Beschluss
8 L 1146/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0723.8L1146.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Lassen sich im Eilverfahren die Erfolgsaussichten einer Klage nicht ohne Weiteres erkennen, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf Grund einer reinen Interessenabwägung.
2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung darf der Rechtsschutzsanspruch des Betroffenen umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist.
3. Die Notwendigkeit, dass die Stiftung einen funktionierenden Stiftungsvorstand benötigt, kann es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung einer Klage befristet wiederherzustellen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. vom 12.06.2013 (Az: 8 K 1145/13.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.05.2013 wird bis zum 31.12.2013 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 2. zu ½ und der Antragsteller zu 1. und der Antragsgegner jeweils zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. haben dieser sowie der Antragsgegner jeweils zu ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben dieser und der Antragsteller zu 1. jeweils ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. hat diese selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lassen sich im Eilverfahren die Erfolgsaussichten einer Klage nicht ohne Weiteres erkennen, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf Grund einer reinen Interessenabwägung. 2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung darf der Rechtsschutzsanspruch des Betroffenen umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist. 3. Die Notwendigkeit, dass die Stiftung einen funktionierenden Stiftungsvorstand benötigt, kann es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung einer Klage befristet wiederherzustellen. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. vom 12.06.2013 (Az: 8 K 1145/13.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.05.2013 wird bis zum 31.12.2013 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 2. zu ½ und der Antragsteller zu 1. und der Antragsgegner jeweils zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. haben dieser sowie der Antragsgegner jeweils zu ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben dieser und der Antragsteller zu 1. jeweils ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. hat diese selbst zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der am 17.06.2013 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.06.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.05.2013 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat. Diese Anordnung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei sich die Behörde hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandersetzen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 85 zu § 80). Das ist im vorliegenden Fall mit der ausführlichen Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 28.05.2013 geschehen. Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs nicht ohne Weiteres erkennen, weil schwierige Rechtsfragen im Raume stehen oder weil der bisher ermittelte Sachverhalt keine hinreichend tragfähige Entscheidungsgrundlage bietet und eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre, und ist folglich der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens als offen zu bewerten, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf Grund einer reinen Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241, 244; Bayer.VGH, B. v. 08.06.2011 - 13 AS 11.1027 -, juris, Rdnr. 10; J. Schmidt., in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rdnr. 77 zu § 80; Bostedt, in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 3.Aufl. 2012, Rdnr. 163 zu § 80 VwGO). Denn es ist nicht Aufgabe eines vorläufigen Beschlussverfahrens, in dem mit tunlicher Beschleunigung entschieden werden soll, in die weitläufige Prüfung eines komplizierten Streitstoffs einzutreten. Die Entscheidung über den vorläufigen Vollzug könnte sonst dem förmlichen Klageverfahren in unangemessener Weise vorgreifen. Dabei hat das Gericht eine eigene, originäre Ermessenentscheidung zu treffen (vgl. z. B. OVG Sachs.-Anh., B. v. 23.02.2011 - 1 M 16/11 -, NVwZ-RR 2011, 488, 489; OVG Saar., B. v. 06.07.2010 - 1 B 191/10 -, juris, Rdnr. 3). Im Rahmen der reinen Interessenabwägung ist maßgebend, inwieweit das öffentliche Interesse verlangt, dass der Betroffene sich schon jetzt so behandeln lassen muss, als sei der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr Maßnahmen in der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Kb. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369, 1371; Bayer.VGH, B. v. 04.04.2012 - 8 CS 12.289 -, juris, Rdnr. 18; Bostedt, a. a. O.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rdnr. 136 zu § 80). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers zu 1. bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen im Klageverfahren anzusehen. Die sonstigen Umstände des Falles sprechen dafür, dass für die tenorierte Dauer das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug überwiegt. Die dem Antragsteller zu 1. vorgehaltenen Vorwürfe, die zu seiner Abberufung als Stiftungsvorstand in dem mit Sofortvollzug versehenen Abrufungsbescheid des Antragsgegners vom 28.05.2013 dargestellt sind, wiegen einerseits schwer, bedürfen aber noch weiterer Aufklärung hinsichtlich ihrer Einzelheiten im Hauptsacheverfahren. Dies gilt insbesondere für die Frage des Insichgeschäftes, aber auch hinsichtlich der weiteren Verstöße. Insoweit muss die nähere Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Darüber hinaus stellt sich die im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nicht ohne Weiteres zu beantwortende Frage, ob die im Abberufungsbescheid genannten Vorwürfe im Hinblick auf die Historie der Stiftung als so schwerwiegend angesehen werden können, dass die Abberufung gerechtfertigt ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Abberufung eines Vorstandsvorsitzenden einer Stiftung einen schwerwiegenden Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie der Stiftung selbst darstellt. Im vorliegenden Fall sprechen die sonstigen Umstände des Falles dafür, dass im Rahmen einer Interessenabwägung für die tenorierte Dauer das Suspensivinteresse des Antragstellers zu 1. gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug überwiegt. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu berücksichtigen, ob die Stiftung ohne den abberufenen Antragsteller zu 1. handlungsfähig ist und am Rechtsverkehr teilzunehmen vermag. Zugleich ist zu berücksichtigten, ob weitere Vorfälle, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen worden sind, ausgeschlossen erscheinen. Nach diesen Maßstäben überwiegt nach Auffassung der Kammer derzeit und bis zum zeitlichen Ablauf der Befristung das Aufschubinteresse das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug. Dafür spricht insbesondere, dass die Stiftung einen funktionierenden Stiftungsvorstand benötigt, um erforderlichenfalls Rechtsgeschäfte vornehmen zu können und auch ansonsten nicht gehindert ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dabei dürfte es ausgeschlossen sein, dass weitere Insichgeschäfte vereinbart werden, da der Vorstand aus einer weiteren Person besteht, die zudem Organ der Rechtspflege und deshalb eine hinreichende stiftungsinterne Kontrolle gewährleistet ist. Im Hinblick auf die nicht ungewichtigen Vorwürfe erachtet die beschließende Kammer aber eine Befristung der aufschiebenden Wirkung für erforderlich und macht insoweit von der ihr zustehenden Gestaltungsbefugnis nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 5 VwGO Gebrauch – auch um den Antragsteller zu 1. insoweit die Möglichkeit zu geben, den Vorsitz der Stiftung zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls freiwillig niederzulegen und für eine geordnete Nachfolge Sorge zu tragen. Eine zeitlich unbeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dagegen nicht angebracht. Denn es erscheint im Hauptsacheverfahren als möglich, dass die Vorwürfe die Abberufung rechtfertigen. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist dagegen mangels Antragsbefugnis unzulässig, weil sie als Stiftung durch die Abberufung des Antragstellers zu 1. nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Kostenscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG.