Urteil
8 K 168/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0819.8K168.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Die aufsichtsbehördliche Feststellung des Status einer Stiftung ist ein Verwaltungsakt.
2. Eine kirchliche Stiftung ist nicht gegeben, wenn ein geschichtliches Statut der Stiftung - hier aus dem Jahr 1846 - keine spezifischen, auf kirchliche Zwecke festgelegten Regelungen enthält.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufsichtsbehördliche Feststellung des Status einer Stiftung ist ein Verwaltungsakt. 2. Eine kirchliche Stiftung ist nicht gegeben, wenn ein geschichtliches Statut der Stiftung - hier aus dem Jahr 1846 - keine spezifischen, auf kirchliche Zwecke festgelegten Regelungen enthält. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist bezüglich des Feststellungsantrages unzulässig und hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der kirchlichen Rechtsnatur der Beigeladenen begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage - wie mit ihrem Hilfsantrag geschehen - verfolgen kann. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall steht der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität dem Feststellungsantrag der Klägerin entgegen. Denn die Klägerin kann ihr Begehren mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) - wie im Hilfsantrag geschehen - verfolgen. Bei der Feststellung des Status einer Stiftung handelt es sich nämlich um einen feststellenden Verwaltungsakt, weil rechtserheblich eine Eigenschaft der Stiftung, nämlich ihr Status, verbindlich festgestellt wird (vgl. Bayer.VGH, U. v. 14.12.1989 - 9 B 87.2016 -, BayVBl. 1990, 719, 720; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 219, Fn. 1303 unter Hinweis auf Bayer.VGH, a.a.O.). Davon geht auch § 22 Hessisches Stiftungsgesetz aus, wonach bei bestehenden Zweifeln über die Rechtsnatur der Stiftung die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu treffen hat. Der Begriff Entscheidung bedeutet nämlich, dass mit bindender Wirkung Rechte der Betroffenen festgestellt oder verneint werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 05.11.2009 - 4 C 3.99 - juris, Rdnr. 15). Wird normativ eine solche regelnde Feststellung verlangt - wie hier von § 22 Hessisches Stiftungsgesetz -, geht es um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rdnr. 51 zu § 35). Steht aber ein feststellender Verwaltungsakt in Frage, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage (vgl. Hess. VGH, U. v. 14.03.2006 - 11 UE 1426/04 -, NVwZ-RR 2006, 794, m.w.N.; U. v. 28.11.2007 - 6 UE 1882/06 -, juris, Rdnr. 26, insoweit in ESVGH, 58, 150 ff. nicht abgedruckt). Dies gilt namentlich für den Erlass eines Statusfeststellungsbescheides, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall anstrebt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 41 ff, wo allerdings eine Anfechtungssituation vorlag). Die Feststellungsklage ist hier auch nicht deswegen ausnahmsweise statthaft, weil sie effektiveren Rechtsschutz gegenüber der Verpflichtungsklage böte (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2005, Rdnr. 28 zu § 43). Denn dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin kann hier mit der Verpflichtungsklage vollständig und umfassend Rechnung getragen werden. Die mit dem Hilfsantrag erhobene, nach den soeben gemachten Ausführungen statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte den von ihr begehrten Feststellungsbescheid erlässt. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht, weil die Beigeladene keine kirchliche Stiftung ist (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob eine Stiftung kirchlicher Natur oder ein weltanschauliche Stiftung vorliegt, ist § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz. Nach der Legaldefinition dieser Bestimmung sind kirchliche Stiftungen die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können. Damit definiert der Landesgesetzgeber die Eigenschaft der kirchlichen Stiftung mit der Bindung an kirchliche Zwecke und der Zuordnung zur kirchlichen Organisation und befindet sich insofern in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der Stiftungsgesetze der Bundesländer (vgl. Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts, 3. Aufl. 2009, § 23, Rdnr. 1 mit Fn. 1). Im vorliegenden Fall wurde die Beigeladene bereits im Jahre 1846 und daher vor Inkrafttreten des Hessischen Stiftungsgesetzes errichtet. Die Rechtsstellung solcher schon zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender Stiftungen regelt § 24 Hessisches Stiftungsgesetz, indem er diese Stiftungen den Vorschriften dieses Gesetzes unterwirft. Verbleibt es folglich für die Frage des Vorliegens einer kirchlichen Stiftung bei der Regelung des § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz, kann hier weder die spezifische, die kirchliche Stiftung ausmachende Zweckbestimmung der Beigeladenen noch ihre organisatorische Verbundenheit zur Klägerin festgestellt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - ausgeführt hat, ist jede Stiftung in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. Das bedeutet unter anderem, „daß der Stifterwille dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb sind auch Erklärungen der Stifter aus dem zu ihrer Zeit herrschenden örtlichen Zeitgeist heraus auszulegen.“ (BVerfGE 46, 73, 85 ). 1. Im Streitfall sind daher die im Oktober 1846 aufgestellten, den Satzungszweck der Stiftung darstellenden „Leitende Grundsätze der Rettungs-Anstalt für sittlich verwahrloste Kinder im Kloster Arnsburg bei Lich in der Wetterau“ maßgeblich zugrunde zu legen. Aus ihnen ergibt sich indes eine spezifische, auf kirchliche Zwecke festgelegte Regelung bezüglich der „Rettungs-Anstalt“ nicht. Gemäß § 1 S. 1 der Grundsätze war Zweck dieser Rettungsanstalt „sittlich verwahrloste oder der Verwahrlosung entgegengehende Kinder zu brauchbaren Gliedern für Kirche und Staat zu erziehen.“ Dieser Bestimmung kann eine ausschließliche Verbundenheit der Beigeladenen mit der Kirche schon deswegen nicht entnommen werden, weil neben dem Wort Kirche der Begriff Staat gleichrangig genannt wird. Nach § 1 S. 2 der Grundsätze wurde als Hauptaufgabe der Anstalt bezeichnet, „ihre Zöglinge zu künftigen Knechten und Mägden auszubilden; nur besondere Neigung und Anlagen zu einem anderen Berufe (Geschäft) wird die Anstalt berücksichtigen.“ Aus dieser Formulierung sowie weiteren Bestimmungen folgt, dass wesentlicher Zweck der „Rettungs-Anstalt“ darin bestand, den sittlich verwahrlosten Kindern eine Ausbildung zu gewähren durch Schulunterricht (§ 3) und dadurch, dass „Landwirtschafth mit der Anstalt verbunden (wird)“ (§ 8), damit die Zöglinge „auch Fertigkeit zu dem Stande gewinnen, dem sie später angehören sollen.“ (§ 8). Dem entspricht, wenn § 2 der Grundsätze die „Rettungs-Anstalt“ als „Armenanstalt“ kennzeichnet und die Kinder ihre Mittel und Zuwendungen „immer nach dem Maßstabe einer Armenanstalt und des künftigen Berufes“ erhalten sollten. Darüber hinaus legt § 10 der Grundsätze fest: „Die Anstalt ist keine Staats-Anstalt, sondern eine freiwillige; wozu übrigens höchstpreisliches Ministerium unterm 27. August die erbetene Concession gnädigst ertheilt hat.“ Aus dieser Formulierung erhellt, dass die Anstalt aus eigenem Antrieb, nicht aber auf kirchliche Veranlassung hin gegründet wurde und damit auch keine kirchliche Anstalt sein sollte. Dafür spricht ferner, dass - anders als im Falle der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - keine Regelungen in den Grundsätzen darüber enthalten sind, wonach die Kirche Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder sonstigem Stiftungspersonal bestätigen muss, beziehungsweise Änderungen der Statuten der kirchlichen Genehmigung bedürfen. Vielmehr beschränkt sich § 10 der Grundsätze auf die Aussage, dass die Anstalt keine Staats-Anstalt, sondern