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Urteil

7 A 2465/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1111.7A2465.10.0A
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Leitsätze
1. Bekanntmachungsfehler der Aufsichtsbehörde bei der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie bei der Ladung zu dessen Gründungsverhandlung führen zur Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung getroffenen Beschlüsse und damit auch zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung. 2. Die Feststellung der Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG ist eine interne Mitwirkungshandlung der Aufsichtsbehörde im Errichtungsverfahren, der mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. 3. Die fehlende Bestimmtheit des Verbandsgebiets in der Gründungssatzung eines Wasser- und Bodenverbandes führt zu deren Unwirksamkeit. 4. Die im Zivilrecht entwickelte Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft, nach der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen behandelt wird.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bekanntmachungsfehler der Aufsichtsbehörde bei der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie bei der Ladung zu dessen Gründungsverhandlung führen zur Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung getroffenen Beschlüsse und damit auch zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung. 2. Die Feststellung der Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG ist eine interne Mitwirkungshandlung der Aufsichtsbehörde im Errichtungsverfahren, der mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. 3. Die fehlende Bestimmtheit des Verbandsgebiets in der Gründungssatzung eines Wasser- und Bodenverbandes führt zu deren Unwirksamkeit. 4. Die im Zivilrecht entwickelte Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft, nach der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen behandelt wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO infolge der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. November 2010 - 8 K 4524/08.GI - weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Einer Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten als Wasser- und Bodenverband steht entgegen, dass der Beklagte als eine derartige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen nicht existiert. Der Kläger ist darüber hinaus auch nicht Mitglied des Beklagten als Vorverband einer solchen Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1. Der Beklagte ist infolge von Fehlern im Errichtungsverfahren und der Unwirksamkeit seiner im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, öffentlich bekanntgemachten Satzung - im Folgenden: Gründungssatzung -, die auf diesen Fehlern und darüber hinaus auf einem die Bestimmung des Verbandsgebiets betreffenden inhaltlichen Defizit beruht, als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent. a) Die Fehler im Errichtungsverfahren, die die Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 getroffenen Beschlüsse bewirken, resultieren aus mangelhaften öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde. aa) Das im Jahr 1996 durchgeführte Errichtungsverfahren weist zunächst einen Mangel bei der öffentlichen Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen auf. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WVG hat die Aufsichtsbehörde das Errichtungsverfahren sowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunterlagen öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 WVG erfolgt gemäß § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503) - HWVG 1995 - in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt. Die vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises am 22. April 1996 angeordnete und am 24. April 1996 erfolgte öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen allein in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Zeitung sowie der Wetzlarer Neuen Zeitung wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Denn nach der im Satzungsentwurf als Bestandteil der Errichtungsunterlagen enthaltenen und in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung übernommenen Regelung, wonach sich das Verbandsgebiet flächenmäßig auf das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises sowie der Umgebung erstreckt, sollte sich der Verband nicht auf den Lahn-Dill-Kreis beschränken, sondern auch ein nicht näher bestimmtes Gebiet („Umgebung“) außerhalb des Lahn-Dill-Kreises erfassen, wozu nach dem Antrag vom 11. Februar 1996 zumindest Flächen im Landkreis Gießen zählen. bb) Ein entsprechender Bekanntmachungsmangel haftet der durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmenden Ladung der Beteiligten zur Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 an. Zu den Verhandlungsterminen sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 WVG die Beteiligten von der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen sowie unter Hinweis auf den Gegenstand der Verhandlung zu laden. Bei mehr als 50 Beteiligten - wie im Fall des Beklagten - wird die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 WVG). Die Ladung zur Gründungsverhandlung vom 7. Mai 1996 wurde auf Anordnung des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 8. Mai 1996 wiederum nur in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Post, der Dill-Zeitung und der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 9. Mai 1996 öffentlich bekannt gegeben und verfehlte wegen der Erstreckung des geplanten Verbandsgebietes auf außerhalb des Lahn-Dill-Kreises gelegene Flächen die Anforderungen des § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1 HWVG 1995. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HWVG erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt. cc) Die Bekanntmachungsfehler der Aufsichtsbehörde bei der öffentlichen Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WVG sowie bei der Ladung zur Gründungsverhandlung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und 3 WVG führen zur Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 getroffenen Beschlüsse und damit mangels wirksamen Satzungsbeschlusses auch zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung. Die spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelung des § 13 Abs. 3 WVG, wonach es auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluss hat, wenn die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte feststellt oder zu Unrecht eine solche Feststellung unterlässt, erfasst die bezeichneten Verstöße gegen § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 HWVG 1995 nicht. Eine allgemeine Regelung, nach der Verfahrens- oder Formfehler im Errichtungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unerheblich sind oder durch Zeitablauf geheilt werden, enthält das Wasserverbandsgesetz nicht. Die bezeichneten Bekanntmachungsfehler im Errichtungsverfahren stellen darüber hinaus auch keine unwesentlichen Verfahrens- oder Formmängel dar, bei denen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Hinblick auf eine nur dienende Funktion des Verfahrensrechts eine Unerheblichkeit für Errichtung und Entstehung des Verbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwägen sein könnte. Die öffentliche Bekanntmachungen vorsehenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 WVG wie auch die Regelungen von deren Durchführung in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HWVG 1995 sind weder bloße Ordnungsvorschriften, noch fehlt Verstößen gegen sie die potenzielle Entscheidungserheblichkeit für Beschlüsse im Errichtungsverfahren. Im Hinblick auf die mit ihr bezweckte Anstoßwirkung ist die in § 14 Abs. 1 Satz 1 WVG angeordnete öffentliche Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen wesentlicher Bestandteil des Errichtungsverfahrens eines Wasser- und Bodenverbandes als einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 14 Rdnr. 5 - 7). Gleiches gilt für die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 WVG durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmende Ladung zu den Verhandlungsterminen bei mehr als 50 Beteiligten. Fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 WVG ist auch eine potenzielle Entscheidungserheblichkeit für Beschlussfassungen im Verhandlungstermin nicht abzusprechen. Insbesondere das Eingreifen der Zustimmungsfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 2 WVG, wonach ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, so behandelt werden, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben, hängt bei Verhandlungsterminen mit mehr als 50 Beteiligten von der Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Bekanntgabe ab. Das Eingreifen der Zustimmungsfiktion wiederum bestimmt regelmäßig darüber, ob ein einstimmiger Beschluss oder ein Mehrheitsbeschluss der Beteiligten vorliegt und steuert so den weiteren Ablauf des Errichtungsverfahrens (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WVG). dd) Die Mängel im Errichtungsverfahren und die auf ihnen beruhende Fehlerhaftigkeit der Gründungssatzung sind auch nicht durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung des Beklagten geheilt worden. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 WVG ist lediglich staatsorganisationsrechtlich notwendiger hoheitlicher Mitwirkungsakt bei der Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf Initiative der Beteiligten und nicht von Amts wegen gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 10 WVG erfolgt (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 79 mit Fn. 7; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 7 Rdnr. 9, 10). ee) Das Errichtungsverfahren leidet dagegen nicht an dem Fehler einer unterbliebenen Feststellung der Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG. Denn die Feststellung der Beteiligten für das Errichtungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG, die gemäß § 8 Abs. 1 WVG eine Voraussetzung der Beteiligteneigenschaft nach dem Wasserverbandsgesetz ist, wurde von der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Die Feststellung ergibt sich jedenfalls aus dem Einleitungssatz des Schreibens des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 7. Mai 1996 an die in der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen, mit denen diese zur Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 eingeladen wurden. Die in diesem Schreiben getroffene Aussage „… Sie … sind somit Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes“ belegt eine (vorangegangene) Feststellung dieser Personen als Beteiligte für das Errichtungsverfahren. Für das Vorliegen der Beteiligtenfeststellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG ist dabei unerheblich, ob die Einladung vom 7. Mai 1996 den auf der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen zugegangen oder sonst bekannt gegeben worden ist. Denn die Beteiligtenfeststellung im Errichtungsverfahren kann als unselbstständige Verfahrenshandlung formfrei erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Die Feststellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG ist eine interne Mitwirkungshandlung der Aufsichtsbehörde im Errichtungsverfahren, der mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Die Feststellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG und die sich anschließende Stimmenzahlfestlegung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WVG sind im Wesentlichen Vorbereitungshandlungen der Aufsichtsbehörde für die Beschlussfassung der Beteiligten über die Errichtung des Verbands nach §§ 14 Abs. 2 bis 6, 15 WVG. Eine unmittelbare Rechtsfolge für die Personen, die im Beteiligtenverzeichnis als Bestandteil der Errichtungsunterlagen aufgeführt sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz WVG) wird allein durch die Feststellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG nicht gesetzt. Die (Gründungs-)Mitgliedschaft dieser Personen im Verband erfordert vielmehr, dass sie als Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 1 WVG entweder der Errichtung des Verbands zugestimmt haben (§ 22 1. Alt. WVG i. V. m. § 15 WVG) oder zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind (§ 22 2. Alt. WVG i. V. m. § 9 WVG). Die Beteiligtenstellung nach § 8 Abs. 1 WVG verlangt - neben ihrer verfahrensrechtlichen Feststellung durch die Aufsichtsbehörde - materiell die Zugehörigkeit zu den nach § 4 WVG als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die entweder aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (Nr. 1) oder von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind (Nr. 2) oder die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben (Nr. 3). § 13 Abs. 3 WVG, wonach es auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluss hat, wenn die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte feststellt oder sie zu Unrecht eine solche Feststellung unterlassen hat, bewirkt lediglich die rechtliche Unerheblichkeit der bezeichneten Verfahrensverstöße der Aufsichtsbehörde für im Errichtungsverfahren gefasste Beschlüsse bis hin zur Verbandserrichtung. Vor diesem Hintergrund resultieren aus der Qualifizierung der Beteiligtenfeststellung im Errichtungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG als unselbstständige Verfahrenshandlung auch keine mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzdefizite für (vermeintliche) Gründungsmitglieder: Gegen eine (zwangsweise) Heranziehung nach § 9 WVG stehen dem jeweiligen Verfügungsadressaten Widerspruch und Anfechtungsklage offen. Gegen eine vom Verband zu Unrecht angenommene freiwillige Mitgliedschaft besteht unmittelbarer Rechtsschutz durch eine negative Feststellungsklage. b) Für die rechtliche Existenz des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts fehlt es weiterhin an einer wirksamen Gründungssatzung, deren öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WVG Voraussetzung der Entstehung des Verbandes ist. Denn die am 10. Juni 1996 im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, gemäß § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HWVG ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemachte Gründungssatzung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Gründungssatzung folgt zum einen formell aus der auf den vorbezeichneten Fehlern im Errichtungsverfahren beruhenden Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996. Darüber