Beschluss
1 M 16/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0223.1M16.11.0A
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Leitsätze
1. Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeivollzugsbeamten aufgrund einer angenommenen akuten Alkoholsuchterkrankung und damit einhergehender (Polizei-)Dienstunfähigkeit. (Rn.5)
2. Der Gesetzgeber geht nach § 39 Satz 2 BeamtStG davon aus, dass dem Verbotsverfahren nach § 39 Satz 1 BeamtStG ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat. (Rn.7)
3. Das Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen (Polizei-) Dienstunfähigkeit ist ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG, welches jedenfalls dann eingeleitet ist, wenn der Beamte aufgrund entsprechender ärztlicher Begutachtung zu seiner beabsichtigen Zurruhesetzung gemäß § 26 BeamtStG angehört wird. (Rn.8)
4. § 39 BeamtStG räumt den näher bestimmten Stellen ganz allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. (Rn.9)
5. Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. (Rn.9)
6. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren gemäß § 38 DG LSA (juris: DG ST 2006) kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. (Rn.9)
7. Da Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter tragen, ist die endgültige Aufklärung den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten und für eine Verbotsanordnung keine erschöpfende Aufklärung erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen. (Rn.10)
8. Die Streitwertfestsetzung folgt in Eilverfahren betreffend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, ohne dass dieser Wert zu halbieren ist. Eine statusrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 52 Abs. 5 GKG liegt nicht vor.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeivollzugsbeamten aufgrund einer angenommenen akuten Alkoholsuchterkrankung und damit einhergehender (Polizei-)Dienstunfähigkeit. (Rn.5) 2. Der Gesetzgeber geht nach § 39 Satz 2 BeamtStG davon aus, dass dem Verbotsverfahren nach § 39 Satz 1 BeamtStG ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat. (Rn.7) 3. Das Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen (Polizei-) Dienstunfähigkeit ist ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG, welches jedenfalls dann eingeleitet ist, wenn der Beamte aufgrund entsprechender ärztlicher Begutachtung zu seiner beabsichtigen Zurruhesetzung gemäß § 26 BeamtStG angehört wird. (Rn.8) 4. § 39 BeamtStG räumt den näher bestimmten Stellen ganz allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. (Rn.9) 5. Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. (Rn.9) 6. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren gemäß § 38 DG LSA (juris: DG ST 2006) kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. (Rn.9) 7. Da Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter tragen, ist die endgültige Aufklärung den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten und für eine Verbotsanordnung keine erschöpfende Aufklärung erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen. (Rn.10) 8. Die Streitwertfestsetzung folgt in Eilverfahren betreffend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, ohne dass dieser Wert zu halbieren ist. Eine statusrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 52 Abs. 5 GKG liegt nicht vor.(Rn.17) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Januar 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt ( siehe zum Vorstehenden etwa: OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 2011 - Az.: 1 M 2/11 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aus. Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verbotsverfügung rechtsfehlerfrei angeordnet hat und ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Sofortvollzugsanordnung rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Hiervon hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO den angeordneten Sofortvollzug der hier angefochtenen Verfügung - wenn auch knapp, so doch noch ausreichend und damit - ordnungsgemäß begründet. Die Begründung setzt sich mit den abzuwägenden Interessen auseinander; eine lediglich formelhafte oder schlicht auf die Begründung in der Sache Bezug nehmende Begründung der Sofortvollzugsanordnung liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller letztlich einwendet, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung trage das überwiegende Vollzugsinteresse nicht, betrifft dies nicht die Frage nach der ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern vielmehr die Frage der - vom Verwaltungsgericht und dem beschließenden Senat selbst vorzunehmenden (siehe im Folgenden) - Interessenabwägung und deren Ergebnis ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 - Az.: 1 M 155/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - wie ausgeführt - eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht ( OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 23. Februar 2005 - Az.: 3 M 10/05 - [m. w. N.] ). Das gegenüber dem Antragsteller verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nach summarischer Prüfung auch in der Sache rechtlich nicht zu erinnern. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Wie sich aus § 39 Satz 2 BeamtStG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat ( vgl. schon: OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - Az.: 1 M 198/06 - und Beschluss vom 22. Dezember 2009 - Az.: 1 M 87/09 -, jeweils veröffentlicht bei juris ). Dies ist vorliegend der Fall, denn das seitens der Antragsgegnerin betriebene Verfahren zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen (Polizei-)Dienstunfä-higkeit ist ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG ( siehe auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. Februar 2010 - Az.: 5 ME 270/09 -, NVwZ-RR 2010, 492 [m. w. N.] ). Dieses wurde auch rechtzeitig eingeleitet, denn hier wurde der Antragsteller aufgrund entsprechender ärztlicher Begutachtung mit Schreiben vom 3. September 2010 und damit zeitgleich mit der hier angefochtenen Verbotsverfügung bereits zu seiner von der Antragsgegnerin beabsichtigen Zurruhesetzung gemäß § 26 BeamtStG angehört. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keinen Bedenken, denn es ist von der Ermächtigung des § 39 Satz 1 BeamtStG gedeckt. § 39 BeamtStG räumt den näher bestimmten Stellen dabei ganz allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, a. a. O.; zudem: Beschluss vom 11. Juni 1997 - Az.: B 3 S 357/96 -, veröffentlicht bei juris = ZBR 1998, 321, LKV 1998, 458 ). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren gemäß § 38 DG LSA kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet werden kann ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ). Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG tragen dabei nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250; OVG LSA, a. a. O. ). Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ). Hiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250; Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2; OVG LSA, a. a. O. ) davon ausgehen, dass zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorlagen, weil hinreichende Verdachtsmomente für die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner Alkoholerkrankung gegeben waren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Polizeivollzugsverwaltung die weitere Dienstausübung des Antragstellers nicht verantwortet werden konnte, da bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten nicht auszuschließen war, dass der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Demgegenüber musste das persönliche Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes (Anspruch auf amtsangemessene Verwendung) zurücktreten ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 ). Diese Annahmen stellt das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Frage. Das gilt insbesondere, soweit der Antragsteller behauptet, er sei „nicht alkoholkrank“. Was genau die Beschwerde damit zum Ausdruck zu bringen beabsichtigt, bleibt im Unklaren, denn jedenfalls hat sich der Antragsteller im Jahr 2009 einer Entwöhnungstherapie aufgrund der bei ihm festgestellten Alkoholsucht unterzogen. Zweifelsohne handelt es sich bei dieser Sucht um eine Erkrankung, wobei die Suchterkrankung als solche auch dann bestehen bleibt, wenn der Betroffene keinen Alkohol mehr konsumiert. Sofern die Beschwerde mit ihrem Einwand geltend machen wollte, die Suchterkrankung sei (derzeit) nicht akut, insbesondere lebe der Antragsteller „abstinent“, begründet dies keine berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht vielmehr darauf hin, dass der Antragsteller - wie er selbst einräumt „einigen“ - Nachsorgeterminen, nämlich den seit dem 11. Januar 2010 anberaumten Terminen unentschuldigt ferngeblieben ist und die Polizeiärztin wegen der Abläufe daraus nachvollziehbar geschlussfolgert hat, dass der Antragsteller nicht nur keine ausreichende Einsicht in die Natur seiner Erkrankung besitze, sondern zudem seinen Alkoholkonsum bagatellisiere. Die Beschwerde tritt dem nicht - substantiiert - entgegen. Es wird dem beschließenden Senat in keiner Weise plausibel erläutert, aus welchen sachlichen und tragfähigen Gründen der Antragsteller die anberaumten Nachsorgetermine schlicht ignoriert hat. Die Schlussfolgerungen der Polizeiärztin wie der Antragsgegnerin stellen sich nicht zuletzt deshalb als naheliegend dar. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller sei mit „guter Prognose“ aus der Klinik entlassen worden und es seien zu keiner Zeit alkoholbedingte Mängel, Fehler oder Auffälligkeiten, sondern gute oder ordnungsgemäße Leistungen konstatiert worden, widerlegt dies nicht die naheliegende Annahme, dass zwischenzeitlich die Alkoholsuchterkrankung wieder akut geworden ist. Dass sich insoweit die darin liegenden Gefahren bei der polizeilichen Tätigkeit des Antragstellers bislang zu keiner Zeit realisiert haben oder diese möglicherweise nur unentdeckt geblieben sind, vermag jedenfalls nicht dazu zu führen, dass die Antragsgegnerin bis zu einer etwaigen Verwirklichung der darin liegenden und durchaus wahrscheinlichen Gefährdungen für Rechtsgüter oder das Funktionieren des Dienstbetriebes abzuwarten hätte. Das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte setzt jedenfalls - wie ausgeführt - kein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten voraus und vermag daher die von der Beschwerde angeführte Annahme einer „Diskriminierung“ Alkoholkranker bzw. „Stigmatisierung“ der Alkoholerkrankung nicht zu tragen. Ohne Erfolg bleiben hier auch die Einwendungen der Beschwerde betreffend das Zurruhesetzungsverfahren, insbesondere zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit. Soweit der Antragsteller „bestreitet, dass die in dem Gutachten erwähnten 'auffälligen Laborwerte' den sicheren Schluss auf einen Alkoholmissbrauch zulassen“, er überdies „die sogenannte Sportnorm“ erfülle und im Hauptsacheverfahren die Einholung eines anderweitigen „ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen unabhängigen Gutachter“ beantragt worden sei, rechtfertigt das Vorbringen nicht die Annahme, die Antragsgegnerin sei auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen. Insbesondere sind die Anknüpfungstatsachen, die die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht sachwidrig oder gar gleichsam „aus der Luft gegriffen“. Es ist auch nicht fernliegend, dass eine akute Alkoholerkrankung nicht nur zur Polizeidienstunfähigkeit im Hinblick auf den Polizeivollzugsdienst, sondern ebenfalls in Bezug auf den allgemeinen Verwaltungsdienst führt. Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist - wie bereits ausgeführt - eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhaltes jedenfalls nicht erforderlich. Im Übrigen sind gemäß §§ 107, 45, 49 Abs. 1 LBG LSA i. V. m. § 10 Abs. 1 LBG LSA ausschließlich die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle oder die vom Dienstherrn beauftragten (Amts-)Ärzte für die Feststellung der (Polizei-)Dienstfähigkeit zuständig und nicht - wie die Beschwerde meint - ein anderer „unabhängigen Gutachter“. Nach alledem fällt die abschließend zu treffende Entscheidung über die Abwägung der Interessen hier zu Lasten des Antragstellers aus, denn die mit einer - hier nicht zu Unrecht angenommenen - akuten Alkoholerkrankung des Antragstellers einhergehende wahrscheinliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Polizeivollzugsverwaltung bzw. des Dienstbetriebes und der damit verbundenen zu schützenden Rechtsgüter stellen gewichtige öffentliche Belange dar, die das persönliche Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes nicht aufzuwiegen vermag. Dabei war vorliegend auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller während der Zeitdauer des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte keine weitergehenden, insbesondere irrevisiblen Nachteile drohen, während die (partiell) fehlende oder beeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Polizeivollzugsverwaltung zu ganz erheblichen und gegebenenfalls nicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsgutverletzungen Dritter führen kann. Eine solche Gefährdung wäre hier erst dann nicht mehr ernstlich anzunehmen, wenn im Hinblick auf die bei dem Antragsteller bestehende Alkoholsuchterkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte, dass - entgegen den polizeiärztlichen Annahmen - der Antragsteller auch künftig Alkohol konsumiert. Dafür hat die Beschwerde indes nichts Substantiiertes vorgetragen. Dementsprechend überwiegt das Vollzugsinteresse an der - nach alledem in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisenden - Verbotsverfügung der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Januar 2011 beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47, 63 Abs. 3 GKG. Eine statusrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 52 Abs. 5 GKG liegt - entgegen der Annahme der Beschwerde - hingegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass das Antragsbegehren im Erfolgsfalle letztlich dem Ergebnis in einem Hauptsacheverfahren entsprochen hätte, war der hiernach anzunehmende Wert nicht zu halbieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - Az.: 1 M 87/09 -, veröffentlicht bei juris; Ziffer II. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327 ). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).