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Beschluss

8 E 1572/07

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0827.8E1572.07.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Verzinsung des Anlagekapitals nach der sogenannten Restwertmethode zu ermitteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Verzinsung des Anlagekapitals nach der sogenannten Restwertmethode zu ermitteln. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Abwassergebühren für das Jahr 2006 vom 10.01.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 11.06.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides sind §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten. Nach § 24 Abs. 1 dieser Satzung ist Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt. Die Gebühr wird jährlich erhoben. Sie beträgt für jeweils einen vollen Quadratmeter in dem Einrichtungsgebiet A-Stadt 0,62 Euro / m². Gemäß § 26 Abs. 1 der Entwässerungssatzung ist Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage in dem Einrichtungsgebiet A-Stadt 2,16 Euro / m³. Von diesen Werten geht auch der angefochtene Bescheid aus. Insbesondere sind diese Vorschriften der Entwässerungssatzung des Beklagten nicht nichtig, da sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Zu den in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten zählt gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 KAG auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat. Dies wird auch noch einmal ausdrücklich durch § 12 Abs. 2 GemHVO angeordnet, wonach bei der Verzinsung des Anlagekapitals der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibt. Die von dem Beklagten vorgenommene Zinsberechnung nach der sogenannten Restwertmethode verstößt nicht gegen die genannten normativen Vorgaben, obwohl der Beklagte Beiträge und Zuschüsse teilweise wieder in das zu verzinsende Kapital auflöst. Der Beklagte rechnet nämlich 3% der Beiträge und Zuschüsse wieder in das zu verzinsende Kapital ein. Dieser prozentuale Anteil der gezahlten Beiträge und Zuschüsse, der von dem Beklagten in das Kapital aufgelöst wird, stellt den Ausgleich für die abgeschriebenen Anlagenteile dar, die nicht mehr als Restbuchwerte in der Bilanz erscheinen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben ist es, dem Beklagten einen Ausgleich für den Werteverzehr des gebundenen Kapitals zu verschaffen. Da die Abwasseranlagen abgeschrieben werden, verbrauchen sich insoweit auch die entsprechenden Beiträge und Zuschüsse. Demgemäß sind auch die Beiträge und Zuschüsse – wie auch der Restbuchwert – zu berichtigen. Dies folgt durch Auflösung der Beiträge und Zuschüsse in der von dem Beklagten praktizierten Form. Nach alldem war der Beklagte somit nicht gehalten, vom Restbuchwert der Anlage den Nominalbetrag der Beiträge und Zuschüsse abzuziehen. Vielmehr ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Beiträge und Zuschüsse entsprechend zu bewerten und – wie von dem Beklagten vorgenommen – Restbuchwerte zu bilden. Auch in der Literatur wird darauf verwiesen, neben einer Verzinsung nach der sogenannten Durchschnittswertmethode (vgl. hierzu: Hess. VGH, B. v. 28.06.2005 - 5 TG 1118/05 -, S. 4 BA), also dem um Beiträge und Zuschüsse gekürzten und sodann halbierten Anlagekapital, sei es als Alternative rechtlich zulässig, die in die Kalkulation einzustellenden Zinsen - wie hier - nach der Restwertmethode zu ermitteln. Bei dieser Methode darf der Verzinsung aber nur das nach Abzug der Abschreibungen verbleibende Kapital zugrundegelegt werden (vgl. Lohmann, in: Driehaus, KAG, Bd. 2, Teil III, Stand: Jan. 2008, § 6 Rdnr. 674 sowie Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 152 f.). Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abzug aller Zuschüsse und Beiträge in voller Höhe besteht insofern nicht (vgl. auch OVG NW, U. v. 21.03.1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Leitsatz 2). Ein solcher Abzug muss schon deshalb nicht erfolgen, da auch die mit Beiträgen und Zuschüssen Dritter geschaffenen Werte einem - durch Abschreibungen auszugleichenden - Werteverzehr unterliegen (vgl. Hess. VGH, U. v. 15.09.2004 - 5 N 3264/01 -, S. 8 UA). Der Grundsatz, wonach die angemessene Verzinsung auf das Anlagekapital beschränkt ist (vgl. Rösch, KAG, Komm., 3. Aufl., 1997, § 10 Rdnr. 9), wird durch den genannten Berechnungsmodus somit nicht verletzt. Von dem Restbuchwert des Anlagevermögens des Einrichtungsgebiets A-Stadt in Höhe von 31.710.938,00 Euro durfte im Hinblick auf die Verzinsung des Anlagekapitals demnach der Restbuchwert für Beiträge und Zuschüsse in Höhe von 17.569.293,00 Euro abgezogen werden. Zu Recht war bei der Verzinsung des Anlagekapitals unter Berücksichtigung des Abzugs für Beiträge und Zuschüsse von einem Betrag von 14.141.645,00 Euro auszugehen. Ferner führt auch die zwischen dem Beklagten und der nicht dem Beklagten angehörenden Gemeinde E. über die Abwasserbeseitigung des Ortsteils F. bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner. Die 2. Kammer des erkennenden Gerichts führte insoweit in ihrem Urteil vom 20.11.2002 – 2 E 1424/02 -, S. 7 UA, aus: „Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der vom Kläger gerügten Einleitung des Abwassers der Gemeinde E. … in die Kläranlage A-Stadt. Der beklagte Verband hat mit der Gemeinde eine Abmachung über die Höhe der hierfür zu zahlende Abschlagssumme getroffen. Diese Summe ist auch als Ertrag in die Gebührenkalkulation eingeflossen… Von daher kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe wiederum die Gemeinde E. von ihren Einwohnern Abwassergebühren einnimmt.“ Diese Ausführungen macht sich die erkennende Kammer zu Eigen. Im Übrigen ist die Gemeinde E. kein Mitglied des Beklagten. Eine kostendeckende Heranziehung der Gemeinde E. scheidet vorliegend aus, da sich die Erhebung von Gebühren auf das Gebiet des Beklagten beschränkt. Zwar kommt dem beklagten Verband bezüglich der Abwasserentsorgung einer verbandsfremden Umlandkommune die Verpflichtung zu, kostendeckende Mitbenutzungsentgelte zu erheben, um nicht Gebührenschuldner mit betriebsbedingten Kosten eines Dritten zu belasten (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 36/06 -, juris, Rdnr. 64). Die Verteilungsmaßstäbe können insoweit im Vergleich zu den Gebührenschuldnern durchaus nach anderen Kriterien festgelegt sein, solange die durch die Mitbenutzung der Anlage verursachenden Zusatzkosten ausgesondert werden (vgl. OVG Schl.-Holst., a.a.O.). Diese Pflichten werden seitens des Beklagten ebenfalls nicht verletzt. Denn vorliegend hat die Gemeinde E. neben Landeszuschüssen die Investitionskosten für den Anschluss des Ortsteils F. getragen. Außerdem zahlt die Gemeinde E. neben den Betriebskosten jährlich unstreitig kalkulatorische Kosten in Höhe von 7.834,00 Euro. Eine kostenunterdeckende Entgelterhebung ist insofern nicht ersichtlich. Des Weiteren liegt auch keine rechtswidrige Gleichbehandlung von Alt- und Neuanliegern vor. Die von dem Kläger verlangte Differenzierung in der Gebührenregelung ist weder geboten noch erforderlich. So führte die 2. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 04.07.2006 - 2 E 1550/05 -, S. 6 f. UA Folgendes aus: „Der Beklagte hat seinem eigenen nachvollziehbaren Vorbringen zufolge nämlich in den vergangenen Jahren Beiträge – abgesehen von dem oben beschriebenen – regelmäßig und durchgängig von den Eigentümern der neu angeschlossenen Grundstücke erhoben; hierbei handelt es sich um einen nach der Definition des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sogenannten Schaffensbeitrag für Neuanlieger, welcher jeweils an den einzelnen vorteilsvermittelnden Schaffungsvorgang anknüpfte und durch den nur jeweils diejenigen Anlieger belastet wurden, die durch den konkreten Schaffungsvorgang bevorteilt wurden ... Zugleich beinhaltet der von den Neuanliegern zu erhebende Schaffensbeitrag auch die Beteiligung am Aufwand für die Gesamtanlage … Diese Neuanlieger haben demgemäß mit ihrem Beitrag unmittelbar eine ihnen zur Verfügung gestellte Gegenleistung – den Vorteil der Anschlussnahme und Nutzung der bereits vorhandenen Einrichtung – abgegolten. Dabei wirkt sich dieser Beitrag … nicht in einer Weise reduzierend auf die laufenden Kosten der Einrichtung aus, welche durch die Gebührenerhebung finanziert werden, dass von einer unangemessenen und ohne sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung jener Beitragszahler ausgegangen werden müsste.“ Diese Ausführung macht sich die erkennende Kammer ebenfalls zu Eigen. Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, da im Einrichtungsgebiet G. möglicherweise ein nicht kostendeckender Gebührensatz erhoben wird. Denn es ist nicht erkennbar, inwieweit sich ein möglicherweise nicht kostendeckender Gebührensatz in diesem Einrichtungsgebiet auf die Höhe der Gebühr für das Einrichtungsgebiet A-Stadt auswirken soll (vgl. hierzu bereits: VG Gießen, Urt. v. 04.07.2006 – 2 E 1550/05 –, S. 8 UA). Auch im Hinblick auf die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar. Insoweit hat sich das Gericht bereits mit Urteil vom 20.11.2002 – 2 E 1424/02 -, S. 8f. UA, wie folgt geäußert: „Diese großen Mengen Fremdwasser können aus den unterschiedlichsten Gründen anfallen und gehören damit zur Norm und müssen von jeder Kläranlage bewältigt werden. Daraus folgt, dass die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten aller Gebührenpflichtigen gehen müssen, weil es sich um ein Problem der Allgemeinheit handelt. Deshalb können die insoweit entstehenden Kosten auch nicht etwa allein dem beklagten Verband auferlegt werden … Der Beklagte erbringt eine Dienstleistung für alle Gebührenpflichtigen und ist insoweit auch kein gewinnorientiertes Unternehmen und – wie gesagt – erst recht nicht Verursacher des sogenannten Fremdwassers. Daher gibt es keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Tatsache, dass auch Abwasser in der Kläranlage A-Stadt gereinigt wird, das nicht nachweislich Niederschlagswasser ist oder von den Gebührenpflichtigen eingeleitet wird.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Auch bezüglich der Kosten der Straßenentwässerung ist der angegriffene Bescheid nicht rechtsfehlerhaft. Ein Verstoß gegen das sogenannte Kostenüberschreitungsverbot liegt nicht darin, dass die von den Trägern der Straßenbaulast geleisteten Zahlungen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt, sondern einmalig als Ertrag in die Gebührenkalkulation Eingang fanden. Entscheidend ist nämlich, dass diese Zahlungen als sogenannte einrichtungsfremde Kosten überhaupt Eingang in die Gebührenkalkulation gefunden haben. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass diese einrichtungsfremden Kosten vorab von den Kosten der für die Grundstücke dienenden Einrichtung abgezogen wurden. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Bescheides über Abwassergebühren. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Bescheid der Gemeindewerke A-Stadt vom 10.01.2007 erhielt der Kläger die Abrechnung der Abwassergebühren für das Jahr 2006, wobei in dem Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren für den Beklagten eingezogen würden. Unter dem 12.02.2007 legte der Kläger Widerspruch ein, welchen er mit Schreiben vom 10.05.2007 begründete. Darin führte er aus, die von dem Beklagten erhobenen Gebühren verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz. Im Einzelnen trug er wie folgt vor: Die von dem Beklagten als Kostenfaktor in die Gebührenrechnung eingestellte Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals sei überhöht. Die darin enthaltene Auflösung der vereinnahmten Beiträge und Zuschüsse sei rechtswidrig. Der Beklagte ermittele das zu verzinsende Eigenkapital in der Weise, dass er von der Anschaffungssumme die Abschreibungsbeträge abziehe und die verbleibenden Restbuchwerte um die Beiträge und Zuschüsse kürze. Rechtswidrig sei insoweit, dass der Beklagte die Beiträge und Zuschüsse, die von den Restbuchwerten abzuziehen seien, vor dem Abzug ab dem zweiten Jahr um 3% kürze. Dadurch ziehe der Beklagte 3% der Beiträge und Zuschüsse zu wenig von den Restbuchwerten ab und löse damit 3% der Beiträge und Zuschüsse in das zu verzinsende Kapital auf. Hiernach wären die Restbuchwerte und damit das zu verzinsende eingesetzte Eigenkapital um diese 3% der Beiträge und Zuschüsse rechtswidrig überhöht. Würde der Beklagte die Beiträge und Zuschüsse vollständig von den Restbuchwerten abziehen, ergebe sich insgesamt ein zu verzinsendes Anlagekapital von 34.440.000,00 Euro. Durch die um 3% gekürzten Beitrags- und Zuschussbeträge ergebe sich durch den geringeren Abzug von den Restbuchwerten ein zu verzinsendes Anlagekapital von insgesamt 82.416.000,00 Euro. Dadurch lege der Beklagte der Gebührenkalkulation einen überhöhten Verzinsungsbetrag zugrunde, was wiederum zu überhöhten Gebühren und einer Gebührenüberdeckung führe. Zudem seien auch die auf die Gebührenschuldner umgelegten Abschreibungsbeträge überhöht. Denn durch die rechtswidrige Kapitalermittlung des Beklagten ergäben sich auch überhöhte Abschreibungsbeträge. Durch diese überhöhten Abschreibungsbeträge, die der Beklagte auf seine Gebührenschuldner umlege, komme es überdies dazu, dass lange vor Ablauf der zu Grunde gelegten Nutzungsdauer das eingesetzte Eigenkapital vollständig zurückgezahlt sei. Bereits im Jahre 2003 habe die Summe der Zuwendungen aus Zuschüssen und Beiträgen bereits die der Restbuchwerte der Kläranlage A-Stadt überstiegen. Daher hätte der Beklagte seither gar keine Verzinsung des Anlagekapitals mehr vornehmen dürfen. Ebenfalls verbrauchten sich Beiträge und Zuschüsse nicht etwa wie das Anlagevermögen. Auch daher dürfe keine Auflösung der Beiträge und Zuschüsse in die Gebührenkalkulation erfolgen. Ferner führe die zwischen dem Beklagten und der nicht dem Beklagten angehörenden Gemeinde E. über die Abwasserbeseitigung des Ortsteils F. bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu einer Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner. So erstattet die Gemeinde E. dem Beklagten für die Abwasserentsorgung des Ortsteils F. nur anteilig reine Sach- und Personalkosten sowie einen Betrag, der der Abschreibung des von der Gemeinde bezuschussten Sammelkanals entspreche. Die Gemeinde E. zahle insofern nicht die Abschreibung und Verzinsung der Behandlungsanlage A-Stadt. Die übrigen Nutzer hätten jedoch die Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals in voller Höhe zu tragen. Daher sei die zwischen dem Beklagten und der Gemeinde E. vereinbarte Abrechnung nicht vorteilsgerecht und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Weiterhin widerstreite die in der Entwässerungssatzung des Beklagten nicht vorgenommene Differenzierung zwischen Alt- und Neuanliegern ebenfalls dem Gleichheitsgrundsatz. So seien die Altanlieger, die bereits vor dem 01.01.1986 an die Kläranlage A-Stadt angeschlossen gewesen seien, nicht zu einem Schaffensbeitrag herangezogen worden. Neuanlieger, die nach dem 01.01.1986 an die Abwasseranlagen angeschlossen worden seien, hätten durch die Beitragsumstellung bedingt einen Schaffensbeitrag geleistet. Diese einseitige Belastung der Neuanlieger habe zu einer Verminderung der kalkulatorischen Zinsen und damit zu einer doppelten Bevorteilung der Altanlieger geführt, die keinen entsprechenden Beitrag geleistet hätten und in den Genuss der verminderten umlagefähigen Zinsen gekommen seien. Der beklagte Verband erhebe zudem seit Jahren von den Nutzern der Anlage Nenderoth in Abweichung von der Verbandsanlage A-Stadt keine kostendeckenden Gebühren. So liege dort der Kostendeckungsgrad bei lediglich 50 %. Dies führe beim Beklagten zu Zinsverlusten, die sich wiederum gebührenerhöhend auf die Einrichtung A-Stadt auswirkten. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG, das Kostendeckungsgebot nach § 10 Abs. 2 KAG sowie gegen die Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 93 HGO. Überdies habe der Beklagte bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr erhebliche Mengen an Fremdwasser aus Außengebieten nicht vorab als einrichtungsfremd ausgenommen. Die Auswirkungen auf den Gebührensatz könnten jedoch von ihm, dem Kläger, nicht dargestellt werden. Jedenfalls sei aber die Gebührenkalkulation fehlerhaft. Schließlich seien die von den Trägern der Straßenbaulast gezahlten Einmalbeträge für die Mitbenutzung der Verbandsanlage nicht einmalig als Ertrag kostenmindernd in die Gebührenrechnung einzustellen, sondern auf den festgelegten Nutzungszeitraum der Verbandsanlagen gleichmäßig zu verteilen und somit jährlich anteilig kostenmindernd in die Gebührenkalkulation einzustellen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2007 zurück. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus: Er, der Beklagte, ließe bei der Berechnung des zu verzinsenden Kapitals den aus Beiträgen, ähnlichen Entgelten, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten Kapitalanteil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben außer Betracht. Im Übrigen gebe es Anlageteile, die bereits vollständig abgeschrieben seien, so dass sie auch nicht mehr als Buchwert aufgeführt würden. Jedoch bezögen sich die eingenommenen Beiträge, Zuschüsse und Zuweisungen auch auf die bereits vollständig abgeschriebenen Anlagenteile. Daher müsse für diese vollständig abgeschriebenen Anlagenteile auch kein Abzug der Beiträge und Zuschüsse erfolgen. Dies würde von ihm, dem Beklagten, in der Form berücksichtigt, dass 3% der eingenommenen Beiträge und Zuschüsse jährlich aufgelöst würden. Des Weiteren entspreche es den Tatsachen, dass der Gesamtwert der gezahlten Beiträge und Zuschüsse den Restbuchwert des Anlagevermögens des Einrichtungsgebiets A-Stadt um ca. 3 Millionen Euro übersteige. Dies liege jedoch in der Natur der Sache. So stünden sich auf der einen Seite der Nominalwert aller gezahlten Beiträge und Zuschüsse und auf der anderen Seite nur der aktuelle Restbuchwert der Anlage nach Abzug der Abschreibungen gegenüber. Daher müssten die gezahlten Beiträge und Zuschüsse durch ihre Auflösung berichtigt werden, da auch diese einem Verbrauch ausgesetzt seien, so dass sich letztlich auf beiden Seiten Restbuchwerte gegenüberstünden. Hiernach stünde dem Restbuchwert der Anlage in Höhe von 31.710.938,00 Euro ein Restbuchwert für Beiträge und Zuschüsse von 17.569.293,00 Euro gegenüber. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals sei daher von einem Betrag von 14.141.645,00 Euro auszugehen. Bezüglich der Gebührenerhebung hinsichtlich des Ortsteils F. sei auszuführen, dass er, der Beklagte, lediglich die Entsorgung der Abwässer dieses Ortsteils der Gemeinde E. übernehme. Die Gemeinde bleibt jedoch Träger der innerörtlichen Abwasserbeseitigung und damit die für die Erhebung der Abwasserabgaben zuständige Körperschaft. Eine rechtswidrige Gleichbehandlung von Alt- und Neuanliegern sei ebenfalls nicht gegeben. Hierzu habe sich das erkennende Gericht bereits in einer früheren Entscheidung verhalten. Auch die Gebührenkalkulation für das Einrichtungsgebiet G. entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ein etwaiger nicht kostendeckender Gebührensatz auf die Höhe der Gebühr für das Einrichtungsgebiet A-Stadt auswirke. Was die sogenannten einrichtungsfremden Kosten angehe, habe das erkennende Gericht ebenfalls in einer früheren Entscheidung ausgeführt, es bestünden keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass in der Behandlungsanlage A-Stadt auch Abwasser, das nicht nachweislich Niederschlagswasser sei oder von Gebührenpflichtigen eingeleitet werde, behandelt werde. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Kosten der Straßenentwässerung entbehre die Behauptung, die beschlossenen Gebühren für die Einrichtung A-Stadt enthielten – abweichend von den Gebühren für die übrigen Einrichtungen des Beklagten – keinen Abzug für den öffentlichen Anteil, jeder Grundlage. Die Kosten für das Einleiten und Behandeln von Niederschlagswasser würden durch die gesamte gebührenpflichtige Fläche dividiert. Darin enthalten seien auch die öffentlichen Flächen, wodurch sich bei den gebührenpflichtigen Flächen die Niederschlagswassergebühr entsprechend reduziere. Hieraus ergebe sich eine kostendeckende Gebühr. Der öffentliche Anteil werde also nicht auf die Gebührenzahler umgelegt. Am 12.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, der Gebührenbescheid sei mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die entsprechenden Vorschriften der Entwässerungssatzung [im Folgenden: EWS] des Beklagten (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EWS) seien nichtig. So verstoße die Kostenkalkulation des Beklagten gegen das kommunale Abgabenrecht, indem sie den aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachten Kapitalanteil bei der Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht außer Acht lasse. Ein Werteverzehr trete bei den Beiträgen und Zuschüssen nicht ein. Insofern sei die Summe des zu verzinsenden Eigenkapitals immer um den ungeschmälerten Betrag der empfangenen Beiträge und Zuschüsse zu bereinigen, so dass ab dem 14. Jahr eine Verzinsung ganz außer Acht zu bleiben habe. Mit Schriftsatz vom 28.02.2008 nimmt der Kläger zu den von dem Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen Stellung. Er trägt vor, aus der von dem Beklagten überreichten Zusammenstellung der Restbuchwerte, die vom 17.11.2005 datiere, sei der Stichtag nicht erkennbar. Zu monieren sei, dass das Zahlenwerk für die Kalkulation der Gebühr für das Jahr 2006 schon deshalb nicht ganz korrekt sei, weil die Zu- und Abgänge und Abschreibungen für das Jahr 2006 in den angegebenen Zahlen berücksichtigt seien und die Verzinsung vom Stand 31.12.2006 ausgehe. Im Interesse der Vereinfachung solle gleichwohl das vom Beklagten in Ansatz gebrachte Zahlenwerk zu Grunde gelegt werden. Der Restbuchwert liege jedenfalls unterhalb der insgesamt vereinnahmten Beiträge und Zuschüsse, so dass eine Verzinsung des Anlagekapitals nicht mehr erfolgen könne. Im kommunalen Abgabenrecht und in der Gemeindehaushaltsverordnung sei übereinstimmend geregelt, dass bei der Berechnung der in die Kosten einfließenden angemessenen Verzinsung der durch Beiträge und Zuschüsse aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibe. Ausgangswert des zu verzinsenden Kapitals sei das noch in der Anlage gebundene Kapital, also der Buchwert des Anlagevermögens. Der Abzug der Zuschüsse und Beiträge habe mit dem Nennbetrag zu erfolgen. Eine Auflösung der