Urteil
8 K 3619/21.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:1108.8K3619.21.GI.00
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Leitsätze
1. Ein Fraktionsmitglied kann von seiner Fraktion aus wichtigem Grund aus der Fraktion ausgeschlossen werden.
2. Ein solcher wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Wege der Abwägung zwischen dem Status des Ratsmitglieds und dem Zweck der praktischen, politischen Arbeitsfähigkeit der Fraktion festzustellen. Die materielle Beweislast für einen wichtigen, den Fraktionsausschluss rechtfertigenden Grund liegt im Hauptsacheverfahren bei der Fraktion.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Fraktionsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten durch den Beschluss der Beklagten vom 8. Mai 2021 nicht aufgelöst wurde und somit fortbesteht.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fraktionsmitglied kann von seiner Fraktion aus wichtigem Grund aus der Fraktion ausgeschlossen werden. 2. Ein solcher wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Wege der Abwägung zwischen dem Status des Ratsmitglieds und dem Zweck der praktischen, politischen Arbeitsfähigkeit der Fraktion festzustellen. Die materielle Beweislast für einen wichtigen, den Fraktionsausschluss rechtfertigenden Grund liegt im Hauptsacheverfahren bei der Fraktion. Es wird festgestellt, dass die Fraktionsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten durch den Beschluss der Beklagten vom 8. Mai 2021 nicht aufgelöst wurde und somit fortbesteht. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für den vorliegenden Kommunalverfassungsstreit ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO, denn der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis ist seine Fraktionsmitgliedschaft bei der Beklagten. Ein Feststellungsinteresse des Klägers (§ 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO) besteht. Er hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Fraktionsmitgliedschaft, denn mit der Fraktionsmitgliedschaft sind rechtliche Privilegien verbunden. Das Rechtschutzbedürfnis steht nicht in Zweifel. Seinem Verhalten nach kann davon ausgegangen werden, dass er die Privilegien der Fraktionsmitgliedschaft in Anspruch nehmen möchte. Er hat weiterhin an Fraktionssitzungen teilgenommen und sich dabei auch gelegentlich aktiv beteiligt. B. Die Klage ist begründet. Das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis besteht (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Seine Fraktionsmitgliedschaft bei der Beklagten wurde nicht durch deren Beschluss vom 8. Mai 2021 aufgelöst, denn dieser Beschluss ist materiell rechtswidrig. I. Der Beschluss ist formell rechtmäßig. 1. Eine Anhörung des Klägers hat stattgefunden. Ausweislich des Protokolls der Fraktionssitzung vom 8. Mai 2021 hat der Kläger vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem geplanten Ausschluss erhalten. 2. Die Begründungspflicht analog §§ 37, 39 HVwVfG ist nicht verletzt. Den vom Fraktionsausschluss Betroffenen müssen entweder durch vorherige schriftliche Mitteilung und anschließender Bezugnahme im Rahmen der Beschlussfassung oder durch eine nachträgliche schriftliche Mitteilung die für den Ausschluss maßgebenden Gründe mitgeteilt werden (VGH München, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 CE 17.2450, juris Rn. 31). Die Begründung muss vor Klageerhebung mitgeteilt werden, denn sie dient dazu, dass der Betroffene sachgerecht über die Einlegung des Rechtsmittels entscheiden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 CE 17.2450, juris Rn. 30 f.). Die Begründung des Ausschlusses durch die Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erfolgte vor Klageerhebung. Die Ausschlussgründe waren auch hinreichend konkret bezeichnet. Der Kläger konnte damit sachgerecht darüber entscheiden, Klage gegen den Fraktionsausschluss zu erheben. 3. Die Anwesenheit und Ausspracheteilnahme des Kreisgeschäftsführers und weiterer fraktionsfremder Personen berührt die formelle Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses nicht. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 5 HGO kann die Fraktion Mitglieder des Gemeindevorstands und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Eine entsprechende Regelung enthält § 4 Nr. 7 der Geschäftsordnung der Beklagten. Die Anwesenheit dieser Personen, deren Teilnahme über eine Beratung nicht hinausging, hat folglich nicht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Folge. II. Der Beschluss ist indes materiell rechtswidrig. 1. Nach § 11 Nr. 1 Buchst. c der Geschäftsordnung der Beklagten können Fraktionsmitglieder, die den Bestimmungen der Geschäftsordnung zuwiderhandeln, aus der Fraktion ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung liegt allerdings nicht vor. 2. Ferner besteht kein wichtiger Grund, auf den der Fraktionsausschluss gestützt werden könnte. a) Ein Fraktionsmitglied kann von seiner Fraktion aus wichtigem Grund aus der Fraktion ausgeschlossen werden (VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989 – 6 TG 3175/89, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2018 – 15 B 19/18, juris Rn. 21). In materieller Hinsicht gilt das Grundprinzip, dass ein unter der Voraussetzung grundsätzlicher Übereinstimmung der Beteiligten und mit dem Ziel ihrer persönlichen Zusammenarbeit auf längere Dauer eingegangenes Rechtsverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden können muss (vgl. §§ 626, 671 Abs. 2, 723 Abs. 1 und 2 BGB). Die mit der Bildung einer Fraktion verfolgten politischen Zwecke lassen sich nur solange erreichen, wie die Mitglieder der Fraktion zumindest in den Grundsatzfragen einig und in Randfragen zu Kompromissen bereit sind.Der danach notwendige Grundkonsens wird weder durch jede Meinungsverschiedenheit der Fraktionsmitglieder noch durch jedes abweichende Verhalten einzelner bei Abstimmungen im Rat oder in dessen Ausschüssen in Frage gestellt. Der Sinn der fraktionsinternen Meinungsbildung besteht gerade darin, unterschiedliche Auffassungen nach Möglichkeit miteinander in Einklang zu bringen, setzt aber nicht voraus, dass dies immer und ausnahmslos gelingt. Hieraus folgt, dass nicht jeder Dissens einen die Ausschließung einzelner Fraktionsmitglieder rechtfertigenden Grund darstellt, sondern nur solche Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Wege der Abwägung zwischen dem Status des Ratsmitglieds und dem Zweck der praktischen, politischen Arbeitsfähigkeit der Fraktion festzustellen. Die materielle Beweislast für einen wichtigen, den Fraktionsausschluss rechtfertigenden Grund liegt im Hauptsacheverfahren bei der Fraktion (zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2018 – 15 B 19/18, juris Rn. 21 ff.). Das VG Gießen hat in früherer Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Fraktion ein Beurteilungsspielraum zukommt, demzufolge gerichtlich lediglich überprüft werden kann, ob dem Fraktionsausschluss gesetzliche Bestimmungen, ungeschriebene Rechtsregeln oder Geschäftsordnungsvorschriften entgegenstehen und die Maßnahme nicht grob unverhältnismäßig bzw. willkürlich erscheint (VG Gießen, Beschluss vom 30.05.2003 – 8 G 1662/03, NVwZ-RR 2004, Seite 205). Daran hält die Kammer nicht fest. Nähme man einen Beurteilungsspielraum in dieser Form an, führte dies dazu, dass bereits jeder nachvollziehbare Grund einen Fraktionsausschluss nach sich ziehen könnte. Dies steht im Widerspruch zu der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für die Beendigung der Fraktionsmitgliedschaft – gegebenenfalls vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Fraktionsgeschäftsordnung – ein wichtiger Grund erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.01.1998 – 8 TG 3361/97, juris Rn. 7 und Beschluss vom 13.12.1989 – 6 TG 3175/89, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2018 – 15 B 19/18, juris Rn. 21). Etwas Abweichendes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Fraktionsmitglieder in ihrer Geschäftsordnung andere Ausschlussgründe vereinbaren, denn die Geschäftsordnung gleicht einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. Lange, Kommunalrecht, Kap. 6 Rn. 28, 2. Aufl.). Fehlt es indes an einer solchen quasi-vertraglichen Regelung, ist nach allgemeinen Grundsätzen ein wichtiger Grund für die Beendigung des Fraktionsverhältnisses erforderlich, welcher der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. b) An den vorgenannten Grundsätzen gemessen, tragen die von der Beklagten vorgebrachten Gründe den Fraktionsausschluss des Klägers nicht. aa) Keiner dieser Gründe stört das Vertrauensverhältnis für sich genommen nachhaltig und derart, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann. Zwar erscheint das Telefonat, das der Kläger am 14. April 2021 mit dem Fraktionsvorsitzenden und Verhandlungsführer des avisierten Kooperationspartners – B.) führte, geeignet, das Vertrauensverhältnis zu der Fraktion zu beeinträchtigen. Er wandte sich damit ohne Rücksprache mit der Fraktion an den Kooperationspartner, um außerhalb Kooperationsverhandlungen über Inhalte – einen Sitz im Gemeindevorstand – zu sprechen, obwohl dies unter anderem Gegenstand der laufenden Verhandlungen war. Im Gesamtzusammenhang lässt sich darin allerdings ein mutwilliges Handeln gegen die Interessen eigenen Fraktion nicht erkennen. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt für einen Sitz im Gemeindevorstand auf Grund der gemeinsamen Liste mit den Kooperationspartnern vorgesehen. Es entsprach ausweislich der E-Mail eines Fraktionsmitglieds vom 13. April 2021 auch dem Ansinnen der Fraktion, den Sitz bei den Kooperationsverhandlungen zu behaupten. Zudem ist unbestritten geblieben, dass Gegenstand des Telefonates auch private Themen gewesen sind. Des Weiteren hat sich der Kläger in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung am 27. April 2021 nicht in illegitimer Weise als Pressesprecher der Fraktion geriert. Zwar ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger, auch an die Presse gewandt, gesagt hat, etwaige Fragensteller sollten sich an ihn wenden. Dies stand aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wortmeldung des Klägers in der Sitzung, durch die er kundtat, er erachte seine Abwahl für die Liste des Gemeindevorstands als rechtswidrig. Er ist damit gegenüber der Presse nicht als Sprecher in Angelegenheiten der Fraktion aufgetreten, sondern in eigener Sache als Gemeindevertreter. Dass er in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung vorgebracht hat, die Liste für den Gemeindevorstand als rechtswidrig zu erachten, überschreitet die Ausübung des freien Mandats nicht. Gegenstand der Sitzung war die Beratung und Abstimmung über die Liste für den Gemeindevorstand. Es war damit grundsätzlich kein unpassender Ort und Zeitpunkt, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Liste vorzutragen. Die Bedenken des Klägers waren auch nicht fernliegend, denn der TOP 4 in der Fraktionssitzung vom 21. April 2021, unter dem die Liste der C.-Fraktionsvertreter neu gewählt wurde, was der Kläger moniert, bezeichnet diesen Vorgang nicht. Zudem hat der Kläger die Beklagte im Vorfeld auf verschiedene Weise, unter anderem durch förmliche Erhebung eines Einspruchs, auf seine Auffassung hingewiesen. Unter Betrachtung all dessen liegt in dem Betragen des Klägers insoweit keine grundlegende Delegitimierung demokratischer getroffener Fraktionsentscheidungen oder sonstiges schwerwiegendes vertrauensschädigendes Verhalten. bb) Auch in der Gesamtschau der durch die Beklagte für den Ausschluss vorgetragenen Gründe lässt sich ein wichtiger Grund für den Fraktionsabschluss nicht erkennen. Betreffend das Verhalten des Klägers im Kommunalwahlkampf ist zu berücksichtigen, dass die Fraktion zu dem Zeitpunkt noch nicht konstituiert war. Es gab also zu dem Zeitpunkt noch keine Vereinbarung über die Fraktionszusammenarbeit. Vielmehr wurde der Kläger in Kenntnis der Vorgänge in die Fraktion aufgenommen. Wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, dass vertrauensschädigende Vorgänge, die sich vor der Fraktionsbildung ereignet haben, danach fortwirken, so bedeutet die Konstituierung der Fraktion dennoch grundsätzlich eine Zäsur. Nicht widerspruchsfrei ist, dass der