hinaus ist die Gründungssatzung wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht auch materiell unwirksam. Die Bestimmung des Verbandsgebiets in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung verletzt mangels Bestimmtheit § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG, wonach zum Mindestinhalt der Satzung die Bestimmung des Verbandsgebiets zählt. Nach § 1 Nr. 4 Gründungssatzung erstreckt sich das Verbandsgebiet flächenmäßig auf das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises sowie der Umgebung. Durch diese Satzungsregelung wird der verbandliche Wirkungskreis nicht - wie es § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG erfordert - eindeutig und klar in der Satzung selbst festgelegt (vgl. zum Erfordernis der Bestimmung des Verbandsgebiets in der Satzung: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG IV C 22.63 - BVerwGE 18, 318 [322]; Rapsch, a. a. O., Rdnr. 72 m. Fn. 59; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 6 Rdnr. 18). § 3 Nr. 1 der Gründungssatzung, wonach Mitglieder des Verbandes u. a. die jeweiligen Berechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder) sind, kann die mangelnde Bestimmtheit des Verbandsgebiets in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung nicht kompensieren. Zum einen ist das Mitgliederverzeichnis nicht Bestandteil der Gründungssatzung, zum anderen hat auch kein Mitgliederverzeichnis existiert, in dem Grundstücke und Anlagen der dinglichen Verbandsmitglieder aufgeführt gewesen sind. c) Der Beklagte ist schließlich auch nicht durch die im Staatsanzeiger 2007, S. 1575, vom Regierungspräsidium Gießen als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachte und genehmigte Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Lahn-Dill und Umgebung“ in B-Stadt im Lahn-Dill-Kreis, die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist - Satzung 2005 -, als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen entstanden. Dies folgt schon daraus, dass die Satzung 2005 des Beklagten im Wege der Satzungsänderung (§ 58 WVG, § 9 Nr. 3 Gründungssatzung) und damit ohne Durchführung eines (weiteren) Errichtungsverfahrens erlassen wurde. Die rechtliche Existenz eines Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen aber setzt ein wirksames Errichtungsverfahren voraus, an dem es im Fall des Beklagten - wie dargelegt - fehlt. d) Die berufungsgerichtliche Feststellung, wonach der Beklagte mangels wirksamer Errichtung und Entstehung im Jahr 1996 von Anfang an als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsaktbefugnis nicht bestanden hat, ist auch im Hinblick auf dessen Auftreten und Wirken als Wasser- und Bodenverband seit diesem Zeitpunkt mit der Rechtsordnung vereinbar. Die im Zivilrecht entwickelte Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft, nach der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen nach dem Wasserverbandsgesetz behandelt wird. Dies folgt schon daraus, dass gewichtige Interessen der Allgemeinheit, die im Übrigen auch im Zivilrecht die Anwendung der Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft begrenzen, eine Anerkennung des fehlerhaft errichteten bzw. fehlerhaft entstandenen Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zulassen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird der Wasser- und Bodenverband durch das Wasserverbandsgesetz mit Hoheitsbefugnissen bis hin zur Berechtigung, Beamte zu haben, ausgestattet. Die Berechtigung eines mit Gründungsmängeln behafteten Verbandes, Hoheitsbefugnisse für einen unbestimmten Zeitraum bis zur Feststellung der Gründungsmängel auszuüben, stellt eine wesentliche Frage dar, die nach dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ausschließlich der parlamentarische Gesetzgeber regeln darf. Besteht - wie im Recht der Wasser- und Bodenverbände - keine eine solche Berechtigung vorsehende Regelung, bewendet es dabei, dass nur der wirksam entstandene Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts existiert und über Hoheitsrechte verfügt (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rdnr. 55; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3266, 3270). Die vergleichbare Rechtslage bei Zweckverbänden ist im Übrigen in den neuen Bundesländern Anlass gewesen, Fehler bei der Gründung von Zweckverbänden in den ersten Jahren nach der deutschen Wiedervereinigung, die die Nichtexistenz zahlreicher Zweckverbände zur Folge gehabt hätten, durch Gesetz rückwirkend für unbeachtlich zu erklären. Selbst eine solche durch den Gesetzgeber angeordnete Heilung wird nur vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der Nachwendezeit für mit der Verfassung vereinbar erachtet (vgl. zu Vorstehendem: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl. 2004, § 96 Rdnr. 53 - 59 [S. 747 - 