Urteil
8 K 1172/22.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0307.8K1172.22.GI.00
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Leitsätze
1) Eine Verpflichtungsklage ist trotz fehlender Vorbefassung der Behörde jedenfalls dann zulässig, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht ausdrücklich gerügt hat und sich im Klageverfahren zur Sache eingelassen hat.
2) Für die Ermittlung des jeweiligen Mietwertes können die Gemeinden auf die Angaben des Mietwertkalkulators der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte beim Amt für Bodenmanagement Fulda und der Stadt Fulda (Mietwertkalkulator) abstellen.
3) Der Einwand des Steuerpflichtigen, der Mietwert sei zu hoch angesetzt, weil die Zweitwohnung nicht ganzjährig bewohn- oder vermietbar sei, ist für sich genommen unerheblich, weil er den Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer hinreichend berücksichtigt.
4) Eine Behörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie die Aufhebung eines bereits bestandskräftigen Bescheides unter Berufung auf die Bestandskraft ablehnt, soweit von dem Antragsteller lediglich Aufhebungsgründe vorgebracht werden, die bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlagen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu je 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Eine Verpflichtungsklage ist trotz fehlender Vorbefassung der Behörde jedenfalls dann zulässig, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht ausdrücklich gerügt hat und sich im Klageverfahren zur Sache eingelassen hat. 2) Für die Ermittlung des jeweiligen Mietwertes können die Gemeinden auf die Angaben des Mietwertkalkulators der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte beim Amt für Bodenmanagement Fulda und der Stadt Fulda (Mietwertkalkulator) abstellen. 3) Der Einwand des Steuerpflichtigen, der Mietwert sei zu hoch angesetzt, weil die Zweitwohnung nicht ganzjährig bewohn- oder vermietbar sei, ist für sich genommen unerheblich, weil er den Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer hinreichend berücksichtigt. 4) Eine Behörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie die Aufhebung eines bereits bestandskräftigen Bescheides unter Berufung auf die Bestandskraft ablehnt, soweit von dem Antragsteller lediglich Aufhebungsgründe vorgebracht werden, die bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlagen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu je 1/2 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag zu 2) zulässig, obwohl die Kläger erst am 12.07.2022 - also nach Rechtshängigkeit der Klage – einen entsprechenden Aufhebungsantrag an die Behörde gestellt haben. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt zwar grundsätzlich davon ab, dass der jeweilige Kläger zuvor einen entsprechenden Antrag an die Behörde gestellt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7/20, Rn. 30, Juris; VGH Kassel, Urt. v. 13.05.2015 - 8 A 644/14, Rn. 26, Juris). Diese in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis stehende Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Die Frage, ob der Antrag der Kläger vom 12.07.2022, geeignet sein kann, den ursprünglich fehlenden Verwaltungsantrag mit heilender Wirkung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage zu ersetzen (gegen eine solche heilende Wirkung: u.a. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7/20, Rn. 30; Urt. v. 25.11.2020 – 6 C 7/19, Rn. 36; Urt. v. 17.06.1998 – 2/97, Rn. 22; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.01.2022 - 2 L 10/21, Rn. 10, alle Juris; a.A. u.a. BVerwG, Beschl. v. 06.05.1993 – 1 B 201/92, Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 19.01.2023 – 19 C 22.2486, Rn. 14, beide Juris), kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn von einer nicht nachholbaren Zulässigkeitsvoraussetzung ausgegangen wird, kann von diesem Erfordernis der behördlichen Vorbefassung aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat (BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7/20, Rn. 30, Juris). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat nämlich nicht gerügt, dass vor der Erhebung der Verpflichtungsklage kein entsprechender Antrag an sie gestellt wurde. Sie hat sich zudem zu diesem Klageantrag sachlich eingelassen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17.05.2021 für das Jahr 2021 und vom 12.01.2022 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03.05.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Kläger sind jeweils nach § 3 ZwStS zweitwohnungssteuerpflichtig, weil sie im Stadtgebiet der Beklagten eine Zweitwohnung innehaben. Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ZwStS. Insbesondere ist der Steuersatz von 20 Prozent (§ 5 ZwStS) nicht unverhältnismäßig oder erdrosselnd (vgl. VGH München, Urt. v. 14.04.2011 - 4 B 10.2557, Rn. 22, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10, Rn. 2, Juris). Es liegt aber auch kein Verstoß gegen § 3 KAG vor. Gemäß § 3 Abs. 2 KAG darf eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft von bis zu 15 Jahren erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder gleichartige Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt. So liegt der Fall hier. Die ZwStS hat die Satzungen der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 27.06.2019 sowie vom 10.12.2015 ersetzt. Nach § 11 S. 1 ZwStS trat diese am 12.12.2019 beschlossene Satzung zum 01.01.2019 in Kraft. Gemäß § 11 S. 3 ZwStS sind lediglich noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Zeiträume ab dem 01.01.2000 nach Maßgabe dieser Satzung zu ändern. Die ZwStS trat damit zum 01.01.2019 in Kraft und nicht – wie die Kläger meinen – zum Jahr 2014. Einen Verstoß der Satzung gegen Art. 20 a GG oder Art. 14 GG erachtet die Kammer als abwegig. Bei dem Haus auf dem Grundstück handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des § 2 ZwStS. Dies ergibt die Auslegung des hier in einer Zweitwohnungssteuersatzung verwendeten Wohnungsbegriffes. Zu berücksichtigen ist bei dieser Auslegung auch der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, die an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers anknüpft (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 18, Juris). In dem bloßen Innehaben einer Zweitwohnung verkörpert sich bereits eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit, da für das Grundbedürfnis „Wohnen“ die Erstwohnung ausreichend ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 14/07, Rn. 12, Juris). Grundsätzlich knüpfen Steuergesetze, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, an wirtschaftliche Vorgänge oder Zustände an und bedürfen deshalb einer wirtschaftlichen Interpretation (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 17, Juris). Wenn damit die Zweitwohnungssteuer mit dem Konsumverhalten des einzelnen Steuerpflichtigen an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft, indiziert dies für die Auslegung des satzungsmäßigen Wohnungsbegriffs (§ 2 ZwStS) eine weite wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht zu einer Auslegung zwingt, die zwischen Gebäuden, Wohnungen, Räumen und Grundstück in einem etwa technischen, baupolizeilichen oder mietrechtlichen Sinne unterscheidet. Dementsprechend unterfallen dem Begriff der Wohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts auch ganz unterschiedliche Einrichtungen, wenn sie nur geeignet sind, das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweilig zu decken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 19, Juris). Hierfür ist keine konkrete Mindestausstattung erforderlich. Es genügt, wenn die grundlegenden Einrichtungen, die für die Lebensführung essentiell sind, in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.08.2002 - 2 L 325/02, Rn. 5, Juris; Beschl. v. 03.04.2013 - 4 L 55/13, Rn. 5, Juris). Das Haus der Kläger auf dem Grundstück weist die erforderliche Mindestausstattung (Kochgelegenheit, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und Heizung) selbst auf. Unerheblich ist für den Wohnungsbegriff, dass die Kläger diese Wohnung in den Wintermonaten nicht nutzen können, weil sie sie jedenfalls in den Frühlings- und Sommermonaten nutzen können und eine zumindest zeitweilige Nutzungsmöglichkeit ausreichend ist. Die Kläger haben diese Wohnung auch inne. Das nach dem Aufwandsbegriff i. S. d. Art. 105 Absatz 2 a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (BVerwG NVwZ-RR 2015, 376; OVG Greifswald NVwZ-RR 2015, 710 [711]). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes (BVerwG, a. a. O.). Das Haus auf dem Grundstück dient nicht der Geld- oder Kapitalanlage, sondern der persönlichen Lebensführung der Kläger. Auch für den Kläger zu 2) handelt es sich bei dem Haus auf dem Grundstück um eine Zweitwohnung. Gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner vorwiegend benutzten Wohnung im In- oder Ausland für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat. Da die ZwStS der Beklagten selbst den Begriff der Zweitwohnung definiert, kommt es nicht auf die melderechtlichen Begriffsbestimmungen an. Unerheblich sind demnach die Ausführungen der Beteiligten zu §§ 21 und 22 BMG, sowie die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 13.04.2011 – II. R 67/08), weil die dort streitgegenständliche Bestimmung aus dem Hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt hat. Der Kläger zu 2) nutzte im streitgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahre 2021 und 2022) die Wohnung in A-Stadt vorwiegend für seinen persönlichen Lebensbedarf. So bildet auch im Abgabenrecht die Familienwohnung objektiv gesehen den Lebensmittelpunkt jedes einzelnen Familienmitglieds, ohne dass es auf die körperliche Anwesenheit des jeweiligen Familienmitglieds ankommt (BFH, Beschl. v. 02.11.1994 – I B 110/94, Rn. 5, Juris). Anderenfalls könnte das familiäre Verhältnis auch nicht effektiv gelebt werden. Die Angaben der Kläger stehen nicht im Widerspruch zu dieser Annahme. Für den Zeitraum ab dem 01.02.2022 ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung, dass er die Wohnung in A-Stadt vorwiegend nutzt. So räumte er ein, dass er seit dem 01.02.2022 berufsbedingt regelmäßig in der Wohnung in A-Stadt sei und nur an den Wochenenden in dem Haus in C-Stadt. Aber auch für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2022 ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nichts Gegenteiliges. So gab die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung an, das familiäre Leben mit den beiden Töchtern der Kläger habe immer in A-Stadt stattgefunden. An den Wochenenden sei die Klägerin zu 1) mit den Töchtern nach C-Stadt gefahren. Der Kläger zu 2) gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei von 2013 an donnerstagsabends nach C-Stadt gefahren und habe sich dort in der Regel bis zum folgenden Sonntag aufgehalten. Sonntagsabends sei ihm von seinem Arbeitgeber ein Mietwagen vor die Tür in A-Stadt gestellt worden. Damit müsste er sonntagsabends wieder in A-Stadt gewesen sein, weil ansonsten die Wagenübergabe nicht funktioniert hätte. Somit hat er sich jedoch lediglich ca. an drei Tagen pro Woche (Donnerstagabend, Freitag, Samstag, Sonntag bis spätnachmittags bzw. frühabends) in C-Stadt aufgehalten, also noch nicht einmal für die Hälfte der Woche. Ob er sich berufsbedingt von montags bis donnerstags an anderen Orten aufgehalten hat oder nicht, ist vorliegend unerheblich, weil er sich jedenfalls auch dann nicht in C-Stadt aufgehalten hat. Unabhängig davon sind die Angaben der Kläger zu den Nutzungszeiten der Wohnung in C-Stadt widersprüchlich. So gaben sie einerseits schriftsätzlich an, das Haus in C-Stadt sei nicht geeignet, ganzjährig als Wohnung zu dienen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 07.06.2022, S. 6). Zudem habe erst der Kläger zu 2) das Haus durch Eigenleistungen instandgesetzt. Bis Ende 2019 sei das Gebäude „wegen zahlreicher Undichtigkeiten und der damit verbundenen Folgeschäden weder bewohnt noch vermietbar“ gewesen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 07.06.2022, S. 4). Trotzdem will der Kläger zu 2) schon seit 2013 dieses Haus jede Woche (als auch in den kälteren Monaten) von donnerstagsabends bis sonntags zu Wohnzwecken genutzt haben. Die hier festgesetzte Zweitwohnungssteuer ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte in § 4 Abs. 1 ZwStS den Mietwert als Steuermaßstab gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde nämlich nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands, an den ein Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 – 9 C 3.02, Rn. 21, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 31, Juris). Bei einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand des Steuerpflichtigen aufweist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 92/18, Rn. 82, Juris). Der Maßstab der jährlichen Miete genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2021 – 9 C 2.20, Rn. 10, Juris). Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, kann der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen gesehen werden (VGH München, Beschl. v. 04.04.2006 - 4 N 04.2798, Rn. 70 f., Juris; Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris). Unerheblich ist damit, wie hoch die Anschaffungskosten für die Zweitwohnung waren und in welchem Verhältnis der ermittelte Aufwand des Zweitwohnungssteuerpflichtigen zu den Anschaffungskosten steht. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte zur Bestimmung des Mietwertes primär auf den Einsatz des Mietwertkalkulators abstellt. Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris). Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 16, Juris). Hierbei hat er jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 - 9 C 4/19, Rn. 16, Juris). Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 4 Abs. 2 ZwStS gerecht, wonach als Mietwert die übliche Miete gilt, die für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird und dieser Mietwert grundsätzlich nach den vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwertkalkulators bestimmt wird. Der Mietwertkalkulator des Amtes für Bodenmanagement stellt generell ein taugliches Mittel zur Ermittlung der Miete dar. Für die Ermittlung der üblichen Miete kann die Gemeinde auf alle denkbaren Informationen zurückgreifen, die Aufschluss über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet geben können (VGH München, a. a. O.). Anhaltspunkte für taugliche Informationsquellen lassen sich aus der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Ermittlung der ortsüblichen Miete vom 21.10.2021 ableiten. Danach soll die auch im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG relevante ortsübliche Kaltmiete nach den folgenden Kriterien ermittelt werden: Primär soll auf Mietspiegel (§ 558 c BGB), qualifizierte Mietspiegel (§ 558 d BGB) oder Mietdatenbanken (§ 558 e BGB) zurückgegriffen werden (Ziff. 2.1). Liegen derartige Quellen nicht vor, soll auf die Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation abgestellt werden (Ziff. 2.2). Sollte auch dies nicht möglich sein, sollen die Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wobei mindestens drei Vergleichswohnungen heranzuziehen sind (Ziff. 2.3). Nur wenn auch dies nicht möglich sein sollte, kann auf einen Sachverständigen zurückgegriffen werden (Ziff. 2.4). Für die Stadt C. existiert kein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und d BGB oder eine Mietdatenbank im Sinne des § 558 e BGB. Vorliegend wäre also mangels Mietspiegels oder Mietdatenbank der Mietwertkalkulator auch das taugliche Mittel, um die übliche Nettokaltmiete einkommenssteuerrechtlich zu bestimmen. Der Mietwertkalkulator ermittelt die durchschnittliche Nettokaltmiete anhand eines statistisch abgeleiteten Wertes, der durch die Nettokaltmieten aus den letzten sechs Jahren, die aus der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen der Gutachterausschüsse stammen, gebildet wird. Er berücksichtigt die Art des Wohnraums (Wohnung und ggf. Eigenheim), Lage (Bodenrichtwert), Ausstattung, Alter (Baujahr) und Wohnfläche. Besondere Verhältnisse des Wohnraums wie z. B. soziale Mietbindung sowie sonstige individuelle Merkmale können hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Datengrundlage wird jeweils zum 01.01. eines jeden ungeraden Jahres aktualisiert (dazu: https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/2022-09/hilfeallgemeinmika.pdf; https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/2022-09/ErlaeuterungMIKA_Produktauswahl_0_0.pdf, abgerufen am 17.03.2023). Die Berechnung kann nur für Standardwohnraum erfolgen. Liegt die Wohnung in einer für die Wohnnutzung unüblichen Bodenrichtwertzone, erfolgt keine Berechnung (https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/2022-09/hilfeallgemeinmika.pdf, abgerufen am 17.03.2023). Damit knüpft der Mietwertkalkulator an tatsächlich gezahlte Mieten an und berücksichtigt dabei auch konkrete und aktuelle wertbildende Faktoren (Art, Ausstattung, Lage, Alter). Anders als die Jahresrohmiete oder der Bodenrichtwert fingiert der Mietwertkalkulator nicht bestimmte Mietwerte anhand statischer Werte, sondern stellt den durchschnittlichen regionalen Mietwert aufgrund einer dynamischen Datenbank dar. Auch im konkreten Fall der Kläger ist der Einsatz des Mietwertkalkulators für die Bestimmung der jährlichen Miete nicht zu beanstanden. Der Mietwertkalkulator hat für das Haus der Kläger in dem C-Straße, C-Stadt die regional übliche Nettokaltmiete unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen Ausstattungsmerkmale auf 5,25 Euro/m² berechnet. Multipliziert mit der Quadratmeterfläche des Hauses (50) ergibt sich eine Monatsmiete in Höhe von besagten 262,50 Euro. Der Einwand der Kläger, die Miete sei zu hoch, weil es sich bei dem