Urteil
8 K 2420/21.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:0412.8K2420.21.GI.00
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Leitsätze
1. Der Mietwertkalkulator der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation ist generell als Schätzinstrument für die Ermittlung des Mietwertes hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer geeignet.
2. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Wohnung nicht dem Standardwohnraum im Sinne der Bearbeitungshinweise zum Mietwertkalkulator entspricht, weil die Wohnung aufgrund mangelhafter Dämmung temporär nicht nutzbar ist, solange die temporäre Nichtnutzbarkeit unerheblich im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts ist.
Tenor
Der Bescheid der Stadt A. vom 23.11.2020 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2018 und der Bescheid der Stadt A. vom 03.02.2021 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt A. vom 22.06.2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 61% und die Beklage zu 39% zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mietwertkalkulator der hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation ist generell als Schätzinstrument für die Ermittlung des Mietwertes hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer geeignet. 2. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Wohnung nicht dem Standardwohnraum im Sinne der Bearbeitungshinweise zum Mietwertkalkulator entspricht, weil die Wohnung aufgrund mangelhafter Dämmung temporär nicht nutzbar ist, solange die temporäre Nichtnutzbarkeit unerheblich im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts ist. Der Bescheid der Stadt A. vom 23.11.2020 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2018 und der Bescheid der Stadt A. vom 03.02.2021 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt A. vom 22.06.2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 61% und die Beklage zu 39% zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2020 und vom 03.02.2021 sind rechtswidrig, soweit hierin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2017 und 2018 gegenüber den Klägern festgesetzt wurde. Diese rechtswidrigen Bescheide verletzen die Kläger auch in ihren subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die Festsetzungen der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 13.12.2019 (im Folgenden: ZwStS) ist bezüglich der Jahre 2017 und 2018 vorliegend nicht anwendbar. Gemäß § 11 S. 1 ZwStS trat diese Satzung nämlich rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft und umfasst damit gerade nicht auch die Jahre 2017 und 2018. Nach § 11 S. 3 ZwStS können zwar auch Zeiträume ab dem 01.01.2000 nach Maßgabe der ZwStS behandelt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass es sich um noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen handelt. Diese können dann nach Maßgabe der ZwStS geändert werden. § 11 S. 3 ZwStS setzt also voraus, dass es bereits eine Steuerfestsetzung gibt, die noch nicht bestandskräftig sein darf. Nur in diesen Fällen darf eine Änderung stattfinden und auch nur für Zeiträume ab dem 01.01.2000. Gegenüber den Klägern gab es vor dem Erlass der ZwStS aber noch keine Festsetzungen der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2017 und 2018. Die ZwStS ist also schon nach der Regelung in § 11 ZwStS nicht anwendbar. Dahinstehen kann demzufolge vorliegend, ob die Regelung in § 11 S. 3 ZwStS gegen § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 3 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verstößt. Die Kläger können auch nicht aufgrund der Vorgängersatzung zur ZwStS herangezogen werden. Zwar ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 10.12.2015 zeitlich gesehen anwendbar. Sie sieht jedoch in § 4 vor, dass die Jahresrohmiete als Bemessungsfaktor für den Mietwert der Wohnung gelten soll, welcher wiederum der Steuermaßstab sein soll. Eine Zweitwohnungssteuer kann jedoch ab dem Jahr 2009 nicht mehr anhand der Jahresrohmiete bemessen werden, da diese Bemessungsart zu erheblichen Ungleichbehandlungen führt und daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 4/19, Rn. 17 f.; BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, Rn. 30 ff., beide Juris). Mangels tauglichem Steuermaßstabes ist es nicht möglich, die Zweitwohnungssteuer für die Kläger auf der Grundlage der Satzung vom 10.12.2015 festzusetzen. Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit sich die Kläger gegen die Festsetzungen der Zweitwohnungssteuerpflicht für die Jahre 2019 und 2020 wehren. Die diesbezüglichen Bescheide der Beklagten vom 23.