Beschluss
5 A 2170/08.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0107.5A2170.08.Z.0A
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Leitsätze
1. Bei dem gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HessKAG vorzunehmenden Abzug des aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteils bei der kalkulatorischen Verzinsung ist eine "Auflösung" des Abzugskapitals durch jährliche Kürzung um einen dem kontinuierlichen Werteverlust entsprechenden Prozentsatz zulässig.
2. Bei der Mitbenutzung der Entwässerungseinrichtung eines Abwasserverbandes für die Entwässerung eines Ortsteils einer verbandsfremden Umlandgemeinde sind die durch die Mitbenutzung verursachten Mehrkosten bei der Kalkulation der auf die Benutzer im Einrichtungsgebiet des Abwasserverbandes entfallenden Abwassergebühren vorab aus der umlegungsfähigen Kostenmasse auszusondern.
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. August 2008 - 8 E 1572/07 - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
5 A 74/10
fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HessKAG vorzunehmenden Abzug des aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteils bei der kalkulatorischen Verzinsung ist eine "Auflösung" des Abzugskapitals durch jährliche Kürzung um einen dem kontinuierlichen Werteverlust entsprechenden Prozentsatz zulässig. 2. Bei der Mitbenutzung der Entwässerungseinrichtung eines Abwasserverbandes für die Entwässerung eines Ortsteils einer verbandsfremden Umlandgemeinde sind die durch die Mitbenutzung verursachten Mehrkosten bei der Kalkulation der auf die Benutzer im Einrichtungsgebiet des Abwasserverbandes entfallenden Abwassergebühren vorab aus der umlegungsfähigen Kostenmasse auszusondern. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. August 2008 - 8 E 1572/07 - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 74/10 fortgeführt. Der Zulassungsantrag, den der Kläger fristgemäß gestellt und begründet hat, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt, aufgrund derer gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen ist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren für das Jahr 2006 durch den von den Gemeindewerken Sinn erlassenen Abgabenbescheid vom 10. Januar 2007. Der Kläger macht geltend, dass es für diese Heranziehung keine gültige Satzungsgrundlage gebe, da die in der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 3. November 2004 in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 festgelegten Gebührensätze in Höhe von 2,16 € je cbm Frischwasserverbrauch für Schmutzwasser und von 0,65 € je cbm bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche für Niederschlagswasser gegen das Kostenüberschreitungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz verstießen. In diesem Zusammenhang erhebt der Kläger eine Vielzahl von Einwänden, die sich gegen die Kalkulation der Gebührensätze und deren Rechtmäßigkeit richten. Das Verwaltungsgericht hat diese Einwände sämtlich als unberechtigt angesehen und ist so zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage abzuweisen sei. Bei dem überwiegenden Teil der von dem Kläger erhobenen Einwände begegnet deren Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht keinen durchgreifenden Bedenken. So ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der kalkulatorischen Verzinsung den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) außer Betracht zu lassenden Kapitalanteil aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter „auflöst“, indem er beim Abzug dieses Kapitals ab dem zweiten Jahr eine Kürzung um jährlich 3 % vornimmt. Die Gesetzeslage in Hessen verbietet eine solche Auflösung nicht. Mit der Kürzung wird dem Werteverlust Rechnung getragen, dem im Zuge des kontinuierlichen Werteverlusts der Anlage auch das in die Anlage investierte Kapital aus Zuschüssen und Beiträgen unterliegt. Die Auflösung des Abzugskapitals hat zur Folge, dass der für die Verzinsung verbleibende Restbuchwert weniger schnell zur Neige geht, so dass eine längerfristig erfolgende kalkulatorische Verzinsung gewährleistet ist. Auf diese Weise wird im Vollzug der „Restwertmethode“ ein Effekt erreicht, wie ihn - auf freilich elegantere Weise - auch die „Durchschnittswertmethode“ anstrebt (zur Zulässigkeit beider Methoden als Alternativen: Kommentierung in Driehaus, Hrsg., Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 674). Soweit der Kläger einen Gleichheitsverstoß darin sieht, dass Alt- und Neuanlieger aufgrund der in der Entwässerungssatzung des Beklagten festgelegten Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser einer gleich hohen Gebührenbelastung unterliegen, obwohl als Folge der Umstellung des Finanzierungssystems auf Beitragsfinanzierung bei Investitionsmaßnahmen seit 1. Januar 1986 von hinzukommenden Neuanliegern ein Schaffungsbeitrag erhoben wird, den die Altanlieger für ihre schon vorher anschließbaren Grundstücke noch nicht zu leisten hatten, kann auch dem nicht gefolgt werden. Ein Ausgleich für die jetzt Beiträge u n d Gebühren umfassende Belastung der Neuanlieger im Verhältnis zu den Altanliegern ergibt sich daraus, dass die seinerzeit ausschließliche Gebührenbelastung der Altanlieger als solche entsprechend stärker ausfallen musste. So hätte mangels Möglichkeit des Zugriffs auf ein zu erzielendes Beitragsaufkommen ungekürztes Abschreibungskapital angesammelt werden müssen, und es hätte zudem bei der Bemessung der kalkulatorischen Verzinsung der Tatsache Rechnung getragen werden müssen, dass als Folge reiner Gebührenfinanzierung kein Abzugskapital zur Verfügung stand. Sollte seinerzeit von der Erhebung entsprechend höherer Gebühren zum Vorteil der Altanlieger abgesehen worden sein, so könnte das nicht zur Folge haben, dass nunmehr „im Nachhinein“ ein Belastungsausgleich in Form der Festlegung niedrigerer Gebühren für Neuanlieger zu schaffen wäre. Übrigens kann sich - worauf der Bevollmächtigte des Beklagten in seiner Antragserwiderung zu Recht hinweist - der Kläger über eine mit zu niedrigerer früherer Gebührenerhebung verbundene Besserstellung der Altanlieger nur freuen, denn er selbst ist Altanlieger und hat damit als solcher von möglichen Vorteilen partizipiert, die dieser Anliegergruppe durch eine zu niedrige Belastung seinerzeit zugute kamen. Der Kläger hält des Weiteren der Kalkulation der streitigen Gebührensätze entgegen, die Nichterhebung kostendeckender Gebühren im Einrichtungsgebiet Nenderoth des Beklagten wirke sich zu Lasten der Benutzer im Einrichtungsgebiet A-Stadt gebührenerhöhend für die Inanspruchnahme der dortigen Einrichtung aus. Hier unterstellt der Kläger spekulativ, dass die dem Verband durch die Unterdeckung im Einrichtungsgebiet Nenderoth entgehenden Zinserträge als Kosten in die Gebührenkalkulation für die Einrichtung A-Stadt eingestellt und auf diese Weise doch noch „hereingeholt“ werden. Eine Substantiierung dieser Behauptung ist der Kläger auch im Zulassungsverfahren schuldig geblieben, so dass auch in diesem Punkt kein Anlass besteht, ernstlich an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln. Auf seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände der unterbliebenen Aussonderung einrichtungsfremder Kosten für die Ableitung von „Fremdwasser“ aus Außengebieten sowie der Nichteinstellung von Einmalzahlungen der Straßenbaulastträger für die Ableitung von Straßenoberflächenwasser in die Gebührenrechnung ist der Kläger bei seinen Darlegungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht wieder zurückgekommen, so dass - mangels entsprechender Darlegung - im Zulassungsverfahren auf diese Einwände nicht weiter einzugehen ist. Als Einwand, auf den ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch tatsächlich zu stützen sind, verbleibt die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge des Klägers, das zwischen dem Beklagten und der Gemeinde Breitscheid vereinbarte Entgelt für die Mitbenutzung der Verbandsanlagen zur Entwässerung des Ortsteils Medenbach der Gemeinde Breitscheid sei nicht kostendeckend ausgestaltet, so dass es zu einem Einnahmeausfall komme, mit dem der Beklagte unzulässigerweise die Benutzer seiner Entwässerungseinrichtung im Einrichtungsgebiet A-Stadt belaste. Das Verwaltungsgericht hat auch diesen Einwand nicht durchgreifen lassen und zur Begründung im Anschluss an ein Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2002 (2 E 1424/02) darauf verwiesen, dass die vereinbare „Abschlagssumme“ als Ertrag in die Gebührenkalkulation eingeflossen sei. Bei der Mitbenutzung der Anlage eines Abwasserverbandes durch eine verbandsfremde Umlandgemeinde müsse, um nicht die Gebührenschuldner mit betriebsbedingten Kosten eines Dritten zu belasten, gewährleistet sein, dass die durch die Mitbenutzung der Anlage verursachten Zusatzkosten ausgesondert würden. Eben dieser Effekt werde hier erreicht, denn die Gemeinde Breitscheid habe neben geleisteten Landeszuschüssen die Investitionskosten für den Anschluss des Ortsteils Medenbach getragen, und