Kläger einen Ladungsfehler kennend und womöglich billigend die Beschlussfassung in der Fraktionssitzung am 23. März 2021 mitträgt und im Anschluss daran dennoch Rechtsmittel einlegt (Grundsatz von Treu und Glauben, analog § 242 BGB). Letztlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Konstituierung der Fraktion am 5. April 2021 und dem Ausschluss Klägers am 08. Mai 2021 nur wenige Wochen lagen. cc) Gemessen an dem Verhalten, das dem Kläger zur Last gelegt wird, unter Berücksichtigung seines freien Mandats, in Abwägung mit dem Interesse an der Arbeitsfähigkeit der Fraktion, ist der Fraktionsausschluss unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Der Fraktionsausschluss ist das schärfste Sanktionsmittel der Fraktion gegenüber ihren Mitgliedern. Mildere Mittel sind wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich vorrangig anzuwenden, sofern diese nicht aussichtslos erscheinen. Die Beklagte hat aber von den zur Verfügung stehenden milderen Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Sie hat beispielsweise weder eine Rüge ausgesprochen noch den Fraktionsausschluss angedroht. Vor dem endgültigen Ausschluss hätte auch die zeitweilige Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte in Betracht gezogen werden können (vgl. Lange, Kommunalrecht, Kap. 6 Rn. 76, 2. Aufl.). C. 1. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten als unterliegendem Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Fraktionsausschluss. Der Kläger wurde am 14. März 2021 über die Liste der C in die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt gewählt und ist seitdem deren Mitglied. Die Beklagte ist die C-Fraktion., die einschließlich des Klägers aus sechs Mitgliedern besteht. Die Beklagte trat erstmalig unter Beteiligung des Klägers am 23. März 2021 zusammen. Wegen Zweifeln an der Rechtzeitigkeit der Einberufung dieser Sitzung erfolgte eine erneute Ladung für den 31. März 2021. Bei dieser Sitzung gab es Meinungsverschiedenheiten wegen der Anwesenheit des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden, der nicht mehr Gemeindevertreter war, so dass die konstituierende Sitzung vertagt wurde. Die konstituierende Sitzung der Beklagten fand am 5. April 2021 statt. Unter TOP 9 „Wahl der Liste für die Bewerber/innen des ehrenamtlichen Gemeindevorstandes (geheim)“ wurde Herr K gewählt, der bei der Wahl gegen den Kläger obsiegte. In einem zweiten Wahlgang bzgl. einer weiteren Position auf der gemeinsamen Liste der Fraktionen S., B. und C. zur Wahl des Gemeindevorstandes setzte sich der Kläger gegen einen Mitbewerber aus der Fraktion durch. Zudem wurde er als Vertreter der C. für den Ausschuss Umwelt, Klima und Natur benannt. Am 07. April 2021 und am 16. April 2021 fanden Kooperationsgespräche zwischen den Gemeindevertretern der C., S., G. und F. statt, wobei der Kläger nicht zu den anwesenden Verhandlungsführern der C. gehörte. Mit Schreiben vom 19. April 2021 lud der Vorsitzende der Beklagten ordnungsgemäß zur Fraktionsversammlung am 21. April 2021 ein. Unter TOP 2 war Folgendes vorgesehen: „Festlegung und Beschluss der Mitglieder, welche Personen in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung am 27.04.2021 in die zu besetzenden Gremien, Kommissionen und Arbeitsgruppen als gewählte Vertreter der C. entsandt werden“. Unter TOP 4 war zudem „Verschiedenes“ vorgesehen. Der Kläger entschuldigte sich für die Sitzung und erschien nicht. Die Fraktion fasste den Beschluss, die in der Sitzung am 5. April 2021 gewählte Liste für das Gremium des Gemeindevorstands aufzuheben und neu zu wählen. Die Fraktion wählte eine neue Liste, auf der nunmehr das Fraktionsmitglied L anstatt des Klägers auf die zweite der C. zustehende Position (Platz 6) für den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen der S., B. und C. für die Wahl zum Gemeindevorstand aufgenommen wurde. Der Kläger bat mit E-Mail vom 24. April 2021 Herrn L, der zuvor das Protokoll zu der Sitzung der Beklagten vom 21. April 2021 übersandt hatte, den Namen des Herrn L durch seinen eigenen zu ersetzen. Eine Korrektur des Protokolls erfolgte indes nicht. Daraufhin erhob der Kläger mit an den Vorsitzenden der Beklagten gerichteten Schreiben vom 26. April 2021 „Einspruch gegen die Abänderung der Reihenfolge für die Stellvertreter im Gemeindevorstand A-Stadt“. Darin verweist er darauf, dass er in der konstituierenden Sitzung vom 5. April 2021 zum stellvertretenden Kandidaten der C. gewählt worden sei. Der Fraktionsvorsitzende verwies mit E-Mail vom 26. April 2021 seinerseits darauf, dass die Wahl vom 5. April 2021 in der Sitzung am 21. April 2021 aufgehoben und neu gewählt worden sei. In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt am 27. April 2021 meldete sich der Kläger zu Wort und teilte mit, dass aus seiner Sicht sein Name auf Listenplatz 6 des gemeinsamen Wahlvorschlags der Fraktionen B., C. und S. zur Wahl des Gemeindevorstands stehen müsse. Die Abänderung der Liste entgegen der in der Sitzung vom 5. April 2021 durchgeführten Wahl sei nach seiner Auffassung nicht rechtmäßig erfolgt. Er forderte den Vorsitzenden des Gemeindevorstands erfolglos auf, den Namen L auf der Liste durch seinen zu ersetzen. Die Gemeindevertretung bestätigte trotz der Wortmeldung des Antragstellers die nunmehr vorgelegte neue Liste. Die Beklagte beschloss in ihrer Sitzung am 8. Mai 2021 den Ausschluss des Klägers aus der Fraktion. In einer durch ihren Vorsitzenden verlesenen Erklärung führt er insbesondere an, dass der Kläger in der Sitzung der Gemeindevertretung am 27. April 2021 unautorisiert als Sprecher aufgetreten sei und in parteischädigender Weise behauptet habe, dass von der Fraktion demokratisch gefasste Entscheidungen nicht rechtens seien. Weiterhin hätten sein absprachewidriges Verhalten zu Irritationen und Verstimmungen in der Öffentlichkeit und im Verhältnis zu den Kooperationspartnern geführt. Im Anschluss daran wurde der Kläger gehört und es fand eine Diskussion zum Fraktionsausschluss statt. Am 14. Mai 2021 stellte der Kläger beim Gericht einen isolierten Antrag auf Eilrechtschutz gegen den Fraktionsausschluss (8 L 1860/21.GI). Dem gab das Gericht mit Beschluss vom 18. Mai 2021 statt. Es gab der Beklagten auf, den „Antragsteller (Kläger) bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.“ Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass dem Antragsteller (Kläger) die tragenden Ausschlussgründe nicht schriftlich bekanntgegeben wurden. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis hatte nach Auffassung des Gerichts nicht vorgelegen. Dem Gericht lag zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag weder das Protokoll zu der Fraktionssitzung am 8. Mai 2021 noch eine Stellungnahme der Beklagten zum Fraktionsausschluss vor. Mit Datum vom 19. Mai 2021 wurde dem Kläger von dem damaligen Vorsitzenden der Beklagten ein Schreiben mit der Begründung zum Fraktionsausschluss übersandt. Darin führt die Beklagte aus, dass der Kläger bereits im Vorfeld der Kommunalwahl vom 14. März 2021 abredewidrig Mastaufhänger mit Wahlwerbung zu seiner Person aufgehängt sowie eine ihn bewerbende Broschüre entworfen und verbreitet habe. Es sei indes im Rahmen einer gemeinsamen Strategie vereinbart gewesen, dass eine Werbung für einzelne Kandidaten nicht stattfinden solle. Er habe insgesamt 24 mit der Partei nicht abgesprochene Mastaufhänger aufgebracht, wodurch die für die Partei zulässige Anzahl an Plakaten überschritten worden sei. Abhilfe habe der Kläger entgegen der Aufforderung nicht unmittelbar geleistet, sondern erst nach der Erörterung mit der Gemeinde, obwohl der Sachverhalt durch die Beklagte bereits abschließend mit der Gemeinde geklärt gewesen sei. Für die am 23. März 2021 anberaumte konstituierende Sitzung der Fraktion habe der Kläger den per Kurznachrichtendienst besprochenen Termin bestätigt und ein Bürgerhaus als Sitzungsstätte reserviert. Am Sitzungstag habe der C.-Verbandsvorsitzende L darauf hingewiesen, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Auf gezielte Nachfrage seien von keinem Anwesenden Einwände erhoben worden. In der Sitzung habe sich der Kläger überraschend für die Position des Fraktionsvorsitzenden zur Wahl gestellt, seine Kandidatur jedoch nach Stimmengleichheit im ersten Wahlgang nach einer Aussprache zurückgezogen. Bei der anschließenden Wahl zum Beigeordneten des Gemeindevorstandes habe er erneut überraschend kandidiert, sei allerdings unterlegen gewesen. Am Folgetag (24. März 2021) habe der Kläger Einspruch gegen die in der Fraktionssitzung vom Vortag gefassten Beschlüsse erhoben, mit der Begründung, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Daher sei fristgerecht ein Sitzungstermin auf den 31. März 2021 bestimmt worden. Es habe dabei rechtliche Unsicherheiten wegen der Anwesenheit des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden gegeben. Wegen der Androhung des Klägers bei Formfehlern Rechtsmittel einzulegen, sei die Sitzung trotz Zeitdrucks vertagt worden. Bei der daraufhin durchgeführten konstituierenden Sitzung am 5. April 2021 habe sich der Kläger bei der Wahl für eine mögliche zweite Position der C. im Gemeindevorstand durchgesetzt. Zum dem Zeitpunkt sei allerdings bereits klar gewesen, dass es für die C. keinen zweiten Sitz im Gemeindevorstand geben solle. Stattdessen sei der erste C.-Vertreter als Vorsitzender des Gemeindevorstands und damit als Vertreter der Bürgermeisterin vorgesehen. Dies sei bei einem ersten offiziellen Sondierungsgespräch bei Anwesenheit des Klägers am 24. März 2021 besprochen worden. Dennoch habe der Kläger in der Folge darauf gepocht (E-Mails vom 13. und 14. April 2021), dass die Verhandlungsführer der C.-Fraktion auf einen zweiten Sitz für die C. im Gemeindevorstand bestehen, obwohl nach der Stimmenverteilung eindeutig sei, dass der zusätzliche Sitz im Gemeindevorstand an B. zu gehen habe. Am 14. April 2021 sei dem Vorsitzenden der Beklagten von Seiten der avisierten Kooperationspartner die Besorgnis mitgeteilt worden, dass der Kläger „den Neuanfang in A-Stadt“ gefährde. Am gleichen Tag habe der Kläger den Fraktionsvorsitzenden und Verhandlungsführer in den Kooperationsgesprächen von B. außerhalb der Kooperationsgespräche telefonisch kontaktiert, um über die betreffende Position im Gemeindevorstand zu sprechen. Im Anschluss daran seien durch Mitglieder der Beklagten, den Kreisgeschäftsführer der C. sowie Mitglieder des Kreistages der C. Gespräche mit dem Kläger geführt worden, um einen „offenen und kooperativen“ Umgang zu erreichen. Diese seien letztlich ergebnislos geblieben. Bei den Kooperationsverhandlungen am 16. April 2021 sodann hätten die Kooperationspartner der Beklagten von ihr eine „Garantie“ gefordert, dass der Kläger zu der Kooperationsvereinbarung stehe, damit bei der anstehenden Konstituierung des Gemeinderats kein „Schaden“ entstehe. Bei der ordnungsgemäß geladenen Faktionssitzung am 21. April 2021 habe sich der Kläger abgemeldet und sein Fehlen entschuldigt. Die Beklagte habe den Beschluss gefasst, ihre Vertreter für den Gemeindevorstand neu zu wählen, da aus dem Kreis der Beklagten sowie der Kooperationspartner das Vertrauensverhältnis zum Kläger – der nach der Wahl vom 5. April 2021 als zweiter Vertreter für den Gemeindevorstand vorgesehen gewesen war – als nachhaltig erschüttert angesehen worden sei. Zudem sei erörtert worden, dass die Beklagte für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des ersten Vertreters für den Gemeindevorstand (Herr K) keinen Vertreter für diesen hätte, falls der Kläger sich entschlösse, die Fraktion zu verlassen. Auf die ihn betreffende Neuwahl der Gemeindevorstandsliste habe der Kläger unmittelbar anschließend mit „Anwalt, Presse und Eklat in der Gemeindevertretersitzung“ gedroht. Weitere Dialogversuche seitens der Beklagten seien gescheitert. In der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt seien die von den Fraktionen eingereichten Listen zur Wahl aufgerufen worden. Im Rahmen dessen habe der Kläger öffentlich erklärt, dass die Liste der C.-Fraktion nicht rechtmäßig sei. Er habe sich an die anwesende Presse gewandt, für Erklärungen ausschließlich ihn zu adressieren und sich so unautorisiert als Pressesprecher geriert. Ohne Eingreifen des Vorsitzenden der Beklagten hätte der Kläger veranlasst, dass eine „falsche“ Liste an die Presse gelangt wäre. Die Beklagte resümiert in der Begründung zum Fraktionsausschluss, dass auf Grund des gezeigten Verhaltens des Klägers das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört und einer weiteren Zusammenarbeit der Boden entzogen sei, da er ein „Freund-Feind-Denken“ hege. Das öffentliche Ansehen der Beklagten sowie das Ansehen der Kooperation mit den anderen Fraktionen sei gefährdet. Letzteres sei vor allem in der Anfangsphase einer Kooperation problematisch, wenn der Eindruck entstehe, die Beklagte sei kein verlässlicher Partner. Zudem profitiere der politische Gegner von den internen Streitigkeiten. Am 13. Juli 2021 stellte der Kläger in der Fraktionssitzung den Antrag, den Beschluss vom 8. Mai 2021, ihn aus der Fraktion auszuschließen, zurückzunehmen. Dabei verwies er auf den rechtskräftigen Beschluss des VG Gießen (8 L 1860/21.GI). Der Antrag wurde abgelehnt. Am 15. November 2021 hat der Kläger wegen des Fraktionsausschlusses Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass dieser rechtswidrig sei. Der Beschluss sei formell rechtswidrig, denn der Kläger habe vor seinem Ausschlussverfahren ordnungsgemäß angehört werden müssen (§ 11 Abs. 1 d) der Fraktionsgeschäftsordnung). Dem Kläger sei nicht vollständig und zunächst auch nicht schriftlich mitgeteilt worden, weshalb sein Ausschluss erfolgte. Zudem führe die Anwesenheit und Teilnahme des Kreisgeschäftsführers der Partei und weiterer fraktionsfremder Personen an der Aussprache zur formellen Rechtswidrigkeit. Weiterhin sei die der Fraktionsausschluss materiell rechtswidrig, denn weder liege ein Verstoß gegen die Fraktionsgeschäftsordnung noch ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vor. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 27. April 2021 habe er im Rahmen seines Mandats gemäß § 35 HGO gehandelt und sei nicht unautorisiert als Sprecher aufgetreten. Die Aufhebung der Liste und deren Neuwahl in der Fraktionssitzung am 21. April 2021 seien rechtswidrig gewesen. Insbesondere sei die Ladung nicht ordnungsgemäß gewesen, weil für die Aufhebung der Wahl vom 5. April und der Neuwahl kein entsprechender Tagesordnungspunkt bestand. Er sei zudem – was streitig ist – über dieses Vorgehen getäuscht worden, denn ihm sei mittgeteilt worden, dass in dieser Sitzung keine wichtigen Entscheidungen getroffen werden würden. Wegen der Rechtswidrigkeit seiner Abwahl sei es daher auch gerechtfertigt gewesen, dass der Kläger seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der C.-Liste in der Gemeindevertretungssitzung am 27. April 2021 kundgetan habe. Weitere in dem Schreiben vom 19. Mai 2021 genannte Gründe für den Ausschluss könnten nicht berücksichtigt werden, denn dazu konnte sich der Kläger vorher nicht äußern. Abgesehen davon könnten nur Umstände, die die Sphäre der Fraktion betreffen, berücksichtigt werden, weshalb das Verhalten des Klägers im Kommunalwahlkampf 2021 keine Bedeutung zukomme. Ferner stelle das Inaussichtstellen oder die Inanspruchnahme von Rechtsschutz bei einer rechtswidrigen Beschlussfassung die legitime Ausübung des freien Mandats dar. Schließlich sei aufgrund der Kürze der Zusammenarbeit schwer vorstellbar, dass die Beklagte einen fundierten Eindruck davon erhalten konnte, ob eine Zusammenarbeit in Zukunft möglich ist. Es werde aus persönlichen Gründen gegen den Kläger agiert. Jedenfalls sei der Fraktionsausschluss, der ultima ratio sei, unverhältnismäßig. Weder wurde eine Rüge ausgesprochen noch ein Bußgeld verhängt. Das von den Beteiligten durchgeführte gerichtliche Güteverfahren (§§ 173 Satz 1 VwGO, 278 Abs. 5 ZPO) blieb erfolglos. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Rechtsverhältnis (Fraktionsmitgliedschaft) zwischen Kläger und Beklagter nicht rechtmäßig aufgelöst wurde, also fortbesteht. Die Beklagte hat auf die Klage nicht schriftlich erwidert. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte betreffend das Eilverfahren (8 L 1860/21.GI), die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.