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.06.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Kläger sind jeweils nach § 3 ZwStS zweitwohnungssteuerpflichtig, weil sie im Stadtgebiet der Beklagten eine Zweitwohnung innehaben. Bei dem Haus auf dem Grundstück handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des § 2 ZwStS. Dies ergibt die Auslegung des hier in einer Zweitwohnungssteuersatzung verwendeten Wohnungsbegriffes. Zu berücksichtigen ist bei dieser Auslegung auch der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, die an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers anknüpft (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 18, Juris). In dem bloßen Innehaben einer Zweitwohnung verkörpert sich bereits eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit, da für das Grundbedürfnis „Wohnen“ die Erstwohnung ausreichend ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 14/07, Rn. 12, Juris). Grundsätzlich knüpfen Steuergesetze, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, an wirtschaftliche Vorgänge oder Zustände an und bedürfen deshalb einer wirtschaftlichen Interpretation (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 17, Juris). Wenn damit die Zweitwohnungssteuer mit dem Konsumverhalten des einzelnen Steuerpflichtigen an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft, indiziert dies für die Auslegung des satzungsmäßigen Wohnungsbegriffs (§ 2 ZwStS) eine weite wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht zu einer Auslegung zwingt, die zwischen Gebäuden, Wohnungen, Räumen und Grundstück in einem etwa technischen, baupolizeilichen oder mietrechtlichen Sinne unterscheidet. Dementsprechend unterfallen dem Begriff der Wohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts auch ganz unterschiedliche Einrichtungen, wenn sie nur geeignet sind, das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweilig zu decken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 19, Juris). Hierfür ist keine konkrete Mindestausstattung erforderlich. Es genügt, wenn die grundlegenden Einrichtungen, die für die Lebensführung essentiell sind, in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.08.2002 - 2 L 325/02, Rn. 5, Juris; Beschl. v. 03.04.2013 - 4 L 55/13, Rn. 5, Juris). Das Haus der Kläger auf dem Grundstück weist die erforderliche Mindestausstattung (Kochgelegenheit, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und Heizung) selbst auf. Unerheblich ist für den Wohnungsbegriff, dass die Kläger diese Wohnung in den Wintermonaten nicht nutzen können, weil sie sie jedenfalls in den Frühlings-, Sommer- und Herbstmonaten nutzen können und eine zumindest zeitweilige Nutzungsmöglichkeit ausreichend ist. Die Kläger haben diese Wohnung auch inne. Das nach dem Aufwandsbegriff i. S. d. Art. 105 Absatz 2 a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (BVerwG NVwZ-RR 2015, 376; OVG Greifswald NVwZ-RR 2015, 710 [711]). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes (BVerwG, a. a. O.). Das Haus auf dem Grundstück dient nicht der Geld- oder Kapitalanlage, sondern der persönlichen Lebensführung der Kläger. Die hier festgesetzte Zweitwohnungssteuer ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte in § 4 Abs. 1 ZwStS den Mietwert als Steuermaßstab gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde nämlich nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands, an den ein Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 – 9 C 3.02, Rn. 21, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 31, Juris). Bei einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand des Steuerpflichtigen aufweist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 92/18, Rn. 82, Juris). Der Maßstab der jährlichen Miete genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2021 – 9 C 2.20, Rn. 10, Juris). Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, kann der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen gesehen werden (VGH München, Beschl. v. 04.04.2006 - 4 N 04.2798, Rn. 70 f., Juris; Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris). Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte zur Bestimmung des Mietwertes primär auf den Einsatz des Mietwertkalkulators abstellt. Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris). Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 16, Juris). Hierbei hat er jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 - 9 C 4/19, Rn. 16, Juris). Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 4 Abs. 2 ZwStS gerecht, wonach als Mietwert die übliche Miete gilt, die für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird und dieser Mietwert grundsätzlich nach den vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwertkalkulators bestimmt wird. Für die Ermittlung der üblichen Miete kann die Gemeinde auf alle denkbaren Informationen zurückgreifen, die Aufschluss über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet geben können (VGH München, a. a. O.). Anhaltspunkte für taugliche Informationsquellen lassen sich aus der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Ermittlung der ortsüblichen Miete vom 21.10.2021 ableiten. Danach soll die auch im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG relevante ortsübliche Kaltmiete nach den folgenden Kriterien ermittelt werden: Primär soll auf Mietspiegel (§ 558 c BGB), qualifizierte Mietspiegel (§ 558 d BGB) oder Mietdatenbanken (§ 558 e BGB) zurückgegriffen werden (Ziff. 2.1). Liegen derartige Quellen nicht vor, soll auf die Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation abgestellt werden (Ziff. 2.2). Sollte auch dies nicht möglich sein, sollen die Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wobei mindestens drei Vergleichswohnungen heranzuziehen sind (Ziff. 2.3). Nur wenn auch dies nicht möglich sein sollte, kann auf einen Sachverständigen zurückgegriffen werden (Ziff. 2.4). Vorliegend wäre also mangels Mietspiegels oder Mietdatenbank der Mietwertkalkulator auch das taugliche Mittel, um die übliche Nettokaltmiete einkommenssteuerrechtlich zu bestimmen. Der Mietwertkalkulator ermittelt die durchschnittliche Nettokaltmiete anhand eines statistisch abgeleiteten Wertes, der durch die Nettokaltmieten aus den letzten sechs Jahren, die aus der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen der Gutachterausschüsse stammen, gebildet wird. Er berücksichtigt die Art des Wohnraums (Wohnung und ggf. Eigenheim), Lage (Bodenrichtwert), Ausstattung, Alter (Baujahr) und Wohnfläche. Besondere Verhältnisse des Wohnraums wie z. B. soziale Mietbindung sowie sonstige individuelle Merkmale können hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Datengrundlage wird jeweils zum 01.01. eines jeden ungeraden Jahres aktualisiert (dazu: https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/MikaHessenweit2_17Internet_1.pdf, abgerufen am 14.04.2022). Die Berechnung kann nur für Standardwohnraum erfolgen. Liegt die Wohnung in einer für die Wohnnutzung unüblichen Bodenrichtwertzone, erfolgt keine Berechnung (https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/HilfeAllgemeinMika.pdf, abgerufen am 14.04.2022). Damit knüpft der Mietwertkalkulator an tatsächlich gezahlte Mieten an und berücksichtigt dabei auch konkrete und aktuelle wertbildende Faktoren (Art, Ausstattung, Lage, Alter). Anders als die Jahresrohmiete oder der Bodenrichtwert fingiert der Mietwertkalkulator nicht bestimmte Mietwerte anhand statischer Werte, sondern stellt den durchschnittlichen regionalen Mietwert aufgrund einer dynamischen Datenbank dar. Der Mietwertkalkulator des Amtes für Bodenmanagement stellt also generell ein taugliches Mittel zur Ermittlung der Miete dar. Auch im konkreten Fall der Kläger ist der Einsatz des Mietwertkalkulators für die Bestimmung der jährlichen Miete nicht zu beanstanden. Der Mietwertkalkulator hat für das Haus der Kläger in dem R-Weg die regional übliche Nettokaltmiete unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen Ausstattungsmerkmale auf 4,55 Euro/m² berechnet. Multipliziert mit der Quadratmeterfläche des Hauses (78) ergibt sich eine Monatsmiete in Höhe von besagten 354,90 Euro. Der Einwand der Kläger, die Miete in Höhe von 354,90 Euro sei zu hoch, weil es sich bei dem Haus auf dem Grundstück um eine Unterkunft handele, die in den Wintermonaten gar nicht und in den Übergangsmonaten nur bedingt genutzt werden könne, verfängt nicht, weil sich aus ihm nicht ergibt, dass die hier vorgenommene Schätzung rechtsfehlerhaft ist. So ist zu berücksichtigen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 20, Juris). Die Beklagte hat ihren Schätzungsspielraum vorliegend nicht überschritten. Dass bei einer Schätzung der jeweilige Mietwert nicht in jedem Einzelfall exakt ermittelt wird, ist offensichtlich und von den Steuerpflichtigen grundsätzlich hinzunehmen. Der Steuerpflichtige kann nicht verlangen, dass die Gemeinde den Aufwand speziell für seinen Fall konkret ermittelt (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3/02, Rn. 22, Juris). Die