Urteil
9 K 1857/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0513.9K1857.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Paderborn vom 07. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 09. August 2001 fuhr der Sohn der Klägerin mit einem Kraftfahrzeug, deren Halterin die Klägerin war, auf der A 33. Das Kraftfahrzeug verlor Kühlwasser. In der Folge überhitzte der Motor und Öl geriet in den Verbrennungsraum. Dies führte dazu, dass aus dem Auspuff erheblicher schwarzer Qualm drang. Der Sohn der Klägerin bemerkte dies und hielt darauf auf dem rechten Seitenstreifen der Autobahn. Mit Hilfe eines anderen Verkehrsteilnehmers sicherte er den Standort des Kraftfahrzeuges, aus dessen Auspuff noch eine Zeit dunkeler Qualm aufstieg, ab. Er alarmierte den ADAC und wartete bis zu dessen Eintreffen in dem Kraftfahrzeug der Klägerin. 3 Dieses Geschehen nahm ein anderer Verkehrsteilnehmer auf der A 33 zum Anlass, der Feuerwehr einen Fahrzeugbrand zu melden. Die Feuerwehr der Stadt Q. rückte mit zwei Tanklöschfahrzeugen, sieben ehrenamtlichen Feuerwehrmännern und vier Beamten des mittleren Dienstes aus. Am Einsatzort stellte sich heraus, dass ein Fahrzeugbrand nicht vorlag. Die Feuerwehr klemmte die Batterie ab und streute mit Bindemitteln ausgelaufene Flüssigkeit unter dem Fahrzeug ab. Der Einsatz dauerte von 16.03 Uhr bis 16.35 Uhr. 4 Mit Bescheid vom 13. September 2001 zog der Beklagte die Klägerin als Halterin des Kraftfahrzeugs zur Erstattung von Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 346,67 EUR heran. 5 Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin am 08. Oktober 2001 Widerspruch ein: Von ihrem Kraftfahrzeug sei keine Gefahr ausgegangen. Der Motor habe lediglich unter Erzeugung einer Kühlwasserwolke, die im Nu verzogen sei, den Geist aufgegeben. Sie habe die Feuerwehr nicht gerufen. Diese hätte vor dem Ausrücken zumindest ihren oder einen zweiten oder dritten Anruf eines anderen Verkehrsteilnehmers abwarten müssen. Auch sei der Personal- und Fahrzeugeinsatz unverhältnismäßig gewesen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2002 wies der Landrat des Kreises Q. den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Kostenerstattung sei auch dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - eine Anscheinsgefahr vorliege. Mit Blick darauf, dass ein Fahrzeugbrand gemeldet worden sei, habe die Feuerwehr Q. davon ausgehen müssen, dass eine konkrete Gefahr bestanden habe. Der Einsatz der Feuerwehr Q. sei auch verhältnismäßig. Auf Grund der Lagemeldung sei der Einsatz eines Tanklöschfahrzeuges für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich ausreichend. Bei Einsätzen auf der Autobahn rücke jedoch ein zusätzliches Fahrzeug zur rückwärtigen Absicherung der Einsatzstelle mit aus. Diese beiden Fahrzeuge seien mit den vorgesehenen Einsatzkräften zu besetzen. Eine besondere Härte sei von der Klägerin nicht vorgetragen und nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. 7 Mit ihrer am 10. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im Verwaltungsverfahren gegebenen Begründungen weiter. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass er im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die Schriftsätze der Klägerin verfasst habe und auf Grund des ADAC-Berichts zu der Annahme gelangt sei, es sei Qualm aus dem Motorraum gedrungen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 07. Mai 2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Antrags führt der Beklagte vertiefend aus: Bei Meldung eines Fahrzeugbrandes müsse die Feuerwehr unmittelbar und sofort handeln. Zu berücksichtigen sei, dass ein qualmendes Kraftfahrzeug beim Vorbeifahren auf der Autobahn gesichtet worden sei. Von einem mit hoher Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer könne nicht verlangt werden, dass er auf der Autobahn anhalte und sich durch persönliche Nachschau vergewissere, ob das Kraftfahrzeug tatsächlich brenne. Zum einen sei zu bedenken, dass er durch das Anhalten auf der Autobahn eine zusätzliche Gefahrenquelle für sich selbst und andere schaffe. Zum anderen sei es für einen Laien nicht erkennbar, ob es sich beim Qualm aus dem Kraftfahrzeug um Wasserdampf oder Rauch handele. Erst durch die Öffnung der Motorhaube könne beurteilt werden, ob zum Beispiel ein Schwelbrand vorliege oder verdampfendes Wasser Ursache des Qualms sei. Selbst wenn es nur aus dem Auspuff gequalmt haben sollte, habe auf Grund der Meldung eines Fahrzeugbrandes für die Feuerwehr ein ausreichender Anlass zum Einschreiten bestanden. 