Urteil
1 S 2859/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rechtliche Einordnung einer Stiftung richtet sich vorrangig nach dem Stifterwillen zum Zeitpunkt der Errichtung; maßgeblich ist die Satzung in der zuletzt vor der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit vorgelegten Fassung.
• Ist eine Stiftung vor Inkrafttreten des StiftG nach früherem staatlichen Recht als kirchlich einzuordnen, bleibt sie kirchliche Stiftung i.S. des §29 Abs.1 StiftG; das spätere Stiftungsgesetz knüpft an diesen historischen Status an.
• Für die Zuordnung zu einer Kirche kommt es in erster Linie auf die inhaltliche Zweckbindung im Sinne kirchlicher Caritas an; ein institutioneller Anschluss an Amtsträger der Kirche ist ergänzendes Indiz, ein umfassendes formales Eingriffsrecht der Kirche ist nicht erforderlich.
• Eine einmalige behördliche Genehmigung einer Satzungsänderung (inzidente Akte) begründet nicht ohne weiteres die Bindungswirkung einer eigenständigen Statusfeststellung, wenn der Entscheidungs- oder Regelungsteil eine solche Feststellung nicht ausdrücklich trifft.
Entscheidungsgründe
Kirchlichkeit historischer Stiftung nach Stifterwillen und religionsverfassungsrechtlicher Zuordnung • Die rechtliche Einordnung einer Stiftung richtet sich vorrangig nach dem Stifterwillen zum Zeitpunkt der Errichtung; maßgeblich ist die Satzung in der zuletzt vor der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit vorgelegten Fassung. • Ist eine Stiftung vor Inkrafttreten des StiftG nach früherem staatlichen Recht als kirchlich einzuordnen, bleibt sie kirchliche Stiftung i.S. des §29 Abs.1 StiftG; das spätere Stiftungsgesetz knüpft an diesen historischen Status an. • Für die Zuordnung zu einer Kirche kommt es in erster Linie auf die inhaltliche Zweckbindung im Sinne kirchlicher Caritas an; ein institutioneller Anschluss an Amtsträger der Kirche ist ergänzendes Indiz, ein umfassendes formales Eingriffsrecht der Kirche ist nicht erforderlich. • Eine einmalige behördliche Genehmigung einer Satzungsänderung (inzidente Akte) begründet nicht ohne weiteres die Bindungswirkung einer eigenständigen Statusfeststellung, wenn der Entscheidungs- oder Regelungsteil eine solche Feststellung nicht ausdrücklich trifft. Stiftung Liebenau wurde seit 1866 auf Initiative katholischer Akteure zur Pflege chronisch Kranker gegründet; Gründungsstatuten von 1868, überarbeitete Statuten 1872 und staatlich genehmigte Satzung 1873/74. Die Stiftung betreibt caritative Dienste, über Jahrzehnte mit starker kirchlicher Prägung und Beteiligung von Ordensschwestern; sie erlangte 1873 staatliche Rechtsfähigkeit. 1978 änderte die Stiftung ihre Satzung und bezeichnete sich als kirchliche Stiftung des privaten Rechts; das Kultusministerium informierte darüber. 2005 beantragte die Stiftung Feststellung bürgerlicher Stiftung staatlichen Rechts; das Ministerium stellte im Bescheid vom 17.10.2005 staatliche Rechtsfähigkeit fest. Die Diözese (Klägerin) focht dies an und gewann 2006 vor dem VG Sigmaringen; Land und Stiftung legten Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Stiftung historisch und rechtlich der katholischen Kirche zuzuordnen ist und ob frühere behördliche Erklärungen bindend sind. • Zulässigkeit: Klägerin ist antrags- und klagebefugt, weil sie ein Aufsichtsrecht geltend macht (§29 Abs.2 StiftG). • Keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen: Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 28.11.1978 begründete keine eigenständige, bestandskräftige Statusfeststellung, da ihr Regelungsgehalt im wesentlichen die Satzungsänderung betraf; ein bloßes Informationsschreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 ist kein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. • Rechtsmaßstab: Nach §29 Abs.1 StiftG ist für Stiftungen, die vor Inkrafttreten des StiftG nach bisherigem Recht kirchlich waren, dieser frühere Status maßgeblich; es kommt auf die Rechtslage und den Stifterwillen zur Zeit der Errichtung an. • Stifterwille und maßgebliche Satzung: Maßgeblich ist der Stifterwille wie er sich in der zuletzt vor Verleihung der Rechtsfähigkeit vorgelegten Satzung (30.12.1873) niederschlägt; die staatliche Genehmigung prägt die für den staatlichen Rechtskreis relevante Form der Stiftung. • Inhaltliche Prüfung: Die Satzung von 1873 weist ausdrücklich christlich-kirchliche Zweckbindung (‚ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage‘), Widmungsregelungen des Vermögens für katholische Wohltätigkeit und Übertragung der Pflege an barmherzige Schwestern auf; dies erfüllt das inhaltliche Kriterium kirchlicher Zwecksetzung. • Formale/anbindungskriterien: Es genügt nicht, dass ein umfassendes formales Aufsichtsrecht der Kirche nachweisbar ist; entscheidend sind die organisatorischen Verflechtungen und Mitwirkungsrechte, insbesondere die Stellung des Anstaltsvorstands (der Anstaltsvorstand ist stets Geistlicher und bedarf bischöflicher Bestätigung), wodurch dauerhaftes kirchliches Einwirken gesichert wird. • Religionsverfassungsrechtliche Erwägung: Art.140 GG i.V.m. Art.136 ff. WRV schützt kirchliche Selbstbestimmung auch für Einrichtungen, die der Kirche in bestimmter Weise zugeordnet sind; die Stiftung ist nach diesen Maßstäben der Kirche zuzurechnen. • Keine entgegenstehende Auslegung des mutmaßlichen Stifterwillens: Weder die Verfahrensakten noch das Verhalten der Stifter und der Bischöfe deuten auf einen eindeutigen Willen hin, die Stiftung der verfassten Kirche zu entziehen; staatliche Änderungswünsche vor der Genehmigung bezogen sich überwiegend auf medizinisch-polizeiliche Aufsicht, nicht auf die kirchliche Zweckbindung. Der Bescheid des Kultusministeriums vom 17.10.2005, die Stiftung Liebenau als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts einzuordnen, ist rechtswidrig; das Verwaltungsgericht hat zu Recht aufgehoben. Die Beigeladene ist nach §29 Abs.1 StiftG als kirchliche Stiftung i.S. des früheren Rechts und damit des Stiftungsgesetzes zu qualifizieren. Frühere behördliche Hinweise aus 1978 begründen keine verbindliche entgegenstehende Statusfeststellung. Die Berufungen des Landes und der Stiftung werden zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.