Haus auf dem Grundstück um eine Unterkunft handele, die lediglich in den Monaten Mai bis September genutzt werden könne, verfängt nicht, weil sich aus ihm nicht ergibt, dass die hier vorgenommene Schätzung rechtsfehlerhaft ist. So ist zu berücksichtigen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 20, Juris). Die Beklagte hat ihren Schätzungsspielraum vorliegend nicht überschritten. Die Beklagte musste auch nicht einen weiteren Minderungstatbestand vorsehen für Fälle, in denen eine Bewohnbarkeit nur für eine bestimmte Periode vorliegt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Beklagte die Zweitwohnungssteuer gegenüber den Klägern willkürlich festgesetzt hat. Dass bei einer Schätzung der jeweilige Mietwert nicht in jedem Einzelfall exakt ermittelt wird, ist offensichtlich und von den Steuerpflichtigen grundsätzlich hinzunehmen. Der Steuerpflichtige kann nicht verlangen, dass die Gemeinde den Aufwand speziell für seinen Fall konkret ermittelt (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3/02, Rn. 22, Juris). Die von den Klägern selbst angegebenen Ausstattungsmerkmale ihres Hauses sind in der Kalkulation durch den Mietwertkalkulator berücksichtigt worden. Soweit die Kläger einwenden, es handele sich bei ihrem Haus gerade nicht um ein typisches Objekt, welches vermietbar ist, weil es aufgrund seines baulichen Zustandes in den kälteren Monaten nicht bewohnbar oder vermietbar sei, verkennen sie die Unterschiede zwischen (privatrechtlichem) Mietrecht und (kommunalen) Zweitwohnungssteuerrecht. Gerade aus diesen Unterschieden ergibt sich aber, dass es für die Bestimmung des zweitwohnungssteuerlichen Mietwertes nicht auf die zivilrechtlich uneingeschränkte Vermietbarkeit eines Objektes ankommen kann. Denn während der zivilrechtliche Mietvertrag ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 535 ff., 320 ff. BGB ist, der die primäre Leistungspflicht des Mieters zur Mietzinszahlung an die Erfüllung der primären Leistungspflicht des Vermieters zur ordnungsgemäßen Zurverfügungstellung der Mietsache knüpft, dient der zweitwohnungssteuerliche Mietwert der Ermittlung des Aufwandes des Steuerpflichtigen, der besteuert werden soll. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die sich in der Haltung einer Zweitwohnung realisiert, soll also zweitwohnungssteuerrechtlich beziffert werden. Im zivilrechtlichen Mietvertrag dient der Mietzins hingegen als Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit der Mietsache, die der Vermieter geschaffen hat, also (auch) der monetären Bezifferung dieser primären Leistung des Vermieters. Während aber der Vermieter in Perioden der Unmöglichkeit der Nutzung (z.B. wegen Witterung, Krieg, Umbaumaßnahmen) keine Leistung erbringt, die abgegolten werden müsste, hat der Zweitwohnungsinhaber auch in Zeiten der (zeitweiligen) Nichtnutzbarkeit der Zweitwohnung einen Aufwand, indem er diese Wohnung immer noch innehat und unterhalten muss. Nur, wenn dieser Zeitraum der fehlenden eigenen persönlichen Nutzungsmöglichkeit erheblich ist, entfällt auch dieser Aufwand zumindest teilweise, weswegen auch die Zweitwohnungssteuerpflicht ganz oder teilweise entfällt. Erheblich ist ein Zeitraum, wenn die Zweitwohnung für weniger als zwei Monate pro Jahr genutzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01, Rn. 36, Juris). Dieser Zeitraum ist im Falle der Kläger weit überschritten. Aus diesem Grund können die Kläger auch keine Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 2 ZwStS beanspruchen. Mit dieser Regelung hat die Beklagte nicht nur die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, sondern zugleich festgelegt, ab welchem Zeitraum der Nichtnutzbarkeit einer Wohnung die Grenze der Erheblichkeit überschritten ist. Darüber hinaus würde die Beklagte die Steuerlast der Kläger anteilig verkürzen, wenn sie den ermittelten Mietwert im Falle der Kläger verringern würde, weil das Haus kurzfristig nicht bewohnbar wäre, da der ganzjährige Aufwand der Kläger dann nicht mehr vollständig berücksichtigt werden würde. Dies würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Kläger gegenüber den anderen Steuerpflichtigen darstellen, auch weil sie in § 6 Abs. 2 ZwStS nicht vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass auch der konkret (fiktiv) geschuldete Mietzins ohnehin nur einen Teil des tatsächlichen Aufwandes widerspiegelt, den ein Inhaber einer Zweitwohnung hat (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3/02, Rn. 28, Juris). Auch der Steuersatz von 20 Prozent des Mietwertes (§ 5 ZwStS) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Festlegung des Steuersatzes einen Gestaltungsspielraum. Diesen hat sie nicht überschritten, weil der hier festgelegte Steuersatz weder unverhältnismäßig noch erdrosselnd ist (vgl. VGH München, Urt. v. 14.04.2011 - 4 B 10.2557, Rn. 22, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2010 - 9 ME 76/10, Rn. 2, Juris). Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2020 oder auf Neubescheidung ihres Aufhebungsantrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch kann nicht auf § 48 HVwVfG gestützt werden, weil die Bestimmungen des HVwVfG vorliegend nicht anwendbar sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG i. V. m. § 4 KAG). Ein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 130 AO kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Selbst wenn die Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 rechtswidrig wären, ergibt sich kein Rücknahmeanspruch der Kläger aus dieser Norm. Denn die Beklagte hat die Aufhebung der Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 unter Verweis auf die bereits eingetretene Bestandskraft in rechtmäßiger Weise abgelehnt. Die Entscheidung der Behörde, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Rechtsbehelfsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (BFH, Beschl. v. 04.06.2008 – I R 9/07, Rn. 12, Juris; Urt. v. 26.03.1991 – VII R 15/89, Rn. 11, Juris). Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Behörde dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (BFH, Beschl. v. 04.06.2008 – I R 9/07, Rn. 13, Juris). Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die erst nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind oder bekannt geworden sind. Erst recht haben die Kläger dann auch keinen Anspruch auf Widerruf der Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 131 AO, sofern diese Bescheide rechtmäßig wären. Infolgedessen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die Jahre 2014 bis 2020 gezahlten Zweitwohnungssteuer. Ein solcher Anspruch kann sich nicht aus § 4 Abs. Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO ergeben, weil die Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 wirksam sind und damit jeweils einen Rechtsgrund für die von den Klägern getätigten Zahlungen an die Beklagte darstellen. Raum für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verbleibt wegen dieser spezielleren Anspruchsgrundlage nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Kläger begehren primär die Aufhebung von Zweitwohnungssteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2022. Sie haben eine Wohnung im A-Straße, A-Stadt, wo die Klägerin zu 1) mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet ist. Darüber hinaus sind die Kläger Eigentümer eines Grundstücks in dem C-Straße, C-Stadt, wo der Kläger zu 2) mit seinem Erstwohnsitz gemeldet ist. Dieses Grundstück haben die Kläger nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 in ihrem Eigentum. Das Grundstück in dem C-Straße (im Folgenden: Grundstück) ist mit einem 50 m² großen Haus, das im Jahr 1972 gebaut wurde, bebaut. Die Außen- und Innenwände des Hauses verfügen über keine zeitgemäße Wärmedämmung. Es handelt sich um Fachwerkwände. Die Innentüren sind einfachste Türen mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen. Das Dach ist mit einem Blechdach gedeckt. Die Fenster sind zweifach verglast. Die Zimmerdecken bestehen aus Holzbalken ohne Füllung. Es handelt sich um eine Rigipsplattendecke mit Mineralwollauflage. Das Haus verfügt über ein einfaches Bad mit Stand-WC und wird mittels eines Einzelofens (Stückholzofen) beheizt. Darüber hinaus hat es (wenige) Steckdosen, Schalter und Sicherungen. Das Haus ist an das öffentliche Wasser- und Abwasserversorgungsnetz angebunden. Mit Bescheiden vom 14.08.2020 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer gegenüber den Klägern für das Grundstück für die Jahre 2014 bis 2020 auf jeweils 600 Euro fest. Sie errechnete diesen Betrag wie folgt: Nettokaltmiete (Euro/m²) * Wohnfläche (m²) = Monatsmiete. Monatsmiete * 12 Monate = Jahresmiete. Jahresmiete * Steuersatz in Höhe von 20 Prozent / 12 Monate * 12 Anzahl der Monate. Für die Kläger ergab dies folgende Beträge: 5,00 Euro/m² * 50 m² = 250,00. 250,00 * 12 = 3.000,00 Euro (Jahresmiete). 