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Urteil

8 K 4073/19.GI.A

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:0629.8K4073.19.GI.A.00
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Leitsätze
In Qoryooley (Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Qoryooley (Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf des mit Bescheid vom 10.01.2017 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenso rechtmäßig wie die Feststellung, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Abschiebungsverbotes ist § 73c Abs. 2 AsylG. Hiernach ist die Feststellung der Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. I. Der Widerruf ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist dem Kläger mit Schreiben des Bundesamts vom 31.07.2019 gemäß § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf eines Abschiebungsverbotes gemäß § 73c Abs. 2 AsylG liegen vor. Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 73c Abs. 2 AsylG erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind und verlangt dabei ebenso wie vormals § 73 Abs. 3 AsylVfG eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 17 zu § 73 Abs. 3 AsylVfG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris, Rn. 36). Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, juris, Rn. 9). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – W 9 K 19.31248 –, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2019 – 7a K 3425/18.A –, juris, Rn. 48). In Anwendung dieser Maßstäbe sind die tatsächlichen Voraussetzungen des festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfallen (1.). Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (2.). 1. Die im Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2017 angenommene Gefährdungslage hat sich zwischenzeitlich derart geändert, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfallen sind (a.). Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG liegen auch nicht aus anderen Gründen vor (b.). a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. ln Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können – trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs – eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und bei entsprechenden Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschrift führt. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 162 ff., 174 f. m.w.N.). Für die Beurteilung, ob ein Asylantragsteller sich auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG berufen kann, sind in erster Linie die Verhältnisse am voraussichtlichen Zielort seiner Abschiebung maßgeblich (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 49). Dies ist vorliegend die Stadt Qoryooley bzw. die Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle. Denn der Kläger ist in Qoryooley geboren und hat dort auch bis zu seiner Ausreise aus Somalia gelebt. Anders als im Bescheid vom 10.01.2017 angenommen, führen die humanitären Bedingungen in Somalia unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers nicht (mehr) zu der Annahme, dass dieser im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia nach Syrien, dem Jemen, dem Südsudan und der Demokratischen Republik Kongo zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020 [Stand: Januar 2020], S. 4, 21). Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen, die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren. Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Gleichwohl gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager. Eine Arbeit zu finden, ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz. Männer finden unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 115 ff.). Im Hinblick auf die Corona-Pandemie stellt sich die Lage in Somalia aktuell wie folgt dar: In Somalia gab es bislang 2.894 bestätigte COVID-19-Fälle, wobei 90 Personen gestorben sind (vgl. Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org, abgerufen am 29. Juni 2020). Die somalische Regierung und die somalischen Bundesstaaten haben insgesamt 60 Richtlinien/Erklärungen in Kraft gesetzt, die darauf abzielen, die Ausbreitung von COVID-19 zu abmildern und die sozioökonomischen Auswirkungen abzufedern. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage privater Haushalte als Reaktion auf COVID-19-bezogene Bewegungs- und Handelsbeschränkungen, dem Ramadan und dem Zuckerfest sind in den südlichen Regionen Somalias im Vergleich von März zu April die lokalen Getreidepreise um acht bis 16 Prozent und die Preise für importierte Lebensmittel wie Reis, Zucker und Pflanzenöl leicht bis moderat von vier auf 30 Prozent gestiegen. Die Schließung von Geschäften, Märkten, Schulen, Hotels und Restaurants, soziale Distanzierungsmaßnahmen und ein Rückgang von Remissen haben die Kaufkraft vieler somalischer Familien, insbesondere der Tagelöhner und Gelegenheitsarbeiter, erheblich verringert. Die somalische Regierung prognostiziert für das Jahr 2020 einen Rückgang des nominalen Bruttoinlandsproduktes um 11 Prozent. Der grenzüberschreitende Handel zwischen Somalia und den Nachbarländern läuft weiter, während einige Grenzen – wie die zu Äthiopien – offiziell geschlossen sind mit jedoch eingeschränktem Transport wesentlicher Güter wie Lebensmittel und medizinischer Lieferungen. Während die Wiederaufnahme des Exports von Nutztieren im April 2020 einige Beschäftigungsmöglichkeiten in den Häfen von Somaliland, Puntland und Jubaland geschaffen hat, stagniert der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund der COVID-19-Beschränkungen weiterhin. Die somalische Regierung und die internationale Gemeinschaft haben auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Somalia reagiert. Am 23. April 2020 wurde der sog. Somalia COVID-19 Country Preparedness and Response-Plan der Vereinten Nationen in Kraft gesetzt. Der Plan sieht die Bereitstellung von 689 Millionen US-Dollar vor, um auf die direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und auf die indirekten unmittelbaren humanitären und sozio-ökonomischen Folgen von COVID-19 zu reagieren, und ist darauf ausgerichtet, die nationalen COVID-19 Preparedness and Response-Pläne der somalischen Regierung, die am 26. und 27. März 2020 in Kraft getreten sind, zu unterstützen (vgl. OCHA, Somalia, COVID-19 Impact Update No. 6, 7, 8 und 9 vom 19. Mai 2020, 28. Mai 2020, 8. Juni 2020 und 22. Juni 2020; OCHA, Somalia Country Preparedness and Response Plan (CPRP) COVID-19, April 2020). Neben den Folgen der Corona-Pandemie leidet Somalia aktuell unter weit verbreiteten Überschwemmungen im ganzen Land sowie einem Wiederaufleben des Heuschreckenbefalls. Obwohl durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Gu-Niederschlag für Ernte und Viehzucht weitgehend günstig war, verursachten starke Regenfälle Ende April und Anfang Mai Sturzfluten und Überschwemmungen der Flüsse Jubba und Shabelle in insgesamt 29 Distrikten des Landes. Auch die Fortpflanzung von Wüstenheuschrecken in Nord- und Zentralsomalia bleibt sehr besorgniserregend, wobei es aber insbesondere im Süden keine Heuschrecken gibt. Zusammen mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 führen die Überschwemmungen und der Heuschreckenbefall zu steigender Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungsmitteln. Nach Schätzungen werden im Laufe des Jahres bis zu 3,5 Millionen Menschen nicht in der Lage sein, ihr Minimum an Nahrungsmittelbedarf zu decken (vgl. Famine Early Warning Systems Network, Somalia, Key Message Update, 30. Mai 2020). Ausgehend von dieser Erkenntnislage kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die humanitären Bedingungen in dem Heimatland des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände (noch) derart widrig sind, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Sachlage hat sich insoweit beachtlich geändert. Zur Begründung des mit Bescheid vom 10.01.2017 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist das Bundesamt entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein Existenzminimum sichern könne. Begründet wurde dies damit, dass nicht unbedingt angenommen werden könne, dass der Kläger bei einer Rückkehr die Möglichkeit habe, dem Vater bei der Reparatur von Autos zu helfen und über handwerkliche und technische Fähigkeiten des Klägers nichts bekannt sei und diese auch nicht unterstellt werden könnten. Demgegenüber hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 09.10.2019 zu Recht darauf abgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger (nunmehr) in der Lage sei, sein Leben eigenständig zu bewältigen, und in diesem Zusammenhang bzw. als Begründung für diese Prognose ausgeführt, dass einerseits der Kläger älter geworden sei – wobei der Kläger nicht nur das 23. Lebensjahr, sondern mittlerweile schon das 24. Lebensjahr vollendet hat – und andererseits in Deutschland gezeigt hat, dass er arbeitsfähig ist. So hat er vom 26.03.2018 bis zum 30.09.2019 als Lagerwirtschafts-Helfer gearbeitet. Die Kammer ist in der Gesamtschau der Überzeugung, dass es dem noch jungen Kläger, der unter keinen körperlichen Beeinträchtigungen leidet, auch vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Schwierigkeiten gelingen wird, sich insbesondere mit Hilfe seiner Eltern und seinen Schwestern, die sich ebenfalls noch am Heimatort in Qoryooley befinden, sowie mit Start- und Integrationshilfen des „REAG/GARP-Programm“ und des Europäischen Reintegrationsprogramms „ERRIN“ in der Lage sein wird, bei einer Rückkehr nach Somalia ein eigenständiges Leben aufzubauen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Akten überreichten Hinweisschreiben des Vorsitzenden Richters des 24. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2020 zu einem Asylverfahren betreffend das Herkunftsland Äthiopien. Hierin wird ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise Zweifel daran bestünden, ob der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt sei. Nach allgemein zugänglichen Artikeln seriöser Medien bestehe die begründete Befürchtung, dass die mögliche weitere und schnelle Ausbreitung des Virus in Afrika zu einer hohen Durchseuchungsdichte, zahllosen Todesfällen, einem Zusammenbruch des ohnehin fragilen Gesundheitswesens führen werde. Eine Beweiserhebung durch das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt erscheine wenig zielführend, weswegen viel dafür spreche, das anhängige Verfahren vorübergehend ruhend zu stellen. Hierzu ist auszuführen, dass die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren (tages-)aktuelle Erkenntnisquellen, insbesondere zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie in Somalia, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sich hierauf basierend eine hinreichende Überzeugung über die Verhältnisse in Somalia gebildet hat. b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. aa. Dem Kläger droht zunächst nicht deswegen eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, weil er nicht mit der Al-Shabaab gekämpft hätte. Der Kläger hatte hierzu bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.12.2016 zu seinem Verfolgungsschicksal vorgetragen, dass er und zwei weitere Brüder mit der Al-Shabaab hätten kämpfen sollen. Seine Mutter habe ihn dann weggeschickt, woraufhin er nach Äthiopien gegangen sei. Dieser Vortrag ist nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft. Er ist völlig pauschal, unsubstantiiert und mangelt an jeglichen Details zu einer konkreten Verfolgungssituation. Darauf hat bereits das Bundesamt im Bescheid vom 10.01.2017 hingewiesen. Gegen die nicht erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sich der Kläger im weiteren Verlauf auch nicht gewendet, sondern diese Entscheidung bestandskräftig werden lassen. Auch im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahrens hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren hierzu vorgetragen. bb. Der Umstand, dass der Kläger dem Minderheitenclan der Madhiban angehören will, führt ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Zwar werden Minderheiten wie die Madhiban in Somalia von den Mehrheitsclans geringschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 81), doch erreicht dies abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines Minderheitenclans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 – 20 B 17.31709 -, juris, Rn. 20). Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die Situation verbessert (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38). cc. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht deswegen erfüllt, weil der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden (vgl. EASO, lnformationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick, August 2014, S. 113), doch gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 51; Danish lmmigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, Al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24). dd. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Somalia auch nicht auf ein so hohes Schädigungsniveau treffen, dass für ihn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, Opfer eines Anschlags zu werden oder bei Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere der Al-Shabaab, oder durch sonstige Gewaltakte Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Das Gericht vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass derzeit die Lebensverhältnisse in Qoryooley bzw. Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle von solch einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die es rechtfertigt, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge, Kampfhandlungen oder andere Akte von Gewalt verletzt oder getötet zu werden, setzt voraus, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im maßgeblichen Gebiet ernsthaft individuell bedroht sind. Liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau der Anschläge oder Kampfhandlungen erforderlich. Die Bestimmung der Gefahrendichte erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Darüber hinaus hat eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 52). Hinsichtlich des Gewaltniveaus, das für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass – bezogen auf die Anzahl der Opfer von willkürlicher Gewalt innerhalb eines Jahres – ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 %) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 –10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f.). Dieses Kriterium kann entsprechend herangezogen werden bei der Prüfung, ob eine Abschiebung in ein Gebiet, das in hohem Maße von allgemeiner Gewalt geprägt ist, gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Wird nämlich die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu werden, erst erreicht, wenn die Gefahrendichte nicht mehr weit vom Verhältnis 1:800 entfernt liegt, so kann ein ganz außergewöhnlicher Umstand, der bei derselben Situation willkürlicher Gewalt im Zielstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellt, jedenfalls nicht schon bei einer Gefahrendichte angenommen werden, die größer als 1:800 ist. Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung, ob die festgestellte willkürliche Gewalt gegen Art. 3 EMRK verstößt und damit ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet wird, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen ist. Die Konvention zielt nach dieser Rechtsprechung zwar hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK mache aber eine gewisse Flexibilisierung erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In solchen Fällen können auch nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte allgemeine Lebensbedingungen „zwingend“ einer Ausweisung entgegenstehen, wenn das Schädigungsniveau für Leib oder Leben sehr hoch ist (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – 8319/07 , Rn. 278). Dieser Rechtsprechung steht eine weitergehende Konkretisierung dieses Maßstabs durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 53). Eine genaue Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle ist schwierig. Es mangelt sowohl an verlässlichen Angaben über die gegenwärtige Einwohnerzahl als auch an Quellen, welche die aktuellen Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Verletzten und Getöteten einerseits sowie differenziert nach Zivilpersonen und Soldaten bzw. Kämpfenden andererseits wiedergeben. In der Konsequenz ist es lediglich möglich, aus den zur Verfügung stehenden einzelnen Erkenntnissen ein Gesamtbild der Lage in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle zu erstellen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle, die Region in der die Stadt Qoryooley liegt, etwa 1,2 Millionen Einwohner (vgl. United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31). Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr (vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44), sodass im Jahr 2018 von einer Gesamtbevölkerung in Shabeelaha Hoose/Lower Shabelle von etwa 1,32 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. In der Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle kam es im Jahr 2018 zu 504 Vorfällen mit 1.032 Todesopfern (vgl. Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, Jahr 2018, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 26. Februar 2020; in diesem Dokument dürften die Daten für die Region Shabeellaha Hoose – wohl versehentlich – unter der Region Jubbada Hoose angegeben sein, da unter dieser Region nicht nur Qoryooley, sondern die ebenfalls in Shabeellaha Hoose liegenden Städte Afgooye, Marka und Wanla Weyne erfasst sind). Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich, sodass lediglich ein Vergleich mit anderen Konfliktgebieten, in denen es ähnliche Auseinandersetzungen zwischen regierungstreuen Truppen einerseits sowie Gruppierungen, welche sich teils in offenen Kämpfen, teils in Anschlägen gegen den Staat richten, andererseits, ein ungefähres Bild des Verletzungsrisikos zu vermitteln vermag (vgl. zu dieser Methode Hessischer VGH, Urteil vom 22. August 2019 – 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 46). Betrachtet man beispielsweise die Zahlen von Toten und Verletzten in dem Konflikt in Afghanistan, so ergibt sich, dass es im Jahr 2018 zu 3.804 Toten und 7.189 Verletzten, im Jahr 2017 zu 3.440 Toten und 7.019 Verletzten, im Jahr 2016 zu 3.527 Toten und 7.925 Verletzten, im Jahr 2015 zu 3.565 Toten und 7.470 Verletzten sowie im Jahr 2014 zu 3.701 Toten und 6.834 Verletzten kam (vgl. United Nations Human Rights, Office of the High Commissioner, Afghanistan – Protections of Civilians in Armed Conflicts, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1). Über die Jahre 2014 bis 2018 betrachtet forderte der Konflikt in Afghanistan demnach 18.037 Todesopfer und 36.437 Verletzte. Setzt man die Zahlen der Todesopfer und der Verletzten ins Verhältnis, so kommen auf jede in dem Konflikt getötete Person 2,02 Verletzte. Nimmt man dieses Verhältnis auch für den Konflikt in Somalia an, bedeutet dies für die Herkunftsregion des Klägers, dass es neben den 1.032 Todesopfern zu 2.085 Verletzten gekommen ist, sodass der Konflikt insgesamt 3.117 Opfer forderte. Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die ACLED-Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen – mithin auch Soldaten und Kämpfer – erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. So stehen etwa für das Jahr 2016 Zahlen hinsichtlich Mogadischus, der etwa 120 km von Qoryooley entfernten Hauptstadt Somalias, zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40 % der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Geht man nach Vorstehendem davon aus, dass die Gesamtopferzahl – mithin die Summe der Verletzten und Getöteten – im Jahr 2018 in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle 3.117 Personen betrug und nimmt man ferner an, dass der Anteil der zu Schaden gekommenen Zivilisten hieran 40 % betrug, dürften hiernach 1.247 Zivilpersonen Opfer des Konfliktes geworden sein. Setzt man dies zur Einwohnerzahl in der Region aus dem Jahr 2018 ins Verhältnis, so ergibt sich für Zivilpersonen in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle eine Wahrscheinlichkeit von 1:1.059 Opfer des Konfliktes zu werden. Auch bei wertender Betrachtung ergibt sich für Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt. Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der Al-Shabaab. Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle. Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u.a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab. Bei der Operation konnten u.a. Bariire und Sabiid gewonnen werden. Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme – etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung. Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt. Am 31. März 2019 griff Al-Shabaab Armee und AMISOM in Qoryooley an. Es kam zu schweren Gefechten, der Angriff konnte abgewehrt werden. Am 27. Februar 2019 überfiel Al-Shabaab einen AMISOM-Stützpunkt nahe Qoryooley, auch hier kam es zu einem Gefecht. Generell befindet sich Qoryooley unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 23 f.). Aus der aktuellen Presse lassen sich keine Berichte – weder für Qoryooley selbst noch für Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle – entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden ausschließlich bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt, selbst wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gebietet es jedoch, trotz der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG und einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Fällen zu gewähren, in denen der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris, Rn. 65 m.w.N). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 20). Derartige individuelle Gründe, aus denen der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der erforderlichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, sind – wie bereits dargelegt – in seinem Vorbringen aber nicht enthalten. Auch die gegenwärtige Lage im Hinblick auf den Corona-Virus zwingt nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft. Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung, de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar. Die öffentlichen Krankenhäuser sind in Bezug auf Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung mangelhaft ausgestattet. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 131 f.). Jedoch ist eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte außergewöhnliche Gefahrenlage im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus auch vor dem Hintergrund des erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind verhältnismäßig wenige Fälle berichtet (bisher 2.894 bestätigte COVID-19-Fälle, s.o.). Selbst ausgehend von einer hohen Dunkelziffer besteht daher keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger an COVID-19 erkrankt. Unabhängig davon gehört der 24 Jahre alte Kläger als junger, gesunder Mann nicht zur Gruppe der Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf der COVID-19-Erkrankung haben (vgl. https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, abgerufen am 29. Juni 2020). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben in Qoryooley geboren und am 14.08.2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist, stellte am 24.04.2015 einen Asylantrag. Bei der Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) zur Vorbereitung seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 24.04.2015 gab der Kläger an, dass er dem Stamm der „Madiban“ angehöre. Seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei „Sheikh“ gewesen. Dort lebten auch seine Eltern. Weiterhin würden noch seine Ehefrau, zwei Kinder sowie neun Geschwister in Somalia leben. Er habe die achte Klasse abgeschlossen und habe zuletzt als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Am 13.12.2016 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinen Asylgründen an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor, dass er dem Clan der „Medwan“ angehöre. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia habe er sich in Qoryooley aufgehalten. Sein Heimatland habe er im Januar 2014 verlassen. In die Bundesrepublik sei er am 14.08.2014 eingereist. Vor seiner Einreise nach Deutschland habe er sich zwanzig Tage in Äthiopien, zehn Tage im Sudan, drei Monate in der Sahara, drei Monate in Libyen, ca. 27 bis 28 Tage in Italien und zudem in Österreich aufgehalten. In seinem Heimatland würden noch fünf Schwestern leben. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht. In Somalia habe er in der Werkstatt seines Vaters geholfen, sie hätten Autos repariert. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, dass er und zwei weitere Brüder mit der Al-Shabaab hätten kämpfen sollen. Auch seine Onkel hätten mitkämpfen sollen. Drei Onkel von ihm seien zum Kämpfen gegangen, er – der Kläger – jedoch noch nicht. Die Onkel seien beschuldigt worden, Fehler begangen zu haben. Egal was passiert sei, sie seien immer schuld gewesen. Als sie zurückgekommen seien, hätten sie mitkämpfen sollen. Seine Mutter habe ihn weggeschickt. Er sei nach Äthiopien gegangen, seine Brüder nach Kenia. Auch seine Frau und die Kinder seien ausgewandert, sie würden in Kenia leben. Auf die Frage, wie er die Reise finanziert habe und wie teuer diese gewesen sei, antwortete der Kläger, dass ihn von Somalia bis zur Sahara Leute mitgenommen hätten. Ab der Sahara habe er für die Leute gearbeitet. Mit Bescheid vom 10.01.2017, der dem Kläger am 12.01.2017 zugestellt worden ist, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3). Es stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia und die individuellen Umstände des Klägers zu der Annahme führen würden, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland könne er zwar in den elterlichen Familienverband zurückkehren, nicht aber zu seiner eigenen Familie. Der Kläger habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und dem Vater bei der Reparatur von Autos geholfen. Ob diese Möglichkeit nach seiner Rückkehr nach Somalia noch bestehe, könne nicht unbedingt angenommen werden. Über handwerkliche und technische Fähigkeiten sei nichts weiter bekannt und könne, trotz Hilfsarbeit in der Autowerkstatt, nicht unterstellt werden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger bei seiner Rückkehr ein Existenzminimum sichern könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid vom 10.01.2017 wurde bestandskräftig. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 23.08.2018 wurde gegen den Kläger wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 übersandte der W.-Kreis dem Bundesamt das obengenannte Urteil des Amtsgerichts Büdingen mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung im Hinblick auf ein Widerrufsverfahren. Mit Schreiben vom 31.07.2019 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich der Feststellung, dass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehe, ein Widerrufsverfahren gemäß § 73c AsylG eingeleitet worden sei. Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung über das Abschiebungsverbot geändert habe. Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2019, an den Bevollmächtigten des Klägers adressiert am 11.10.2019 als Einschreiben zur Post gegeben, wurde das mit Bescheid vom 10.01.2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen (Ziff. 1) und festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung sei erfolgt, da aufgrund der individuellen Situation des Ausländers in Kombination mit der humanitären Situation in Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer möglichen Rückkehr drohe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien zudem Abschiebungen nach Mogadischu ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich habe sich die Sachlage in der Situation des Ausländers in Verbindung mit seiner Situation im Falle einer Rückkehr entscheidungserheblich verändert. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Entscheidung noch dem vulnerablen Alter Minderjähriger nahe gewesen. Mittlerweile habe der Kläger das 23. Lebensjahr vollendet und durch eine Arbeitstätigkeit in Deutschland gezeigt, dass er arbeitsfähig und damit auch fähig sei, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu erwirtschaften. Er lebe in Deutschland ohne seine Familie, so dass davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, sein Leben eigenständig zu bewältigen. In Deutschland sei er laut Ausländerzentralregister vom 26.03.2018 bis 30.09.2019 als Lagerwirtschafts-Helfer tätig gewesen. Dies bedeute, dass er nicht nur im arbeitsfähigen Alter, sondern auch arbeitsfähig sei und er während seines Aufenthaltes in Deutschland bereits Arbeitserfahrung habe sammeln können. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019, am 15.10.2019 bei Gericht eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Annahme des Bundesamtes, dass sich die Verhältnisse deshalb geändert hätten, weil es sich bei dem Kläger nicht mehr um eine vulnerable Person handele, offensichtlich fehlgehe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der ursprünglichen Feststellung des Abschiebungsverbotes bereits 20 Jahre alt und nicht minderjährig gewesen, so dass sich zum jetzigen Zeitpunkt nichts verändert habe. Eine weitere Veränderung der Situation, die einen Widerruf des Abschiebungsverbotes rechtfertigen könnte, sei weder dargelegt worden noch ersichtlich. Im Übrigen sei der aktuelle Sachstand speziell zu Afrika/Somalia nicht genügend aufgeklärt und es bestehe die begründete Befürchtung, dass die weitere Ausbreitung des Corona-Virus in Afrika und speziell Somalia zu einer hohen durch Durchseuchungsdichte, zahllosen Todesfällen sowie einen Zusammenbruch des ohnehin fragilen Gesundheitswesens und des überaus fragilen Arbeitsmarktes führen werde. Dies habe Einfluss auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und werde ebenso zu einer Veränderung der relativ stabil anzusehenden Lage in Somalia insgesamt führen. Auch wenn verlässliche Daten fehlen würden, hätten sich mittlerweile in allen 55 afrikanischen Staaten insgesamt tausende Menschen infiziert, mehrere seien bereits an der Lungenkrankheit gestorben. Mit seinen schwachen Gesundheitssystemen, schlechten sanitären und hygienischen Bedingungen, dicht besiedelten Städten und Slums und weit verbreiteter Armut würde die Pandemie für den Kontinent zur Katastrophe werden. Gegenwärtig würden 20 Ärzte und 50 Pflegekräfte insgesamt 400.000 Menschen in Somalia versorgen. Es sei damit zu rechnen, dass aufgrund von Versorgungsengpässen sogar einfache Gesichtsmasken für das Personal rationiert werden müssten. Bislang gebe es in Somalia zwar wenig bestätigte Corona-Fälle, was aber daran liege, dass keine Tests durchgeführt würden. Somalia sei nicht auf das Corona-Virus vorbereitet. Es gebe dort – wenn überhaupt – nur wenige Beatmungsbetten. In Mogadischus extrem dicht besiedelten Flüchtlingslagern mit hunderttausenden Binnenflüchtlingen sei es schlichtweg nicht möglich, Abstand zu halten, um Ansteckungsketten zu unterbrechen. Aufgrund von Importbeschränkungen sei damit zu rechnen, dass die Lebensmittelpreise in Somalia explodieren würden. Wenn es dazu kommen sollte, gebe es auf Aufstände und Chaos vor allem in Grenzregionen, in denen die medizinische Versorgung bereits seit Jahrzehnten weitgehend zusammengebrochen sei und hunderttausende Menschen auf der Flucht seien. In extrem dicht besiedelten Flüchtlingslagern und Armutsvierteln könne sich die Krankheit fast ungehindert ausbreiten. Aufgrund der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Probleme sei absehbar, dass es zu Plünderungen von Märkten und Lebensmittelgeschäften, einem Anstieg von Kriminalität, sozialen Unruhen und auch bewaffneter Konflikte gebe. Islamische Terrororganisationen wie die Al-Shabaab hätten in Somalia ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte zuletzt deutlich verstärkt. Sie würden durch Lockdowns geschaffene erweiterte Bewegungsspielräume nutzen und würden der Bevölkerung zeigen wollen, dass sie sich bei der Bekämpfung der Pandemie nicht auf den schwachen und verwundbaren Staat verlassen könnten. Hinzu komme die „Heuschreckenplage“ und die zu erwartende Hungersnot. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.10.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass die derzeitige humanitäre Lage Somalias aufgrund der Corona-Pandemie nicht die vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab erfülle. Weiterhin handele es sich bei dem Kläger um einen gesunden, jungen Mann ohne einschlägige Vorerkrankungen, so dass er nicht einer Corona-Risikogruppe angehöre. Der Kläger weise keine persönlichen Umstände auf, aufgrund derer er im Verhältnis zum Rest der somalischen Bevölkerung besonders verletzlich wäre. Mögliche Einschränkungen in Bezug auf das öffentliche Leben (z.B. Ausgangssperren) und den Zugang zur Arbeit aufgrund von eventuellen staatlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie würden zum einen nicht die Schwere, die nach der Rechtsprechung des EGMR für eine Art. 3 EMRK-Verletzung erforderlich sei, erreichen, zum anderen würden diese die gesamte Bevölkerung betreffen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um eine vorübergehende Gefahr, die nicht zu einem dauerhaften Abschiebungsverbot führen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerakte des Landrats des W.-Kreises und des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 29.06.2020 Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht mit den gerichtlichen Verfügungen vom 09.06.2020 und 23.06.2020 sowie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.