Urteil
8 K 842/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:1101.8K842.10.GI.0A
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Leitsätze
Die Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlichen Steueranspruchs - hier der Hundesteuer - durch eine Nacherhebung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn für den entsprechenden Zeitraum bereits ein bestandskräftiger Hundesteuerbescheid vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlichen Steueranspruchs - hier der Hundesteuer - durch eine Nacherhebung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn für den entsprechenden Zeitraum bereits ein bestandskräftiger Hundesteuerbescheid vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässig erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Abgabenbescheid ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Hundesteuer vom 09.07.2009. Diese Satzung ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 7 Abs. 2 KAG. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind Gemeinden befugt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Der Kläger ist auch zu Recht für den Zeitraum August bis Dezember 2009 nachveranlagt worden. Seine Heranziehung durch den angefochtenen Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger für diesen Zeitraum bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom 12.02.2009 zur Hundesteuer veranlagt worden war. Denn dieser Steuerbescheid steht der Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlichen Steueranspruchs der Beklagten, wie er sich aus der am 01.08.2009 in Kraft getretenen Hundesteuersatzung ergibt, im Wege der Nacherhebung nicht entgegen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 KAG benennt die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung, die für die Erhebung kommunaler Abgaben gelten. Hieraus ergibt sich, dass die §§ 172 ff., die Regelungen für die Korrektur von Steuerscheiden enthalten, vorliegend nicht entsprechend anzuwenden sind, weil diese Normen vom KAG nicht in Bezug genommen werden. Die vorliegend erfolgte Nacherhebung ist auch nicht durch die Vorschriften der §§ 130, 131 AO ausgeschlossen. Die Regelungen der §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO greifen nicht ein, weil es sich bei dem Bescheid vom 12.02.2009 ausschließlich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141, 143 f.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn diesem Bescheid neben der erfolgten Festsetzung der Steuer als weiterer (begünstigender) Regelungsgehalt der verbindliche Ausschluss einer höheren Steuerfestsetzung im Veranlagungszeitraum zu entnehmen wäre. Ein solcher Regelungsgehalt kann dem Bescheid indes nicht beigemessen werden (vgl. auch Hess. VGH, B. v. 02.10.1980 - V/TH 1380 -, NJW 1981, 596, 597; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, HSGZ 1984, 33, 34). Ferner stehen auch die Regelungen zur Rücknahme belastender Verwaltungsakte gemäß §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 AO der erfolgten Nacherhebung nicht entgegen. Denn der Bescheid vom 07.09.2009 enthält nicht die Aufhebung der mit Bescheid vom 13.02.2009 bereits getroffenen Festsetzung der Hundesteuer. In der Änderung eines Steuerbescheides liegt eine konkludente (Teil-) Aufhebung nur dann, wenn mit der Änderung die ursprüngliche Regelung eingeschränkt wird. Handelt es sich dagegen - wie vorliegend - um eine bloße Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt des Änderungsbescheides bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, NVwZ-RR 1992, 94, 99). Die Steuerfestsetzung im Bescheid vom 07.09.2009 beschränkt sich ausdrücklich auf den Erhöhungsbetrag. Dafür, dass der Nacherhebungsbescheid nicht nur den aufgrund der neuen Satzung sich ergebenden Erhöhungsbetrag, sondern zudem, gegebenenfalls konkludent, die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufgehoben und neu festgesetzt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Schließlich verstößt der angegriffene Bescheid auch nicht gegen rechtstaatliche Grundsätze, insbesondere das Gebot des Vertrauensschutzes. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Verlauf eines Veranlagungszeitraums, für den bereits eine Festsetzung erfolgt ist, eine Steuer keine Erhöhung erfährt, ist nicht gegeben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, a.a.O., a.A., B. v. 28.05.2010 - 14 A 1559/06 -, juris). Eine rückwirkende Steuererhöhung ist durch die Satzung vom 09.07.2009 nicht herbeigeführt worden. Der neue, höhere Steuersatz gilt erst für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Satzung. Dementsprechend hat die Beklagte eine weitere Steuer von monatlich 1,-- EUR auch nur für den Zeitraum August bis Dezember 2009 festgesetzt (§§ 5, 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung analog). Auch in formaler Hinsicht ist der Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Er genügt in jeder Hinsicht den durch § 121 AO aufgestellten Anforderungen. Zudem benennt der Bescheid vom 07.09.2009 auch die Hundesteuersatzung als einschlägige Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat ferner im Widerspruchsbescheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger greift einen von der Beklagten erlassenen Hundesteuerbescheid an. Mit Bescheid vom 12.02.2009 setzte die Beklagte für einen Hund der Rasse „Dobermann“ (Hundemarke: 7867) und den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 Hundesteuer in Höhe von 36,-- EUR fest (Jahressteuer). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen (Bl. 8 d. GA). Am 09.07.2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten eine (neue) Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt A-Stadt. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung beträgt die Steuer für den ersten Hund jährlich 48,-- EUR. § 13 dieser Satzung bestimmt, dass die Satzung am 01.08.2008 in Kraft und die Vorgängersatzung außer Kraft tritt. Die Satzung wurde am 16.07.2009 im A-Stadt Wochenblatt (Ausgabe Nr. 14) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 07.09.2009 setzte die Beklagte unter Hinweis auf die am 09.07.2009 beschlossene Hundesteuersatzung für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2009 weitere 5,-- EUR Hundesteuer fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen (Bl. 7 d. GA). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 14.09.2009 Widerspruch ein. Er trug vor, bereits mit Bescheid vom 12.02.2009 sei die Hundesteuer für das Jahr 2009 für denselben Hund festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und grundsätzlich nicht mehr änderbar. Der angefochtene Bescheid sei daher nichtig und Ansprüche könnten aus diesem nicht hergeleitet werden. Zudem beinhalte der neue Bescheid eine rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Widerspruchsschreiben des Klägers Bezug genommen (Bl. 9 d. BA). Mit Bescheid vom 16.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes von 36,-- EUR auf 48,-- EUR im Jahr sei der Änderungsbescheid vom 07.09.2009 erstellt worden, in welchem für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2009 die Erhöhung der Hundesteuer in Höhe von 5,-- EUR dem bisherigen Jahresbetrag hinzu berechnet worden sei. Die Nachberechnung erfolge somit ab Inkrafttreten der neuen Satzung zum 01.08.2009 und nicht rückwirkend. Der Kläger hat am 12.04.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid vom 07.09.2009 nenne keine Gesetzesgrundlage für die Änderung des grundsätzlich nicht mehr änderbaren Bescheides vom 12.02.2009, mit dem die Hundesteuer für das gesamte Jahr 2009 bereits festgesetzt worden sei. Aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, ob eine gesetzliche Ermächtigung überhaupt vorliege. Der Bescheid enthalte keine schlüssige, schriftliche Begründung, so dass sich die Frage seiner Nichtigkeit stelle. Die Änderung der Satzung biete keine Grundlage für die Änderung eines rechtskräftigen Bescheides, sondern könne nur für den Erlass künftiger Bescheide gelten. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2010 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 07.09.2009 in der Fassung der Widerspruchsentscheidung vom 16.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, mit Datum vom 07.09.2009 insgesamt 1.064 Bescheide in einem automatisierten Verfahren an Hundehalter versandt zu haben, in denen für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2009 eine Neuberechnung der Hundesteuer nach den neuen Steuersätzen vorgenommen worden sei. Obwohl der Bescheid nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG einer Begründung nicht bedürfe, sei der Hinweis auf die geänderte Hundesteuersatzung aufgenommen worden. Der Bescheid sei rechtmäßig, weil er auf einer rechtsgültigen Satzung beruhe und keine Rückwirkung entfalte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 28.04.2010 (Bl. 18 f. d. GA) verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.