Urteil
5 UE 1593/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1016.5UE1593.94.0A
26mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 1992 ist zurückzuweisen, denn sie hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Wassergebührenbescheide des Beklagten für das Wirtschaftsjahr 1990 zu Recht zum Teil als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Klage gegen die Wassergebührenbescheide vom 31. Dezember 1990 für das Anwesen H straße und für das Anwesen H straße bis ist nur in Höhe von insgesamt 54,67 DM zulässig, denn hinsichtlich des Betrages von zusammen 1.090,23 DM sind die Gebührenbescheide bestandskräftig geworden. Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. Januar 1991 nämlich nur insoweit Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ein, als ihnen ein höherer Gebührensatz als 1,90 DM zugrundelag. In seinem Widerspruchsschreiben führte er dazu ausdrücklich aus: "Daß die Tarifgebührenerhöhung auf 2,00 DM pro Kubikmeter Wasserverbrauch berechtigt ist, wird widersprochen. Mit einer Tarifgebühr von 1,90 DM erkläre ich mich einverstanden." Daß sich sein Widerspruch nur gegen den von der Tariferhöhung um 0,10 DM umfaßten Betrag der Gebührenbescheide richtete, wird auch aus seiner Klagebegründungsschrift vom 17. Mai 1991 deutlich. Unter Zugrundelegung einer Vergleichsberechnung, bezogen auf die jeweiligen Gebührensätze von 1,90 DM und 2,00 DM, beantragte er, die Wassergebührenbescheide für sein Anwesen insgesamt auf 1.090,23 DM festzusetzen und ihm den zuviel gezahlten Betrag von 54,67 DM nebst 4 % Zinsen umgehend zurückzuerstatten. Erst in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16. Dezember 1993 hat der Kläger die uneingeschränkte Aufhebung der Wassergebührenbescheide des Beklagten vom 31. Dezember 1990 begehrt mit der Folge, daß diese Klageerweiterung unzulässig ist, weil es insoweit an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlt. Die nur im Hinblick auf einen Wassergebührenteilbetrag in Höhe von 54,67 DM für das Abrechnungsjahr 1990 zulässige Klage ist unbegründet, denn gegen die Anhebung des Gebührensatzes von 1,90 DM auf 2,00 DM durch Art. 1 der 7. Änderungssatzung vom 6. Dezember 1989 zur Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 1. Januar 1982 bestehen weder aus formellen noch aus materiellen Gründen Bedenken. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Befugnis steht auch einem Zweckverband zu, der - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 - KGG - für die Verbandsgemeinden eine gemeinschaftliche Wasserversorgungsanlage besitzt und unterhält. Denn der beklagte Zweckverband ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 KGG berechtigt, nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden kommunal- und abgabenrechtlichen Vorschriften Satzungen zu erlassen, den Anschluß- und Benutzungszwang vorzuschreiben und Gebühren und Beiträge zu erheben. Von diesen gesetzlichen Ermächtigungen hat der Beklagte durch den Erlaß seiner Satzungen Gebrauch gemacht. Nach den §§ 2, 3 und 16 der Verbandssatzung des Beklagten vom 10. Mai 1975 - VBS - ist es Aufgabe des Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihm angehörenden Zweckverbandsgemeinden mit Trink- und Brauchwasser durch den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb einer gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage zu beliefern und aufgrund entsprechender Satzungen Gebühren und Beiträge zu erheben. Die Wasserversorgungsanlage wird als öffentliche Einrichtung betrieben; Anschluß- und Benutzungszwang sind angeordnet (§§ 1 Abs. 1, 3 ff. der Allgemeinen Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - (AWS) vom 31. März 1982, ersetzt durch die Wasserversorgungssatzung - WVS - vom 19. November 1993). Die Erhebung von Wasserbenutzungsgebühren ist im einzelnen in den §§ 9 bis 13 der WBGS bzw. ab dem 19. November 1993 in §§ 24 ff. WVS geregelt. Die Gebühr bemißt sich danach nach der Menge (Kubikmeter) des zur Verfügung gestellten Wassers. Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Unwirksamkeit der von ihm angegriffenen Gebührensatzregelung des Beklagten ergebe sich bereits daraus, daß der Verbandsversammlung bei ihrer Beschlußfassung über den Gebührensatz keine ordnungsgemäße Gebührenbedarfsberechnung vorgelegen habe, weil auch der Wirtschaftsplan für das Jahr 1990 entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 EigBGes nicht bereits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sei. Damit sei die Gebührenhöhe lediglich "gegriffen" worden. Das Vorliegen einer Gebührenbedarfsberechnung im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Höhe des Gebührensatzes ist keine normative Voraussetzung, von deren Erfüllung die Gültigkeit der Regelung über die Gebührenhöhe abhängt. Für die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes kommt es nämlich maßgeblich auf die Prüfung an, ob dieser im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften genügt. Denn die richterliche Kontrolle der Höhe eines Gebührensatzes ist lediglich Ergebniskontrolle und nicht Verfahrenskontrolle. Hiernach dürfen fehlerhafte Gebührensätze nachträglich durch richtige Ansätze ersetzt werden, und es ist insbesondere zulässig, im Falle einer mängelbehafteten Kalkulation den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Der hessische Gesetzgeber hat dem Berechnungsverfahren, welches zur Ermittlung der zulässigen Gebührenhöhe führt, keinen so überragenden Stellenwert beigemessen, daß allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses - ohne Rücksicht auf ein gleichwohl richtiges Ergebnis - zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen kann. Danach haben auch im einzelnen überhöhte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit eines Gebührensatzes, wenn sich im Rahmen der umfassenden Überprüfung herausstellt, daß z.B. zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig eingestellt worden sind (vgl. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 677 sowie, bezogen auf das KAG NW, OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 (1238)). § 9 Abs. 1 WBGS in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 6. Dezember 1989, der ab dem 1. Januar 1990 als laufende Wasserbenutzungsgebühr 2,-- DM pro Kubikmeter Frischwasser festsetzt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Entgegen der Ansicht des Klägers greift insoweit nicht das aus dem Kostendeckungsprinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG als Maßstab ein. Denn bei dem Beklagten handelt es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen, für das gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG in Verbindung mit § 127a HGO das Ertragsprinzip gilt. Aus der Tatsache, daß Einrichtungen der Wasserversorgung seit der Neufassung der Bestimmung durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) nicht mehr im Negativkatalog des § 121 Abs. 2 HGO aufgeführt werden, folgt, daß diese Einrichtungen als wirtschaftliche Unternehmen nach dem Ertragsprinzip geführt werden können. Mit der Herausnahme der Wasserversorgungseinrichtungen aus dem Negativkatalog des § 121 Abs. 2 HGO sollte vor allem deren Unterstellung unter die Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes erreicht werden (vgl. Lohmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 651b). Dieser Gesetzesintention folgend bestimmt § 15 VBS, daß auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anwendbar sind. Nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 127a HGO sind wirtschaftliche Unternehmen so zu führen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Damit sind diese Unternehmen von der Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG freigestellt. Die Forderung nach Ertragserzielung steht allerdings unter der gesetzlichen Einschränkung, daß der Einklang mit der öffentlichen Zweckbestimmung des Unternehmens gewahrt bleiben muß. Dies bedeute, daß dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt und die möglichst sichere und preiswürdige Wasserversorgung der angeschlossenen Grundstücke im Vordergrund steht. Über die Höhe des anzustrebenden Gewinnes gibt es keine Regelungen. Aus dem für wirtschaftliche Unternehmen geltenden Grundsatz der Selbstfinanzierung folgt aber notwendigerweise, daß die Einnahmen des Unternehmens mindestens alle mit dem Unternehmenszweck verbundenen Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG decken. Dazu gehören alle nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ansatzfähigen Kosten (vgl. Lohmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 668) und damit u.a. Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen, letztlich alle Betriebskosten, wozu auch die Steuern und die Zins- und Tilgungsbeiträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden zählen. Gemäß § 11 Abs. 3 EigBGes sollen aus dem Jahresgewinn ferner angemessene Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und - soweit die Abschreibungen nicht ausreichen - für Erneuerungen gebildet werden. Außerdem soll gemäß § 11 Abs. 5 EigBGes aus dem Jahresgewinn mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden. Gemessen daran erweist sich die zum 1. Januar 1990 in Kraft gesetzte Gebührenerhöhung von 1,90 DM auf 2,00 DM als rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers beruht diese Gebührenerhöhung auch auf einer hinreichenden Kalkulationsgrundlage, denn diese Gebührensatzfestlegung erfolgte bereits durch die 4. Änderungssatzung vom 19. November 1984 für das Wirtschaftsjahr 1985. Anlaß für diese Gebührenerhöhung waren Verluste des Beklagten, die durch Zuschüsse der Verbandsmitglieder ausgeglichen werden mußten. Mit der 6. Änderungssatzung vom 5. Dezember 1988 wurde dieser Gebührensatz rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 1988 auf 1,90 DM reduziert. Eine inhaltsgleiche Reduzierung nahm der Beklagte durch die 7. Änderungssatzung vom 5. Dezember 1989 für das Wirtschaftsjahr 1989 vor und bestimmte in Art. 3 dieser Änderungssatzung, daß der Gebührensatz für das Wirtschaftsjahr 1990 2,00 DM betragen sollte. Grund für die beschlossenen Gebührensatzsenkungen waren unerwartete Überschüsse (für das Wirtschaftsjahr 1988 ca. 215.000,-- DM und für das Wirtschaftsjahr 1989 ca. 176.000,-- DM), die durch zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorgesehene aber tatsächlich nicht vorgenommene Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen entstanden sind. Nach der Reduzierung des Gebührensatzes um jeweils 0,10 DM betrug der Jahresgewinn 1988 145.459,-- DM und der Jahresgewinn 1989 114.356,-- DM. Ein Teil des 1988 erwirtschafteten Gewinns wurde dem Stammkapital zugeschlagen, das dadurch auf 1,6 Millionen DM erhöht worden ist. Der Beklagte war trotz der 1988 und 1989 erwirtschafteten Gewinne nicht verpflichtet, den Gebührensatz auch für das Wirtschaftsjahr 1990 auf 1,90 DM zu senken. Zum einen hat er die Kosten für die unterlassenen Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen wieder in den Wirtschaftsplan für das Jahr 1990 eingestellt. Zum anderen war er trotz des 1989 erwirtschafteten Gewinns selbst bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht verpflichtet, den Gebührensatz zu reduzieren. Denn mit dem im Prüfbericht über den Jahresabschluß für das Wirtschaftsjahr 1990 ausgewiesenen Jahresgewinnen von 114.356,-- DM (1989) und 57.912,-- DM (1990) hat er nachgewiesen, daß die in diesen Jahren erwirtschafteten Überschüssen den einschlägigen Gebührenbemessungsregelungen nicht widersprechen. Diese Jahresgewinne überschreiten nicht die in § 11 Abs. 5 EigBGes gesetzten Grenzen, wonach - wie ausgeführt - der Jahresgewinn in der Regel so hoch sein soll, daß neben angemessenen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Der Beklagte hat es nämlich für dieses und auch für die folgenden Wirtschaftsjahre unterlassen, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals als Kostenansatz bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Unter Eigenkapital im Sinne von § 11 Abs. 5 EigBGes ist das Stammkapital zuzüglich der gebildeten Rücklagen und eventueller Gewinne zu verstehen. In Anbetracht eines im Prüfbericht für das Wirtschaftsjahr 1990 festgestellten Jahresgewinns in Höhe von 57.912,-- DM kommt es nicht darauf an, welcher Zinssatz 1990 "marktüblich" gewesen ist. Ausgehend von dem ausgewiesenen Stammkapital in Höhe von 1,6 Millionen DM zuzüglich der gebildeten Rücklagen in Höhe von 300.000,-- DM entspricht der ausgewiesene Gewinn einer Eigenkapitalverzinsung von nur 3,05 %, die die Grenze des Marktüblichen auf keinen Fall erreicht. Bei der Beurteilung, ob eine Verzinsung "marktüblich" im Sinne von § 11 Abs. 5 EigBGes oder "angemessen" im Sinne von § 10 Abs. 2 KAG ist, ist im übrigen nicht auf den erzielbaren Zinssatz in der jeweiligen Gebührenperiode abzustellen, sondern auf langfristige Durchschnittsverhältnisse. Unter Zugrundelegung der Konditionen für öffentliche Anleihen in den Jahren 1952 bis 1992 lag der durchschnittlich erzielbare Zinssatz in dieser Zeit bei 7,5 % (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 (1238)). Bei Heranziehung dieser Zinsbasis hätte der Beklagte noch mehr als 140.000,-- DM zu Lasten der Gebührenschuldner in die Gebührenkalkulation einfließen lassen können. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe den "Gemeindebetreff" bei der Gebührenkalkulation nicht genügend berücksichtigt, weil er den acht Feuerwehren der Gemeinden des Zweckverbandes Wasser für Lösch- und Übungszwecke gebührenfrei zugestehe, wobei die völlige Vernachlässigung dieser unentgeltlichen Wasserlieferung zu einer Erhöhung der Gebührensatzobergrenze und deshalb bei kostendeckenden Gebührensätzen dazu führe, daß die Gebührenschuldner diese Wassermengen bezahlen müßten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß im Falle der Benutzung der gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit der entsprechende Anteil durch Entlastung der übrigen Benutzer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Für die Beitragserhebung folgt dies ausdrücklich aus § 11 Abs. 4 KAG, der bestimmt, daß bei der Bemessung eines Beitragssatzes der Anteil außer Ansatz bleibt, der auf den Vorteil der Allgemeinheit entfällt. Für das Gebührenrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Gemeindebetreffs aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG niedergelegten Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung (vgl. Lohmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 679). Dieser aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Grundsatz verlangt eine leistungsgerechte und leistungsproportionale Gebührenbemessung nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme. Er gebietet damit grundsätzlich auch eine Berücksichtigung der durch den Einrichtungsträger zugunsten der Allgemeinheit vorgenommenen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Einrichtung entweder in Form des Vorwegabzugs des Gemeindebetreffs von den gebührenfähigen Kosten oder in der Form der Addition der auf die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entfallenden Nutzungseinheiten zum Gesamtgebührenaufkommen. Für als wirtschaftliche Unternehmen geführte Eigenbetriebe - wie den Beklagten - gilt jedoch die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 EigBGes. Danach steht es im Ermessen des Eigenbetriebs, u.a. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt zu liefern. Diese Sonderregelung findet ihre Rechtfertigung in dem für wirtschaftliche Unternehmen geltenden Ertragsprinzip, wonach in den Grenzen des § 127a HGO, § 11 Abs. 5 EigBGes - abweichend vom Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 KAG - aus dem Gebührenaufkommen ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. In Höhe des danach zulässigen Gewinnanteils am Gesamtgebührenaufkommen ist ein Eigenbetrieb berechtigt, Wasser für die in § 11 Abs. 2 Nr. EigBGes genannten Zwecke unentgeltlich oder verbilligt zu liefern (a.A. für das Landesrecht in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Lichtenfels in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 743 unter Bezugnahme auf Scholz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 567 für das baden-württembergische Landesrecht, die bei der Kommentierung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften offensichtlich von der Geltung des Kostendeckungsprinzips ausgehen). Die unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferung stellt sich als Subventionierung durch den Eigenbetrieb dar, die die Gebührenschuldner nicht ungerechtfertigt belastet, soweit die Grenzen des aus dem Gebührenaufkommen erreichbaren Gewinnanteils nicht überschritten werden. Das ist im vorliegenden Verfahren keineswegs der Fall, denn nach den Angaben des Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats entnehmen die Feuerwehren der Gemeinden des Zweckverbandes den Hydranten jährlich lediglich ca. 200 cbm Wasser. Selbst wenn - wie der Kläger meint - diese Kubikmeterzahl zu niedrig