Beschluss
8 L 1603/23.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0705.8L1603.23.GI.00
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Leitsätze
1) Der Veranstalter des Eritrea-Festivals betreibt ein vorübergehendes Gaststättengewerbe gemäß §§ 1 Abs. 2, 6 HGastG, da er gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Zugang zu der Veranstaltung jedermann eröffnet ist.
2) Wenn der Veranstalter wiederholt Anordnungen der zuständigen Behörde missachtet und zu erwarten ist, dass er diese auch zukünftig missachtet, kann er als unzuverlässig angesehen werden.
3) Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Veranstalters ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen.
4) Dem Veranstalter kann ein nicht ausreichendes Sicherheitskonzept nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Behörde hinreichend dargelegt hat, welche Kriterien hinsichtlich des Sicherheitskonzepts zu erfüllen sind.
5) Sofern die Behörde gegenüber dem Veranstalter für die Durchführung des Festivals einen Sanitätsdienst angeordnet hat und der Veranstalter den Nachweis des Sanitätsdienstes nicht vor der Veranstaltung erbringt, kann dies nicht als Verstoß gegen § 10 Abs. 2 HGastG gewertet werden, wenn die Behörde keine Frist zur Benennung des Sanitätsdienstes gesetzt hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2023 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Der Veranstalter des Eritrea-Festivals betreibt ein vorübergehendes Gaststättengewerbe gemäß §§ 1 Abs. 2, 6 HGastG, da er gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Zugang zu der Veranstaltung jedermann eröffnet ist. 2) Wenn der Veranstalter wiederholt Anordnungen der zuständigen Behörde missachtet und zu erwarten ist, dass er diese auch zukünftig missachtet, kann er als unzuverlässig angesehen werden. 3) Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Veranstalters ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen. 4) Dem Veranstalter kann ein nicht ausreichendes Sicherheitskonzept nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Behörde hinreichend dargelegt hat, welche Kriterien hinsichtlich des Sicherheitskonzepts zu erfüllen sind. 5) Sofern die Behörde gegenüber dem Veranstalter für die Durchführung des Festivals einen Sanitätsdienst angeordnet hat und der Veranstalter den Nachweis des Sanitätsdienstes nicht vor der Veranstaltung erbringt, kann dies nicht als Verstoß gegen § 10 Abs. 2 HGastG gewertet werden, wenn die Behörde keine Frist zur Benennung des Sanitätsdienstes gesetzt hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2023 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen die Untersagung des von ihm betriebenen vorübergehenden Gaststättengewerbes. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 – bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. März 2023 – meldete der Antragsteller die für den 7. bis 9. Juli 2023 geplante Veranstaltung „Eritrea-Festival“ an. Dabei sollen während der Veranstaltung alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Ferner soll es bei der Veranstaltung Live-Musik geben. Am 22. Mai 2023 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Antragsteller, der Antragsgegnerin und der Polizeibehörde statt. Auf dieser Grundlage erließ die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2023 gegenüber dem Antragsteller verschiedene Anordnungen. Darin wurde der Antragsteller unter anderem verpflichtet, ein Sicherheitskonzept bis zum 12. Juni 2023 vorzulegen (Ziffer 2). Zudem sei für die Durchführung der Veranstaltung die Stellung eines Sanitätsdienstes in Form von zehn Helfern erforderlich (Ziffer 6). Am 12. Juni 2023 legte der Antragsteller über die A-GmbH der Antragsgegnerin das Sicherheitskonzept vor. Eine Reaktion seitens der Antragsgegnerin erfolgte hierauf zunächst nicht. Am 16. Juni 2023 teilte der Antragsteller mit, dass Freitag (7. Juli 2023) als weiterer Aufbautag genutzt werden solle und das Festival nunmehr vom 8. Juli 2023, 10.00 Uhr bis 9. Juli 2023 17.00 Uhr stattfinden soll. Auf Aufforderung der Antragsgegnerin übersandte der Antragsteller die geänderte Veranstaltungsanmeldung per E-Mail am 20. Juni 2023. Mit E-Mail vom 23. Juni 2023 schlug der Antragsteller hinsichtlich des zu stellenden Sanitätsdienstes einen Alternativvorschlag in Form von vier anwesenden ausgebildeten Ärzten sowie zehn ausgebildeten Krankenpflegehelfern vor. Mit E-Mail vom selben Tag wies die Antragsgegnerin den Alternativvorschlag mit der Begründung zurück, dass die Anordnungen vom 31. Mai 2023 sofort vollziehbar seien und demnach keine Änderungsmöglichkeiten bestehen. Gleichzeitig hörte die Antragsgegnerin den Antragsgegner gemäß § 28 HVwVfG zur beabsichtigten Untersagung des Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit an. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. Juni 2023 um 15:30 Uhr. Am 26. Juni 2023 wies der Antragsteller die Beauftragung der B-GmbH als Sanitätsdienstes nach. Am selben Tag reichte der Antragsteller ein aktualisiertes Sicherheitskonzept ein. Schließlich bat der Antragsteller um umgehende Rückmeldung, falls Nachbesserungen oder weitere Unterlagen notwendig seien. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass das Sicherheitskonzept tatsächlich am 12. Juni 2023 eingegangen sei und monierte einzelne Punkte des Sicherheitskonzepts. So würden substanzielle Angaben wie z. B. Ansagetexte, Sammelplätze etc. fehlen. Auch würden die in dem Notfall- und Räumungskonzept getroffenen Angaben nicht (mehr) mit der aktualisierten Veranstaltungsanmeldung übereinstimmen. Abschließend trug die Antragsgegnerin vor, dass das eingereichte Notfall- und Räumungskonzept zu der aktuell geplanten Veranstaltung bei weitem nicht ausreichend sei. Auch das Notfall- und Räumungskonzept müsse angepasst und ergänzt werden. Ein angepasstes Konzept müsse bis spätestens 27. Juni 2023 vorliegen. Am 27. Juni 2023 wies der Bevollmächtigter die Beauftragung eines anderen Sanitätsdienstes nach und legte noch weitere Unterlagen vor. Über die A-GmbH übermittelte der Antragsteller an die Antragsgegnerin ein aktualisiertes Sicherheitskonzept. Mit Bescheid vom 28. Juni 2023 untersagte die Antragsgegnerin die Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes (Ziffer 1) und verbot die Durchführung der Veranstaltung (Ziffer 2). Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3) und setzte eine Gebühr für die Entscheidung in Höhe von 730,00 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass in den sozialen Medien zunehmend Aufrufe gegen die geplante Veranstaltung festzustellen seien. Durch verschiedene Personen seien insbesondere TikTok-Videos verbreitet worden, die konkrete Drohungen gegen die Veranstaltung und deren Besucher enthielten. Des Weiteren würden auch direkte Drohungen gegen die Polizei ausgesprochen. Die Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes sei zu untersagen, da sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe. Der Antragsteller habe bis zuletzt kein hinreichendes Sicherheitskonzept vorgelegt. Trotz Bemängelung des eingereichten Sicherheitskonzepts mit E-Mails vom 23. und 26. Juni 2023 sei dieses weiterhin mangelhaft und aufgrund der Gefahren, die von der Veranstaltung ausgingen, nicht ausreichend. So fehlten weiterhin die Angaben, wann durch den Gastgewerbetreibenden, welche Maßnahmen ergriffen würden. Ferner spreche für die Unzuverlässigkeit die Unklarheit in Bezug auf die Beauftragung des Sanitätsdienstes. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 Widerspruch ein. Am selben Tag hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er seinen Pflichten aus der Verfügung vom 31. Mai 2023 nachgekommen sei. Er habe sich durchweg kooperativ gezeigt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Das aktualisierte Sicherheitskonzept vom 27. und 29. Juni 2023 berücksichtige die neuen Entwicklungen, wodurch er, der Antragsteller, insbesondere zeige, dass er zuverlässig sei und adäquat agieren könne. Die Antragsgegnerin habe auf das eingereichte Sicherheitskonzept vom 12. Juni 2023 erst am 26. Juni 2023 reagiert und dieses bemängelt. Soweit das Sicherheitskonzept nach Ansicht der Antragsgegnerin unzureichend gewesen sein sollte, liege dies an der pauschalen und unbestimmten Anordnung vom 31. Mai 2023, wonach lediglich Kriterien benannt werden sollten, wann durch den Gewerbetreibenden welche Maßnahmen ergriffen würden. Hinsichtlich der möglichen Unklarheiten bezüglich des Sanitätsdienstes hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller ansprechen können. Nachfragen und Nachbesserungsverlangen wären ohne Probleme möglich gewesen, da ab dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung noch neun Tage bis zur Veranstaltung Zeit gewesen wäre. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juni 2023 gegen den Bescheid vom 28. Juni 2023 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Zudem teilt sie mit Schreiben vom heutigen Tag mit, dass die A-GmbH mit E-Mail vom 5. Juli 2023 mitgeteilt habe, dass sie die in Rede stehende Dienstleistung des Sanitätsdienstes nicht mehr erbringen wolle, um eigene Mitarbeitende keiner Gefahr auszusetzen. Die A-GmbH sei über die Gefahrenlage von dem Antragsteller nicht hinreichend informiert worden und der Antragsteller habe sich nicht kooperativ verhalten. Die Aufforderungen zur Nachbesserung des Sicherheitskonzepts hätten zu keiner akzeptablen Version geführt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 ist von dem Verfahren der Teil des Streitgegenstandes abgetrennt worden, der das allgemeine Polizeirecht betrifft (Ziffer 2 sowie Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 28. Juni 2023 entsprechend). Jenes Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 L 1614/23.GI fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Aktenordner) verwiesen. II. Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juni 2023 ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Widerspruch (allein) gegen die „Untersagungs- und Verbotsverfügung“ vom 28. Juni 2023 richtet und der Antragsteller sich in seiner Antragsbegründung nicht gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 30. Juni 2023 wendet, dahingehend auszulegen, dass für das vorliegende Verfahren allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juni 2023 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Juni 2023 beantragt wurde. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das private Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ziffer 1 rechtswidrig. Dem Antragsteller ist in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zu Unrecht die Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes untersagt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 HGastG hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende, seine gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, insbesondere befürchten lassen, dass sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht einhalten werden. Der Antragsteller betreibt ein vorübergehendes Gaststättengewerbe gemäß §§ 1 Abs. 2, 6 HGastG, da er gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Zugang zu der Veranstaltung jedermann eröffnet ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit ist in § 4 Abs. 1 HGastG durch die Regelbeispiele des Alkoholmissbrauchs, des übermäßigen Alkoholkonsums, des Vorschubleistens von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Missachtung der Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes gesetzlich näher dargestellt, schließt dabei aber durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ die Verwirklichung durch anderweitiges Tun oder Unterlassen nicht aus. Der hessische Gesetzgeber hat die Vorschrift damit den klassischen gewerberechtlichen Untersagungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG nachgebildet, sodass die zu den entsprechenden Gesetzen ergangene Rechtsprechung weiter Beachtung finden und zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 B 1557/12 -, juris, Rdnr. 18). Als unzuverlässig ist derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34/97 -, juris). Die Behörde kann nach § 10 Abs. 2 HGastG zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben oder Gesundheit und zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit Anordnungen erlassen. Wenn der Gewerbetreibende wiederholt Anordnungen der zuständigen Behörde missachtet und zu erwarten ist, dass er diese auch zukünftig missachtet, kann er als unzuverlässig angesehen werden (OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 B 1127/16 -; VG Kassel, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 3 L K 3166/19.KS -, Rdnr. 33 ff.; jeweils juris). Es ist dabei auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80; Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 6 B 1557/12 -; jeweils juris). Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen hinreichenden Anlass zu der Prognose, dass der Antragsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemäße vorübergehende Gewerbeausübung bietet. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller (wiederholt) gegen Anordnungen der Antragsgegnerin verstoßen hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Bescheid vom 31. Mai 2023 tatsächlich um Anordnungen im Sinne des § 10 Abs. 2 HGastG handelt oder ob dieser Bescheid nicht lediglich das Gesprächsergebnis des gemeinsamen Gesprächs vom 22. Mai 2023 beinhaltet, ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller gegen die dort genannten Punkte derart verstoßen hat, dass dies eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller habe unterschiedliche Sanitätsdienste genannt und damit unklar sei, welcher Sanitätsdienst nunmehr gemeint ist, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. So wurde in der Verfügung vom 31. Mai 2023 lediglich vereinbart, dass für die Durchführung der Veranstaltung die Stellung eines Sanitätsdienstes erforderlich sei. Die Verfügung enthält keine Aufforderung zum Nachweis des Sanitätsdienstes innerhalb einer bestimmten Frist. Ungeachtet dessen hatte der Antragsteller zwar mit E-Mail vom 26. Mai 2023 die B-GmbH (vgl. Bl. 169 d. Behördenakte) und der Bevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 27. Juni 2023 die A-GmbH als Sanitätsdienst genannt (vgl. Bl. 199 d. Behördenakte). Allerdings dürfte damit klar sein, dass der zuletzt benannte Sanitätsdienst nunmehr beauftragt werden soll. Ferner wäre es der Antragsgegnerin ohne Probleme möglich gewesen, mögliche Unklarheiten kurzfristig telefonisch mit dem Antragsteller abzuklären. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom heutigen Tag vorträgt, dass die A-GmbH die Dienstleistung nicht mehr erbringen wolle, um eigene Mitarbeitende vor den Gefahren zu schützen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen kommt es nach den obigen Ausführungen hierauf nicht mehr an, da hinsichtlich der Zulässigkeitsbeurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – und damit auf den 28. Juni 2023 – abzustellen ist. Unabhängig davon muss der Antragsteller den Sanitätsdienst erst bei der Veranstaltung stellen. Wie bereits ausgeführt, bestand gegenüber dem Antragsteller keine verpflichtende Anordnung, den Sanitätsdienst innerhalb einer bestimmten Frist zu benennen. Ferner trug der Antragsteller mit E-Mail vom 23. Juni 2023 zwar vor, dass es Probleme bezüglich des zu stellenden Sanitätsdienstes gebe und schlug einen Alternativvorschlag in Form von vier anwesenden ausgebildeten Ärzten sowie zehn ausgebildeten Krankenpflegehelfern vor. Allerdings liegt auch hierin kein Verstoß gegen eine mögliche Anordnung aus der Verfügung vom 31. Mai 2023. Denn ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigte und pauschal vortrug, dass die genaue Einhaltung der Anordnung unabdingbar sei, da diese auch sofort vollziehbar sei, hat der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides einen Sanitätsdienst beauftragt und damit gezeigt, dass er bemüht ist, die Auflagen der Antragsgegnerin zu erfüllen. Auch aus dem vorgelegten und mehrmals korrigierten Sicherheitskonzept ergibt sich nicht der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat das Sicherheitskonzept – wie in der Verfügung vom 31. Mai 2023 vereinbart – am 12. Juni 2023 der Antragsgegnerin vorgelegt und um Mitteilung gebeten, ob es Änderungsbedarf gibt. Die Antragsgegnerin hat hierauf erstmals am 26. Juni 2023 – und somit erst zwei Wochen später – reagiert und dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Sicherheitskonzept insbesondere aufgrund der aktuellen Gegebenheiten noch nicht ausreichend sei. Der Antragsteller hatte somit bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nur noch zwei Tage Zeit, die Änderungen umzusetzen. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller das zunächst nicht ausreichende Sicherheitskonzept bereits deshalb nicht zur Last gelegt werden kann, weil in der Verfügung vom 31. Mai 2023 nicht dargelegt wurde, welche Kriterien hinsichtlich des Sicherheitskonzepts zu erfüllen sind, ging der Gesprächstermin vom 22. Mai 2023 auch noch von anderen Gegebenheiten aus, sodass es dem Antragsteller aufgrund der neuen Entwicklungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdungslage gar nicht möglich war, in so kurzer Zeit ausreichend zu reagieren. Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers und der Behördenakte, dass der Antragsteller durchgängig bemüht war, den Anweisungen der Antragsgegnerin zu folgen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.). Danach ist nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges in einem Hauptsacheverfahren für eine Untersagung des ausgeübten Gewerbes ein Betrag von mindestens 15.000 Euro anzusetzen. Dieser Streitwert ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.