Urteil
8 K 486/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:1114.8K486.12.GI.0A
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Leitsätze
1. Auch ein nicht wirksam gegründeter Wasser- und Bodenverband kann bestandskraftfähige Verwaltungsakte erlassen, wenn ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden ist.
2. Zum Anspruch auf Wiederaufgreifen eines durch bestandskräftigen Beitragsbescheid abgeschlossenen Verfahrens.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein nicht wirksam gegründeter Wasser- und Bodenverband kann bestandskraftfähige Verwaltungsakte erlassen, wenn ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden ist. 2. Zum Anspruch auf Wiederaufgreifen eines durch bestandskräftigen Beitragsbescheid abgeschlossenen Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, die Verwaltungsverfahren hinsichtlich der vom Kläger benannten Beitragsbescheide wieder aufzugreifen und diese Bescheide aufzuheben. Die Ablehnung des dahingehenden Antrages des Klägers vom 10.03.2011 durch den Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren und Aufhebung der Beitragsbescheide zu. Der Beklagte ist zwar für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren passivlegitimiert. Denn der Beklagte ist trotz seiner öffentlich bekanntgemachten Auflösung bis zur Beendigung seiner Abwicklung gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 WVG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend zu behandeln, solange es der Zweck der Abwicklung erfordert. Einer Anwendung dieser für die Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes geschaffenen Vorschrift steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtswirksam überhaupt nicht entstanden ist (vgl. Hess.VGH, U. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, LKRZ 2012, 100 ff.). Denn durch die ehedem erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Gründung des Beklagten (vgl. Stanz. 1996, S. 1866 ff.) ist zumindest ein Rechtsschein gesetzt worden, der nur durch einen gegenläufigen Akt, wie die nunmehr beschlossene und öffentlich bekanntgemachte Auflösung des Beklagten (StAnz. 2012, S. 234), wieder beseitigt werden kann. Ein Verpflichtungsanspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen der Verfahren scheitert aber an der Bestandskraft der Beitragsbescheide des Beklagten. Die Beitragsbescheide des Beklagten WBV-RE-2009/5705 und vom 27.05.2009, WBV-RE-2009/5872 und WBV-RE-2009/5871 vom 17.07.2009, WBV-RE-2009/6029 und WBV-RE-2009/6028 vom 23.09.2009 sowie WBV-RE-2010/7066 vom 20.05.2010 sind rechtswirksam und allesamt in Bestandskraft erwachsen. Denn der Kläger hat seine zunächst gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche zurückgenommen, bzw. er hat, soweit ein Widerspruchsbescheid durch das Regierungspräsidium Gießen ergangen ist (Widerspruchsbescheide vom 14.10.2010 betreffend WBV-RE-2009/6029 und WBV-RE-2009/6028), keine Klage gegen die Beitragsbescheide erhoben. Der Wirksamkeit und damit auch der Bestandskraft der Beitragsbescheide steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht wirksam gegründet wurde (vgl. Hess.VGH, U. v. 11.11.2011, a.a.O.). Denn allein im Hinblick auf die fehlerhafte Verbandsgründung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Beklagten im Verlauf der Jahre erlassenen Beitragsbescheiden um nichtige und damit unwirksame Verwaltungsakte (§ 43 Abs. 3 HessVwVfG) oder um sogenannte Nichtakte handelt. Auch ein nicht wirksam gegründeter Wasser- und Bodenverband kann unter Umständen der Bestandskraft fähige Verwaltungsakte erlassen, wenn ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden ist (vgl. Sächs. OVG, U. v. 30.04.2002 - 5 B 107/01 -, ZMR 2003, 616 ff.). Vorliegend ist hiervon auszugehen. Die Gründung des Beklagten erfolgte in einem rechtsförmlichen Verfahren unter Beteiligung von Hoheitsträgern; seine Gründung und die beschlossene Satzung wurden öffentlich bekanntgemacht. Dem Beklagten wurde dadurch für den Rechtsverkehr ein öffentlich-rechtlicher Status beigemessen. Der durch diese Maßnahmen gesetzte Rechtsschein hat dazu geführt, dass es keineswegs offensichtlich war, dass der Beklagte wegen Fehler im Gründungsverfahren nicht wirksam entstanden ist und damit nicht Rechtsträger einer Behörde sein und Verwaltungsakte erlassen konnte. (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.04.2003 - 9 B 81.02 -, NVwZ 2003, 995 ff.). Der Beklagte wie das Regierungspräsidium Gießen als Widerspruchsbehörde sind mit Recht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Bestandskraft der Beitragsbescheide nicht vorliegen, weil keiner der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HessVwVfG bezeichneten Gründe gegeben ist. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Hiervon ist nicht auszugehen. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.11.2011 (a.a.O.), wonach der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht wirksam gegründet wurde, stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne der Vorschrift dar. Gerichtliche Entscheidungsfindung ist rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sowohl die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der Erlass eines höchstrichterlichen Urteils stellen deshalb keine Änderung der Rechtslage dar. Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine Änderung im materiellen Recht, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226). Es liegen auch nicht die Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HessVwVfG vor. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Gießen vom 19.03.2012 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Unabhängig hiervon steht einem Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren des Weiteren entgegen, dass der Kläger nicht gehindert war, seine nunmehr erhobenen rechtlichen Einwände durch Rechtsbehelf gegen die Beitragsbescheide unmittelbar geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 HessVwVfG). Die Rücknahme der ehedem erhobenen Widersprüche bzw. das Nichteinreichen einer Klage gegen die Beitragsbescheide beruhte auf eigenem Willensentschluss des Klägers. Schließlich ist die Entscheidung des Beklagten, die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren auch im Ermessenswege nicht wiederaufzugreifen, rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 HessVwVfG nicht vor, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 HessVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu Gunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue Sachentscheidung treffen. Mit dieser Befugnis der Behörde, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, U. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77). Die Ausführungen des Beklagten, eine Rücknahme von Bescheiden sei stets nur erfolgt, wenn durch unanfechtbare Gerichtsentscheidung deren Rechtswidrigkeit festgestanden habe, darüber hinaus aber nicht, mit denen der Beklagte ein Wiederaufgreifen der Verfahren und eine Aufhebung der Beitragsbescheide abgelehnt hat, lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigten, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Aus letzterem folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 6 C 32/06 -, NVwZ 2007, 709 ff.). Die Auffassung des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide bedinge vorliegend eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, kann deshalb nicht geteilt werden. Die Entscheidung hierüber stand vielmehr im Ermessen des Beklagten, sodass dessen Ablehnung rechtlich nicht zu bestanden ist. Hinsichtlich der Widerklage ist das Verfahren einzustellen, nachdem der Beklagte die Rücknahme des Antrags erklärt hat (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.455,58 EUR festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Summe der vom Beklagten durch Bescheid festgesetzten Beiträge, da der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der entsprechenden Beitragsbescheide begehrt (vgl. § 52 Abs. 3 GKG). Die hilfsweise erhobene Widerklage war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie denselben Gegenstand wie die Klage betrifft (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Der Kläger wurde vom Beklagten, einem Wasser- und Bodenverband, als Mitglied geführt. Am 28.04.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufhebung seiner Mitgliedschaft, dem der Vorstand des Beklagten am 08.05.2009 zustimmte. Der Beklagte stellte die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers zum Ende des Kalenderjahres 2009 fest. Mit Bescheiden vom 27.05.2009, vom 17.07.2009, vom 23.09.2009 und vom 20.05.2010 zog der Beklagte den Kläger zu Beiträgen heran. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen (Bl. 8 bis 12, 17 d. GA). Der Kläger legte gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.10.2010 wies das Regierungspräsidium Gießen die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 23.09.2009 zurück (Bl. 13 bis 16, 18 bis 22 d. GA). Der Kläger erhob hiergegen keine Klage; seine Widersprüche gegen die übrigen Beitragsbescheide des Beklagten nahm er zurück. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10.03.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten das Wiederaufgreifen der Verfahren hinsichtlich der genannten Beitragsbescheide vom 27.05.2009, 17.07.2009, 23.09.2009 und 20.05.2010. Zur Begründung führte er aus, durch eine Veröffentlichung in der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 27.01.2011 erfahren zu haben, dass erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Gründung des Beklagten bestünden. Der Bevollmächtigte des Beklagten teilte daraufhin dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.03.2011 mit, der Antrag auf Wiederaufgreifen der Verfahren werde als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger hat am 21.04.2011 Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte sei wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit seiner Beitragsbescheide gehalten, die Verfahren wiederaufzugreifen und die Beitragsbescheide aufzuheben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz Bezug genommen (Bl. 1 bis 6 d. GA). Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.05.2011 ein Wiederaufgreifen der Verfahren ab, wogegen der Kläger am 31.05.2011 Widerspruch erhob. Mit Beschluss vom 15.06.2011 hat das erkennende Gericht das Klageverfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen betreffend den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren, längstens bis zum 15.03.2012 ausgesetzt. Am 10.02.2012 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten dessen Auflösung und Abwicklung. Das Regierungspräsidium Gießen genehmigte diesen Beschluss durch Verfügung vom 24.02.2012 und machte die Auflösung des Beklagten öffentlich bekannt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13.03.2012 wies das Regierungspräsidium Gießen die Widersprüche vom 31.05.2011 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die den Beklagten zum Wiederaufgreifen der Verfahren und zur Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beitragsbescheide verpflichteten. Insbesondere liege eine Änderung der Rechtslage nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Verwaltungsverfahren zu seinen Beitragsbescheiden WBV-RE-2009/5705,, WBV-RE-2009/5872, WBV-RE-2009/5871, WBV-RE-2009/6029, WBV-RE-2009/6028 und WBV-RE-2010/7066 wiederaufzugreifen und diese Bescheide aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus hat der Beklagte zunächst beantragt, für den Fall des Erfolgs der Klage festzustellen, dass dem Beklagten ein Erstattungsanspruch in gleicher Höhe zusteht. Er trägt vor, ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Verfahren bestehe nicht. Dem Kläger sei es unbenommen gewesen, die Rechtmäßigkeit der nun in Streit stehenden Bescheide im Wege eines Widerspruchs und einer sich anschließenden Klage überprüfen zu lassen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe zwar mittlerweile im Rahmen eines anderweitigen Klageverfahrens wegen eines von ihm, dem Beklagten, erlassenen Beitragsbescheids in den Urteilsgründen der hierzu ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass er, der Beklagte, im Hinblick auf Fehler im Gründungsverfahren als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht wirksam entstanden sei. Nach der Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass auch ein unwirksam gegründeter Verband der Bestandskraft fähige Bescheide erlassen könne. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide seien allesamt auf der Grundlage der von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragsordnung erlassen worden. Nötigenfalls sei das Recht der fehlerhaft gegründeten Gesellschaft anzuwenden. Mit Beschlüssen vom 29.06.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Widerklage zurückgenommen. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (7 Hefter) und der beigezogenen Behördenakte des Regierungspräsidiums Gießen (1 Hefter). Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.