geschätzt worden sein sollte, so ist doch evident, daß die Kosten für die unentgeltlichen Lieferungen keinesfalls die Summe der allein aufgrund der nach § 11 Abs. 5 EigBGes gebotenen Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 140.000,-- DM erreichen. Die einem Eigenbetrieb durch § 11 Abs. 2 Satz 2 EigBGes eröffnete Möglichkeit, in den Grenzen des § 11 Abs. 5 EigBGes für die in dieser Vorschrift genannten Zwecke Wasser unentgeltlich oder verbilligt zu liefern, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Regelung ist insbesondere mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vereinbar. Ungeachtet dessen, daß im Falle der hier streitigen öffentlichrechtlichen Versorgung mit Wasser § 35 AVBWasserV u.a. kommunalrechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts, wozu auch das Eigenbetriebsgesetz gehört, nicht der Anpassungspflicht unterwirft, enthält § 22 Abs. 4 AVBWasserV eine dem § 11 Abs. 2 EigBGes entsprechende Regelung. Auch aus dieser Vorschrift wird deutlich, daß sämtliches der Wasserversorgungsanlage entnommene Wasser zu messen und folglich zu bezahlen ist. Dies gilt auch für aus öffentlichen Hydranten entnommenen Wassers. In diesen Fällen darf das Wasser nur über ein mit einem Wasserzähler versehenes Hydrantenstandrohr des Wasserversorgungsunternehmens entnommen werden. Ausgenommen hiervon wird ausdrücklich das zum Feuerlöschen entnommene Wasser. Aus der Tatsache, daß dieses Wasser nicht gemessen werden muß, folgt gleichzeitig, daß dafür auch kein irgendwie gearteter "Gemeindebetreff" von dem öffentlichen Entnehmer zu entrichten ist, denn auch der private Entnehmer braucht die aus dem Hydranten zu Feuerlöschzwecken entnommenen Wassermengen nicht zu bezahlen. Das von einem Wasserversorgungsunternehmen gelieferte Wasser zu Feuerlöschzwecken stellt mithin auch bei einem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis einen Kostenbestandteil dar, der im zulässigen Gewinnanteil aufgehen kann. Die Regelung des § 11 Abs. 2 EigBGes verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß die Zweckbestimmungen für die unentgeltlichen oder verbilligten Wasserlieferungen allesamt im öffentlichen Interesse liegen. Soweit der Kläger meint, die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzfestlegung folge ferner daraus, daß die Differenz zwischen geförderter Wassermenge und gelieferter Wassermenge in Höhe von 357.306 cbm nicht hinreichend gewichtet worden sei, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Der Senat hat bei der Überprüfung eines Gebührensatzes nicht die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu bewerten, soweit der angesetzte Aufwand noch als betriebsbedingt verursacht anzusehen ist. Daran bestehen im vorliegenden Verfahren aber keinerlei Zweifel, denn die vom Kläger beklagte Differenz zwischen geförderter und tatsächlich gelieferter Wassermenge ist auf Rohrnetzverluste zurückzuführen. Diese Verluste sind damit durch die Wasserlieferung bedingt. Ungeachtet dessen erfordert die Beseitigung dieser Rohrnetzverluste einen Reparaturkostenaufwand, der seinerseits wiederum zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG zählt und mithin auf die Gebührenschuldner umgelegt werden kann. Entgegen der Ansicht der Klägers hat der Beklagte bei der Wasserpreiskalkulation für das Jahr 1990 keine Eigenkapitalverzinsung eingestellt. Bei der im Wirtschaftsplan für das Jahr 1990 ausgewiesenen Summe an Zinsaufwendungen in Höhe von 422.200,-- DM handelt es sich lediglich um eine Prognose bezogen auf geplante Neuaufnahmen von Darlehen bei Berücksichtigung der sich durch die Tilgungen in 1990 ergebenden Zinsbeträge. Der im Prüfbericht 1990 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 442.684,-- DM ist hingegen die Summe der tatsächlichen Zinsaufwendungen für Darlehen, sonstige Zinsen und Bankspesen sowie anteilige Auflösung Disagio für 1990. Eine Eigenkapitalverzinsung ist darin nicht enthalten. Insgesamt kommt es letztlich nicht darauf an, ob einzelne in die Gebührenkalkulation eingestellte Kosten- und Gewinnansätze richtig sind oder nicht, solange keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Ansätze von vornherein so bemessen worden sind, um einen nicht mehr durch § 11 Abs. 5 EigBGes gedeckten Jahresgewinn zu erzielen (vgl. zur Veranschlagungsmaxime bei Geltung des Kostendeckungsprinzips: Lohmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 667). Der Prüfbericht über den Jahresabschluß für das Wirtschaftsjahr 1990 belegt aber, daß mit dem ermittelten Jahresgewinn in Höhe von 57.912,-- DM der von dem Beklagten für das Wirtschaftsjahr 1990 festgelegte Gebührensatz von 2,00 DM pro Kubikmeter gelieferten Wassers keinesfalls zu hoch gewesen ist. Dieser Jahresgewinn erreicht nicht einmal - wie ausgeführt - die einem Eigenbetrieb durch § 11 Abs. 5 EigBGes gemachten Vorgaben des Gesetzgebers über die Höhe des von ihm in der Regel zu erwirtschaftenden Gewinns. Der Kläger geht ferner fehl in der Annahme, daß die Festsetzung der Wassergebühr von 2,-- DM pro Kubikmeter für das Jahr 1990 von vornherein deshalb nichtig und unwirksam sei, weil ihm die Wirtschaftspläne und Prüfberichte zu spät vorgelegt worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Gebührensatzes als Rechtssetzungsakt hängt nicht davon ab, ob und wann einem davon betroffenen Gebührenschuldner die von ihm angeforderten Satzungsunterlagen vorgelegt werden. Soweit der Kläger sich durch eine Verzögerung der Vorlage von Satzungsunterlagen in seinen Rechten verletzt fühlte, hätte er um entsprechenden Rechtsschutz nachsuchen können. Im übrigen sind ihm alle angeforderten Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Einsichtnahme überlassen worden bzw. ist ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme gewährt worden, so daß auch eine Verletzung seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausscheidet. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, mit dem seine Klage gegen zwei Wassergebührenbescheide des beklagten Zweckverbandes teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Kläger ist Eigentümer der Anwesen H straße - und H straße im Ortsteil T der Gemeinde S die Mitglied des Beklagten, des 1974 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründeten Zweckverbands ist. Mit den Bescheiden vom 31. Dezember 1990 für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 zog der Beklagte den Kläger für das Anwesen H straße zu Wasserbenutzungsgebühren in Höhe von 365,94 DM für 159 cbm verbrauchten Frischwassers und für das Anwesen H straße bis zu einer Wasserbenutzungsgebühr von 778,64 DM für 332 cbm verbrauchten Frischwassers heran. Rechtsgrundlage für die Wassergebührenfestsetzung ist die rückwirkend zum 1. Januar 1982 in Kraft getretene Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 31. März 1982 - WBGS -, nach der die Wasserbenutzungsgebühr nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Frischwassers berechnet wird. Mit der 7. Änderungssatzung zur Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 6. Dezember 1989 wurde die Wasserbenutzungsgebühr für den Kubikmeter entnommenen Frischwassers ab dem 1. Januar 1990 von 1,90 DM auf 2,00 DM heraufgesetzt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. Januar 1991 gegen die Wassergebührenbescheide Widerspruch ein und führte dazu aus, daß die Wassergebührenerhöhung von 1,90 DM auf 2,00 DM nicht berechtigt sei. Mit der seitherigen Gebühr von 1,90 DM sei er einverstanden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1991 zurück. Der Kläger hat am 19. März 1991 Klage erhoben, wobei er ausweislich seines Schriftsatzes vom 17. Mai 1991 (Bl. 10 d.A.) zunächst begehrte, die festgesetzten Wassergebühren von zusammen 1.144,90 DM auf 1.090,23 DM zu reduzieren und ihm den zuviel gezahlten Betrag von 54,67 DM nebst 4 % Zinsen umgehend zurückzuerstatten. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, daß der Beklagte keinen Grund gehabt habe, die Gebührenerhöhung vorzunehmen. Im übrigen werde das Wasser viel zu teuer verkauft, wobei der Beklagte erhebliche Gewinne erziele. Außerdem habe der Beklagte bei der Festsetzung der Gebühr nicht das Kostendeckungsprinzip beachtet. Ferner sei die Gebührenerhöhung nicht nachvollziehbar. Die Preisgestaltung sei willkürlich. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, überprüfbare Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Er habe damit weder für eine Wassergebührenforderung von 1,90 DM pro Kubikmeter noch für eine Wassergebührenforderung von 2,00 DM pro Kubikmeter detaillierte Nachweise erbracht, so daß die Bescheide insgesamt rechtswidrig seien. Der Kläger hat beantragt, die Wassergebührenbescheide vom 31. Dezember 1990 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1991 über 1.144,90 DM aufzuheben und auszusprechen, daß der Beklagte die gezahlten 1.144,90 DM an ihn zurückzahlen habe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, zu Recht sei der Gebührensatz pro Kubikmeter auf 2,00 DM festgesetzt worden. Dieser Gebührensatz verstoße nicht gegen § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Er, der Beklagte, werde entsprechend § 18 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - als kommunaler Eigenbetrieb geführt. Dies habe zur Folge, daß es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch zulässig sei, Gewinne zu erzielen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 16. Dezember 1993 - 9 E 242/91 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger begehre, daß die Heranziehungsbescheide insgesamt und nicht nur in Höhe von zusammen 54,67 DM aufzuheben seien. Seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Januar 1991 sei eindeutig zu entnehmen, daß er mit einer Wassergebühr in Höhe von 1,90 DM einverstanden gewesen sei und sich damit sich nur gegen die Gebührenerhöhung um 0,10 DM wende. Im übrigen sei die Erhöhung der Wasserbenutzungsgebühr von 1,90 DM auf 2,00 DM nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers bedürfe es im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Nachprüfung, ob ein Gebührensatz von 2,00 DM pro Kubikmeter entnommenen Frischwassers das in § 10 Abs. 2 KAG verankerte Kostendeckungsprinzip verletze. Gemäß §§ 1, 15 der Verbandssatzung des Beklagten handele es sich bei ihm um einen Zweckverband, der gemäß § 18 KGG in Verbindung mit § 127 Hessische Gemeindeordnung - HGO - als Eigenbetrieb geführt werde. Da die Einrichtungen der Wasserversorgung im Negativ-Katalog des § 121 HGO nicht erwähnt seien, würden für den Beklagten die Wirtschaftsgrundsätze des § 127a HGO gelten. Danach sei das Unternehmen so zu führen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt werde und es einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfe, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt werde. Bei einem als wirtschaftliches Unternehmen geführten Eigenbetrieb komme aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG vorrangig das Ertragsprinzip zum Tragen. Eine entsprechende Regelung beinhalte § 11 Abs. 5 Eigenbetriebsgesetz - EigBGes -, wonach der Jahresgewinn des Betriebes in der Regel so hoch sein solle, daß neben angemessenen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werde. Anhand der vom Beklagten vorgelegten Bilanzen sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte den Rahmen des § 11 EigBGes verlassen und unverhältnismäßig hohe Gewinne erwirtschaftet habe. Der Kläger hat am 24. Mai 1994 gegen das ihm am 29. April 1994 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Teil der Klage als unzulässig abgewiesen, denn er habe lediglich seinen Klageantrag erweitert. Ein Vorverfahren oder das Einhalten einer Klagefrist sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Im übrigen sei er nicht auf die Erforderlichkeit der Nachholung des Vorverfahrens hingewiesen worden. Ebenfalls zu Unrecht sei ein Teil der Klage als unbegründet abgewiesen worden. Der Beklagte habe die Notwendigkeit einer Gebührenerhöhung nicht nachgewiesen, denn weder dem Gericht noch ihm, dem Kläger, seien Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden. Dazu sei der Beklagte gemäß § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 - AVBWasserV - verpflichtet gewesen. Das einseitige Preiserhöhungsrecht unterfalle dem § 315 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -. Auch aus diesem Grunde müßten dem Verwaltungsgericht Unterlagen zum Zwecke der Nachprüfung des angemessenen Preis-Leistungsverhältnisses vorgelegt werden. Eine Gewinn- und Verlustrechnung könne nicht Grundlage für eine Gebührenkalkulation sein, und Gebührenbedarfsberechnungen seien nicht vorgelegt worden. Eine Verpflichtung dazu folge aus § 10 KAG. Entgegen der Ansicht des Beklagten könnten die Kalkulationen für die Jahre 