Zuschüsse und Beiträge komme deshalb im Falle des Beklagten nicht in Frage. Die Auflösung der Zuschüsse und Beiträge durch den Beklagten erscheine somit rechtswidrig. Allein durch diesen Fehler seien die kalkulierten Gebühreneinnahmen für das Jahr 2006 um 18,1% überhöht. Mit Schriftsatz vom 04.07.2008 führt der Kläger aus, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage für die Verzinsung seien in Hessen und Brandenburg inhaltlich identisch. Deshalb könne insbesondere nicht die hiervon abweichende nordrhein-westfälische Rechtsprechung für die Grundsätze der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen unter Geltung des hessischen Kommunalabgabenrechts herangezogen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Abwassergebühren für das Jahr 2006 vom 10.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.06.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Abschreibungserlöse bezögen sich auch auf die Beiträge und Zuschüsse. Die Abschreibung habe ungekürzt zu erfolgen, da sich der Wert der Einrichtung auf das Gesamtvermögen beziehe. Die Rechtsprechung beschränke den Abzug der Abschreibungserlöse nicht nur auf die nicht durch Beiträge und Zuschüsse finanzierten Anlagenteile. Eine kostendeckende Heranziehung der Gemeinde E. gebe es schon deshalb nicht, weil diese Gemeinde nicht zum Verbandsgebiet des Beklagten gehöre. Die Heranziehung zu Gebühren beschränke sich jedoch auf das Verbandsgebiet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Beklagten und der Gemeinde E. sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die genannte Kommune habe zusammen mit Landeszuschüssen die gesamten durch die Abwasserentsorgung des Ortsteils F. anfallenden Investitionskosten getragen. Insofern habe sich die Gemeinde durchaus an den Kapitalkosten beteiligt. Zudem fielen durch die Investitionsübernahme durch die Gemeinde E. keinerlei Zinsen an. Ferner verstoße ein Umstieg von der Gebührenfinanzierung auf die Beitragsfinanzierung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem beziehe sich die vorliegende Gebührenkalkulation ausschließlich auf die technische Einrichtung, die auch das klägerische Grundstück im gebührenrechtlichen Sinne erschließe. Die Gebührenkalkulation für die Einrichtung G. wirke sich daher nicht auf den Gebührensatz der übrigen Nutzer aus. Überdies seien die Zahlungen für Fernstraßen als sogenannte einrichtungsfremde Kosten vorab von den Kosten der für die Grundstücke dienenden Einrichtung abgezogen worden. Mit Schriftsatz vom 12.12.2007 übersendet der Beklagte die Unterlagen zur Gebührenkalkulation für das Einrichtungsgebiet A-Stadt betreffend das Jahr 2006. Mit Schriftsatz vom 28.03.2008 trägt der Beklagte vor, entgegen den Ausführungen der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 28.02.2008 sei der Gebührenbescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auflösung der Beiträge und Zuschüsse durch ihn, den Beklagten, sei rechtmäßig. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen seien die nicht indexierten Abschreibungen auf der Grundlage des gesamten Anlagevermögens unter Einbeziehung auch der Zuschüsse und Beiträge Dritter aus den durch die Abschreibungen verminderten Anschaffungswerten zu ermitteln. Der volle Anschaffungswert unterliege somit der Abschreibung. Insoweit sei das hessische Recht mit dem nordrhein-westfälischen, aber nicht mit dem brandenburgischen Recht vergleichbar, auf welches sich der Kläger beziehe. Die Auflösung der Zuschüsse und Beiträge sei notwendig, da es sich bei der Verzinsung des Kapitals um ein dem Fiskus zustehendes Kapital handele, das auch in Form der Erwirtschaftung von kalkulatorischen Zinsen ausgeglichen werden müsse. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.