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Urteil

8 K 4293/09.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0819.8K4293.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Die aufsichtsbehördliche Feststellung des Status einer Stiftung ist ein Verwaltungsakt. 2. Eine kirchliche Stiftung ist nicht gegeben, wenn geschichtlichen Quellen aus der Gründungszeit der Stiftung eine organisatorische Verbundenheit der Stiftung mit der Kirche nicht zu entnehmen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufsichtsbehördliche Feststellung des Status einer Stiftung ist ein Verwaltungsakt. 2. Eine kirchliche Stiftung ist nicht gegeben, wenn geschichtlichen Quellen aus der Gründungszeit der Stiftung eine organisatorische Verbundenheit der Stiftung mit der Kirche nicht zu entnehmen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist bezüglich des Feststellungsantrages unzulässig und hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der kirchlichen Rechtsnatur der Beigeladenen begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage - wie mit ihrem Hilfsantrag geschehen - verfolgen kann. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall steht der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität dem Feststellungsantrag der Klägerin entgegen. Denn die Klägerin kann ihr Begehren mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) - wie im Hilfsantrag geschehen - verfolgen. Bei der Feststellung des Status einer Stiftung handelt es sich nämlich um einen feststellenden Verwaltungsakt, weil rechtserheblich eine Eigenschaft der Stiftung, nämlich ihr Status, verbindlich festgestellt wird (vgl. Bayer.VGH, U. v. 14.12.1989 - 9 B 87.2016 -, BayVBl. 1990, 719, 720; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 219, Fn. 1303 unter Hinweis auf Bayer.VGH, a.a.O.). Davon geht auch § 22 Hessisches Stiftungsgesetz aus, wonach bei bestehenden Zweifeln über die Rechtsnatur der Stiftung die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu treffen hat. Der Begriff Entscheidung bedeutet nämlich, dass mit bindender Wirkung Rechte der Betroffenen festgestellt oder verneint werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 05.11.2009 - 4 C 3.99 - juris, Rdnr. 15). Wird normativ eine solche regelnde Feststellung verlangt - wie hier von § 22 Hessisches Stiftungsgesetz -, geht es um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rdnr. 51 zu § 35). Steht aber ein feststellender Verwaltungsakt in Frage, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage (vgl. Hess. VGH, U. v. 14.03.2006 - 11 UE 1426/04 -, NVwZ-RR 2006, 794, m.w.N.; U. v. 28.11.2007 - 6 UE 1882/06 -, juris, Rdnr. 26, insoweit in ESVGH, 58, 150 ff. nicht abgedruckt). Dies gilt namentlich für den Erlass eines Statusfeststellungsbescheides, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall anstrebt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 41 ff, wo allerdings eine Anfechtungssituation vorlag). Die Feststellungsklage ist hier auch nicht deswegen ausnahmsweise statthaft, weil sie effektiveren Rechtsschutz gegenüber der Verpflichtungsklage böte (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2005, Rdnr. 28 zu § 43). Denn dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin kann hier mit der Verpflichtungsklage vollständig und umfassend Rechnung getragen werden. Die mit dem Hilfsantrag erhobene, nach den soeben gemachten Ausführungen statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte den von ihr begehrten Feststellungsbescheid erlässt. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht, weil die Beigeladene keine kirchliche Stiftung ist (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob eine Stiftung kirchlicher Natur oder ein weltanschauliche Stiftung vorliegt, ist § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz. Nach der Legaldefinition dieser Bestimmung sind kirchliche Stiftungen die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können. Damit definiert der Landesgesetzgeber die Eigenschaft der kirchlichen Stiftung mit der Bindung an kirchliche Zwecke und der Zuordnung zur kirchlichen Organisation und befindet sich insofern in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der Stiftungsgesetze der Bundesländer (vgl. Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts, 3. Aufl. 2009, § 23, Rdnr. 1 mit Fn. 1). Im vorliegenden Fall wurde die Beigeladene bereits im Jahre 1879 – möglicherweise sogar schon im Jahre 1711 - und daher vor Inkrafttreten des Hessischen Stiftungsgesetzes errichtet. Die Rechtsstellung solcher schon zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender Stiftungen regelt § 24 Hessisches Stiftungsgesetz, indem er diese Stiftungen den Vorschriften dieses Gesetzes unterwirft. Verbleibt es folglich für die Frage des Vorliegens einer kirchlichen Stiftung bei der Regelung des § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz, kann hier weder die spezifische, die kirchliche Stiftung ausmachende Zweckbestimmung der Beigeladenen noch ihre organisatorische Verbundenheit mit der Klägerin festgestellt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - ausgeführt hat, ist jede Stiftung in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. Das bedeutet unter anderem, „daß der Stifterwille dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb sind auch Erklärungen der Stifter aus dem zu ihrer Zeit herrschenden örtlichen Zeitgeist heraus auszulegen.“ (BVerfGE 46, 73, 85 ). Im Streitfall ist daher auf die zur Zeit der Gründung der Stiftung maßgeblichen Umstände abzustellen. Diese lassen die Feststellung nicht zu, dass die Beigeladene ausschließliche oder überwiegend kirchliche Aufgaben wahrgenommen hat, beziehungsweise mit der Klägerin organisatorisch verbunden war. Zur Begründung nimmt die erkennende Kammer zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des Bescheids vom 26.11.2009, denen die Kammer folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung einer Begründung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist ergänzend zu erwähnen, dass die von der Klägerin im Verwaltungs- beziehungsweise erstmalig im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nicht die Rechtsansicht der Klägerin stützen, vielmehr die Annahme des Beklagten bestätigen, wonach die Beigeladene keine kirchliche Stiftung ist. Dies gilt sowohl für die von dem ehemaligen Pfarrer Walter Kappesser gefertigte Jubiläumsschrift aus dem Jahre 1979 mit dem Titel „Hundert Jahre im Dienste am Menschen 1879-1979 Sozialzentrum Laubacher Stift“ als auch für die weiter vorgelegten Unterlagen, nämlich die historischen Notizen des Grafen Friedrich Graf zu Solms-Laubach vom 10.10.1879, den Auszug aus dem kirchlichen Archiv aus dem Jahre 1879, gefertigt von dem damaligen Pfarrer Karl Draudt, das Schreiben des Regierungspräsidenten Darmstadt vom 20.09.1955 an den Vorsitzenden des gräflichen Johann-Friedrich-Stifts zu Laubach, Georg Friedrich Graf zu Solms-Laubach, und die Verfassung der Stiftung vom 01.12.1955. Nach der Jubiläumsschrift von Pfarrer Walter Kappesser hat sich das Stift aus einem Armenhaus, gegründet 1711 entwickelt. Gründer des Armenhauses war der 1671 geborene und 1723 gestorbene Friedrich Ernst Graf zu Solms-Laubach, der unter dem christlichen Einfluss seines Vaters, Johann Friedrich Graf zu Solms-Laubach (1625-1696), stand. Letzterer hatte die Errichtung eines Armen- und Waisenhauses seinem Sohn und Nachfolger Friedrich Ernst in seinem Vermächtnis aufgegeben. Johann Friedrich Graf zu Solms-Laubach war eng befreundet mit dem Frankfurter Pfarrer Philipp Jacob Spener (1635-1705), einem Anhänger beziehungsweise Begründer des Pietismus. Im Jahre 1879 kam es unter Friedrich Graf zu Solms-Laubach (1833-1900) zu einer Neugründung der Stiftung. In der Jubiläumsschrift von Pfarrer Walter Kappesser heißt es hierzu, dass Friedrich Graf zu Solms-Laubach am 26.09.1866 (richtig wohl 1877) bestimmt habe, den bisherigen Bestand des Armenhauses aufzulösen. Der Armenhausverwalter solle zum 01.01.1878 in den Pensionsstand treten; die Pfründner sollten ein Jahr in Privatpflege untergebracht und die Ökonomie solle nach Beendigung der „Winterausstellung“ aufgelöst werden. Friedrich Graf habe Pfarrer Draudt mit den nötigen Vorbereitungen zur Unterbringung der Pfründner ersucht. Nach den Umbauarbeiten habe die Einweihung, bei der der Graf einen Überblick über die Geschichte der Einrichtung gegeben habe, stattgefunden. Neben der Baulichkeit habe die entscheidende Neuerung in der Mitarbeit zweiter Schwestern aus dem Elisabethenstift in Darmstadt zur Pflege der Armen und Kranken und zur Leitung des Hauses bestanden. Das neue Haus habe nicht nur Pfründner, das heißt Arme und Gebrechliche, aufgenommen, sondern es sei auch eine Krankenstation eingerichtet worden. Die Schwestern hätten die Aufgabe gehabt, auch die Kranken in der Gemeinde zu besuchen und zu pflegen. Pfarrer Draudt habe neben der Seelsorge auch die Aufgabe der Geschäftsführung des Johann-Friedrich-Stift innegehabt. In den historischen Notizen des Grafen Friedrich vom 10.10.1879 heißt es u.a., dass das ursprüngliche Armenhaus ein „missratenes Unternehmen“ geworden sei, das bis in die neueste Zeit ein „vegetierendes Leben“ nach Art so mancher aus älteren Zeiten stammenden Stiftung geführt habe. Bis zur „Mediation“ (gemeint ist die ab dem Jahre 1803 beginnende Mediatisierung, bei der die reichsunmittelbare Städte, Grafschaften usw. größeren Territorien zugeordnet und damit die unmittelbare (immediate) Unterstellung zum König aufhoben wurde), sei das Armenhaus eine landesherrliche Anstalt gewesen. Nach der Zuteilung der Grafschaft Laubach zu dem Großherzogtum Hessen sei 1819 ein „Separatvertrag“ geschlossen und die Bestimmung getroffen worden, wonach das Armenhaus aus privaten Mitteln des gräflichen Hauses dotiert und allgemein diesem zu unterstehen habe. Am Ende der historischen Notizen heißt es wörtlich: „Am 01.09.1879 begannen wir mit Gottes Hilfe und unter Leitung von Schwestern aus dem Darmstädter Elisabethenstift die erneuerte Anstalt und dem Namen „Johann Friedrichs-Stift“ in der Hoffnung, dass der schon vor nahezu 200 Jahre erbetene und erhoffte, aber vorenthaltene Segen dem Hause im reichen Maße zu teil werden möge, das gebe der Herr!“ Dem Auszug aus dem kirchlichen Archiv lässt sich entnehmen, dass Pfarrer Karl Draudt, der die Notizen offensichtlich verfasste, das Haus mit Gottes Wort und Gebet zu einer Stätte christlicher Barmherzigkeit einweihte. Das Stift stehe unter unmittelbarer Leitung von zwei Diakonissen – was der tiefgreifendste Unterschied zum alten Armenhaus sei. Der Anstalt sei auch eine Krankenstation für Männer und Frauen und eine Kinderstation angegliedert worden. Die Diakonissen, mit denen ein ganz anderer Geist in das Haus eingezogen sei, würden sich auch um die Armen- und Krankenpflege in der Stadt kümmern. Ihm, dem Verfasser, sei die Seelsorge und die Oberaufsicht über das Haus anvertraut worden. Schließlich heißt es: „Das Pflegegeld für kranke Erwachsene (einschließl. Arzt und Medizin) auf eine Mark täglich und für kranke Kinder auf -,50 Pf. tägl. Natürlich steht es dem Grafen jederzeit frei, Ausnahmen eintreten zu lassen, wie ebenso natürlich Aufnahmen in das Stift nur mit Seiner oder Seiner Erlauchten Gemahlin Bewilligung erfolgen können.“ Diese Quellen vermögen die Ansicht der Klägerin nicht zu stützen, es handele sich bei der Stiftung um eine kirchliche. Denn ihnen lässt sich eine organisatorische Verbundenheit der Beigeladenen zur Klägerin nicht entnehmen. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 46, 73 ff. ) entschiedenen Fall, in dem der Bischof vom Stifter aufgerufen war, seine Zustimmung zu allen wichtigen Fragen der Stiftung zu geben, zeigen vorliegend die Quellen eine solche Eingliederung in die oder eine Verbundenheit mit der Institution Kirche nicht. Dies wird zunächst darin deutlich, dass das Wort „Kirche“ keinerlei Erwähnung findet. Es ist indes davon auszugehen, dass die Quellen eine Zuordnung des Stifts zu einer Kirche angeführt hätten, wenn dies tatsächlich auch vom Stifter gewollt gewesen wäre. Stattdessen wurde als tiefgreifendster Unterschied zwischen dem alten Armenhaus und dem neuen Stift von Pfarrer Karl Draudt die Leitung durch die beiden Diakonissen genannt. Dass ein Pfarrer seine eigene Kirche unerwähnt lässt bei der Organisation eines solchen Stifts, ist aber schwer vorstellbar, zumal wenn er selbst mit Verwaltungsaufgaben betraut ist. Die Quellen belegen überdies den erheblichen Einfluss den der „Erlauchte Patron“ oder „Seine Erlauchte Gemahlin“ auf das Stift hatten, weil diese jederzeit Ausnahmen hinsichtlich der Aufnahmen in das Stift anordnen konnten. Dies zeigt, dass andere - gleichviel ob Kirche oder weitere Personen - keinen wesentlichen Einfluss besaßen, und deswegen auch eine organisatorische Verbundenheit zur Kirche nicht angenommen werden kann. Angesichts der Haltung der Grafschaft zu Solms-Laubach zum Pietismus eines Philipp Jacob Speners und August Hermann Franckes und einer „feindseligen“ Stellung zum strengen orthodoxen Christentum, belegt in den Notizen von Friedrich Graf zu Solms-Laubach vom 10.10.1879, liegt es weiterhin nahe, dass jede kirchliche Eingliederung oder Verbundenheit mit der Kirche in den historischen Quellen Erwähnung gefunden hätte. Die erkennende Kammer ist nach alledem der Überzeugung, dass schon eine Verbundenheit mit der Kirche des Stifts zur Zeit seiner Errichtung in die Institution Kirche nicht erfolgte. Soweit die Quellen sich deutlich auf christliche Werte beziehen und eine Nähe zum diakonischen Gedanken belegen, handelte es sich nicht um Umstände, die überwiegend kirchliche oder religiöse Zwecke, denen die Stiftung gewidmet sein könnte, dartun. Die Mitarbeit von nur zwei Diakonissen, die ferner auch für die Stadt Laubach arbeiteten, und die Oberaufsicht eines Pfarrers zeugen mangels Nennung der Kirche beziehungsweise mangels Erwähnung einer engen Verbundenheit des Stifts mit der Kirche in diese nur von einer allgemein christlichen Einstellung des Stiftsgründers. Darüber hinaus ist weiter das Fehlen einer Stiftsurkunde, die der oder einer Kirche irgendeinen Einfluss auf das Stift gestattete, von entscheidender Bedeutung. Wie der Kammer aus anderen, auch die Klägerin betreffenden Verfahren bekannt ist, war zur damaligen Zeit ein Stiftungstext nicht ungewöhnlich. Diesen zu erstellen wäre auch für den Gründer des Johann-Friedrich-Stifts naheliegend gewesen – erst recht, wenn mit der Stiftungsurkunde Einflussmöglichkeiten kirchlicher Institutionen gewollt gewesen wären. Diesbezüglich Erklärungen des Stifters sind indes nicht bekannt, und sie lassen sich nicht ansatzweise den Quellen entnehmen. Auch das von der Klägerin angeführte Schreiben des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 20.09.1955 an den Vorsitzenden des gräflichen Johann Friedrich-Stifts, die Änderung der Verfassung der Stiftung betreffend, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Schreiben zeigt, dass der damalige Vorstand der Stiftung nach der einschlägigen Satzung vom 26.08.1939 aus dem Grafen zu Solms-Laubach als Vorsitzendem, dem leitenden Anstaltsarzt, dem ersten Pfarrer der evangelischen Gemeinde Laubach, dem Bürgermeister der Stadt Laubach und einem Vertreter des Landesverbandes der inneren Mission als ständige Mitglieder sowie nach Bedarf aus einer zahlenmäßig nicht begrenzten Anzahl weiterer Mitglieder besetzt wurde. Eine besondere Nähe oder Verbundenheit der Stiftung zur Klägerin ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil nichtkirchliche Mitglieder im Vorstand überwogen. Lediglich der erste Pfarrer der evangelischen Gemeinde Laubach bildete als Vorstandsmitglied eine Ausnahme. Zwar betont die Satzung vom 01.12.1955 in § 1 Abs. 2 „den Charakter einer evangelischen Anstalt, deren Aufgaben es ist, christliche Wohltätigkeit zu üben.