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Beschluss

8 L 49/09.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0209.8L49.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Das Fehlen einer mängelfreien Kalkulation führt zur Unwirksamkeit einer Satzungsänderung über die Höhe des Gebührensatzes (hier: Abfallgebühren). 2. Eine Änderungssatzung betreffend die Höhe von Abfallgebühren verstößt gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit und ist nichtig, wenn ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen nicht spätestens in der den Verlusten folgenden Kalkulationsperiode erfolgt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.12.2008 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 08.12.2008 wird angeordnet, soweit in diesem Bescheid ein höherer Betrag als 1.682.045,50 EUR verlangt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.514,38 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen einer mängelfreien Kalkulation führt zur Unwirksamkeit einer Satzungsänderung über die Höhe des Gebührensatzes (hier: Abfallgebühren). 2. Eine Änderungssatzung betreffend die Höhe von Abfallgebühren verstößt gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit und ist nichtig, wenn ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen nicht spätestens in der den Verlusten folgenden Kalkulationsperiode erfolgt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.12.2008 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 08.12.2008 wird angeordnet, soweit in diesem Bescheid ein höherer Betrag als 1.682.045,50 EUR verlangt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.514,38 EUR festgesetzt. Der am 14.01.2009 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.12.2008 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 08.12.2008 anzuordnen, soweit ein höherer Betrag als 1.682.045,50 EUR von der Antragstellerin verlangt wird, ist zulässig und begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 S. Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 08.12.2008 betreffend die Festsetzung einer geänderten Grundgebühr hinsichtlich der Abfallentsorgung der Antragstellerin für das Jahr 2008 (Bl. 28 d. Akte) bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides sind nämlich dann gegeben, wenn - wie hier - ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 03.02.2009 - 8 L 4635/08 -, S. 3 BA; B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Vorliegend bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Der Gebührenbescheid stützt sich auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nichtig anzusehende Satzung. Denn diese beruht nicht auf einer hinreichend detaillierten Gebührenkalkulation und entspricht nicht dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass das Fehlen einer mängelfreien Kalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses grundsätzlich noch nicht zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Satzung führt (vgl. Lohmann, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabengesetz, Komm., Bd. II, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 676, S. 405). Das Vorliegen einer Gebührenbedarfsberechnung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes ist nämlich keine normative Voraussetzung, von deren Erfüllung die Gültigkeit der Regelung über die Gebührenhöhe abhängt (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.10.1997 - 5 UE 1593/94 -, juris, Leitsatz 1). Von dieser Rechtsansicht kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn eine Gebührensatzung erstmalig verabschiedet wird. In diesen Fällen fehlt es nämlich an entsprechenden empirischen Grundlagen für eine Gebührenbedarfsberechnung. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn - wie hier - im Wege einer Änderungssatzung die Gebührenhöhe neu festgesetzt wird. Im Streitfall war es nämlich dem Kreisausschuss ohne Weiteres möglich, dem zur Beschlussfassung berufenen Kreistag hinreichende Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Wurde dem Rechtssetzungsorgan bei Beschlussfassung über die Erhöhung eines Abgabensatzes eine detaillierte Nachtragskalkulation nicht unterbreitet, kann das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben (vgl. auch OVG Meck.-Pomm., U. v. 02.6.2004 - 4 K 38/02 -, juris, Rdnr. 63 sowie VGH Bad.-Württ., U. v. 12.10.1989 - 2 S 2107/87 -, VBlBW 1990, 190, 191). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob und inwieweit eine Erhöhung der Gebühr mit Blick auf die Periodengerechtigkeit vorgenommen werden kann beziehungsweise soll. Die Beschlussvorlage des Kreisausschusses vom 17.09.2008 (Drucksache Nr. 231/2008) enthielt keine hinreichend detaillierte Kalkulation. Dies räumt der Antragsgegner selbst ein (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 04.02.2009, S. 9). Schon deswegen konnten die Kreistagsabgeordneten ihr Ermessen im Hinblick auf die Verabschiedung einer Satzungsänderung nicht fehlerfrei ausüben, was zur Nichtigkeit der Änderungssatzung führt. Die Änderungssatzung ist auch deswegen nichtig, weil sie eine Gebührenunterdeckung aus den Jahren 2005 und 2006 ausgleichen soll. Dies erfolgt aber nicht periodengerecht, sondern verspätet. Zwar ist die Einbeziehung von Kostenunterdeckungen und ein Ausgleich grundsätzlich auch nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode möglich. Der Satzungsgeber übt sein Ermessen jedoch nur dann pflichtgemäß aus, wenn ein Ausgleich in der auf die Feststellung der Verluste folgenden Kalkulationsperiode erfolgt (Hess. VGH, B. v. 08.09.2005 - 5 N 3200/02 -, juris, Orientierungssatz 2). Der Ausgleich der fraglichen Gebührenunterdeckung für die Jahre 2005 und 2006 war somit durch die Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung im Jahre 2008 nicht mehr möglich. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, der Periodengerechtigkeit sei noch Genüge getan, wenn der Ausgleich in einer Kalkulationsperiode erfolge, welche sich an die reine Feststellung der Verluste anschließe - hier seien die Verluste aus dem Jahr 2006 erst im Jahr 2008 festgestellt worden - folgt die beschließende Kammer diesem Argument nicht. Denn der Antragsgegner ist verpflichtet, sein Zahlenwerk zeit- und periodengerecht unter Kontrolle zu halten. Offenbleiben kann, ob die Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung des Antragsgegners einen weiteren zur Nichtigkeit führenden Mangel aufweist, wofür ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte sprechen. So wurden in der entscheidenden Sitzung des Kreistags des Antragsgegners vom 10.11.2008 (Bl. 133 d. Behördenakte) vier Kreistagsabgeordnete, die zugleich Mitglieder des Magistrats der Antragstellerin sind, gebeten, wegen Widerstreits der Interessen den Sitzungssaal anlässlich der Beratung der Abfallgebührensatzung zu verlassen. Nach § 18 Abs. 1 HKO i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, dass er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört. Diese Tatbestandsmerkmale liegen zwar in Bezug auf die Kreistagsmitglieder vor, die zugleich Mitglied des Magistrats der Antragstellerin sind. Jener Ausschlusstatbestand gilt jedoch nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGO nicht, wenn jemand - wie es hier der Fall sein dürfte - an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt. Hierbei ging das Gericht zunächst von der Differenz des mit Änderungsbescheid vom 08.12.2008 festgesetzten Betrags in Höhe von 2.117.189,32 EUR und der ursprünglich mit Bescheid vom 18.12.2007 (Bl. 23 d. Akte) festgesetzten Grundgebühr in Höhe von 1.682.045,50 EUR aus. Von der sich hiernach errechneten Differenz in Höhe von 435.143,82 EUR hat die Kammer im vorliegenden Verfahren ein Zehntel als Streitwert zugrunde gelegt.