eine freiwillige sei, ohne überhaupt die Kirche oder kirchliche Institutionen zu erwähnen. Auch der Personenkreis, der die „Rettungs-Anstalt“ gründete und die leitenden Grundsätze aufstellte, spricht nicht dafür, dass es sich ursprünglich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handeln sollte. Die Grundsätze wurden im Oktober 1846 von einem „Comité“ aufgestellt, das in seiner Zusammensetzung nicht überwiegend kirchlich geprägt war. Dieses Komitee bestand aus folgenden Personen: Anthes, Lehrer zu Lich; Wichmann, Pfarrer zu Lich; Deichert, Pfarrer zu Grüningen; Schäfer, Taubstummenlehrer zu Friedberg; Schick, cand. theol. zu Laubach; Schwarz, Kaufmann zu Echzell; Uhl, Pfarrer zu Neu-Isenburg. Zwar haben hiernach drei Pfarrer und ein cand. theol. an der Gründung mitgewirkt. Dass diese aber für die evangelische Kirche oder eine Institution der Kirche aufgetreten sind oder sich auf sie berufen haben, ist nicht ersichtlich. Als Umstand, der gegen eine Verflechtung von Stiftung und Kirche spricht, lässt sich weiterhin anführen, dass nicht die Kirche oder eine kirchliche Institution, sondern Graf Otto zu Solms-Laubach dem Rettungshaus das Gartenhaus des ehemaligen Klosters Arnsburg mit dem zugehörigen Gartenland für zunächst 30 Jahre kostenlos zur Verfügung stellte, wie die im Internet veröffentlichte und schriftlich von der Klägerin ins Verfahren eingeführte Chronik der Stiftung ausführt. 2. Ist nach den früheren Statuten der Stiftung und ihrer geschichtlichen Lage davon auszugehen, dass es bei der Rettungs-Anstalt des Jahres 1846 überwiegend darum ging, sittlich verwahrlosten Kindern eine Ausbildung - wenngleich auch christlich untermauert - anzudienen, kann unter dem Gesichtspunkt „Ausbildung“ ebenfalls ein damit einhergehendes Überwiegen kirchlicher Zwecke, die nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können, verneint werden. Zwar kann die Ausbildung bestimmter Personen zu den kirchlichen Zwecken gehören. Denn der Begriff kirchlicher Zweck geht in den Stiftungsgesetzen weiter als z. B. im Steuerrecht in den §§ 51, 54 AO und umfasst nicht nur die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden, die Verwaltung von Kirchenvermögen, die Besoldung und Versorgung von Amtsträgern der Kirche, sondern auch Erziehung, Unterricht und Wohlfahrtspflege (vgl. Seifert/von Campenhausen, a.a.O., § 23, Rdnr. 13 f.). Dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz, wonach kirchliche Zwecke unter anderem solche sind, die nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können, ist allerdings zu entnehmen, dass § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz namentlich die spezifische religiöse Eigenart der Erziehung oder des Unterrichts beziehungsweise der Wohlfahrtspflege meint. Nach den Statuten von 1846 kann hier aber nicht von einer besonders kirchlich-religiösen Prägung der Erziehung der sittlich verwahrlosten Kinder ausgegangen werden. Selbst wenn die Statuten vorgeschrieben hatten, die Kinder zu brauchbaren Gliedern für Kirche und Staat machen zu wollen, überwog der Charakter der „Rettungs-Anstalt“ als Armenanstalt, die auf den künftigen Beruf vorbereiten wollte (§ 2). Dass die „Rettungs-Anstalt“ nicht überwiegend kirchlich geprägt war, zeigt ferner § 7 der Statuten, der die Leitung der Anstalt einem Hausvater, der zugleich Lehrer sein musste, und nicht einem Pfarrer oder einer Diakonisse übertragen hatte. Deswegen kann es auch dahinstehen, ob ab einem späteren Zeitpunkt die Heimleitung von Diakonissen übernommen worden ist. Mit Blick auf die Grundsätze in ihrer historischen Situation ist daher das Vorliegen einer kirchlichen Stiftung auszuschließen, sodass ferner offenbleiben kann, ob einer der Gründer, der Friedberger Blinden- und Taubstummenlehrer Johann Peter Schäfer, als „lebendes Denkmal für Pestalozzi ein Rettungshaus für sittlich verwahrloste Kinder gründen“ wollte und dies gegen eine Einbindung der Kirche spricht - wie der Beklagte unter Hinweis auf die Geschichtsdarstellung der Beigeladenen im Internet vorträgt (Bl. 32 der Gerichtsakte). 