1987 und 1988 nicht als Grundlage für eine Gebührenfestsetzung für das Jahr 1990 dienen. Für dieses Jahr sei eine eigene Gebührenkalkulation erforderlich gewesen. Die Verbandsversammlung habe lediglich einen Gebührensatz "gegriffen". Sie habe das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über den Gebührensatz nicht fehlerfrei ausüben können. Billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entspreche die geforderte Wassergebühr nicht. Außerdem habe der Beklagte den "Gemeindebetreff" bei der Gebührenkalkulation nicht genügend berücksichtigt. Denn den acht Feuerwehren der Gemeinden des Zweckverbandes werde Wasser für Lösch- und Übungszwecke gebührenfrei zugestanden. Diese Feuerwehren könnten ohne Meßeinrichtungen Trinkwasser aus den Hydranten entnehmen. Die völlige Vernachlässigung dieser unentgeltlichen Wasserlieferung bei der Gebührenkalkulation führe zu einer Erhöhung der Gebührenobergrenze und deshalb bei kostendeckenden Gebührensätzen dazu, daß die Gebührenschuldner diese Wassermengen mitbezahlen müßten. Im übrigen sei bereits mit der 4. Änderungssatzung zur WBGS vom 19. November 1984 die Wasserbenutzungsgebühr ab dem 1. Januar 1985 auf 2,00 DM pro Kubikmeter heraufgesetzt worden. Mit der 6. Änderungssatzung zur WBGS vom 5. Dezember 1988 sei dieser Gebührensatz rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 1988 auf 1,90 DM reduziert worden. Gleiches sei mit der 7. Änderungssatzung vom 6. Dezember 1989 für das Wirtschaftsjahr 1989 erfolgt, so daß es auch für das Wirtschaftsjahr 1990 bei einem Gebührensatz von 1,90 DM bleiben müsse. Darüber hinaus sei die gesamte Kalkulation für das Wirtschaftsjahr 1990 ungültig. Nach dem Eigenbetriebsgesetz seien die Wirtschaftspläne vor dem jeweiligen Haushaltsjahr zu erstellen. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Auch deshalb habe eine ordnungsgemäße Gebührenbedarfsberechnung nicht vorgelegen. Die Beklagte habe auch entgegen ihren Angaben nicht nachgewiesen, daß sie die kalkulatorischen Zinsen nicht in die Bedarfsberechnung eingestellt habe. Im Wirtschaftsplan seien 422.200,-- DM an Zinsen eingestellt worden. Dieser Betrag werde im Prüfbericht mit 442.684,-- DM ausgewiesen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß die kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt worden seien. Angaben über die Prozentsätze lägen aber nicht vor. Ferner habe 1990 die Differenz zwischen Wasserförderung und Wasserverkauf 357.306 cbm betragen. In diesem Verlust sei auch Feuerwehrwasser enthalten, das als Gemeindebetreff habe berücksichtigt werden müssen. Diese Differenz sei aber nicht hinreichend gewichtet worden. Darüber hinaus sei der Abwasserverband Lollar bei der Berechnung der Abwasserverbandsumlage von einem Frischwasserverbrauch von 1.093.216 cbm ausgegangen. Der tatsächliche Frischwasserverbrauch liege aber nur bei 921.024 cbm. Bei der Verbandsumlage würden also mehr Kubikmeter umgelegt, als Frischwasser berechnet werde. Daraus folge, daß bei den Abwassergebühren im Gegensatz zu den Frischwassergebühren der Gemeindebetreff berücksichtigt worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Dezember 1993 - 9 E 242/91 - abzuändern und die Wassergebührenbescheide des Beklagten vom 31. Dezember 1990 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1991 über 1.144,90 DM aufzuheben und auszusprechen, daß der Beklagte die gezahlten 1.144,90 DM an ihn zurückzuzahlen habe. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Auffassung des Klägers sei gerade die Gewinn- und Verlustrechnung die Grundlage für eine Gebührenanpassung. Eine Gebührenkalkulation werde aus Kostengründen nicht für jedes Jahr neu vorgenommen. Für das Wirtschaftsjahr 1990 seien die Kalkulationen für die Jahre 1987 und 1988 mitherangezogen worden. Der Verbandsversammlung habe für die Kalkulation des Gebührensatzes für das Wirtschaftsjahr 1990 der unausgeglichene Entwurf des Wirtschaftsplanes 1990 ausgereicht. Die vorgelegten Bilanzen belegten, daß insgesamt keine unverhältnismäßig hohen Gewinne erwirtschaftet würden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die Behördenakten des Beklagten (ein Aktenordner mit Wirtschaftsplänen und Prüfberichten sowie eine Mappe mit Satzungsunterlagen) Bezug genommen.