749]). Hinzu tritt, dass auch Gesichtspunkte des Verkehrsschutzes für Dritte und des Bestandsschutzes für die Gesellschafter (Mitglieder), die im Zivilrecht die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft legitimieren, keine Anerkennung des fehlerhaft gegründeten Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen fordern. Der Schutz von deren Interessen wird durch die Heranziehung der im Zivilrecht entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verbandsrechts gewährleistet. Bei der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes auf Initiative mehrerer Beteiligter schließen sich die Initiatoren zum Zwecke der Errichtung des Verbandes zusammen. Vereinbaren die Initiatoren zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Förderpflichten, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. Vorgründungsverband). Innen- und Außenrechtsbeziehungen dieser Personenmehrheit bestimmen sich grundsätzlich nach Zivilrecht. Öffentliches Recht als Sonderrecht beansprucht für den Vorgründungsverband keine Geltung; die öffentlich-rechtlichen Regelungen der §§ 11 ff. WVG über das Errichtungsverfahren bis zum Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung richten sich an die Beteiligten sowie an Grundstückseigentümer und -besitzer (§ 12 WVG). Mit dem Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung im Errichtungsverfahren entsteht - allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts entsprechend - ein Vorverband. Dieser Vorverband zum Wasser- und Bodenverband ist ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts, das zwar nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt, das aber schon Träger von Rechten und Pflichten sein und demgemäß am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Für die Innenrechtsbeziehungen des Vorverbandes ist, unabhängig von deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung (vgl. § 7 WVG), die beschlossene Satzung als Organisationsstatut maßgeblich. Außenrechtsbeziehungen sind rechtlich danach zu beurteilen, ob sich der Vorverband zivilrechtlicher oder ihm eröffneter konsensualer öffentlich-rechtlicher Handlungsformen (§§ 54 ff. HVwVG) bedient. Mit der Entstehung des Wasser- und Bodenverbandes, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WVG grundsätzlich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung eintritt, wird der Vorverband identitätswahrend zur Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 WVG), auf die die vom Vorverband begründeten Rechte und Pflichten übergehen (vgl. zu Vorstehendem: OVG Thüringen, a.a.O., Rdnr. 47 ff.; Kollhosser, a.a.O.; Reinhardt/Hasche, a.a.O., § 7 Rdnr. 21, jeweils m.w.N.). 2. Der Kläger ist auch nicht Mitglied des Beklagten als Vorverband eines Wasser- und Bodenverbandes. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte mit dem Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 als Vorverband existent geworden ist. Allerdings spricht einiges dafür, dass die der rechtlichen Existenz des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen entgegenstehenden Mängel des Errichtungsverfahrens und der Gründungssatzung die Entstehung des Beklagten als Vorverband ohne Hoheitsbefugnisse unberührt lassen. Denn da der Beklagte als Wasser- und Bodenverband aufgetreten ist und gewirkt hat, dürften insoweit die allgemeinen Grundsätze des Verbandsrechts für in Vollzug gesetzte Verbände eingreifen, die an Gründungsmängeln leiden (vgl. Kollhosser, a.a.O., S. 3271). Bei Existenz des Beklagten als Vorverband eines Wasserverbandes ist für die Innenrechtsbeziehungen dieses Vorverbandes die in der Gründungsverhandlung beschlossene Satzung als Organisationsstatut maßgeblich. Diese schließt im Fall des Beklagten eine Aufnahme von Mitgliedern vor der Entstehung des Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Die am 24. Mai 1996 beschlossene Gründungssatzung des Beklagten unterscheidet wie das Wasserverbandsgesetz in den §§ 22, 23 WVG zwischen (Gründungs-) Mitgliedern, also Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben sowie deren jeweiligen Rechtsnachfolgern, und Personen, die als mögliche Verbandsmitglieder (§ 4 Abs. 1 WVG) einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen Verband haben. Für den letztgenannten Personenkreis regeln § 23 Abs. 1 Satz 1 WVG und § 34 Nr. 1 Satz 1 der Gründungssatzung übereinstimmend, dass einen Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband hat, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat. Eine Veränderung der Mitgliederstruktur durch Aufnahme von weiteren Mitgliedern ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen erst für den bestehenden Wasser- und Bodenverband vorgesehen. Diese Beschränkung einer möglichen nachträglichen Begründung der Mitgliedschaft auf den bereits bestehenden Wasser- und Bodenverband