von den Klägern selbst angegebenen Ausstattungsmerkmale ihres Hauses in der Kalkulation durch den Mietwertkalkulator berücksichtigt worden. Soweit die Kläger einwenden, es handele sich bei ihrem Haus gerade nicht um Standardwohnraum, weil es in den Wintermonaten nicht bewohnbar oder vermietbar sei, verkennen sie die Unterschiede zwischen (privatrechtlichem) Mietrecht und (kommunalen) Zweitwohnungssteuerrecht. Gerade aus diesen Unterschieden ergibt sich aber, dass es für die Bestimmung des zweitwohnungssteuerlichen Mietwertes nicht auf die zivilrechtlich uneingeschränkte Vermietbarkeit eines Objektes ankommen kann. Denn während der zivilrechtliche Mietvertrag ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 535 ff., 320 ff. BGB ist, der die primäre Leistungspflicht des Mieters zur Mietzinszahlung an die Erfüllung der primären Leistungspflicht des Vermieters zur ordnungsgemäßen Zurverfügungstellung der Mietsache knüpft, dient der zweitwohnungssteuerliche Mietwert der Ermittlung des Aufwandes des Steuerpflichtigen, der besteuert werden soll. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die sich in der Haltung einer Zweitwohnung realisiert, soll also zweitwohnungssteuerrechtlich beziffert werden. Im zivilrechtlichen Mietvertrag dient der Mietzins hingegen als Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit der Mietsache, die der Vermieter geschaffen hat, also (auch) der Bezifferung dieser primären Leistung des Vermieters. Während aber der Vermieter in Perioden der Unmöglichkeit der Nutzung (z.B. wegen Witterung, Krieg, Umbaumaßnahmen) keine Leistung erbringt, die abgegolten werden müsste, hat der Zweitwohnungsinhaber auch in Zeiten der (zeitweiligen) Nichtnutzbarkeit der Zweitwohnung einen Aufwand, indem er diese Wohnung immer noch innehat und unterhalten muss. Nur, wenn dieser Zeitraum der fehlenden eigenen persönlichen Nutzungsmöglichkeit erheblich ist, entfällt auch dieser Aufwand zumindest teilweise, weswegen auch die Zweitwohnungssteuerpflicht ganz oder teilweise entfällt. Erheblich ist ein Zeitraum, wenn die Zweitwohnung für weniger als zwei Monate pro Jahr genutzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01, Rn. 36, Juris). Dieser Zeitraum ist im Falle der Kläger weit überschritten. Aus diesem Grund können die Kläger auch keine Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 2 ZwStS beanspruchen. Mit dieser Regelung hat die Beklagte nicht nur die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, sondern zugleich festgelegt, ab welchem Zeitraum der Nichtnutzbarkeit einer Wohnung die Grenze der Erheblichkeit überschritten ist. Da der Mietwertkalkulator eine Orientierungshilfe für Miet- und Kaufinteressenten sein soll, ist das dortige Begriffsverständnis von Standardwohnraum zivilrechtlich auszulegen und daher nicht eins zu eins auf das Zweitwohnungssteuerrecht übertragbar. Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Wille des jeweiligen Satzungsgebers. Aus § 6 Abs. 2 ZwStS wird deutlich, dass der Satzungsgeber einen Zeitraum der Nichtnutzbarkeit erst dann als erheblich einstuft, wenn dieser zwei Monate pro Kalenderjahr unterschreitet. Daraus lässt sich wiederum ableiten, dass der Mietwertkalkulator vorliegend eingesetzt werden kann, wenn dieser überhaupt ausreichend Datenmaterial hat, wenn also genügend Vergleichsobjekte innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone vorhanden sind. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass von einem fehlerhaften Bodenrichtwert ausgegangen wurde. Darüber hinaus würde die Beklagte die Steuerlast der Kläger anteilig verkürzen, wenn sie den ermittelten Mietwert im Falle der Kläger verringern würde, weil das Haus kurzfristig nicht bewohnbar wäre, da der ganzjährige Aufwand der Kläger dann nicht mehr vollständig berücksichtigt werden würde. Dies würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Kläger gegenüber den anderen Steuerpflichtigen darstellen, auch weil sie in § 6 Abs. 2 ZwStS nicht vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass auch der konkret (fiktiv) geschuldete Mietzins ohnehin nur einen Teil des tatsächlichen Aufwandes widerspiegelt, den ein Inhaber einer Zweitwohnung hat (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3/02, Rn. 28, Juris). Auch der Steuersatz von 20 Prozent des Mietwertes (§ 5 ZwStS) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auch bei der Festlegung des Steuersatzes einen Gestaltungsspielraum. Diesen hat sie nicht überschritten, weil der hier festgelegte Steuersatz weder unverhältnismäßig noch erdrossend ist (vgl. VGH München, Urt. v. 14.04.2011 - 4 B 10.2557, Rn. 22, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10, Rn. 2, Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.768,22 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Kläger begehren die Aufhebung von Zweitwohnungssteuerbescheiden für die Jahre 2017 bis 2020. Sie haben neben ihrem Hauptwohnsitz im A-Straße, A-Stadt und auf dem Grundstück in dem R-Weg in A-Stadt einen weiteren Wohnsitz. Dieses Grundstück haben die Kläger im Jahr 2017 erworben und sind seit dem 08.09.2017 die Eigentümer. Das Grundstück in dem R-Weg (im Folgenden: Grundstück) ist mit einem 78 m² großen Haus, das im Jahr 1981 gebaut wurde, bebaut. Die Außen- und Innenwände des Hauses sind zum Teil rund 10 cm dick. Sie verfügen über keine zeitgemäße Wärmedämmung. Die Innenwände sind Fachwerkwände. Das Dach ist mit einer Dachpappe bzw. Faserzementplatten gedeckt. Die Fenster sind zweifach verglast. Die Zimmerdecken bestehen aus Holzbalken ohne Füllung. Der Fußboden ist teils aus Linoleum und teils aus Laminat. Das Haus verfügt über ein Bad mit WC und einer Dusche bzw. Badewanne und wird mittels eines Einzelofens beheizt. Darüber hinaus hat es (wenige) Steckdosen, Schalter und Sicherungen. Das Haus ist an das öffentliche Wasser- und Abwasserversorgungsnetz angebunden. Mit Bescheiden vom 23.11.2020 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer gegenüber den Klägern für das Grundstück für die Jahre 2017 bis 2020 fest, und zwar auf jeweils 851,76 Euro. Sie errechnete diesen Betrag wie folgt: Nettokaltmiete (Euro/m²) * Wohnfläche (m²) = Monatsmiete. Monatsmiete * 12 Monate = Jahresmiete. Jahresmiete * Steuersatz in Höhe von 20 Prozent / 12 Monate * 12 Anzahl der Monate. Für die Kläger ergab dies folgende Beträge: 4,55 Euro/m² * 78 m² = 354,90. 354,9 * 12 = 4.258,00 Euro (Jahresmiete). 4.256,00 * 0,2 = 851,76 Euro. Der angegebene Mietwert wurde mit Hilfe des Mietwertkalkulators der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte beim Amt für Bodenmanagement F. und der Stadt F. (im Folgenden: Mietwertkalkulator) ermittelt. Mit Schreiben vom 06.12.2020, bei der Beklagten am 14.12.2020 eingegangen, erhoben die Kläger Widerspruch gegen diese Bescheide. Sie begründeten den Widerspruch damit, dass die veranschlagte Miete von monatlich 354,90 Euro zu hoch sei, weil es sich bei dem Haus auf dem Grundstück um eine Unterkunft handele, die in den Wintermonaten gar nicht und in den Übergangsmonaten nur bedingt genutzt werden könne. Die unteren Räume seien bessere Keller- bzw. Abstellräume. In der Frostperiode seien die Fenster dort mit Styroporplatten zugestellt, damit die Wasseruhr nicht einfriere. Damit seien aber auch die Lichtverhältnisse dort stark eingeschränkt. Im Winter werde das Wasser abgestellt, um der Gefahr des Einfrierens der Wasserleitungen, die auf den Wanden lägen und nicht darunter, vorzubeugen. Es handele sich daher gerade nicht um eine Wohnung mit einer gewöhnlichen Ausstattung. Darüber hinaus sei der Mietwertkalkulator vorliegend ungeeignet für die Ermittlung des Mietwertes, weil dieser nämlich nur dann für die Ermittlung des Mietwertes geeignet sei, wenn es sich bei dem jeweiligen Objekt um Standardwohnraum handele. Unabhängig davon sei für die Jahre 2017 und 2018 von einem Steuersatz in Höhe von 10 Prozent auszugehen und nicht von 20 Prozent, weil die vorherige Satzung noch für diese Jahre gelte und einen Steuersatz von 10 Prozent vorsehe. Mit Bescheid vom 03.02.2021 änderte der Magistrat der Stadt A. die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 auf 212,94 Euro, weil die Kläger das Grundstück erst im September 2017 erworben hatten und daher nur drei Monate zweitwohnungssteuerpflichtig waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Kläger im Stadtgebiet A-Stadt eine Zweitwohnung innehaben würden und damit die Voraussetzungen für die Steuerfestsetzung erfüllten. Der Widerspruchsbescheid ist am 26.06.2021 in den Briefkasten der Kläger geworfen worden. Mit Schriftsatz vom 13.07.2021, bei Gericht am 15.07.2021 eingegangen, erhoben die Kläger Klage gegen die Bescheide. Zur Begründung der Klage wiederholen sie den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, die Zweitwohnungssteuerbescheide der Stadt A. vom 23.11.2020 für die Jahre 2018 bis 2020 und den Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt A. vom 03.02.2021 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt A. vom 22.06.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17.02.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.