sie zahle außerdem neben den Betriebskosten jährlich unstreitig kalkulatorische Kosten in Höhe von 7.834,-- €. Der Kläger hält dem in der Begründung seines Zulassungsantrags entgegen, dass mit dem fraglichen Mitbenutzungsentgelt eine unzulässige Mehrbelastung der Benutzer im Einrichtungsgebiet A-Stadt des Beklagten nicht vermieden werde. Nach dem Anschluss des Ortsteils Medenbach an die Kläranlage Edingen seien mehrere - im Jahre 2002 für fertig gestellt erklärte - aufwändige Baumaßnahmen wie die Errichtung von Regenwasserentlastungsanlagen und der Bau einer dritten Klärstufe durchgeführt worden. Der Kostenbeitrag, den die Gemeinde Breitscheid erbringe, enthalte keine Beteiligung an den Abschreibungen des für den Ortsteil Medenbach mitgenutzten Gruppensammlers und der Kläranlage mit zugehörigen Regenentlastungsanlagen sowie an der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals. An kalkulatorischen Kosten sei in das Mitbenutzungsentgelt lediglich die Abschreibung des Sammelkanals von Medenbach nach Uckersdorf einbezogen worden. Diesem Vorbringen des Klägers ist der Bevollmächtigte des Beklagten seinerzeit nicht substantiiert entgegengetreten. Es heißt in der Antragserwiderung vom 12. Februar 2009 in einer mehr oder weniger vagen Formulierung lediglich, dass „aufgrund der Kostenbeteiligung der Gemeinde Breitscheid zu Investitionen und zu laufenden Kosten eine Minderung des gebührenfähigen Aufwands eingetreten“ sei, die allen Gebührenzahlern des Verbandes „zugute“ komme, und dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz „bereits aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte betreffend das Einrichtungsgebiet des Beklagten und den Ortsteil Medenbach der Gemeinde Breitscheid“ ausscheide. Das ist zu wenig, um die durch die Angaben des Klägers ausgelösten Zweifel an der korrekten Erfassung des für die Mitbenutzung der Gemeinde Breitscheid auszusondernden Kostenanteils zu entkräften. In einem Beschluss vom 27. April 1999 (5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235) hat der Senat für den Fall einer Müllverbrennungsanlage entschieden, dass die jeweilige Nutzergruppe nur mit den Kosten belastet werden darf, die ihr zuzurechnen sind, soweit die Entsorgungskapazität von vornherein auch für andere Nutzergruppen geplant und aufgebaut worden ist. Kosten, die durch den „Fremdleistungsbezug“ anderer Gebietskörperschaften für die Entsorgung in ihrem eigenen Einrichtungsgebiet bedingt sind, müssen vorab ausgesondert werden. Für den Bereich der Erhebung von Abwassergebühren kann in diesem Punkt nichts anderes gelten. In die Kostenaussonderung sind insbesondere auch kalkulatorische Kosten der mitbenutzten Anlagenteile einzubeziehen. Dass dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die Mitbenutzung der Anlagen des Beklagten für die Entwässerung des Ortsteils Medenbach der Gemeinde Breitscheid in ausreichendem Maße geschehen wäre, ist in der Tat fraglich. Dem ausgehandelten „Fremdleistungsentgelt“ auf das der Beklagte verweist, liegt eine präzise Berechnung der auszusondernden Kostenmasse ganz offensichtlich nicht zugrunde. Es ist nicht auszuschließen, dass bei vollständiger Erfassung insbesondere auch der kalkulatorischen Kosten die noch zulässige Belastung der Benutzer im Einrichtungsgebiet A-Stadt unter die Höhe der in der Entwässerungssatzung des Beklagten festgelegten Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser sinkt. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen damit jedenfalls in diesem Punkt ernstliche Zweifel, die eine Zulassung der Berufung, wie sie der Kläger beantragt, rechtfertigen. Auch wenn sich unter diesen Umständen eine Befassung mit den anderen vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen erübrigt, sei zur Klarstellung doch angemerkt, dass von deren Vorliegen nicht ausgegangen werden kann. Ein Verfahrensmangel wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, wie ihn der Kläger aus angeblichen Mängeln und Unvollständigkeiten im Urteilstatbestand und aus der Nichtbehandlung einzelner Punkte seiner Begründung in den Entscheidungsgründen herzuleiten versucht, ist nicht zu erkennen, und auch für das Bestehen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten geben die hierauf bezogenen Darlegungen des Klägers nichts her. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, fehlt es an jeglicher Darlegung, die auf eine grundsätzliche Bedeutung schließen lassen könnte. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.