13 Das Gericht hat durch Vernehmung des Sohnes der Klägerin, Herrn N. V. , Beweis erhoben. Dieser hat angegeben, es sei lediglich starker, dunkler Qualm aus dem Auspuff getreten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2004 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 07. Mai 2002 - unabhängig von der Frage, ob dieser zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt Q. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Q. vom 20. Dezember 1999 - Feuerwehrsatzung - keinen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Feuerwehreinsatz vom 09. August 2001 entstandenen Kosten. 18 Die Voraussetzungen für einen Kostenersatz liegen nicht vor. 19 Die Stadt Q. kann als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr nur für Einsätze im Rahmen der der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 FSHG NRW obliegenden Pflichtaufgaben zu Erfüllung nach Weisung (vgl. § 4 FSHG NRW) Kostenersatz fordern 20 - vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 41 FSHG Erl. 2.1 - . 21 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einsätze im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 1 FSHG NRW grundsätzlich gemäß § 41 Abs. 1 FSHG NRW unentgeltlich zu erbringen sind und nur in den abschließend aufgezählten Fällen des § 41 Abs. 2 FSHG NRW Kostenersatz verlangt werden kann 22 - vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 41 FSHG Erl. 4.1; Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, 4. Auflage, Heidelberg, Stand: April 2002, § 41 FSHG Rn. 6 -. 23 Der Einsatz vom 09. August 2001 erfolgte, sollten die Angaben des Zeugen N. V. zutreffend sein, nicht im Rahmen des der Stadt Q. nach § 1 FSHG NRW obliegenden Aufgaben. 24 Nach § 1 Abs. 1 FSHG NRW hat die Feuerwehr unter anderem Schadenfeuer zu bekämpfen, wobei unter einem Schadenfeuer ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet, sowie ein Schwelbrand zu verstehen ist 25 - vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 1 FSHG Erl. 6 - . 26 Für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorlag ist auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen 27 - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 22. November 1996 - 4 G 534/96 (3), S. 4; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Februar 1992 - 3 K 2623/91, S. 4; VG Neustadt an der Weinstraße, Gerichtsbescheid vom 17. September 1986 - 8 K 157/85, S. 6; Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 1 FSHG Erl. 6.4 -. 28 Unerheblich ist, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als harmlos herausstellt. Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr genügt es, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte ein Schadenfeuer vermutet werden muss 29 - vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 1 FSHG Erl. 6.3 - . 30 Dementsprechend kann der Kostenpflichtige im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG NRW zwar grundsätzlich zum Ersatz der durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten auch bei Vorliegen einer so genannten Anscheinsgefahr herangezogen werden. Dass der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 2 Nr. 8 FSHG NRW die kostenrechtliche Inanspruchnahme desjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, geregelt hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit handelt es sich nicht um eine spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadensfeuers 31 - vgl. zur Kostentragungspflicht bei einer Anscheinsgefahr: OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92, DVBl. 1996, 1444 (1445); VGH Mannheim, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 11. November 2003 - 1 N 40.01, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 N 45/00, NVwZ-RR 2002, 623; VG Darmstadt, Beschluss vom 22. November 1996 - 4 G 534/96 (3), S. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Februar 1992 - 3 K 2623/91, S. 5; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. Oktober 1986 - V/1 E 1508/84, S. 6; VG Neustadt an der Weinstraße, Gerichtsbescheid vom 17. September 1986 - 8 K 157/85, S. 6; Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 41 FSHG Erl. 2.2; Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, 4. Auflage, Heidelberg, Stand: April 2002, § 41 FSHG Rn. 34; Seiler, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, München 2001, Kap. M Rn. 51; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Auflage, München 2000, Rn. 95 -. 