entspricht der Systematik des Wasserverbandsgesetzes und dem Gesetzeszweck. Auch der auf Eigeninitiative der Beteiligten geschaffene Wasser- und Bodenverband ist erst nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Errichtung sowie der Satzung und seiner grundsätzlich durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung herbeigeführten Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt, die in § 2 WVG, § 1 HWVG aufgeführten Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Vor der Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts fehlt es mithin an nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WVG, § 34 Nr. 1 Satz 1 Gründungssatzung anspruchsberechtigten Personen, die einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder Maßnahmen des Verbandes zu dulden haben. 3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt zum Kreis möglicher Verbandsmitglieder nach § 4 Abs. 1 WVG zählt. Gleiches gilt für die Frage, ob die vom Beklagten als „ursprünglich einziger Hintergrund“ der Verbandsgründung bezeichnete Beschaffung und Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Maschinen, um diese weniger vermögenden Landwirten kostengünstig zur Verfügung zu stellen, zulässige Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes sein kann. Zu den nach § 2 WVG zulässigen Aufgaben zählt diese Zweckbestimmung nicht. In Betracht kommende zulässige Aufgaben nach § 1 Nr. 3 und 4 HWVG 1995 sind Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder (Nr. 3) sowie Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege (Nr. 4). Ob der vom Beklagten zumindest ursprünglich zentral verfolgte Zweck eine überbetriebliche Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Nr. 3 HWVG 1995 bzw. eine Vermittlung im Sinne des § 1 Nr. 4 HWVG 1995 betrifft, ist zumindest Zweifeln ausgesetzt. Jenseits der Frage der Begründung einer Mitgliedschaft beim Beklagten sind der Rechtscharakter des durch die Willenserklärung des Klägers vom 1. Januar 1997 konstituierten Schuldverhältnisses und die Feststellung der für den Kläger daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können weder selbst Kosten auferlegt noch kann die unterliegende Partei aus Billigkeit mit seinen Kosten belastet werden. Denn der Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen, wenn - wie hier im Hinblick auf eine Mitgliedschaft beim Beklagten - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mitglied des Beklagten ist. Der Beklagte nimmt als Wasser- und Bodenverband am Rechtsverkehr teil, erhebt insbesondere Beiträge durch Verwaltungsakt. Das Verfahren zur Errichtung des Beklagten wurde im Jahr 1996 durchgeführt. Mitglieder der Maschinengemeinschaft Lahn-Dill GbR beabsichtigten im Jahr 1995 die Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill, dessen Schwerpunkt der überbetriebliche Maschineneinsatz zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sein sollte. Der Vorteil des öffentlich-rechtlichen Verbandes wurde u. a. in der Erlangung günstigerer Kredite gesehen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 unter dem Briefkopf „Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e. V.“ wurde die Genehmigung zur Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill beantragt. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Aufsichtsbehörde wies mit an den Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e. V. gerichtetem Schreiben vom 30. Januar 1996 darauf hin, dass lediglich ein formloser Antrag sowie ein Satzungsentwurf vorgelegt worden seien und erinnerte an die Beibringung der Errichtungsunterlagen nach § 11 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes - WVG -. Mit weiterem Schreiben unter dem Briefkopf „Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e. V.“ vom „11.02.1995“ (richtig: 11. Februar 1996) wurden der Aufsichtsbehörde ein Plan des Unternehmens sowie eine Liste von Beitrittswilligen (Bl. 86 - 102 der Gründungsakte) übersandt. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass jedes der Mitglieder Flächen im Lahn-Dill-Kreis und im Landkreis Gießen bewirtschaftet. Als Beitragssatz sollten danach 2,50 DM pro Hektar Mitgliedsfläche erhoben werden, wobei ein Höchstbeitragssatz von 300,00 DM vorzusehen sei. Mitglieder des Verbandes könnten Landbewirtschafter werden, wobei jeder Bewirtschafter seine bewirtschaftete Fläche mit einer Stimme vertreten solle. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises ordnete am 22. April 1996 die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen (Satzung, Plan, vorläufige Mitgliederliste) „am 24.03.1996 (richtig: 24.04.1996) in allen im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben“ der Dill-Zeitung sowie der Wetzlarer Neuen Zeitung an. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte entsprechend der Anordnung am 24. April 1996 in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Zeitung sowie der Wetzlarer Neuen Zeitung. Die Errichtungsunterlagen wurden vom 24. April 1996 bis zum 24. Mai 1996 beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises ausgelegt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1996, die jeweils an die auf der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen (Bl. 86 - 102 der Gründungsakte) gerichtet waren, lud der Landrat des Lahn-Dill-Kreises zur Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 ein. Diese Schreiben lauten im Einleitungssatz: „… nach den hier eingereichten Gründungsunterlagen haben Sie Antrag auf Mitgliedschaft in dem zu gründenden „Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill“ gestellt und sind somit Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes.“ Ein weiteres Schreiben des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 7. Mai 1996 „Einladung zur Gründungsverhandlung“ wurde in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Post, der Dill-Zeitung und der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 9. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht. Sowohl in den persönlichen Schreiben als auch dem öffentlich bekannt gemachten unpersönlichen Schreiben vom 7. Mai 1996 weist der Landrat des Lahn-Dill-Kreises darauf hin, dass ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnähmen, so behandelt würden, als hätten sie der Errichtung des Verbandes zugestimmt, sofern sie nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen hätten. Anträge sowie Einwendungen seien spätestens bei der Gründungsverhandlung vorzubringen. Am 24. Mai 1996 fand die Gründungsverhandlung des Beklagten statt. Die Anwesenheitsliste zur Gründungsverhandlung des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill am 24. Mai 1996 führte 112 Gründungsmitglieder auf, von denen 57 anwesend waren. Der Plan, der veränderte Satzungsentwurf und die Errichtung des Verbandes wurden laut der Niederschrift über die Gründungsverhandlung des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill am 24. Mai 1996 einstimmig beschlossen. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Gründungsverhandlung vom 24. Mai 1996 wird auf diese Niederschrift Bezug genommen. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises genehmigte mit Verfügungen vom 28. Mai 1996 die Satzung des Beklagten und dessen Errichtung. Die Satzung des Beklagten und die Genehmigungen wurden im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger war am Errichtungsverfahren des Beklagten nicht beteiligt. Mit an den Beklagten adressiertem Schreiben vom 1. Januar 1997 verpflichtete sich der Kläger für einen Zeitraum von acht Jahren zur Nutzung eines Mulchgeräts des Beklagten. In diesem Schreiben erklärt der Kläger, „Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Satzung des Wasser und Bodenverbandes Lahn-Dill u. U. und die Maschinensatzung an. Grundlage der Nutzungsverpflichtung ist die Mitgliedschaft im Wasser u. Bodenverband L/D u. U. und den Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e. V. Mit meiner Unterschrift trete ich den WBV als auch den MR bei.“ Am 30. Mai 2005 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2005 ein, mit dem dieser seine Mitgliedschaft zum Verband rückwirkend zum 14. März 2005 kündigte. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 mit, dass sich der Vorstand des Beklagten in seiner Sitzung vom 25. September 2007 entschlossen habe, dem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft, welcher der Verbandsversammlung am 2. Juli 2007 zur Anhörung vorgelegt worden sei, grundsätzlich stattzugeben. Die Aufhebung der Mitgliedschaft werde wirksam mit Zahlung des (das Austrittsentgelt betreffenden) bestandskräftigen Beitragsbescheides und werde sodann durch den Vorstand bestätigt werden. Am 2. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, festzustellen, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten nicht besteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 10. November 2010 - 8 K 4524/08.GI - festgestellt, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten nicht wirksam begründet worden sei und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. November 2010 zugestellte Urteil mit am 25. November 2010 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz vom 24. November 2010 Berufung eingelegt und diese begründet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. November 2010 - 8 K 4524/08.GI - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und der Beigeladene stellen keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren, den den Kläger betreffenden Behördenvorgang des Beigeladenen sowie die Gründungsakte des Beklagten (zwei Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.