“ Andererseits wird in § 1 Abs. 1 S. 1 der Satzung hervorgehoben, dass das „Gräfliche Johann Friedrich-Stift eine Stiftung des gräflichen Hauses Solms-Laubach“ ist. In § 1 Abs. 1 S. 2 der Satzung heißt es: „Es ist eine selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.“ Damit folgt auch aus dieser verfassungsgebenden Satzung - trotz der Tatsache, dass ein Vertreter des Landesverbandes der inneren Mission und der ständige Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Vorstandsmitglieder sind und der Pfarrer in der Regel sogar die Geschäftsführung innehat - keine solche organisatorische Verbundenheit zu der Klägerin, die es rechtfertigen könnte, der Klage stattzugeben. Liegen nach den zuvor gemachten Ausführungen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz nicht vor und ist die Beigeladene schon deshalb keine kirchliche Stiftung, ist ferner gegen das Vorliegen einer kirchlichen Stiftung anzuführen, dass die Klägerin sich erst zum jetzigen Zeitpunkt bemüht, die Beigeladene als kirchliche Stiftung anzusehen. Nach § 22 Hessisches Stiftungsgesetz wäre es ihr möglich gewesen, bereits viel früher eine Klärung der Rechtsnatur der Beigeladenen als kirchliche Stiftung herbeizuführen. Die Tatsache, dass die Klägerin dies unterlassen hat, zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon überzeugt war, die Beigeladene sei eine kirchliche Stiftung. Das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Stiftung mit der Kirche erfordert, dass die Stiftung die inhaltlichen Anforderungen kontinuierlich erfüllt. Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rdnr. 54). Davon kann im Falle der Klägerin aber nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Indizien und es liegt auch kein entsprechender Vortrag dafür vor, dass die Klägerin als Institution auf die Beigeladene jemals Einfluss genommen oder ein irgendwie geartetes Aufsichtsrecht über die Beigeladene wahrgenommen oder geltend gemacht oder sie in finanzieller Hinsicht unterstützt hätte. Nach alledem ergibt die Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten, der Satzungsunterlagen und der Beiakten, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine kirchliche Stiftung handelt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abzuweisen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Die Klägerin, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, streitet mit dem Beklagten, dem Land Hessen, um den Status der Beigeladenen. Diese ist eine Stiftung, die das „Oberhessische Diakoniezentrum, Johann-Friedrich-Stift, Laubach“ betreibt. Als Stiftung geht die Beigeladene zurück auf das im Jahre 1879 von Friedrich Graf zu Solms-Laubach (1833-1900) gegründete „Johann-Friedrich-Stift“, welches wiederum hervorging aus einem im Jahre 1711 vom damaligen Friedrich Ernst Graf zu Solms-Laubach (1671-1723) gegründeten und von dessen Vater, Johann Friedrich Graf zu Solms-Laubach (1625-1696), initiierten Armenhaus. Nach den von der Klägerin vorgelegten Quellen kam es zu einer Auflösung des Armenhauses und zu einer Neugründung im Jahre 1879, weil Friedrich Graf zu Solms-Laubach bezüglich des alten Armenhauses Missstände festgestellt hatte. Mit Schreiben vom 16.06.2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, die Rechtsnatur der Stiftung „Oberhessisches Diakoniezentrum – Johann-Friedrich-Stift“ gemäß § 22 Hessisches Stiftungsgesetz festzustellen. Der Beklagte erließ am 26.11.2009 einen ablehnenden Bescheid und stellte fest, dass die Beigeladene keine kirchliche Stiftung sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Gründungsjahr 1879 sei die Widmung durch den Stifter zumindest auch unter dem starken Eindruck einer religiös-pietistischen Motivation in Orientierung am protestantischen Glauben, in Tradition und Fortführung des seit 1711 bestehenden gräflichen Armen- und Waisenhauses, ebenso jedoch aus einem so nicht näher spezifizierten obrigkeitlichen Willen zur Fürsorge und Verantwortung erfolgt. Nach den in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts ins Leben gerufenen Stiftungsverfassungen sei Vorstand beziehungsweise Vorsitzender ein Vertreter der Familie des Stifters gewesen, vertreten durch eine aus den Reihen des Stiftungsrates beziehungsweise des Gesamtvorstands gewählte Person. Stiftungsrat beziehungsweise Gesamtvorstand hätten sich als zentrales Entscheidungsgremium neben dem Vertreter der Gründerfamilie ferner aus einem Vertreter des Landesverbandes der Inneren Mission in Hessen, einem Pfarrer der evangelischen Kirchgemeinde Laubach sowie zwei bis vier weiteren zu wählenden Mitglieder zusammengesetzt. Nach der ab dem Jahre 1967 geltenden Stiftungsverfassung seien Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands in Abkehr von der bisherigen Verfassung der Pfarrer der Kirchengemeinde und der Bürgermeister der Stadt Laubach sowie ein gewähltes Mitglied aus den Reihen des Stiftungsrats gewesen. Letzterem hätten neben diesen Vertreter des evangelischen Dekanats Grünberg und des Diakonischen Werks, aber auch der Landkreis Gießen und weiterhin die Stiftungsgründerfamilie angehört. Nach der Stiftungsverfassung aus dem Jahre 1954 habe das Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Laubach, nach den Stiftungsverfassungen aus den Jahren 1955 bis 1999 jedoch an die Stadt Laubach fallen sollen. Die Beigeladene habe seit ihren Anfangsjahren beziehungsweise seit 1983 immer wieder Diakonissen des Diakonischen Werks Hessen-Nassau beschäftigt, sei Mitglied der Inneren Mission und des Hilfswerks der Deutschen Evangelischen Kirche gewesen und später auch Mitglied des Diakonischen Werks Hessen-Nassau geworden. Nur Letzteres sei sie bis heute. Faktisch sei bis 1967 der örtliche Pfarrer Geschäftsführer des Stifts gewesen. Die Beurteilung, ob eine Stiftung als Kirche einzuordnen sei, bemesse sich nach § 20 Hessisches Stiftungsgesetz. Danach seien kirchliche Stiftungen solche, die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmet seien und die entweder organisatorisch in ihre Verwaltung eingegliedert seien oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllt werden könnten. Hieraus folge, dass ein kirchlicher oder religiöser Zweck eine höhere Bedeutung für die Stiftung haben müsse als etwaige andere Zwecke, ohne letztere freilich zwingend ganz auszuschließen. Kumulativ hierzu müssten entweder eine „organisatorische Eingliederung“ in die kirchliche Organisation oder aber ein Stiftungszweck vorliegen, der nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden könne. Für eine organisatorische Eingliederung im benannten Sinne reiche es dabei aus, wenn sich die Stiftungsorgane aus Personen zusammensetzten, die Organträger der Kirche seien und in den Stiftungsgremien als solche handelten oder bei deren Auswahl den Organen der Kirche ein entscheidender Einfluss eingeräumt werde. Ein Stiftungszweck, der nur sinnvoll mit der Kirche erfüllt werden könne, liege vor allem bei der Förderung religiöser, d. h. dem Kultus im Rahmen der kirchlichen Tätigkeit angehörender Zwecke vor, wenngleich dem offenen Tatbestandsmerkmal durchaus die Funktion eines Auffangtatbestandes zuzuerkennen und der Charakter der Stiftung auch immer im Wege einer Gesamtschau der konkreten Umstände zu ermitteln sei. Im Falle der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, dass die Gesamtschau der Umstände weder hinsichtlich des Gründerwillens und seiner Auslegung noch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Stiftung und ihrer Verpflichtung mit der Kirche „überwiegend“ kirchlichen bzw. diakonischen Zwecken zu dienen bestimmt sei. Die Stiftung sei aus dem bereits zuvor bestehenden gräflichen Armen- und Waisenhaus um 1711 hervorgegangen. Gehe man von einem erneuten Gründungsakt im Jahre 1879 aus, lasse sich hieraus nicht ersehen, dass es dem Stifter darum gegangen sei, die Entscheidungsgewalt überwiegend der Kirche zu überantworten. Dies müsse auch in Ansehung des Umstandes gelten, dass ihr gleichwohl eine stets tragende Aufgabe beschieden gewesen sei, die sich etwa in der Beschäftigung von Diakonissen bereits in der Frühphase widergespiegelt habe. Hieran habe sich auch in der Weiterentwicklung der Stiftung nichts geändert. Eine organisatorische Eingliederung in der kirchlichen Organisation sei ebenfalls wie auch ein Stiftungszweck, der nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden könne, nicht ersichtlich. Am 21.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe im Jahre 2004 begonnen, ihre kirchliche Stiftungsaufsicht neu zu strukturieren. In diesem Zusammenhang sei aufgefallen, dass eine größere Anzahl von Stiftungen, die einen kirchlichen oder diakonischen Zweck verfolgten und ihr, der Klägerin, organisatorisch nahestünden, sich unter staatlicher Aufsicht befände. Die Beigeladene sei 1711 von Landgraf Friedrich-Ernst Graf zu Solms-Laubach errichtet worden. Der Vater des Stifters, Landgraf Johann Friedrich zu Solms-Laubach, und seine Ehefrau Benigna, geb. Gräfin von Prommnitz, seien eng befreundet gewesen mit dem Frankfurter Pfarrer Philipp-Jacob Spener. Spener sei der Begründer des Pietismus und habe in regem Briefwechsel mit dem Laubacher Grafenpaar gestanden und sei mehrfach in Laubach gewesen, um dort zu predigen und Erbauungsstunden abzuhalten. Seine Bestrebungen seien auf eine praktische Frömmigkeit gerichtet gewesen. Auf seinen Einfluss hin sei bereits 1679 in Frankfurt ein Armen-, Waisen- und Arbeitshaus gegründet worden. Gräfin Benigna habe zudem mit August-Hermann Francke, der die Frankischen Anstalten in Halle gegründet habe, sehr enge Beziehungen unterhalten, und Graf Friedrich Ernst sei als dessen Schüler bezeichnet worden. Graf Johann Friedrich sei auf die Idee gekommen, in Laubach ein Armenhaus zu errichten. Dies habe er jedoch nicht verwirklichen können; in seinem Testament aber seinem Sohn und Nachfolger Friedrich Ernst die Errichtung eines Armen- und Waisenhauses aufgegeben. Landgraf Friedrich Ernst habe 1710 ein Gebäude als Armen- und Waisenhaus erbauen lassen und dieses teils mit Acker- und Wiesenland und Gärten, teils mit Abgaben, wie Brennholzlieferungen und den Bezug einen Teils des Klingelbeutels dotiert. Der Pfarrer der Grafschaft Laubach sei aufgefordert worden, geeignete und bedürftige Personen zur Unterbringung zu melden. Nach dem Wiener Kongress sei die Grafschaft Laubach dem Großherzogtum Hessen zugeordnet worden. Die bis dahin errichteten landesherrschaftlichen Anstalten seien in die Verwaltung des großherzoglich hessischen Staatsfiskus übergangen. In einem 1819 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Grafen zu Solms-Laubach und dem Großherzogtum Hessens sei aber klargestellt worden, dass das Armen- und Waisenhaus keine landesherrschaftliche Anstalt sei und weiterhin der Verwaltung des Grafen zu Solms-Laubach zu unterstehen habe. Zum 31.12.1877 sei das Armen- und Waisenhaus geschlossen und am 01.09.1879 das „Johann-Friedrichs-Stift“ eröffnet worden. Die entscheidende Neuerung habe in der Entsendung zweier Schwestern aus dem Elisabethenstift in Darmstadt zur Pflege der Armen und Kranken und zur Leitung des Hauses bestanden. Das Johann Friedrich-Stift habe nicht nur sogenannte Pfründner aufgenommen, sondern es habe auch eine Krankenstation für Frauen und Männer eingerichtet. Zudem hätten die Schwestern - soweit es ihre Arbeit zugelassen habe -, die Kranken in der Gemeinde besuchen und pflegen sollen. Bei dem Elisabethenstift handele es sich um das Diakonissen-Mutterhaus Elisabethenstift in Darmstadt, eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. Dieses sei 1857 mit dem Zweck gestiftet worden, den Dienst der christlichen Liebe an hilfsbedürftigen Menschen auszuüben und damit in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Die Diakonissen des Elisabethenstifts hätten – gemeinsamen mit den Diakonissen des Paulinenstifts Wiesbaden – zur damaligen Zeit eine Monopolstellung im Bereich der Diakonie im Großherzogtum Hessen-Nassau und darüber hinaus innegehabt. Neben den Diakonissen habe es kein qualifiziertes Personal in den Bereichen Kinderbetreuung, Jugendhilfe, Kranken- und Altenpflege gegeben. 1954/55 sei es zwischen dem gräflichen Johann-Friedrich-Stift und der Stadt Laubach zu Auseinandersetzungen über die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes gekommen. Stiftungsvorstand, Regierungspräsident und Stadt Laubach seien sich jedoch darin einig gewesen, dass das gräfliche Johann-Friedrich-Stift seit seiner Entstehung und seiner ganzen Entwicklung nach den Charakter einer evangelischen Anstalt trage, deren Aufgabe es sei, christliche Wohltätigkeit zu üben. Die Klage sei als Feststellungsklage, hilfsweise als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage sei begründet, denn die Beigeladene sei eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß § 20 Abs. 1 HStG. Die Beigeladene verfolge einen diakonischen Zweck der Pflege und Unterhaltung von Bedürftigen, Gebrechlichen und Waisen. Für den Stifter, Graf Friedrich-Ernst zu Solms-Laubach, und seinen Vater, Johann Friedrich zu Solms-Laubach, sei die Errichtung der Stiftung und ihrer Ausstattung nicht einfach Ausfluss von Generosität, humanitärer Gesinnung und Selbstlosigkeit gegenüber Armen und Kranken, sondern der Antrieb, das bestimmende Motiv, sei ihre pietistische Gesinnung gewesen, die nach Betätigung gedrängt habe. Vater und Sohn seien als Landesherren nicht nur die obersten Geistlichen der Grafschaft zu Solms-Laubach, sondern darüber hinaus evangelische Pietisten gewesen, und als solche hätten sie in enger Verbindung mit den führenden pietistischen Theologen ihrer Zeit, Spener und Francke gestanden. Die Stiftung der evangelischen Kirche sei ihr, der Klägerin, organisatorisch zugeordnet. Graf Friedrich zu Solms-Laubach habe bei der Neuorganisation im Jahre 1879 drei weitreichende strukturelle Entscheidungen getroffen. Mit der Neuorganisation und der Verwaltung der Stiftung sei der jeweilige erste Pfarrer der Kirchengemeinde Laubach beauftragt worden. Wesentlich für den Neuanfang der Stiftung sei der Einsatz des ersten Laubacher Pfarrers, Karl Draudt, gewesen. Friedrich Graf zu Solms-Laubach habe nicht wie sein Vorgänger weltliches Personal in der Einrichtung, sondern Diakonissen des Elisabethenstifts Darmstadt eingesetzt. Die dritte organisatorische Entscheidung habe in der Mitgliedschaft der Beigeladenen im Zentralausschuss für innere Mission sowie deren Folgeorganisationen bestanden. Die Feststellung des Regierungspräsidiums Gießen sei rechtswidrig, soweit allein auf die Organstruktur abgestellt worden sei. Dies sei methodisch unrichtig. Durch die Begrenzung der Beurteilung der organisatorischen Verbindung mit ihr, der Klägerin, auf ein Sachverhaltsmerkmal würden alle anderen Merkmale, die eine organisatorische Verbindung der Beigeladenen zur ihr, der Klägerin, begründeten, außer Acht gelassen. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er das Selbstverständnis von ihr, der Klägerin, nicht beachte. Die Dominanz von Funktionsträgern der verfassten Kirche werde von ihr, der Klägerin, nicht als wesentliches Gestaltungsmerkmal einer kirchlichen Stiftung angesehen. Würde das vom Beklagten zugrunde gelegte Kriterium auf die eindeutig der Aufsicht von ihr, der Klägerin, unterstehenden Stiftungen angelegt, so würde kaum einer der kirchlichen Stiftungen als „kirchlich“ angesehen werden können. Mit der rechtswidrigen Feststellung, dass es sich bei der Stiftung nicht um eine kirchliche Stiftung handele, werde ferner das aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgende Recht verletzt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Stiftung Oberhessischen Diakoniezentrum – Johann-Friedrich-Stift mit Sitz in Laubach um eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, hilfsweise, den Statusfeststellungsbescheid des Beklagten vom 25.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Stiftung Oberhessischen Diakoniezentrum – Johann-Friedrich-Stift in Laubach als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Bescheid vom 26.11.2009. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.