3. Im vorliegenden Fall kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene im Sinne des § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz in die Verwaltung der Klägerin eingegliedert oder mit ihr organisatorisch verbunden war oder ist. Bezogen auf den Zeitpunkt des Jahres 1846 ergibt sich dies aus den Bestimmungen der Grundsätze. Diesen kann nicht - wie ausgeführt - entnommen werden, dass die „Rettungs-Anstalt“ in irgendeine kirchliche Organisation eingegliedert oder mit dieser verbunden war. Auch die weitere Entwicklung der Beigeladenen bietet keinen Anlass für die Annahme ihrer organisatorischen Eingliederung in die kirchliche Verwaltung. Zwar gehört die Beigeladene nach ihren Stiftungsverfassungen, welche sie nach 1950 erlassen hat, dem Diakonischen Werk an und damit - wie es z. B. § 4 der Satzung vom 24.06.1970 beschreibt -, dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau“ und dem Spitzenverband der Evangelischen freien Wohlfahrtspflege „Diakonisches Werk Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland“. Damit liegt aber keine zureichende organisatorische Nähe im Sinne des § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz zur Klägerin vor. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, dass auch außerhalb des Rechtsgefüges der Klägerin im Diakonischen Werk eine Mitgliedschaft möglich sei. Denn nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau können neben den Kirchengemeinden, -verbänden oder anderen Untergliederungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Diakonischen Werk auch freikirchliche Dienste und Einrichtungen Mitglieder sein und diakonische Aufgaben wahrnehmen. Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine ausreichende Bindung vor, wenn die Stiftung nach dem in der Stiftungsverfassung offenbarten Willen des Stifters von kirchlichen Organen verwaltet wird (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 87 ff.). Dies ist bezüglich der Beigeladenen nicht der Fall. Selbst wenn man nur die Satzungen nach 1950 in den Blick nimmt, lässt sich diesen eine entsprechende Verwaltungsbefugnis der Klägerin nicht entnehmen. Darüber hinaus überwogen beziehungsweise überwiegen auch nicht die kirchlichen Würdenträger im Vorstand der Beigeladenen - gleichviel auf welchen Zeitpunkt abgestellt wird - ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, dass die Vorstandsmitglieder, die Pfarrer waren beziehungsweise sind, ausschließlich in einer der Kirche zugehörigen Funktion ihre Vorstandsarbeit wahrzunehmen die Pflicht haben oder hatten. 4. Liegen nach den zuvor gemachten Ausführungen die Voraussetzungen des § 20 Hessisches Stiftungsgesetz nicht vor und ist die Beigeladene schon deshalb keine kirchliche Stiftung, spricht ferner gegen das Vorliegen einer kirchlichen Stiftung, dass die Klägerin sich erst zum jetzigen Zeitpunkt bemüht, die Beigeladene als kirchliche Stiftung anzusehen. Nach § 22 Hessisches Stiftungsgesetz wäre es ihr möglich gewesen, bereits viel früher eine Klärung der Rechtsnatur der Beigeladenen als kirchliche Stiftung herbeizuführen. Die Tatsache, dass die Klägerin dies unterlassen hat, zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon überzeugt war, die Beigeladene sei eine kirchliche Stiftung. Das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Stiftung mit der Kirche erfordert, dass die Stiftung die inhaltlichen Anforderungen kontinuierlich erfüllt. Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 54). Davon kann im Falle der Klägerin aber nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Indizien und es liegt auch kein entsprechender Vortrag dafür vor, dass die Klägerin als Institution auf die Beigeladene jemals Einfluss genommen oder ein irgendwie geartetes Aufsichtsrecht über die Beigeladene wahrgenommen oder geltend gemacht oder sie in finanzieller Hinsicht unterstützt hätte. Nach alledem ergibt die Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten, der Satzungsunterlagen und der Beiakten, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine kirchliche Stiftung handelt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abzuweisen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Die Klägerin, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, streitet mit dem Beklagten, dem Land Hessen, um den Status der Beigeladenen. Diese ist eine Stiftung, die im Bereich der Kindererziehung tätig ist, insbesondere ein entsprechendes Heim unterhält. Die Beigeladene wurde auf Initiative des Friedberger Blinden- und Taubstummenlehrers Johann Peter Schäfer im Jahre 1846 gegründet. Die sieben Gründungs- beziehungsweise Komiteemitglieder bestanden aus drei Pfarrern und einem cand. theol. zu Laubach sowie einem Kaufmann und zwei Lehrern, von denen Johann Peter Schäfer einer war. Am 27.08.1846 erteilte die großherzoglich-hessische Regierung in Darmstadt die Genehmigung zur Gründung einer „Rettungs-Anstalt“ für sittlich verwahrloste Kinder in Lich. Im Oktober 1846 erließ das Komitee „Leitende Grundsätze der Rettungs-Anstalt für sittlich verwahrloste Kinder im Kloster Arnsburg bei Lich in der Wetterau“. Zugleich stellte Graf Otto zu Solms-Laubach dem Komitee das Gartenhaus des ehemaligen Klosters Arnsburg mit dem zugehörigen Gartenland für zunächst 30 Jahre unentgeltlich zur Verfügung. In der Zeit nach 1945 wurde die Satzung des „Evangelischen Kinderheimes Arnsburg in Lich“ mehrmals geändert und die Stiftung als „Rechtspersönlichkeit des Privatrechts durch landesherrliche Verleihung vom 27.08.1846“ bezeichnet. Nach § 8 dieser Satzung bestand der Vorstand der Stiftung aus einem Mitglied des gräflichen Hauses Solms-Laubach, dem Stiftsdechanten in Lich, dem Stiftspfarrer in Lich, einem Vertreter des Diakonischen Werkes „Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau“ und bis zu 12 weiteren Mitgliedern. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte am 03.05.2007, die am 19.06.2007 genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 11.12.2008 beantragte die Klägerin, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Stiftung verfolge als Mitglied des Diakonischen Werks Hessen und Nassau einen diakonischen Zweck. Ein Pfarrer und ein Vertreter des Diakonischen Werks Hessen und Nassau e. V. seien geborene Mitglieder des Vorstands. Bei der Beurteilung der organisatorischen Verbundenheit der Beigeladenen mit ihr, der Klägerin, sei auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Hierbei sei besonders zu beachten, dass die Beigeladene im Jahre 1877 nach dreijähriger Schließung ihre diakonische Tätigkeit durch den Einsatz der Diakonissen des Elisabethstifts Darmstadt wieder habe aufnehmen können. Die Diakonissen seien ohne Unterbrechung bis 1971 in der Stiftung aktiv gewesen. Mit Bescheid vom 09.01.2009 stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladene keine kirchliche Stiftung sei. Aus der Verfassung der Beigeladenen ergebe sich keine organisatorische Eingliederung in eine kirchliche Verwaltung. Auch durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk erlange die Klägerin keine Verwaltungs- oder Aufsichtsbefugnisse über die Beigeladene. Am 04.02.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe im Jahre 2004 begonnen, ihre kirchliche Stiftungsaufsicht neu zu strukturieren. In diesem Zusammenhang sei aufgefallen, dass eine größere Anzahl von Stiftungen, die einen kirchlichen oder diakonischen Zweck verfolgten und ihr, der Klägerin, organisatorisch nahestünden, sich unter staatlicher Aufsicht befände. Im Jahre 1846 habe der Friedberger Blinden- und Taubstummenlehrer Johann Peter Schäfer zusammen mit anderen engagierten evangelischen Christen ein provisorisches Komitee zur Gründung eines Rettungshauses für sittlich verwahrloste Kinder in Oberhessen gebildet und Graf Otto zu Solms-Laubach habe das Gartenhaus des ehemaligen Klosters Arnsburg mit dem zugehörigen Gartenland für zunächst 30 Jahre unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Am 27.10.1847 sei die „Kinderrettungsanstalt zu Kloster Arnsburg“ mit einer Weiherede des Pfarrers Wichmann, Pfarrer der Evangelischen Marienstiftsgemeinde Lich, eröffnet worden. Der Bestand der Einrichtung und die laufenden Kosten hätten aus „christlicher Liebestätigkeit“, das heißt durch Spenden, sichergestellt werden sollen. Diese seien von evangelischen Vereinen der inneren Mission aufgebracht worden, aber auch einzelne Personen hätten Naturalien, Kleidungsstücke und Geld gespendet. Auf diese Weise hätten drei Viertel der laufenden Kosten aufgebracht werden können. Im Jahre 1874 sei das Heim geschlossen worden, weil sich nach dem Tod des Hausvaters kein Nachfolger gefunden habe. Drei Jahre später, am 12.07.1877, sei die Stiftung unter Änderung ihres Zwecks wieder tätig geworden. Das Heim sei als Mädchenerziehungsheim wieder eröffnet worden, weil die Stiftung Elisabethstift in Darmstadt drei Diakonissen zur Heimleitung und Kinderbetreuung entsandt habe. Bei der Stiftung Elisabethstift handele es sich um eine im Jahre 1857 errichtete kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die Diakonissen-Mutterhaus sei. Gemeinsam mit den Diakonissen des Paulinenstifts Wiesbaden hätten die Diakonissen des Elisabethstifts zur damaligen Zeit eine Monopolstellung im Bereich der Diakonie im Großherzogtum Hessen-Nassau und darüber hinaus innegehabt. Neben den Diakonissen habe es kein qualifiziertes Personal in den Bereichen Kinderbetreuung, Jugendhilfe, Kranken- und Altenpflege gegeben. Die Diakonissen des Elisabethstifts Darmstadt seien von 1877 nahezu 100 Jahre bis 1971 mit der Leitung des Heims und der Betreuung der Kinder und Jugendlichen satzungsgemäß betraut worden. Das Ende der Tätigkeit sei durch den vollständigen Wegfall des Nachwuchses „verwischt“ worden, sodass die Stiftung Elisabethstift sich auf den Einsatz der verbliebenen Diakonissen in ihren eigenen Einrichtungen habe beschränken müssen. Die Beigeladene sei Mitglied des Diakonischen Werks in Hessen e. V. und verfolge insoweit satzungsgemäß den diakonischen Zweck der Erziehung, Betreuung, Förderung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen jeglicher Herkunft und Religionszugehörigkeit, die in ihrer Entwicklung Unterstützung bedürften. Ausweislich der Stiftungssatzung von 2007 sei ein Pfarrer der Evangelischen Marienstiftsgemeinde Lich geborenes Mitglied des neunköpfigen Stiftungsrates. Das Diakonische Werk in Hessen e. V. entsende ein weiteres Mitglied, das das Diakonische Werk vorschlage und vom Stiftungsrat gewählt werden müsse. Die Klage sei als Feststellungsklage, hilfsweise als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage sei begründet, denn die Beigeladene sei eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz. Die Beigeladene verfolge einen diakonischen Zweck und sei ihr, der Klägerin, organisatorisch zugeordnet. Die Beigeladene sei im Zusammenhang mit der diakonischen Bewegung des 19. Jahrhunderts errichtet worden; engagierte evangelische Christen hätten die sachlichen und personellen Mittel zur Gründung der Stiftung aufgebracht. Der Fortbestand der Beigeladenen bis heute sei jedoch erst 1877 durch den Einsatz der Diakonissen des Elisabethstifts sichergestellt worden. Ihnen habe die Heimleitung und die Betreuung der Jugendlichen bis in die Neuzeit oblegen. Außerdem sei die Stiftung Mitglied des Diakonischen Werks und satzungsgemäß im Vorstand der Stiftung vertreten. Ferner sei sie Anfallberechtigter im Falle der Auflösung der Beigeladenen. Die Feststellung des Beklagten sei rechtswidrig, weil bei der Feststellung der Rechtsnatur der Beigeladenen allein auf die Organstruktur, wie sie sich in der aktuell geltenden Satzung darstelle, abgestellt worden sei, was methodisch unrichtig sei. Der Bescheid sei ferner rechtswidrig, weil er auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhe. Durch die Begrenzung der Beurteilung der organisatorischen Verbindung mit ihr, der Klägerin, auf ein Sachverhaltsmerkmal würden alle anderen Merkmale, die eine organisatorische Verbindung der Beigeladenen zu ihr, der Klägerin, begründeten, außer Acht gelassen. Außerdem werde mit der Feststellung, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine kirchliche Stiftung handele, das aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung folgende Recht verletzt, wonach sie, die Klägerin, die ihr organisatorisch verbundenen kirchlichen Stiftungen selbst beaufsichtige. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Evangelischen Stiftung Arnsburg mit Sitz in Lich um eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, hilfsweise, den Statusfeststellungsbescheid des Beklagten vom 09.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Evangelischen Stiftung Arnsburg als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, im Falle der Beigeladenen lägen die Voraussetzungen des § 20 Hessischen Stiftungsgesetzes nicht vor. Danach seien kirchliche Stiftungen solche, die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmet seien, die organisatorisch mit der Kirche verbunden seien, oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden könnten. Aus den „Leitende Grundsätze der Rettungs-Anstalt für sittlich verwahrloste Kinder in Kloster Arnsburg bei Lich in der Wetterau“ vom Oktober 1846 ergäbe sich kein überwiegender religiöser Zweck, da eine engere kirchliche Bindung aus dieser Formulierung nicht abgeleitet werden könne. Zwar sei unverkennbar, dass es darum gegangen sei, sittlich verwahrlosten Kindern einen Halt zu geben und ein gewisses Leitbild zu vermitteln durch Einbindung in eine christliche Gemeinschaft und deren Ritus. Dass dieser Zweck aber gegenüber dem Ziel, die Kinder zu brauchbaren Gliedern des Staates zu machen, überwiege, sei nicht zu erkennen. Auch aus der Formulierung, Hauptaufgabe der Anstalt werde es sein, ihre Zöglinge zu „künftigen Knechten und Mägden auszubilden“, lasse sich der Schluss ziehen, dass ihnen auf Grund ihrer Ausbildung die Möglichkeit zu diesen standesbezogenen Berufsbildern hätte eröffnet werden sollen. Die Neufassung in der Satzung vom 15.12.1954 führe hinsichtlich der Bewertung des Stiftungszweckes zu keinen anderen Ergebnissen. Der Stiftungszweck werde insbesondere verwirklicht durch die Errichtung/Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Insbesondere unterhalte die Stiftung ein Jugendheim und eine Sonderschule für Kinder mit Lernbehinderungen und Entwicklungsverzögerungen. Den Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass durch die satzungsrechtlichen Aussagen eine überwiegende Zuordnung zur evangelischen Kirche in dem Sinne, dass die Stiftung „ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen habe“, gesehen werden könne. Des Weiteren liege der Zweck der Stiftung und ihrer Aufgabenerfüllung nicht überwiegend im kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Bereich. Eine solche Zweckbindung sei weder der großherzoglichen Genehmigung noch der Selbstdarstellung der Stiftung im Internet zu entnehmen. Hinsichtlich der Verflechtung zwischen der konkreten Stiftung und der jeweils in Betracht kommenden Kirche dürfe nicht nur auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Gründung abgestellt, sondern es müsse die konkrete Weiterentwicklung angemessen berücksichtigt werden. Beachte man aber dies, sei festzustellen, dass sich im Laufe der Entwicklung und insbesondere in der neueren Zeit der Anteil der Geistlichen in den Organen der Beigeladenen immer mehr reduziert habe. Dass die Beigeladene Mitglied des Diakonischen Werkes sei, rechtfertige ebenfalls keine andere Gesamtbewertung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.