32 Eine Anscheinsgefahr hat jedoch hier nicht vorgelegen, wenn lediglich schwarzer Qualm aus dem Auspuff des Kraftfahrzeugs der Klägerin gedrungen ist. 33 Eine Anscheinsgefahr liegt nämlich nur dann vor, wenn eine Sachlage nicht nur vom handelnden Beamten als gefährlich eingeschätzt, sondern diese Beurteilung der Sachlage auch dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Andernfalls handelt es sich um eine so genannte Putativgefahr, d.h. die irrtümlich subjektive Annahme einer Gefahr infolge unzureichender objektiver Würdigung, etwa weil der Beamte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt oder entgegen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen prognostiziert hat 34 - vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, München 2001, Kap. E Rn. 37 und 39; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1986, S. 226; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Auflage, München 2000, Rn. 95 und 98; Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, 4 Auflage, Heidelberg, Stand: April 2002, § 41 FSHG Rn. 34 -. 35 Ausgehend von dem Sachverhalt, den der Zeugen N. V. geschildert hat, bestand für den den Fahrzeugbrand meldenden Verkehrsteilnehmer kein genügender Anlass zu der Annahme eines Fahrzeugbrandes. Dass der Qualm ausschließlich aus dem Auspuff drang, ließ lediglich den Schluss auf eine unsaubere Verbrennung innerhalb des Motors des Kraftfahrzeugs der Klägerin zu. Diese Schlussfolgerung hätte - und insofern liegt eine fehlerhafte Prognose des handelnden Beamten vor - auch der die Meldung aufnehmende Beamte ziehen müssen, wenn ihm der den Fahrzeugbrand meldende Verkehrsteilnehmer den Sachverhalt geschildert hätte. Hat der die Meldung aufnehmende Beamte hingegen darauf verzichtet, sich den Sachverhalt schildern zu lassen, so liegt hierin eine Aufklärungsmangel. Auch wenn im Rahmen der Gefahrenabwehr die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts nicht überspitzt werden dürfen, ist zu verlangen, dass der die Meldung entgegennehmende Beamte sich den Sachverhalt wenigstens so schildern lässt, dass er eine eigene Beurteilung der Lage treffen kann. 36 Sollte entgegen den Angaben des Zeugen N. V. auch Kühlwasser im Motorraum verdampft sein, so kann zumindest offen blieben, ob in diesem Fall eine Anscheinsgefahr vorgelegen hat. 37 Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr spricht zwar in diesem Fall, dass der Feuerwehr Q. über die Leitstelle ein Fahrzeugbrand gemeldet worden war, für den insofern konkrete Anhaltpunkte vorlagen, als es aus dem Motorraum des Kraftfahrzeugs der Klägerin qualmte. 38 Dass der Qualm aus dem Motorraum des Kraftfahrzeugs der Klägerin auch den Schluss zuließ, es habe sich nicht um einen Fahrzeugbrand, sondern - wie vorliegend - um das Verdampfen von Kühlwasser gehandelt, steht der Annahme einer Anscheinsgefahr nicht entgegen. Die falsche Prognose eines Fahrzeugbrandes beruht nämlich nicht auf einem Aufklärungsmangel des die Meldung aufnehmenden Beamten. In der konkreten Situation konnte der Sachverhalt von ihm nicht weiter aufgeklärt werden. Der den Fahrzeugbrand meldende Verkehrsteilnehmer konnte über die Angabe, dass es aus dem Motorraum des Kraftfahrzeugs der Klägerin qualmte, hinaus - soweit ersichtlich - keine weiteren Angaben machen. Es liegt auch kein dem handelnden Beamten - wenn überhaupt - zurechenbarer Aufklärungsmangel seitens des den Fahrzeugbrand meldenden Verkehrsteilnehmers vor. Dieser war nicht gehalten, sich über das Vorliegen eines Fahrzeugbrandes durch Halten auf dem rechten Seitenstreifen der A 33 zu vergewissern. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist das Halten auch auf Seitenstreifen auf Autobahnen nämlich mit Blick auf die Gefährlichkeit außer in zwingenden Notfällen verboten 39 - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Auflage, München 2003, § 18 StVO Rn. 23 -. 40 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der den Fahrzeugbrand meldende Verkehrsteilnehmer die Situation so aufmerksam beobachten konnte, dass für ihn erkennbar war, dass es sich lediglich um das Verdampfen von Kühlwasser handelte. Gegen eine hierfür erforderliche längere oder genauere Betrachtung spricht, dass die Aufmerksamkeit des den Fahrzeugbrand meldenden Verkehrsteilnehmers gerade auf Autobahnen auf den vor und hinter ihm fließenden Verkehr gerichtet sein muss. 41 Die Gefahr ist von dem handelnden Beamten schließlich auch nicht deshalb pflichtwidrig angenommen worden, weil die Meldung eines Fahrzeugbrandes durch die Klägerin oder weitere Verkehrsteilnehmer ausgeblieben ist. Im Rahmen effektiver Gefahrenabwehr ist ein weiteres Zuwarten im Grundsatz nicht angezeigt. Mögen auch eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern mittlerweile über ein Handy verfügen, lässt dies allein noch nicht den Schluss zu, dass der vom Schadensereignis betroffene Verkehrsteilnehmer ein solches besitzt oder andere Verkehrsteilnehmer, die über ein solches verfügen, sich veranlasst sehen, einen Fahrzeugbrand der Feuerwehr zu melden. 42 Auch bei Annahme einer Anscheinsgefahr ist die Klägerin jedoch nicht zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet. Denn der in Anspruch Genommene muss durch sein Verhalten oder sein Eigentum zurechenbar die Voraussetzungen der Anscheinsgefahr unmittelbar verursacht haben. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn die den Verdacht begründenden Umstände in den Verantwortungs- oder Risikobereich des in Anspruch Genommenen fallen 43 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92, DVBl. 1996, 1455 (1445); OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92, NWVBl. 1993, 351 (352); Seiler, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, München 2001, Kap. M Rn. 51; VG Darmstadt, Beschluss vom 22. November 1996 - 4 G 534/96 (3), S. 6 -. 44 So liegt der Fall hier nicht. Weder die Klägerin selbst noch der Fahrer des Kraftfahrzeuges haben die Feuerwehr gerufen. Auch hat keiner von ihnen durch sein Verhalten den Anschein einer Gefahr unmittelbar begründet. 45 Die den Gefahrenanschein begründenden Umstände fallen auch nicht deshalb in den Risikobereich der Klägerin, weil sie Halterin des Kraftfahrzeuges war, von dem der Gefahrenanschein ausging. Zwar sieht § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG vor, dass Kostenersatz auch vom Fahrzeughalter auf der Basis verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung verlangt werden kann. 46 Die in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW vorgesehene Haftung des Halters knüpft jedoch im Grundsatz an eine tatsächlich bestehende Gefahr an. Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters erscheint nämlich nur deshalb nicht unbillig, weil dieser durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs ein erhebliches Gefährdungspotenzial in den Verkehr einbringt 47 - vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 41 FSHG Erl. 10.1; Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, 4 Auflage, Heidelberg, Stand: April 2002, § 41 FSHG Rn. 16 und 18 - . 48 Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht ist somit gewissermaßen der Preis für die dem Fahrzeughalter erlaubte Schaffung einer besonderen Gefahr, den zu zahlen der Halter verpflichtet ist, wenn sich die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs verwirklicht 49 - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Auflage, München 2003, § 7 StVG Rn. 1 -. 50 Angesichts der weit reichenden Einstandspflicht des Halters ist es nicht gerechtfertigt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters auf Fälle der Anscheinsgefahr auszudehnen. Für eine Beschränkung der Haftung spricht vielmehr, dass der in § 41 Abs. 1 FSHG NRW verankerte Grundsatz der Gebührenfreiheit seine Berechtigung darin findet, dass es sich bei Feuerwehreinsätzen um Maßnahmen handelt, die den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugewiesen sind, in dem der Schutz des Bürgers vom Staat aufrecht erhalten wird, ohne dass in konkreten Fällen Gegenleistungen in Form von Gebühren gefordert werden müssen, weil insoweit die öffentliche Hand von der Allgemeinheit durch Steuern und öffentliche Abgaben unterhalten wird und für den Schutz der Allgemeinheit zu sorgen hat 51 - vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 6. Auflage, Köln 1999, § 41 FSHG Erl. 3.2; Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, 4 Auflage, Heidelberg, Stand: April 2002, § 41 FSHG Rn. 6; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. Oktober 1986 - V/1 E 1508/84, S. 6 -. 52 Schließlich ging - soweit erkennbar - von der unter dem Kraftfahrzeug der Klägerin befindlichen Kühlflüssigkeit keine Gefahr aus, deren Bekämpfung zum Aufgabenkreis der Feuerwehr gemäß § 1 Abs. 1 FSHG NRW zählt. 53 Ist demnach der angefochtene Gebührenbescheid bereits dem Grunde nach aufzuheben, kann offen bleiben, ob die Gefahr, hätte sie tatsächlich bestanden, den Sach- und Personaleinsatz gerechtfertigt hätte. Weiter kann offen bleiben, ob die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber der Klägerin sich nicht deshalb als ermessensfehlerhaft erweist, weil der Beklagte die Kosten zwar nach der auf § 41 Abs. 3 FSHG NRW beruhenden Feuerwehrsatzung berechnet, aber eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung nicht getroffen hat 54 - vgl. zur Betätigung des Ermessens: VGH Mannheim, Urteil vom 08. Juni 1998 - 1 S 1390/97, NJW 1999, 232 (233); Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein- Westfalen, Loseblatt-Kommentar, 4 Auflage, Heidelberg, Stand: April 2002, § 41 FSHG Rn. 10 -. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.