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Beschluss

14 A 1559/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0528.14A1559.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 24. Juli 2003 wird insoweit aufgeho¬ben, als darin Hundesteuer für Juli bis Dezember 2003 über 34,00 Euro (hinaus) festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in bei-den Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 236,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 24. Juli 2003 wird insoweit aufgeho¬ben, als darin Hundesteuer für Juli bis Dezember 2003 über 34,00 Euro (hinaus) festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in bei-den Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 236,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger war Halter eines Hundes der Rasse Bullmastiff und wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2003 vom Beklagten gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt I. (HStS) vom 25. September 2000 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2001 gemäß § 2 Ziff. 2.11 HStS zu einer Hundesteuer in Höhe von 68,00 Euro herangezogen. Nachdem zum 1. Januar 2003 das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) in Kraft getreten war, änderte die Stadt I. die Hundesteuersatzung dergestalt, dass u.a. Hunde der Rasse Bullmastiff zu einer erhöhten Steuer herangezogen wurden. Die Satzung trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Daraufhin veranlagte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27. Mai 2003 für die Monate Juli bis Dezember 2003 zu einer Hundesteuer von insgesamt 270,00 Euro. Der Kläger legte erfolglos Widerspruch ein. Am 29. August 2003 hat er die vorliegende Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für Juli bis Dezember 2003 über 34,00 Euro hinaus festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf berufen, die Heranziehung des Klägers zu einer erhöhten Hundesteuer für seinen Hund der Rasse Bullmastiff für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 finde in der Hundesteuersatzung der Stadt I. eine wirksame Rechtsgrundlage. Die streitgegenständlichen Satzungsregelungen seien im Ergebnis materiell rechtmäßig. Insbesondere seien sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2010 die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt der Kläger aus, die in Rede stehende Steuerfestsetzung widerspreche dem Grundsatz der Einmaligkeit einer Abgabenerhebung. Er sei ursprünglich mit bestandskräftigem Verwaltungsakt für das Jahr 2003 zu einer Hundesteuer in Höhe von 68,00 Euro veranlagt worden. Zudem verstießen die satzungsrechtlichen Regelungen betreffend die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dahinstehen kann, ob, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die Regelungen der Hundesteuersatzung I. grundsätzlich eine wirksame Rechtsgrundlage zur Höherbesteuerung von Hunden u.a. der Rasse Bullmastiff bieten. Denn die hier in Rede stehende Heranziehung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 widerspricht bereits den satzungsrechtliche Vorgaben betreffend das Festsetzungsverfahren der Hundesteuer. Gemäß § 8.1 HStS wird die Steuer für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dies ist vorliegend mit dem Bescheid vom 13. Januar 2003 auch erfolgt. Die Ausnahmeregelung des § 8.1 HStS, wonach die Steuer für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt wird, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, greift vorliegend nicht ein. Gemäß § 7.1 HStS beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Ziff. 1.3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Gemäß § 7.3 Satz 1 HStS beginnt bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Das Inkrafttreten der Satzungsänderung zum 1. Juli 2003 ändert weder etwas an dem grundsätzlichen Charakter der Hundesteuer als Jahressteuer noch erweitert es die satzungsrechtlich geregelten Tatbestände eines abweichenden Beginns der Steuerpflicht. Im Übrigen würde, unterstellt, die Regelungen der Hundesteuersatzung ermöglichten hier eine Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer ab Juli 2003, diese Regelungen eine unzulässige Rückwirkung beinhalten. Wenn für einen bestimmten Leistungszeitraum, wie hier für ein Kalenderjahr, eine Abgabe nach Grund und Höhe bei Beginn des Leistungszeitraums entsteht, stellt eine Erhöhung im Verlauf und mit Wirkung für einen Teil des Leistungszeitraums eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG ) insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit an engere Voraussetzungen geknüpft als eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Vom Grundsatz her können allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht oder ein nicht mehr vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers rechtfertigen. Vgl. zur Erhöhung von Entwässerungsgebühren: OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 , in: NWVBl. 1991, 163; zu den Grundsätzen: BVerfG, Beschluss vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 -, in: BVerfGE 18, 429; zuletzt auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 -, in: Juris. Anhaltspunkte, dass zwingende Gründe des gemeinen Wohls die auf die Neufassung des Landeshundegesetzes NRW vom 1. Januar 2003 zurückgehende und am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Satzungsänderung erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein fehlendes Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit und den Bestand der Steuererhebung mit Bescheid vom 13. Januar 2003 erkennbar. Insbesondere bestand vor der Satzungsänderung keine verworrene, unklare oder fehlerhafte Rechtslage, die ein schutzwürdiges Vertrauen ausgeschlossen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG.