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Urteil

8 K 9875/17.GI.A

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:0629.8K9875.17.GI.A.00
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Leitsätze
1. In Mogadischu (Region Banaadir) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 2. In Somaliland herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Mogadischu (Region Banaadir) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 2. In Somaliland herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Bevollmächtigten des Klägers und eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da beide mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 08.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG (I.), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (II.) und auch nicht auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken (IV.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justiziare Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, das heißt die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A3 148/13 –, juris, Rn. 38). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den Vorverfolgten bzw. Vorgeschädigten und normiert eine tatsächliche (aber im Einzelfall widerlegbare) Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte/Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 19 ff.). Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Kläger nicht geeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Die Umstände wegen derer die Familie des Klägers von Mogadischu nach Wajaale gezogen sind, ereigneten sich bereits vor der Geburt des Klägers, also vor über 20 Jahren. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ein Grund gewesen sei, dass sein Onkel getötet worden sei, weiß der Kläger bereits nicht, wer dies getan hat. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass sein Vater in Mogadischu abends von der Al-Shabaab festgenommen worden sei, ist bereits nicht ersichtlich, warum dies heute noch für den Kläger zu einer Verfolgungsgefahr führen soll. Der Kläger selbst gab bei der Anhörung beim Bundesamt auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte, auch lediglich an, dass er dort keine Familie habe und er sich frage, zu wem er gehen solle. Auch im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergab sich nichts anderes. Insoweit trug er pauschal vor, dass bei einer Rückkehr nach Somalia sein Leben gefährdet sei, er keine sozialen Bindungen dort mehr habe und die Gründe, weswegen er geflüchtet sei, fortbestehen würden. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Vorliegend droht dem Kläger in Somalia kein ernsthafter Schaden. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines sog. gescheiterten Staates (failed state) überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in zwei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia einschließlich der Region Puntland im Nordosten sowie die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Shabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. Islamischen Staats. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. In „Somaliland“, das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In den föderalen Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias wiederum herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020 [Stand: Januar 2020], S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 8 ff.). 1. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor, da dem Kläger in Somalia weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe droht. 2. Dem Kläger droht in Somalia auch keine Folter oder keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. a. Hinsichtlich der Umstände, die die Familie des Klägers seinerzeit bewogen hatten, von Mogadischu nach Wajaale zu ziehen, ist – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, warum hieraus noch eine Gefährdung für den Kläger resultieren sollte. b. Auch die humanitäre Situation und die nicht unproblematischen Lebensumstände in Somalia begründen keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr bestünde, wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zwar ist diese Gefahr nicht allein auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25). Dies genügt für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG jedoch nicht. Subsidiärer Schutz kann vielmehr erst dann zuerkannt werden, wenn die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 219 –, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 36). 3. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert auch nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakité] –, juris, Rn. 35.). Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24, OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 26). Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – etwa als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 -, juris, Rn. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 27). Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 28). Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 14). Nach diesem Maßstab ist hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose auf Mogadischu abzustellen. Denn die Familie des Klägers hat sich seinerzeit zum Verlassen Somalias entschlossen und auf nicht absehbare Zeit im Ausland, nämlich in Äthiopien, niedergelassen. Durch diese von den Eltern beschlossene Ablösung, die bereits kurz nach der Geburt des Klägers im Jahr 2004 erfolgte, hat die Stadt Wajaale gemäß den vorgenannten Grundsätzen auch für den Kläger selbst die Bedeutung einer Herkunftsregion verloren. Daher ist von einer Ablösung von dieser Region auszugehen und stattdessen auf Mogadischu abzustellen, weil es sich um das typische Ziel von Rückkehrern und Binnenmigranten handelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 25. April 2016 [Stand: 19.01.2017], S. 82 f.) und im somaliaweiten Vergleich dort die Clanzugehörigkeit wohl am wenigsten eine Rolle spielt (vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2018 – M 11 K 17.32342 –, juris, Rn. 22). a. Ob in Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. In Mogadischu lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches – ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände – zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt (st. Rspr. des Hessischen VGH, vgl. Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 37 ff.; Urteil vom 4. Dezember 2019 – 4 A 1950/19.A –, unveröffentlicht; Urteil vom 22. Januar 2020 – 4 A 1937/19.A –, unveröffentlicht; Urteil vom 5. März 2020 – 4 A 2489/19.A –, unveröffentlicht). Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung, wonach in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, dessen Gefahrengrad dazu führt, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 7. Mai 2019 – 8 K 3176/17.GI.A –, juris), auf. aa. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f.; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 27). aaa. Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist schwierig, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 34). Die ungefähre Einwohnerzahl Somalias beträgt 12,32 Millionen Menschen (vgl. United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 22). Speziell in Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 30). Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr (vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44), sodass im Jahr 2018 von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu von etwa 1,84 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. In der Region Banaadir, in der Mogadischu liegt, kam es im Jahr 2018 zu 780 Vorfällen mit 976 Todesopfern (vgl. Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, Jahr 2018, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 26. Februar 2020). Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich, sodass lediglich ein Vergleich mit anderen Konfliktgebieten, in denen es ähnliche Auseinandersetzungen zwischen regierungstreuen Truppen einerseits sowie Gruppierungen, welche sich teils in offenen Kämpfen, teils in Anschlägen gegen den Staat richten, andererseits, ein ungefähres Bild des Verletzungsrisikos zu vermitteln vermag (vgl. zu dieser Methode Hessischer VGH, Urteil vom 22. August 2019 – 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 46). Betrachtet man beispielsweise die Zahlen von Toten und Verletzten in dem Konflikt in Afghanistan, so ergibt sich, dass es im Jahr 2018 zu 3.804 Toten und 7.189 Verletzten, im Jahr 2017 zu 3.440 Toten und 7.019 Verletzten, im Jahr 2016 zu 3.527 Toten und 7.925 Verletzten, im Jahr 2015 zu 3.565 Toten und 7.470 Verletzten sowie im Jahr 2014 zu 3.701 Toten und 6.834 Verletzten kam (vgl. United Nations Human Rights, Office of the High Commissioner, Afghanistan – Protections of Civilians in Armed Conflicts, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1). Über die Jahre 2014 bis 2018 betrachtet forderte der Konflikt in Afghanistan demnach 18.037 Todesopfer und 36.437 Verletzte. Setzt man die Zahlen der Todesopfer und der Verletzten ins Verhältnis, so kommen auf jede in dem Konflikt getötete Person 2,02 Verletzte. Nimmt man dieses Verhältnis auch für den Konflikt in Somalia an, bedeutet dies für die Herkunftsregion des Klägers, dass es neben den 976 Todesopfern zu 1.972 Verletzten gekommen ist, sodass der Konflikt insgesamt 2.948 Opfer forderte. Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die ACLED-Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen – mithin auch Soldaten und Kämpfer – erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. Lediglich für das Jahr 2016 stehen Zahlen zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40 % der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Geht man nach Vorstehendem davon aus, dass die Gesamtopferzahl – mithin die Summe der Verletzten und Getöteten – im Jahr 2018 in Mogadischu bzw. der Region Banaadir 2.948 Personen betrug und nimmt man ferner an, dass der Anteil der zu Schaden gekommenen Zivilisten hieran 40 % beträgt, dürften hiernach 1.179 Zivilpersonen Opfer des Konfliktes geworden sein. Setzt man dies zur Einwohnerzahl in der Region aus dem Jahr 2018 ins Verhältnis, so ergibt sich für Zivilpersonen in Mogadischu bzw. in der Region Banaadir eine Wahrscheinlichkeit von 1:1.399 Opfer des Konfliktes zu werden. bbb. Auch bei wertender Betrachtung ergibt sich für Mogadischu nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Auch gibt es in der Stadt kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Al-Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von Al-Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager), besser vor Al-Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar. Jedenfalls ist Al-Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen, Steuern sowie Abgaben einzuheben und in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen. Für Al-Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt Al-Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden. Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen. Al-Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten unter der Gewalt durch Al-Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al-Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 29 f.). Diese Erkenntnis deckt sich auch weitgehend mit neueren Presseberichten zu Anschlägen in Mogadischu. Wie die Süddeutsche Zeitung am 9. November 2018 berichtete, kamen bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu 19 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlichen Angreifer. Die Polizei vermutet die Al-Shabaab hinter dem Anschlag. Weiterhin berichtete die Süddeutsche Zeitung am 22. Dezember 2018, dass bei einem doppelten Selbstmordanschlag der Al-Shabaab mindestens 22 Menschen getötet und weitere 20 verletzt wurden. Die Attentäter hatten sich in ihren Autos in der Nähe des Präsidentenplastes in Mogadischu in die Luft gesprengt. Unter den Opfern waren auch Sicherheitskräfte. Die Al-Shabaab, die sich zu den Anschlägen bekannt hat, hat erklärt, Ziel der Bomben seien die Sicherheitskontrollen in der Nähe des Präsidentenpalastes gewesen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2019 kamen bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 25 Personen ums Leben, etwa 80 weitere Menschen wurden verletzt. Die Al-Shabaab hat sich zu dem Anschlag auf das Hotel, welches von Regierungsvertretern genutzt werde, bekannt. Spiegel Online berichtete am 24. Juli 2019, dass bei einem Attentat auf das Rathaus der somalischen Hauptstadt Mogadischu mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen und sechs Menschen – unter ihnen der Bürgermeister Mogadischus – verletzt wurden. Ziel der Attacke soll nach einer Erklärung der Al-Shabaab, die die Tat für sich beansprucht, der UN-Sondergesandte Swan gewesen sein. Erst am Montag zuvor waren bei einem Anschlag 17 Menschen ums Leben gekommen und mindestens 28 weitere wurden verletzt, als ein Selbstmordattentäter sein Auto an einem Kontrollposten in die Luft sprengte. Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass die in Mogadischu stattfindenden Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen sind, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer werden. Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist. bb. ln der Person des Klägers liegen auch keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden (vgl. EASO, lnformationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia – Länderüberblick, August 2014, S. 113). Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für den Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 49). Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 51; Danish lmmigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, Al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24). b. Auch für den Fall, dass man auf den Geburtsort des Klägers, Wajaale in Somaliland, abstellen würde, wären die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt. Denn in Somaliand herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2018 – W 4 K 17.31498 –, juris, Rn. 28; VG Darmstadt, Urteil vom 29. Mai 2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2018 – A 14 K 3487/16 –, juris, Rn. 49 ff.). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt, und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich. Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus, nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten, bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle. Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera. Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler. Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al-Shabaab einzudämmen. Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland, andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch Al-Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert. Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der Al-Shabaab in Somaliland und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben. Al-Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben. Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung. Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der Al-Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans. Außerdem konnten mit internationaler Hilfe Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden. Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia – Somaliland, 17. September 2019, S. 8 f.). III. ln der Person des Klägers ist auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. ln Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können – trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs – eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und bei entsprechenden Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschrift führt. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 162 ff., 174 f. m.w.N.). Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia nach Syrien, dem Jemen, dem Südsudan und der Demokratischen Republik Kongo zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020 [Stand: Januar 2020], S. 4, 21). Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen, die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren. Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Gleichwohl gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager. Eine Arbeit zu finden, ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz. Männer finden unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 115 ff.). Speziell bezogen auf Mogadischu lässt sich zu der dortigen wirtschaftlichen Situation feststellen, dass es zu einem ökonomischen Aufschwung und zu einer Zunahme der öffentlichen Verwaltung gekommen ist, was wiederum zu einer wachsenden Nachfrage an gelernten und ungelernten Arbeitskräften führt. Insbesondere in der Baubranche und in der Gastronomie werden inzwischen vermehrt sogar Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht ein vermehrter Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (vgl. Norwegian Country of Origin lnformation Centre, Landinfo – Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, 1. April 2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6 % ausgegangen. Die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden, abhängig von weiteren Umständen, als relativ günstig eingeschätzt (siehe insgesamt Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 61). Im Hinblick auf die Corona-Pandemie stellt sich die Lage in Somalia aktuell wie folgt dar: In Somalia gab es bislang 2.894 bestätigte COVID-19-Fälle, wobei 90 Personen gestorben sind (vgl. Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org, abgerufen am 29. Juni 2020). Die somalische Regierung und die somalischen Bundesstaaten haben insgesamt 60 Richtlinien/Erklärungen in Kraft gesetzt, die darauf abzielen, die Ausbreitung von COVID-19 zu abmildern und die sozioökonomischen Auswirkungen abzufedern. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage privater Haushalte als Reaktion auf COVID-19-bezogene Bewegungs- und Handelsbeschränkungen, dem Ramadan und dem Zuckerfest sind in den südlichen Regionen Somalias im Vergleich von März zu April die lokalen Getreidepreise um acht bis 16 Prozent und die Preise für importierte Lebensmittel wie Reis, Zucker und Pflanzenöl leicht bis moderat von vier auf 30 Prozent gestiegen. Die Schließung von Geschäften, Märkten, Schulen, Hotels und Restaurants, soziale Distanzierungsmaßnahmen und ein Rückgang von Remissen haben die Kaufkraft vieler somalischer Familien, insbesondere der Tagelöhner und Gelegenheitsarbeiter, erheblich verringert. Die somalische Regierung prognostiziert für das Jahr 2020 einen Rückgang des nominalen Bruttoinlandsproduktes um 11 Prozent. Der grenzüberschreitende Handel zwischen Somalia und den Nachbarländern läuft weiter, während einige Grenzen – wie die zu Äthiopien – offiziell geschlossen sind mit jedoch eingeschränktem Transport wesentlicher Güter wie Lebensmittel und medizinischer Lieferungen. Während die Wiederaufnahme des Exports von Nutztieren im April 2020 einige Beschäftigungsmöglichkeiten in den Häfen von Somaliland, Puntland und Jubaland geschaffen hat, stagniert der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund der COVID-19-Beschränkungen weiterhin. Die somalische Regierung und die internationale Gemeinschaft haben auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Somalia reagiert. Am 23. April 2020 wurde der sog. Somalia COVID-19 Country Preparedness and Response-Plan der Vereinten Nationen in Kraft gesetzt. Der Plan sieht die Bereitstellung von 689 Millionen US-Dollar vor, um auf die direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und auf die indirekten unmittelbaren humanitären und sozio-ökonomischen Folgen von COVID-19 zu reagieren, und ist darauf ausgerichtet, die nationalen COVID-19 Preparedness and Response-Pläne der somalischen Regierung, die am 26. und 27. März 2020 in Kraft getreten sind, zu unterstützen (vgl. OCHA, Somalia, COVID-19 Impact Update No. 6, 7, 8 und 9 vom 19. Mai 2020, 28. Mai 2020, 8. Juni 2020 und 22. Juni 2020; OCHA, Somalia Country Preparedness and Response Plan (CPRP) COVID-19, April 2020). Neben den Folgen der Corona-Pandemie leidet Somalia aktuell unter weit verbreiteten Überschwemmungen im ganzen Land sowie einem Wiederaufleben des Heuschreckenbefalls. Obwohl durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Gu-Niederschlag für Ernte und Viehzucht weitgehend günstig war, verursachten starke Regenfälle Ende April und Anfang Mai Sturzfluten und Überschwemmungen der Flüsse Jubba und Shabelle in insgesamt 29 Distrikten des Landes. Auch die Fortpflanzung von Wüstenheuschrecken in Nord- und Zentralsomalia bleibt sehr besorgniserregend, wobei es aber insbesondere im Süden keine Heuschrecken gibt. Zusammen mit den wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 führen die Überschwemmungen und der Heuschreckenbefall zu steigender Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungsmitteln. Nach Schätzungen werden im Laufe des Jahres bis zu 3,5 Millionen Menschen nicht in der Lage sein, ihr Minimum an Nahrungsmittelbedarf zu decken (vgl. Famine Early Warning Systems Network, Somalia, Key Message Update, 30. Mai 2020). Ausgehend von dieser Erkenntnislage kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die humanitären Bedingungen in dem Heimatland des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände derart widrig sind, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Zwar leben vor Ort in Mogadischu keine Familienangehörigen bzw. Verwandten des Klägers. Gleichwohl wird der Kläger auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten, insbesondere seiner in Äthiopien lebenden Eltern, zurückgreifen und dadurch sein Existenzminimum sichern können. Das Gericht davon aus, dass die Eltern des Klägers über gewisse Rücklagen verfügen, nachdem sie die mehrere tausend US-Dollar teure Ausreise ihres Sohnes haben finanzieren können. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass der Kläger Unterstützung durch seine Familie nicht erwarten könne, da sie arm sei und sich bereits hoch verschuldet habe, um die Ausreise des Klägers zu finanzieren, glaubt das Gericht diesem Vorbringen nicht. Der Vortrag des Klägers zur Finanzierung der Ausreise ist widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 07.06.2017 gab der Kläger an, dass die Flucht 10.000 US-Dollar gekostet habe und sein Bruder dieses Geld von dessen Arbeitgeber geliehen habe. Im Rahmen der Anhörung am 05.12.2017 wiederum gab der Kläger an, dass die Reise zum Teil sein Bruder, zum Teil (aber auch) seine Eltern finanziert hätten. Unabhängig von seinen Eltern und seinen Geschwistern kann der Kläger auch auf die finanzielle Unterstützung seiner zahlreichen in Deutschland lebenden Verwandten, Tante und Onkel sowie Cousinen und Cousins, zurückgreifen. Zudem kann der Kläger eine finanziell eventuell schwierige Anfangszeit zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt, was ihm zumindest helfen wird, anfängliche Schwierigkeiten zu überwinden. Bei Ausländern aus Somalia sieht das „REAG/GARP-Programm“ neben der Übernahme der Beförderungskosten bei Erwachsenen eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und eine Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro vor (vgl. Informationsblatt „Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP“, Stand Januar 2020, abrufbar unter https://files.returningfromgermany.de/ files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf; abgerufen am 29. Juni 2020). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERRIN“. Diese beinhalten z.B. Beratung bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung und eine Grundausstattung für die Wohnung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr auch bei nicht vulnerablen Personen Leistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro, bei rückgeführten Personen bis zu 1.500 Euro umfassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jung ist, unter keinen körperlichen Beeinträchtigungen leidet und zehn Jahre lang die Schule besucht hat. Er hat im November 2019 eine Berufsausbildung als Friseur begonnen und sich damit in Deutschland als anpassungs- und arbeitsfähig erwiesen. In der Gesamtschau geht das Gericht daher davon aus, dass es dem Kläger trotz der schwierigen und herausfordernden Situation in Somalia gelingen wird, sich bei einer möglichen Rückkehr dorthin ein eigenständiges Leben zumindest am Rande des Existenzminimums aufzubauen. 2. Ebenso liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden ausschließlich bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt, selbst wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gebietet es jedoch, trotz der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG und einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Fällen zu gewähren, in denen der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris, Rn. 65 m.w.N). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 20). Derartige individuelle Gründe, aus denen der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der erforderlichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, sind – wie bereits dargelegt – in seinem Vorbringen aber nicht enthalten. Auch die gegenwärtige Lage im Hinblick auf den Corona-Virus zwingt nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft. Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung, de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar. Die öffentlichen Krankenhäuser sind in Bezug auf Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung mangelhaft ausgestattet. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 17. September 2019 [Stand: 20. November 2019], S. 131 f.). Jedoch ist eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte außergewöhnliche Gefahrenlage im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus auch vor dem Hintergrund des erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind verhältnismäßig wenige Fälle berichtet (bisher 2.894 bestätigte COVID-19-Fälle, s.o.). Selbst ausgehend von einer hohen Dunkelziffer besteht daher keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger an COVID-19 erkrankt. Unabhängig davon gehört der 21 Jahre alte Kläger als junger, gesunder und normal ernährter Mann nicht zur Gruppe der Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf der COVID-19-Erkrankung haben (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen. html, abgerufen am 29. Juni 2020). IV. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung nach Somalia und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben Ende September 2016 in die Bundesrepublik ein. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 16.01.2017 eingegangen, stellte die damalige Vormündin des Klägers für diesen einen Asylantrag. Am 07.06.2017 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinen Asylgründen an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor, dass er dem Clan der Darood angehöre; den Subclan kenne er nicht. Er sei in Somalia in der Stadt Wajaale geboren und habe dort fünf Jahre gelebt. Danach sei er nach Äthiopien gegangen und habe in Diri Dawa gelebt. Er habe sein Heimatland im März 2016 verlassen und sei Ende September 2016 nach Deutschland eingereist. Zwischenzeitlich habe er sich im Sudan, in Libyen, in Italien sowie ca. drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Er wisse nicht, wie viel seine Flucht gekostet habe, er denke aber, dass es ca. 10.000 US-Dollar gewesen seien. Sein Bruder sei berufstätig und habe von der Firma, bei der er gearbeitet habe – einer Autowerkstatt –, das Geld geliehen. Er selbst – der Kläger – habe die Flucht zwei Tage lang geplant. Erst nachdem er geflohen und in Libyen gewesen sei, sei seine Familie angerufen und aufgefordert worden, das Geld zu schicken. Die Familie sei hierzu gezwungen gewesen, da ihnen gesagt worden sei, dass der eigene Sohn in Lebensgefahr sei. Es habe zwei Monate gedauert, bis das Geld angekommen sei. Die Schule habe er zehn Jahre lang besucht; er habe jedoch weder einen Beruf gelernt noch gearbeitet. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, dass seine Eltern aus Mogadischu geflohen seien, weil der Onkel getötet worden sei und Krieg geherrscht habe. Danach seien sie nach Wajaale gegangen, aber auch dort habe es Probleme gegeben. Als es dort Dürre gegeben habe, seien sie weiter nach Äthiopien gezogen. Er – der Kläger – wisse nicht, von wem der Onkel getötet worden sei. Sein Vater sei in Mogadischu abends von der Al-Shabaab immer festgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen und wieder gehen gelassen. In Somalia habe er keine Familie, er kenne sich dort nicht aus. Seine Familie habe sich verstreut. Einige wohnten seit über 20 Jahren in Deutschland oder auch in anderen Ländern. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern und fünf Brüder würden in Äthiopien leben. In Deutschland seien seine Tante sowie sechs Cousinen und Cousins und deren Kinder. Am 05.12.2017 hörte das Bundesamt den Kläger erneut zu seinen Asylgründen an. Hierbei trug er im Wesentlichen ergänzend vor, dass er dem Clan der Ise, Subclan Mumase, Sub-Subclan Abdella Gedid, angehöre. Er habe bei der Anhörung am 07.06.2017 nicht angegeben, dass er dem Clan der Darood zugehörig sei; die Anhörung sei zudem nicht richtig rückübersetzt worden. Seine Eltern würden ursprünglich aus Mogadischu stammen. Als seine Mutter geheiratet habe, seien sie aufgrund der Umstände und weil seine Mutter dort heimisch sei nach Wajaale umgezogen. Der Grund, warum sie damals Somalia verlassen hätten, sei der Krieg gewesen. In Äthiopien habe die Familie den Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sein Vater und sein älterer Bruder Khat verkauft hätten. Der Auslöser für seine Flucht aus Äthiopien sei wiederum gewesen, dass das Volk der Oromo die somalischen Bürger angegriffen habe. Er habe sich vor seiner Einreise nach Deutschland eineinhalb Monate in Italien und etwa fünf Monate in der Schweiz aufgehalten. Seine Ausreise habe teilweise sein Bruder und teilweise seine Eltern finanziert. Es habe einen Schleuser gegeben, zu dem durch Freunde Kontakt hergestellt worden sei. In Deutschland habe er entfernte Verwandte und eine Tante väterlicherseits, die in B-Stadt lebe. Auch habe er fünf Cousinen und Cousins, die in Deutschland geboren seien. Mit Bescheid vom 08.12.2017, dem Kläger am 13.12.2017 zugestellt, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Somalia abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2017, am 27.12.2017 bei Gericht eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Angaben des Klägers beim Bundesamt. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Kläger mit seiner Familie wegen des dort herrschenden Krieges als Fünfjähriger von Somalia nach Äthiopien geflüchtet sei. Erinnerungen an Somalia habe er kaum, erst recht keine Beziehungen oder Verbindungen dorthin. Er kenne dort niemanden und niemand aus seiner Familie lebe noch in Somalia. Daher sei es äußerst befremdlich, soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass der Kläger per Handy Kontakt zu seinem Clan in Somalia aufnehmen könne und er in Somalia ein Netzwerk habe. In Somalia herrsche ein landesweiter bewaffneter Konflikt, es gebe keine funktionierende Regierung. Somalia gelte als Musterbeispiel für einen gescheiterten Staat. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Somalia konkrete Gefahr für Leib und Leben. Das Existenzminimum des Klägers wäre nicht gesichert. Zwar gehöre er einem Clan an, doch kenne er niemanden aus dem Clan und niemand kenne ihn. Es erscheine daher höchst zweifelhaft, dass er als Clanangehöriger aufgenommen und unterstützt werden würde. Der Kläger sei in der Tat jung und gesund, doch sei nicht gesichert, dass er in Somalia regelmäßig und verlässlich Arbeit finden würde. Die Arbeitslosigkeit in Somalia sei hoch. Der Kläger habe keinen Beruf erlernt und kenne dort niemanden, der ihm bei der Suche nach Arbeit unterstützen würde. Auch durch seine Familie könne der Kläger keine Unterstützung nicht erwarten. Sie sei arm und habe sich bereits hoch verschuldet, um die Ausreise des Klägers aus Äthiopien zu finanzieren. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2017 (Az.: ) aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, 3. dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren; weiter hilfsweise 4. festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 ist der Kläger informatorisch gehört worden. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerakte der Stadt B-Stadt Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht mit den gerichtlichen Verfügungen vom 09.06.2020 und 23.06.2020 sowie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.