3.000,00 * 0,2 = 600,00 Euro. Der angegebene Mietwert wurde mit Hilfe des Mietwertkalkulators der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte beim Amt für Bodenmanagement Fulda und der Stadt Fulda (im Folgenden: Mietwertkalkulator) ermittelt. Mit Schreiben vom 06.09.2020, bei der Beklagten am 11.09.2020 eingegangen, erhob der Kläger zu 2) Widerspruch gegen diese Bescheide. Er begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass er seinen Erstwohnsitz in dem C-Straße, C-Stadt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt dieses Bescheides (Bl. 33 f. BA) verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ist am 19.01.2021 in den zur Wohnung der Kläger in A-Stadt gehörenden Briefkasten eingeworfen worden. Mit Bescheiden vom 17.05.2021 und 12.01.2022 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer gegenüber den Klägern für das Grundstück für die Jahre 2021 und 2022 fest, und zwar auf jeweils 630 Euro. Sie errechnete diesen Betrag wie folgt: Nettokaltmiete (Euro/m²) * Wohnfläche (m²) = Monatsmiete. Monatsmiete * 12 Monate = Jahresmiete. Jahresmiete * Steuersatz in Höhe von 20 Prozent / 12 Monate * 12 Anzahl der Monate. Für die Kläger ergab dies folgende Beträge: 5,25 Euro/m² * 50 m² = 262,50. 262,50 * 12 = 3.150,00 Euro (Jahresmiete). 3.150,00 * 0,2 = 630,00 Euro. Der angegebene Mietwert wurde wiederum mit Hilfe des Mietwertkalkulators ermittelt. Mit Schreiben vom 28.05.2021 und 03.02.2022, bei der Beklagten jeweils am selben Tag eingegangen, erhoben die Kläger Widerspruch gegen diese Bescheide vom 17.05.2021 und 12.01.2022. Sie begründeten diese Widersprüche im Wesentlichen damit, dass die veranschlagte Monatsmiete von 354,90 Euro zu hoch sei. Schon die Voraussetzungen einer einfachen Ausstattung seien nicht erfüllt, weil keine Zentralheizung und Isolierung vorhanden seien. Für das Objekt lasse sich also überhaupt kein Mietwert realisieren. Aufgrund dieser Ausstattung könne das Objekt auch nicht ganzjährig bewohnt werden. Für den Zeitraum, in dem es bewohnbar sei, werde es durch den Kläger zu 2) genutzt. Dieser nutze also auch nach § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 13.12.2019 (im Folgenden: ZwStS) das Objekt als Hauptwohnung und gerade nicht als Nebenwohnung. Denn nach dieser Bestimmung sei nicht auf die melderechtlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern auf die tatsächliche Nutzung. Die Klägerin zu 1) könne das Objekt aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zu Wohnzwecken nutzen. Sie sei an Lymphdrüsenkrebs erkrankt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf den Inhalt des Begründungsschreibens des Klägerbevollmächtigten vom 31.01.2022 verwiesen (Bl. 49 ff. BA). Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Kläger im Stadtgebiet C-Stadt eine Zweitwohnung innehaben würden und damit die Voraussetzungen für die Steuerfestsetzung erfüllten. Diese Wohnung verfüge auch über die für den Wohnungsbegriff notwendige Mindestausstattung (Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, ein Ausguss, eine Toilette und eine Heizmöglichkeit). Für die Ermittlung des Mietwertes sei auf die Angaben zurückgegriffen worden, die der Kläger zu 2) in dem Erklärungsbogen gemacht habe. Da die Klägerin zu 1) ihren Erstwohnsitz immer noch in A-Stadt habe, sei die dortige Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 BMG die Wohnung der Familie, also die Wohnung, in der sich beide Eheleute vorwiegend aufhalten. Der Widerspruchsbescheid ist am 06.05.2022 in den Briefkasten des Klägerbevollmächtigten geworfen worden. Mit Schriftsatz vom 07.06.2022, bei Gericht am selben Tage eingegangen, erhoben die Kläger Klage. Am 12.07.2022 beantragten die Kläger gegenüber der Beklagten die Aufhebung der Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2020. Zur Begründung der Klage wiederholen die Kläger zum einen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Zum anderen behaupten sie, das Haus sei aufgrund seiner Ausstattung lediglich maximal von Mai bis September bewohnbar. In den Zeiträumen, in denen das Haus nicht bewohnbar sei, halte sich der Kläger zu 2) berufsbedingt an ständig wechselnden Einsatzorten auf und wohne dann in Hotels, nicht aber dauerhaft in dem Haus in C-Stadt. Die Beklagte führe auch seit Jahren keine Straßenreparaturmaßnahmen in und um das Anwesen der Kläger mehr durch. Der Mietspiegel für die Stadt Schotten habe sich im Jahr 2013 auf 4,21 Euro pro Quadratmeter belaufen und für das Jahr 2015 auf 4,49 Euro. Die Kläger vertreten die Ansicht, die ZwStS sei nichtig, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoße. So verstoße die ZwStS gegen das Rückwirkungsverbot, welches in § 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) geregelt sei, weil eine Rückwirkung bis 2014 statuiert worden sei. Die Satzung sei aber auch verfassungswidrig, weil sie erdrosselnde Wirkung habe. Denn durch sie werde die Beklagte ermächtigt, die Zweitwohnungssteuer ohne Begrenzung nach oben festzusetzen. Es müsse einen Bestandsschutz für alte Ferienobjekte geben. Zudem habe sich die Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners zu orientieren. Das Haus in C-Stadt habe 65.000 Euro gekostet. Die Belastung der Kläger durch die Zweitwohnungssteuer belaufe sich für die Jahre 2014 bis 2020 auf 4.200 Euro. Damit seien bereits fast zehn Prozent der Anschaffungskosten erreicht, was in keinem Verhältnis zum Wert und den Ausstattungsmerkmalen des Hauses stehe. Die Kläger müssten zudem noch die Grundsteuer in Höhe von 176,22 Euro pro Jahr für das Grundstück tragen. Es ergebe sich so eine Gesamtbelastung von 806,22 Euro pro Jahr, was einer steuerlichen Belastung von 1,25 Prozent pro Jahr im Verhältnis zum Grundwert des Hauses entspreche. Damit nehme die Beklagte innerhalb von 80 Jahren das von den Klägern eingesetzte Kapital (ohne Grunderwerbssteuer) in Anspruch. Die Kläger würden damit über die Lebenszeit des Gebäudes die doppelten Anschaffungskosten zahlen. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 20 a GG vor, weil Erholungssuchende durch die Überbeanspruchung, die mit der Erhebung dieser Zweitwohnungssteuer einhergehe, davon abgehalten würden, in der Nähe Erholung zu suchen. Diese müssten dann ins Ausland ausweichen. Infolge der Nichtigkeit der Satzung sei auch die Grundlage für die Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 entfallen. Diese Bescheide seien daher nach § 48 HVwVfG zurückzunehmen. Die Kläger meinen darüber hinaus, die Beklagte habe sich nicht an ihre eigenen Satzungsbestimmungen gehalten, weil sie für die Jahre ab 2014 stets denselben Mietwert in Höhe von 3.150 Euro veranschlagt habe. Die Mietwerte hätten sich jedoch verändert. Die Kläger sind zudem der Auffassung, die Beklagte habe gegen das Willkürverbot verstoßen, indem sie es unterlassen habe, das Haus vor Ort in Augenschein zu nehmen. Gerade infolge der im Rechtsbehelfsverfahren aufgetretenen Widersprüche zwischen den Angaben in dem Erklärungsbogen und den im Rechtsbehelfsverfahren getätigten Schilderungen zum Zustand des Gebäudes sei eine derartige Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen. Die Kläger sind ferner der Ansicht, die Zugrundlegung des Jahresmietwertes sei im Falle der Kläger unverhältnismäßig. Die ZwStS müsse für Fälle, in denen eine Bewohnbarkeit nur für eine bestimmte Periode vorliege, Minderungstatbestände vorsehen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, 1. den Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt C. vom 17.05.2021 für das Jahr 2021 und den Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt C. vom 12.01.2022 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt C. vom 03.05.2022 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2020 zurückzunehmen und die gezahlte Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2014 bis 2020 zurückzuzahlen; 3. es der Beklagten und deren Angestellten zu untersagen, wochenends in den Nächten samstags und sonntags morgens um 4 Uhr die Kläger zu 1) und 2) zu wecken und den vorstehenden Balkon nicht zu betreten; 4. es der Beklagten und deren Angestellten zu untersagen, die im Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Umstände an Verfahrensfremde und nicht der Beklagten zugeordnete Personen zugänglich zu machen. Nunmehr beantragen die Kläger, 1. den Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt C. vom 17.05.2021 für das Jahr 2021 und den Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt C. vom 12.01.2022 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt C. vom 03.05.2022 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2020 zurückzunehmen und die gezahlte Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2014 bis 2020 zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Klageantrages zu 2) verfristet. Jedenfalls sehe sie sich aufgrund der bereits eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 14.08.2020 nicht veranlasst, diese Bescheide aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.