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Urteil

8 K 3253/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0704.8K3253.11.GI.0A
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Leitsätze
Das Setzen des Anscheins einer Gefahr - hier durch Rauchentwicklung infolge Anbrennens von Speisen - verpflichtet den Betroffenen, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Setzen des Anscheins einer Gefahr - hier durch Rauchentwicklung infolge Anbrennens von Speisen - verpflichtet den Betroffenen, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.01.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides ist § 61 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBGK - in der Fassung vom 03.12.2010 (GVBl. I S. 502). Nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines Feuerwehreinsatzes, der nicht wegen eines Brandes oder im Falle einer Katastrophe erfolgt ist, insbesondere also in den Fällen der Allgemeinen Hilfe, nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 HBKG). Der Einsatz der Feuerwehr diente vorliegend nicht der Brandbekämpfung, wenngleich die Alarmierung der Feuerwehr unter der Angabe „unklare Rauchentwicklung aus einem Haus“ und unter dem Einsatzstichwort „Feuer 2“ erfolgte. Für die Frage der Kostenerstattung ist aber auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, so wie sie sich am Einsatzort dargestellt haben. Die Klägerin hat vorliegend den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht, in dem sie Essen auf dem Herd verbrennen ließ. Diesen Vorgang räumt die Klägerin auch selbst ein. Hierdurch kam es zu einer Rauch- und Dampfbildung, was die Annahme einer sogenannten Anscheinsgefahr begründet hat. Bei Anlegung des insoweit erforderlichen objektiven Maßstabs lag im Zeitpunkt des Einschreitens der Feuerwehr eine drohende Gefahr für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen (vgl. § 6 Abs. 1 HBKG) nicht vor. Von dem Anbrennen des Essens ging, jedenfalls im Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr, keine drohende Gefahr (mehr) aus. Durch das Anbrennenlassen des Essens und der infolge entstandenen Rauchbildung, die außerhalb der Wohnung der Klägerin wahrgenommen wurde und Anlass für die Alarmierung der Feuerwehr war, ist aber zumindest der Anschein des Bestehens einer Gefahr gesetzt worden. Eine Anscheinsgefahr liegt dann vor, wenn aus der ex-ante Sicht der handelnden Behörden bei verständiger Würdigung der Sachlage der Anschein einer Gefahr besteht (vgl. Hornmann, HSOG, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 30). Im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war nicht abzuschätzen, was die Ursache der gemeldeten Rauchentwicklung gewesen ist, sodass die Annahme drohenden Schadeneintritts gerechtfertigt war. Für die Feuerwehr bestand daher die Pflicht auszurücken. Dafür, dass die Alarmierung der Feuerwehr durch die Nachbarin, Frau W., missbräuchlich erfolgt sein könnte, mit der Folge, dass diese ggf. die Einsatzkosten zu tragen hätte (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG), liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hierfür ist auch seitens der Klägerin substantiiert nichts vorgetragen worden. Der bloße Hinweis auf eine bestehende Feindschaft zwischen der Klägerin und der Nachbarin reicht insoweit nicht aus. Das Gericht ist davon überzeugt, dass mit dem Anbrennen des Essens wie auch dem Ablöschen der Pfanne durch die Klägerin eine erhebliche Rauchentwicklung verbunden war. Hierfür sprechen die von der Feuerwehr vor Ort getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zur Hitzeentfaltung, und die von der Feuerwehr durchgeführten Maßnahmen zur Lüftung der Wohnung. Wenn angesichts der Rauchentwicklungen, deren Ursache für Außenstehende nicht erkennbar war, von Dritten die Feuerwehr alarmiert wurde, so vermag das Gericht hierin einen Missbrauch nicht zu erkennen. Dass der außerhalb der Wohnung wahrnehmbare Rauch letztlich einem nicht gefahrbringenden Sachverhalt geschuldet war, war auch bei verständiger Würdigung des Sachverhalts nicht zu erkennen. Allein das Setzen des Anscheins einer Gefahr durch die Klägerin mit der Folge eines rechtmäßigen Feuerwehreinsatzes verpflichtet die Klägerin, die Kosten dieses Einsatzes zu tragen (vgl. Hornmann, a.a.O., m. Nw. aus der Rspr.). Die Klägerin hat durch ihr Verhalten zurechenbar die Voraussetzungen der Anscheinsgefahr unmittelbar selbst verursacht, indem sie das Essen in ihrer Küche anbrennen ließ. Die den Gefahrenanschein begründenden Umstände fallen in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin. In einem solchem Fall ist es gerechtfertigt, die Klägerin zur Kostenerstattung heranzuziehen (vgl. VG Minden, U. v. 13.05.2004 - 9 K 1857/02 -, juris; a. A. VG Wiesbaden, U. v. 06.03.2012 - 1 K 220/11.WI -, juris, wonach das Vorliegen einer Anscheinsgefahr nicht ausreichend für eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG ist). Die Rechtmäßigkeit der im Einzelnen festgesetzten Gebühren ergibt sich aus der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 27.06.1995 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.12.2008). § 3 Abs. 1 dieser Satzung verweist zur Höhe der Gebühren auf das Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. Rechtsfehler der Beklagten bei der Festlegung der einzelnen Gebühren sind nicht festzustellen. Die jeweiligen Festlegungen sind von der Klägerin auch nicht angegriffen worden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 299,-- EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde in Höhe der durch Bescheid vom 11.01.2010 festgesetzten Kosten bestimmt (vgl. § 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für einen Feuerwehreinsatz. Am 02.11.2009 wurde der Zentralen Leitstelle des Lahn-Dill-Kreises durch Frau W. eine unklare Rauchentwicklung in dem Mehrfamilienwohnhaus A-Straße, 3. Obergeschoss, im Stadtgebiet der Beklagten mitgeteilt. Daraufhin rückten von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten 6 Feuerwehrleute mit einem Staffellöschfahrzeug sowie einen Kommandowagen zu dieser Einsatzstelle aus. Dort angekommen stellten die Feuerwehrleute fest, dass die Ursache der Rauchentwicklung angebranntes Essen in der Wohnung der Klägerin war. Die Feuerwehr nahm Maßnahmen zur Lüftung der Wohnung vor und beendete ihren Einsatz um 12.20 Uhr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Einsatzbericht (Bl. 1 bis 7 d. BA) verwiesen. Mit Bescheid vom 11.01.2010 setzte die Beklagte Kosten für diesen Einsatz in Höhe von 299,-- EUR fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin legte am 22.01.2010 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Sie trug vor, den Einsatz der Feuerwehr keinesfalls erforderlich gemacht zu haben. Am 02.11.2009 habe sie in ihrer Küche Würstchen in der Pfanne anbrennen lassen. Es sei zu geringer Rauchbildung gekommen. Den Rauch habe offensichtlich eine „verfeindete“ Mitmieterin, die im gleichen Hause wohne, zum Anlass genommen, die Feuerwehr zu benachrichtigen. Ein Feuer oder Ähnliches sei nicht aufgetreten, was andere Mieter bestätigen könnten. Mit Bescheid vom 25.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst, indem sie Speisen auf ihrem Herd anbrennen ließ. Es reiche aus, dass die Klägerin ihren Herd unbeaufsichtigt gelassen habe, so dass es zu dem Schadensereignis gekommen sei. Die Feuerwehr habe berichtet, die Hitzentfaltung sei so groß gewesen sei, dass ein Abfallbehälter, in den die verbrannten Speisen entsorgt worden seien, teilweise verformt und geschmolzen gewesen sei. Die Klägerin hat am 29.09.2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, keine Veranlassung für einen Feuerwehreinsatz gegeben zu haben. Rauch, Feuer oder Ähnliches seien nicht aufgetreten. Sie, die Klägerin, habe in die erhitzte Pfanne Wasser gegeben, was dann zu einer Rauchentwicklung geführt habe. Dies müsse die Nachbarin zum Anlass genommen haben, die Feuerwehr zu verständigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25.08.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.