S. 716). Nach dieser Bestimmung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit vorverlegt werden. Diese landesrechtliche Regelung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 S. 1, 2 Gaststättengesetz (GastG), wonach durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Sperrzeit allgemein festzusetzen und in der Rechtsverordnung zu bestimmen ist, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Falle der Gaststätte des Antragstellers das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung bejaht. Ein solches Bedürfnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist (vgl. OVG NW, B. v. 25.01.1994 – 11 B 2746/93 –, GewArch 1994, 494, 495 lSp.; VG Gießen, B. v. 07.12.2005 – 8 G 3949/05–, HSGZ 2006, 102, 103 rSp.; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Rdnr. 38 zu § 18), was bedeutet, dass bei der Prüfung des nach § 18 Abs. 1 GastG maßgebenden öffentlichen Bedürfnisses auch der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen einzubeziehen ist. Das Gaststättengesetz verlangt auch bezüglich der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 mit Blick auf die §§ 4, 5 GastG einen entsprechend abgestimmten einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Maßstab (vgl. BVerwG, U. v. 07.05.1996 – 1 C 10.95–, BVerwGE 101, 157, 161; Bayer. VGH, U. v. 25.01.2010 – 22 N 09.1193–, GewArch 2010, 118, Rdnr. 28; OVG Saarl., U. v. 29.08.2006 – 1 R 21/06–, NVwZ-RR 2007, 598, 599 lSp.). Danach gehört gerade die Nachtruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer Gaststätte zu denjenigen Interessen, die ein öffentliches Bedürfnis für eine Vorverlegung der Sperrzeit begründen können (vgl. Bayer. VGH, U. v. 17.06.2008 – 22 N 06.3069 –, BayVBl. 2009, 695, 696, Rdnr. 34; Thür.OVG, U. v. 31.03.2003 – 2 N 607/00–, GewArch 2004, 75, 77; VG Neustadt, B. v. 21.09.2006 – 4 L 1432/06–, NVwZ-RR 2007, 172, lSp.; VG Gießen, B. v. 19.05.2010 – 8 L 452/10 –, GewArch 2010, 319, 320; VG Darmstadt, B . v. 02.04.2009 – 9 L 1291/08 –, HSGZ 2009, 424, 426 lSp.; Metzner, a. a. O., m. w. N.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., 2003, Rdnr. 16 zu § 18). Ein öffentliches Bedürfnis ist anzunehmen, sofern Störungen der Nachtruhe entstehen, die den Betroffenen nicht zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit richtet sich dabei nach der gegebenen Situation, in der sich Lärmquelle und Immissionsort befinden (BVerwG, U. v. 07.05.1996 – 1 C 10.95–, BVerwGE 101, 157, 162; B. v. 14.05.2009 – 8 B 14.05 –, juris, Rdnr. 5; VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01–, NVwZ-RR 2003, 745, 747 rSp.). Damit bestimmen das materielle Baurecht und seine Differenzierungen nach Gebietsarten sowie die dort vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der vom Lärm betroffenen Umgebung (vgl. BVerwG, U. v. 07.05.1996 – 1 C 10.95–, BVerwGE 101, 157, 162; Bayer. VGH, U. v. 17.06.2008 – 22 N 06.3069 –, BayBl. 2009, 695, 696, Rdnr. 35; U. v. 08.05.1996 – 22 B 94.2282–, GewArch 1996, 339, 340 lSp.; VG Gießen, B. v. 19.05.2010 – 8 L 452/10 –, GewArch 2010, 319, 320; VG Darmstadt, B. v. 02.04.2009 – 9 L 1291/08 –, HSGZ 2009, 424, 426 rSp.; Spies, in Fritz/Gerster/Karber/Lambeck (Hrsg.), Im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses, 20 Jahre VG Gießen, S. 493, 498 f.). Die Zumutbarkeitsschwelle der Lärmimmissionen beurteilt sich im Einzelnen nach den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, die grundsätzlich für den Gaststättenlärm und den von den Besuchern auf dem Weg von und zur Gaststätte ausgehenden Lärm heranzuziehen ist (VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01–, NVwZ-RR 2003, 745, 747 rSp.; Spies, GewArch 2004, 453, 454 lSp. m.w.N.). Zuzurechnen ist der Gaststätte jeder mit ihrem Betrieb im Zusammenhang stehende Lärm, auch der außerhalb des Betriebsgrundes erzeugte (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 09.04.2003 – 6 B 12.03–, GewArch 2003, 300 f.; VGH Bad-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01–, NVwZ-RR 2003, 745, 750; VG Darmstadt, B. v. 02.04.2009 – 9 L 1291/08 –, HSGZ 2009, 424, 426 rSp.). Die beschließende Kammer hat ebenfalls mehrfach entschieden, dass verhaltensbedingte Geräusche der Gaststättenbesucher ebenso wie der durch den Besuchsverkehr verursachte Lärm der Gaststätte zugeordnet werden müssen (VG Gießen, U. v. 13.09.2006 – 8 E 2204/05 –, NuR 2007, 223, 224 rSp.; B. v. 02.07.2004 – 8 G 2673/04–, GewArch 2004, 493, 494; B. v. 07.12.2005 – 8 G 3949/05–, HSGZ 2006, 102, 103 rSp.). Im vorliegenden Fall sind entsprechende Verstöße, die das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft nachhaltig verletzt haben, in der Behördenakte hinreichend dargelegt. Zwar bedarf es in der Regel nachprüfbarer Feststellungen über Art und Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen, etwa durch entsprechende Sachverständigenmessungen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass das genaue Maß der Lärmimmissionen dann nicht festgestellt werden muss, wenn dies auf andere Weise, insbesondere durch Polizeiberichte, Zeitungsmeldungen und Eingaben der Nachbarn dokumentiert ist (vgl. z. B. Hess. VGH, B. v. 26.06.2009 – 6 B 1366/09–, HSGZ 2009, 422, 423 rSp.; VG Darmstadt, B. v. 02.04.2009 – 9 L 1291/08 –, HSGZ 2009, 424, 426 rSp.; VG Neustadt, B. v. 21.09.2006 – 4 L 1432/06–, NVwZ-RR 2007, 172; VG Gießen, B. v. 19.05.2010 – 8 L 452/10 –, GewArch 2010, 319, 320; B. v. 07.12.2005 – 8 G 3949/05–, HSGZ 2006, 102,103 rSp.). Das ist hier der Fall. Auszugehen ist zunächst davon, dass es sich bei dem fraglichen Gebiet planungsrechtlich um ein Mischgebiet handelt mit der Folge, dass nach der auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift TA-Lärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) ab 22 Uhr zugrunde zu legen ist (Nr. 6.1 lit c i. V. m. Nr. 6.4 TA-Lärm). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe nicht begründet, warum für das fragliche Gebiet ein Lärmwert von 45 dB(A) anzunehmen sei, verkennt er diesen Zusammenhang. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist auch im Hinblick auf die dargelegten Lärmverstöße anzunehmen, dass dieser Wert überschritten wird. Berücksichtigt man nämlich, dass bereits eine Unterhaltungssprache Dezibel-Werte von 50 (Hänsel/Neumann, Physik, Mechanik- und Wärmelehre, 1993, S. 407) bzw. eine normale Unterhaltung in einem Abstand von 1 Meter 60 Dezibel bewirken und noch als leise angesehen werden (Tipler, Mosca, Physik für Wissenschaftler und Ingenieure, 2. Deutsche Auflage 2004, S. 481), belegen die sich in den Behördenakten befindlichen Lärmdokumentationen, dass der Wert von 45 dB(A) von der Gaststätte des Antragstellers ersichtlich nicht eingehalten wird. Hinsichtlich der Lärmereignisse ist dabei allerdings nicht nur auf einen gemittelten Lärmwert (Beurteilungs- bzw. Mittelungspegel) – wie er offensichtlich der Handmessung der Antragsgegnerin zugrunde liegt („L Aeq“) –, abzustellen, sondern maßgeblich in den Blick zu nehmen sind einzelne herausgehobene Lärmereignisse in Form von Spitzenpegeln (vgl. dazu OVG Saarl., U. v. 29.08.2006 – 1 R 21/06–, NVwZ-RR 2007, 598, 601 rSp.; OVG NW, B. v. 25.01.1994 – 4 B 2746/93–, GewArch 1994, 494, 495 rSp; VG Düsseldorf, B. v. 16.05.1990 – 18 L 753/90–, NVwZ 1991, 813 f.). Gaststättenlärm ist nämlich gekennzeichnet durch plötzliches und unvermitteltes Auftreten der Geräusche und deren ausgeprägte Schwankungen (VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01–, NVwZ-RR 2003, 745, 749 lSp.; VG Gießen, U. v. 13.09.2006 – 8 E 2264/05–, NuR 2007, 223, 225 rSp.; vgl. auch Koch, in Koch/Scheuing, BImschG, Stand 2010, Rdnrn. 231, 268 zu § 3), was erst recht gilt, wenn die Gaststätte – wie hier – von einem jungen und damit besonders lebhaften Publikum besucht wird (vgl. auch OVG NW, B. v. 28.05.2008 – 4 B 2090/07–, juris, Rdnr. 10). Aus diesem Grund hält die Rechtsprechung darüber hinaus auch einen Impulszuschlag für geboten (VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/09 –, NVwZ-RR 2003, 745, 751 lSp.). Hiervon ausgehend rechtfertigen die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 27.07.2011 geschilderten Vorfälle die angeordnete Sperrzeitverlängerung. Auch wenn der Antragsteller in seinen Schriftsätzen die einzelnen Vorwürfe zu bestreiten versucht, ist im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass zahlreiche Nachbarbeschwerden berechtigt sind. Diese Nachbarbeschwerden und die durch Polizei und Ordnungskräfte festgestellten Verstöße gegen die Nebenbestimmungen in dem bestandskräftigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisbescheides vom 07.06.2010, wonach sicherzustellen ist, dass „in der Zeit von täglich 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhe nicht gestört wird“, zeigen das erhebliche Störpotential der Gaststätte des Antragstellers, welche einzuschreiten die Antragsgegnerin zutreffend veranlasste. Am 09.07.2010 und 26.07.2010 wurde die Polizei jeweils über Lärm informiert. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, war die vom Antragsteller betriebene Gaststätte F die Verursacherin, was daraus folgt, dass der Antragsteller am 09.07.2010 laut Polizeibericht zusicherte, „die Lautstärke der Musikanlage zu reduzieren“, und für den 26.07.2010 ein Vermerk über ein Gespräch mit dem Betreiber der Gaststätte D, Herr H, vorhanden ist, wonach dieser in die Gaststätte F gegangen sei, um „dort Bescheid zu sagen“. Am 01.10.2010 stellten Ordnungskräfte bei einer Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers „stark“ wahrzunehmende laute Musik am Eingang des Gebäudes und in der Gaststätte selbst Musik in einer „sonst in Diskotheken gewohnten Lautstärke“ fest, bei der Unterhaltung kaum möglich gewesen sei. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin schließe daraus, dass er, der Antragsteller, eine Diskothek betreibe, was widersprüchlich sei, vermag die von den Ordnungskräften festgestellte Lärmstörung durch zu laute Musik nicht zu widerlegen. Auch die Tatsache, dass eine in der Nachbarschaft wohnende Person nachts zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr in der Gaststätte des Antragstellers anrufen muss, um am Telefon die Lautstärke der Gaststätte auf ein erträgliches Maß einzustellen, es im Verlauf der Nacht dennoch weiterer Anrufe der Nachbarin bedarf, damit Musik und insbesondere Bässe wieder leiser gestellt werden, zeigt die erheblichen Störungen, die von der Gaststätte des Antragstellers ausgehen. Sogar nach der Anhörung des Antragstellers – das entsprechende Schreiben erging am 10.03.2011 – erfolgten weitere Lärmstörungen, nämlich am 07.05.2011. Aus der Behördenakte folgt, dass aufgrund einer Mitteilung wegen Lärms Polizeibeamte in dieser Nacht nach 03:00 Uhr die Türsteher baten, die Musik in der Gaststätte F, aber auch in der Gaststätte D, leiser zu stellen. Aus der Behördenakte ergibt sich ferner, dass es in der Nacht von Samstag auf Sonntag, 14./15.05.2011, erneut zu Lärmbeschwerden wegen sehr lauter Musik und zahlreicher lärmender Personen, die sich vor dem Haus C-Straße Nr. 1, in dem sich unter anderem auch die Gaststätte des Antragsteller befindet, kam. Die Antragsgegnerin hat hierüber am 18.05.2011 eine Gesprächsnotiz gefertigt, die der Antragsteller zu Unrecht unter Hinweis darauf in Frage stellt, seine Gaststätte sei am Mittwoch, dem 18.05.2011, geschlossen gewesen. Hinsichtlich des Vorfalls am 14./15.05.2011 verweist der Antragsteller darauf, es sei „nicht einmal ansatzweise begründet, warum allein der Antragsteller und nur der Antragsteller für Lärm vor den Gaststätten in der C-Straße Nr. 1 haftet“. Abgesehen davon, dass der Antragsteller damit Lärm durch laute Musik nicht in Abrede stellt, endet seine Verantwortung grundsätzlich nicht an der Gaststättentür. Der Konzessionsinhaber ist vielmehr - wie schon oben dargelegt - verantwortlich für den Ziel- und Quellverkehr zu seiner Gaststätte. Dies gilt sowohl für den KfZ-Verkehr als auch für Besucher, die fußläufig die Gaststätte zu besuchen trachten. Eine entsprechende Verantwortung des Antragstellers ist auch hier anzunehmen. Selbst wenn die drei Gaststätten in der C-Straße Nr. 1 nicht unbedingt als integriertes Gesamtkonzept betrachtet werden könnten (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01–, NVwZ-RR, 2003, 745, 758 lSp.), so folgt die Zurechnung des Besucherverkehrs daraus, dass die Gaststätten – worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat – jeweils ein ähnliches Publikum anziehen. Die Attraktion der Gaststätten besteht auch darin, dass Besuchern die Möglichkeit gegeben wird, die Gaststätten zu wechseln. Damit sind alle Gaststätten für die Besucher der anderen Gaststätten mitverantwortlich. Dies gilt auch für den Besucherlärm vor dem Haus C-Straße Nr. 1, denn die Besucher können jederzeit eine der drei Gaststätten aufsuchen. Die Mitverantwortung wird durch die Tatsache belegt, dass nach den Feststellungen der Polizei sich am Donnerstag, dem 23.06.2011, um 00:30 Uhr ca. 200 Personen vor dem Haus C-Straße Nr. 1 aufhielten und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich hierunter Besucher aller drei Gaststätten befanden. Zu einem weiteren Vorfall kam es trotz einer inzwischen eingebauten Schallschutzverglasung am 13.06.2011. Nach Mitteilung der Polizei war die Musik am Telefon „deutlich wahrnehmbar und als deutlich unzumutbar einzustufen“. Zwar verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner Antragsschrift darauf, nur der Lärm sei erheblich, der nach außen dringe. Die Lärmbelästigung der Nachbarschaft wird aber dadurch belegt, dass der Antragsteller der Polizei telefonisch die Reduzierung des Lärms zusagte und danach weitere Beschwerden ausblieben. Für den 23.06.2011, 04:24 Uhr verzeichnet das sich in der Behördenakte befindliche Polizeiprotokoll die Beschwerde einer Nachbarin über eine Ruhestörung, die aus dem rückwärtigen Teil der Gaststätte des Antragstellers infolge der Benutzung des zweiten Rettungsweges drang. Um 00:38 Uhr erhob eine weitere Nachbarin Beschwerde wegen Lärms. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung geltend macht, die Benutzung des zweiten Rettungsweges durch seine, des Antragstellers, Gäste sei nur durch erhöhten Personaleinsatz zu verhindern, entlastet ihn dieses Vorbringen nicht. Mit dem Bescheid der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller für seine Gäste auch insoweit verantwortlich ist, als diese, vom Antragsteller nicht gewünscht, den Rettungsweg nutzen und dabei Lärm verursachen. Schon diese Lärmbeschwerden, die sich auch unter Berücksichtigung des umfassenden Vortrages des Antragstellers im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung zulassenden Eilverfahrens hinreichend substantiiert aus den Behördenakten ergeben, rechtfertigen die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 27.07.2011 verfügte Sperrzeitverlängerung. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers geboten, der Lärmpegel seiner Gaststätte weiche nicht von den für die Straße gemessenen Pegeln ab. In der Sache macht der Antragsteller damit die schutzmindernde Wirkung einer Vorbelastung geltend. Diese kommt hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil Lärm des allgemeinen Straßenverkehrs nicht von der TA-Lärm erfasst wird. Nach Nr. 2.4 TA-Lärm wird als Vorbelastung nur die Belastung solcher Anlagen verstanden, für die die TA-Lärm gilt. Hierzu zählt der allgemeine Straßenverkehr nicht (VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01–, NVwZ-RR 2003, 745, 748 rSp.). Selbst wenn ein weit zu verstehender Begriff der Vorbelastung Straßenverkehrslärm berücksichtigte, vermag eine insoweit vorhandene zusätzlich Lärmbelastung eine Überschreitung der Lärmrichtwerte durch gewerbliche Anlagen wegen der unterschiedlichen Lärmcharakteristik der Lärmquellen nicht zu rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., a. a. O., S. 748 f). Für eine Überlagerung des Gaststättenlärms durch Fremdgeräusche ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens spricht auch nichts dafür, dass von den Kinobesuchern des Kino G wesentlicher Lärm ausgeht, der den Lärm der Gaststätte des Antragstellers relativieren könnte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sperrzeitverlängerung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin zutreffend den Schutz der Nachtruhe eingestellt und mit den Interessen des Antragstellers abgewogen. Sie hat dargelegt, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessenserwägung seien die Belange der Öffentlichkeit und insbesondere der Nachbarschaft, die ein Anrecht auf Schlaf und Nachtruhe habe, höher zu bewerten als eine Verkürzung der Öffnungszeiten der Gaststätte. Selbst wenn Umsatzbußen zu verzeichnen seien, berechtige dies nicht dazu, den Betrieb dauerhaft unter fortlaufendem Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Regelungen zu führen. Diese Ausführungen sind im Rahmen der gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sperrzeitverlängerung ist auch als verhältnismäßig zu erachten. Durch die getroffene Maßnahme kann verhindert werden, dass nach 02:00 Uhr Lärm aus der Gaststätte dringt. Der Antragsgegnerin stand ein weniger einschneidendes Mittel nicht zur Verfügung. Angesichts dessen, dass die Nachtruhe grundsätzlich um 22:00 Uhr beginnt (OVG Saarl., U. v. 29.08.2006 – 1 R 21/06–, NVwZ-RR 2007, 598, 600 lSp.; VG Freiburg, U. v. 07.05.2007 – 4 K 925/06–, juris, Rdnr. 31; VG Neustadt, U. v. 06.04.2006 – 4 K 1919/05–, GewArch 2006, 435, 436 rSp.), hätte es durchaus nahegelegen, die Betriebszeit deutlich früher als 02:00 Uhr enden zu lassen, zumal nach Schließung der Gaststätte noch einige Zeit vergeht, bis der Lärm abebbt (vgl. Spies, GewArch 2004, 453, 456, rSp., m.w.N in Fn. 39). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bescheid verletze sein Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG. Sperrzeitregelungen schränken die Berufsausübung grundsätzlich zulässigerweise ein (VGH Bad.-Württ., U. v. 12.07.2011 – 6 S 2579/10–, juris, Rdnr. 36; Bayer. VGH, B. v. 11.03.1983 – 22 Cs 82 1.1091 – GewArch 1983, 233, 235 lSp; Metzner, a. a. O., Rdnr. 20 zu § 18; siehe auch BVerwG, B. v. 15.12.1994 – 1 B 190.94–, GewArch 1995, 155; Bayer. VGH, B. v. 26.09.2002 – 22 ZB 02.2084 –, GewArch 2003, 210). Zur Gewährleistung des für die Nachbarn der Gaststätte von Artikel 2 Abs. 2 GG geschützten lebensnotwendigen Schlafes, der auch im Einwirkungsbereich einer Gaststätte eine achtstündige Nachtruhe erfordert (Nr. 6.4 Abs. 2 S. 2 TA-Lärm; vgl. dazu Bayer. VGH, U. v. 20.04.1995 – 22 B 93.1948–, GewArch 1995, 253, 255 rSp) sind Sperrzeitregelung durch triftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, geeignet und erforderlich und dem Gastwirt zumutbar, sodass im Rahmen einer Güterabwägung das Interesse des Gaststätteninhabers, seinen Beruf gewinnbringend über die Sperrzeitbeschränkung hinaus ausüben zu können, grundsätzlich zurücksteht. Das gilt auch im vorliegenden Streitfall. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin sei nur ihm gegenüber tätig geworden, nicht aber bezüglich anderer Gaststätten, ist ebenfalls ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid ausgeführt, der Gaststättenbetrieb des Antragstellers mit seinen Gästen sei der Hauptverursacher des Lärms und dies näher begründet. Diese Ausführungen sind frei von Ermessensfehlern; sie rechtfertigen insbesondere ein Vorgehen einzig gegen den Antragsteller. Es ist nicht willkürlich, wenn eine Behörde ausschließlich gegen die Gaststätte vorgeht, die sie – wie hier – als gravierendste unter den Störquellen ansieht (Metzner, a.a.O., Rdnr. 67 zu § 18). Ein solches anlassbezogenes, auf den Einzelfall beschränktes Einschreiten stellt einen zureichenden sachlichen Grund dar (vgl. auch Bayer. VGH, U. v. 16.09.2010 – 22 B 10.289–, GewArch 2011, 85, 86 rSp.). Abgesehen davon sind den Darlegungen des Bescheides und den Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegebenenfalls gegen die weiteren Gaststätten einzuschreiten. Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2, 68, 69 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG). Hiernach können Verwaltungsakte vollstreckt werden, mit denen – wie hier – eine Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde (§§ 2, 68 HessVwVG). Ferner muss das Zwangsmittel (hier ein Zwangsgeld nach § 76 HessVwVfG) gemäß § 69 Abs. 1 HessVwVG dem Pflichtigen unter Bestimmung einer angemessenen Frist angedroht werden. Im Streitfall enthält der Bescheid vom 27.07.2011 lediglich eine ausdrückliche Fristbestimmung für die Verlängerung der Sperrzeit. In Nr. 01. des Bescheides heißt es nämlich: „Nach § 18 des Gaststättengesetzes… wird die Sperrzeit ab dem 15. August 2011 täglich von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr … verlängert.“ Die Zwangsgeldandrohung enthält dagegen in Nr. 03 keine Fristsetzung, sondern wird von der „Nichtbefolgung der Ziffer 01“ abhängig gemacht. Damit liegt eine von § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG zwingend geforderte Fristsetzung in Form einer eingeräumten Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist vor (siehe dazu Hess. VGH, B. v. 20.02.1996 – 14 TG 430/95–, GewArch 1996, 291, 293; OVG Brandenb., U. v. 18.08.1998 – 4 A 176/96–, juris, Rdnr. 38, insoweit in NuR 1999, 519 ff. nicht abgedr.). Anhaltspunkte für eine unzumutbare Frist liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG.