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Beschluss

6 B 1557/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0904.6B1557.12.0A
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Leitsätze
Der Gemeindevorstand als für den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes allein zuständige Behörde ist im Fall einer Unzuverlässigkeit eines Gastwirts oder seines Stellvertreters auch dann für die Untersagung zuständig, wenn in der Gaststätte kein Alkohol ausgeschenkt wird oder werden soll. Dem Gastwirt fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung einer Gaststätte, wenn er einem unzuverlässigen Dritten als Strohmann dient oder ihm zumindest bestimmenden Einfluss auf die Gaststätte einräumt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2012 - 5 L 617/12.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gemeindevorstand als für den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes allein zuständige Behörde ist im Fall einer Unzuverlässigkeit eines Gastwirts oder seines Stellvertreters auch dann für die Untersagung zuständig, wenn in der Gaststätte kein Alkohol ausgeschenkt wird oder werden soll. Dem Gastwirt fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung einer Gaststätte, wenn er einem unzuverlässigen Dritten als Strohmann dient oder ihm zumindest bestimmenden Einfluss auf die Gaststätte einräumt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2012 - 5 L 617/12.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden; in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO ausgehend vom Wortlaut des Antrags und unter Berücksichtigung der Begründung zunächst dahingehend aus, dass lediglich Rechtsschutz gegen die unter Nr. 1 der Verfügung vom 10. Mai 2012 ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes begehrt wird. Nur insoweit - und nicht bezüglich der Schließungsverfügung in Nr. 3 der Verfügung - hat die Antragsgegnerin in Nr. 2 die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme angeordnet. Hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln in Nr. 4 der Verfügung - unmittelbarer Zwang durch Versiegelung der Türen - tritt die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO von Gesetzes wegen ein, doch hat der anwaltlich vertretene Antragsteller weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren den insoweit notwendigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt und diesbezüglich auch nicht näher vorgetragen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich das Begehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gegen die Untersagungsverfügung richtet. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 13. August 2012, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat bestimmt und begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung dieser Entscheidung zu seinen Gunsten. Ob die angefochtene Entscheidung sich aus Gründen als fehlerhaft erweist, auf die sich die Beschwerdebegründung nicht bezieht, bedarf im Hinblick auf die vorgenannte Gesetzesvorschrift keiner Erörterung. Das Verwaltungsgericht hat den insoweit statthaften Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Untersagung des Betriebs der Gaststätte sei rechtmäßig und die Vollziehung eilbedürftig. Der Antragsteller besitze die notwendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht, weil er mit seinem Vater ein sogenanntes Strohmannverhältnis eingegangen sei. Diese Beurteilung sei aus verschiedenen Umständen zu schließen. Auch die Anordnung zur Schließung der Gaststätte und die gesetzte Frist seien rechtlich nicht zu beanstanden. In der Beschwerdebegründung vom 13. August 2012 führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Betreibers einer Gaststätte fehlerhaft interpretiert und deshalb zu Unrecht ein Strohmannverhältnis angenommen. Vielmehr sei er selbst und nicht sein Vater der Betreiber der Gastwirtschaft. Sämtliche Rechnungen gingen an ihn und er selbst stehe auch wirtschaftlich in jeder Hinsicht hinter seiner gewerblichen Tätigkeit. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen zeigten, dass er nach außen allein auftrete und selbst der Unternehmer sei. Mit dem Vater bestehe auch keine Treuhandvereinbarung, sondern nur ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen der Vater ihm helfe und dafür ein Entgelt beziehe. Die von der Antragsgegnerin aufgegriffenen Tatsachen beträfen nur Äußerlichkeiten, die nicht entscheidend sein könnten. So sei eine fehlende Sachkenntnis nicht relevant, denn diese werde vom Gesetz von den Betreibern von Gaststätten auch nicht gefordert. Auch sei es nicht verwunderlich, wenn er selbst mehrfach bei Kontrollen nicht in seiner Gaststätte anwesend gewesen sei, denn er habe qualifiziertes Personal, das nach einem von ihm ausgearbeiteten Arbeitsplan in Küche und Gastraum tätig sei. Dauernde Anwesenheit des Gastwirts in seinem Lokal sei nicht möglich und auch nicht vorgeschrieben. Letzteres gelte auch für einen Businessplan, so dass aus dem Fehlen eines qualifizierten Plans nicht auf ein Strohmannverhältnis geschlossen werden könne. Fehlerhaft sei zudem, dass das Verwaltungsgericht auf eine angebliche geplante Übergabe der Konzession abgestellt habe. Dies sei rechtlich nicht möglich, weshalb zwischen ihm, dem Antragsteller, und seinem Vater auch nur geplant gewesen sei, den Betrieb im Jahr 2013 zu übergeben. Dieser Plan sei jedoch aufgrund des Verlustes der Konzession des Vaters vorgezogen worden. Der Begründungsschrift gelingt es damit nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung zu erschüttern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf abgestellt, dass das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen kann, wenn das private Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 10. Mai 2012 trotz der Kürze noch den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Dies greift der Antragsteller in der Beschwerde auch nicht an. Es ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zudem nicht ersichtlich, dass die in Nr. 1 des Bescheides vom 10. Mai 2012 ausgesprochene Untersagungsverfügung rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung, ein Gaststättengewerbe betreiben zu dürfen, ist § 4 Abs. 1 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) vom 28. März 2012 (GVBl. I S. 50). Nach der Verkündung des Landesgesetzes findet das Gaststättengesetz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Anwendung mehr. Ziel des Hessischen Gaststättengesetzes ist es, die Aufgabenbereiche der für das Gaststättengewerbe zuständigen Behörden - vor allem Gewerbe, Bau- und Immissionsschutzbehörden - im Interesse einer Optimierung effizienter Verwaltungsabläufe zu entflechten und klar voneinander abzugrenzen (LT-Drs. 18/4098, S. 14). Dementsprechend ist die Gaststättenerlaubnis nunmehr als reine Personalkonzession ausgestaltet, d.h. ihre Erteilung ist von denjenigen Umständen abgekoppelt, die außerhalb der Person des Gastgewerbetreibenden liegen (LT-Drs. 18/4098, S. 15 f.). Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides ist gegeben. Die Antragsgegnerin - der Magistrat / Gemeindevorstand - ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 16 HGastG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz vom 20. Juni 2002 - GewZustVO - (GVBl. I S. 395) in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. I S. 50) für den Vollzug des Gaststättengesetzes zuständig. Dies war bis zum Jahr 2007 auch unter der Geltung des (Bundes-) Gaststättengesetzes der Fall, doch fiel die Zuständigkeit für Untersagungsverfahren im Bereich des Gaststättenrechts durch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Änderung der §§ 1 und 2 (Bundes-) GastG durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1666), mit dem wesentliche Teile typischer Gaststättenbetriebe aus der Erlaubnispflicht herausgenommen und damit dem Regime der Gewerbeordnung unterworfen wurden, und der im Oktober 2007 mit Wirkung ab 18. Oktober 2007 erfolgten Einfügung des § 1 Abs. 4 [damals: Abs. 3] Nr. 2 GewZustVO durch den Hessischen Verordnungsgeber in Kenntnis dieser gesetzlichen Veränderungen auseinander. Danach waren die Kommunen nur für die Entscheidung über Widerruf und Rücknahme der gaststättenrechtlichen Konzession nach § 15 (Bundes-) GastG zuständig. Für den nicht unter das Gaststättengesetz fallenden erlaubnisfreien Teil eines Gaststättenbetriebes - u.a. gegeben bei der Abgabe alkoholfreier Getränke nach § 2 Abs. 2 (Bundes-) GastG - lag die Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung indes bei den Regierungspräsidien (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172, mit näherer Darlegung zur in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage). Die Unterscheidung des Bundesgaststättengesetzes nach erlaubnisfreier und erlaubnisbedürftiger Ausübung des Gaststättengewerbes findet sich im Hessischen Gaststättengesetz nur noch insoweit, als der Gastwirt für den Fall, dass er beabsichtigt, alkoholische Getränke auszuschenken, dies zuvor in der von § 3 HGastG vorgeschriebenen Form anzeigen und die Behörde eine Überprüfung vornehmen muss, sofern nicht die Ausnahme des § 3 Abs. 4 HGastG vorliegt. Eine Konzession ergeht indes nicht, sondern die Behörde erteilt lediglich auf Verlangen eine Bestätigung über die positive Prüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG); bei negativem Ergebnis der Prüfung erfolgt die Untersagung in diesen Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vor dem Beginn des Gewerbes. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 HGastG folgt daher, dass im Fall einer Unzuverlässigkeit des Gastwirts oder seines Stellvertreters auch dann eine Untersagung nach dem Gaststättengesetz und nicht nach § 35 Abs. 1 GewO erfolgen muss, wenn in der Gaststätte kein Alkohol ausgeschenkt wird oder werden soll. Der Senat sieht aufgrund der Gesetzesänderung die Rechtsprechung des 8. Senats mithin als nicht mehr einschlägig an. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren die nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Anhörung des Betroffenen durchgeführt. Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HGastG hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende, seine gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Der Antragsteller betreibt ein Gaststättengewerbe entsprechend § 1 Abs. 2 HGastG, da er gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Zugang zu seinem Lokal jedermann eröffnet ist. Für die Bejahung des Merkmals des Betriebs eines Gaststättengewerbes kommt es nicht darauf an, ob alkoholische Getränke veräußert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 HGastG ist im Fall des beabsichtigten Ausschanks alkoholischer Getränke lediglich erforderlich, dass der Gastwirt diese Absicht der Behörde sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes unter Beifügung von im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und ggf. der Absicht der Bestellung eines Stellvertreters anzeigt. Es handelt sich somit um eine vorgezogene Anzeigepflicht. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes konzessionierte Gaststätten (mit Alkoholausschank) bestehen erleichternde Übergangsregelungen in § 17 HGastG. Der Antragsteller hat noch unter Geltung des (Bundes-) Gaststättengesetzes am 13. Februar 2012 unter Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit alkoholischen Getränken gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin zutreffend nach dem Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes als Anzeige nach § 3 Abs. 1 HGastG gewertet und ist in die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers eingetreten. Die von dem Antragsteller angegriffene maßgebliche Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2012, der Antragsteller sei als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne zu qualifizieren, wird mit der Beschwerde indes nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Die ausgesprochene Gaststättengewerbeuntersagung erweist sich vielmehr nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen und aus den Behördenunterlagen erkennbar werdenden Tatsachen als rechtmäßig, denn der Antragsteller hat sich, wie im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden ist, bei der Ausübung seines Gewerbes als persönlich unzuverlässig erwiesen. Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit ist in § 4 Abs. 1 HGastG durch die Regelbeispiele des eigenen wie des fremden Alkoholmissbrauchs, des Vorschubleistens von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Missachtung der Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes gesetzlich näher dargestellt, schließt dabei aber durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ die Verwirklichung durch anderweitiges Tun oder Unterlassen nicht aus. Der hessische Gesetzgeber hat die Vorschrift damit den klassischen gewerberechtlichen Untersagungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Bundes-) GastG nachgebildet, so dass die zu den entsprechenden Gesetzen ergangene Rechtsprechung weiter Beachtung finden und zur Auslegung herangezogen werden kann. Als unzuverlässig ist derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf persönliches Verschulden ankäme. Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80–BVerwGE 65, 1; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 8 A 983/10 -, GewArch 2011, 172). Die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen geben hinreichenden Anlass zu der Prognose, dass der Antragsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Es lässt sich nämlich feststellen, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung einer Gaststätte fehlt, weil er einem unzuverlässigen Dritten als Strohmann dient oder ihm zumindest bestimmenden Einfluss auf die Gaststätte eingeräumt hat. Die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisse sind hinsichtlich der von ihr daraus gefolgerten Strohmanneigenschaft des Antragstellers hinreichend aussagekräftig. Bei einem sogenannten Strohmannverhältnis ist neben dem Hintermann nämlich auch der Strohmann, der als Gewerbetreibender nach außen aktiv wird, geeigneter Adressat einer Gewerbeuntersagung. Ist der Hintermann unzuverlässig, so folgt die Unzuverlässigkeit des Strohmannes bereits daraus, dass er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht (vgl. bereits Hess. VGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - VIII OE 103/80 -, GewArch 1983, 189). Von einem Strohmann spricht man im Gewerberecht, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild". Ein Strohmannverhältnis ist dann anzunehmen, wenn eine Betrachtung der Gesamtumstände erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als „Marionette“ des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482 m. w. N.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 4. Juli 2011 - 4 B 1671/10 -, GewArch 2011, 415). -). Das Beschwerdevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlass geben könnten. Insbesondere zeigt der Hinweis auf S. 7 f. des Schriftsatzes vom 13. August 2012 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (Az. 1 C 3.81, BVerwGE 65, 12 = GewArch 1982, 334), dass auch der Antragsteller anerkennt, dass bei einem entsprechend festgestellten Verhältnis Gefahren für die Allgemeinheit und die Beschäftigten bestehen können. Zutreffend weist der Antragsteller auch darauf hin, dass das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses besonderer Nachweise bedarf, die sich aus dem Urteil vom 2. Februar 1982 selbst nicht herleiten lassen. Ob ein sogenanntes Strohmannverhältnis vorliegt, ist vielmehr eine tatsächliche Frage des Einzelfalles, muss aus Indizien abgeleitet werden und wird sich im Regelfall auf die Eröffnungsphase einer Gaststätte beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 - 1 B 212.93 -, GewArch 1995, 121). Maßgebend sind - wie dargestellt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Urteil vom 2. Februar 1982 -1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - a.a.O.). Eine solche genaue Betrachtung der Verhältnisse hat die Antragsgegnerin nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorgenommen. Die von ihr genannten Tatsachen lassen darauf schließen, dass der Antragsteller nicht selbst im Sinne eines eigenständigen Gewerbetreibenden, sondern nur für seinen Vater, Herrn XY-A., gegen den rechtskräftig gewordene Gewerbeuntersagungsverfügungen bestehen, die Gastwirtschaft betreibt. Es spricht im Gegenteil wenig dafür, dass der Antragsteller tatsächlich die wirtschaftlichen Geschicke der Gaststätte lenkt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Erkenntnisse, auf denen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts beruht, der Antragsteller habe mit Herrn XY-A. einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Gaststätte eingeräumt, werden durch die Beschwerde auch nicht entkräftet. Zu Gunsten des Antragstellers, d.h. für die Annahme einer eigenständigen und alleinverantwortlichen Stellung als Gastwirt, kann zwar festgestellt werden, dass sämtliche behördlichen Anmeldungen auf seinen Namen vorgenommen wurden und er auch den Mietvertrag für die Räume des Lokals mit den Vermietern abgeschlossen hat. Zudem hat der Antragsteller einen Kurs bei der IHK besucht und einen Businessplan für das Unternehmen vorgelegt. Die Indizien für die Annahme, dass nicht der Antragsteller, sondern sein Vater die Gaststätte tatsächlich führt, sind indes von größerem Gewicht, denn es ist zur Verschleierung eines eventuellen Strohmannverhältnisses unabdingbar, dass der Gewerbetreibende die behördlichen Anmeldungen (Gewerbeamt, IHK, Finanzamt, Krankenkasse) auf seinen Namen vornimmt und interne Absprachen zwischen den Beteiligten nicht offenbart werden. Deshalb stellt das Verwaltungsgericht zu Recht in der angegriffenen Entscheidung maßgeblich auf die nach außen erkennbare Betriebsführung ab. Die von dem Antragsteller gegen diese Feststellung vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Sichtweise. Dass die betrieblichen Rechnungen an den Antragsteller gerichtet und von diesem - nach seinen Angaben - auch beglichen wurden und werden, ist eine Selbstverständlichkeit, die aus der Anmeldung als Gewerbetreibender folgt. Ebenso trägt die Person, die das angemeldete Gewerbe offiziell führt, in jedem Fall auch das wirtschaftliche Risiko. Kennzeichnend für ein Strohmannverhältnis kann es dabei in Einzelfällen sogar sein, dass die Person, die nach außen auftritt, wirtschaftlich solvent ist, nämlich dann, wenn die Unzuverlässigkeit des Hintermanns nicht auf wirtschaftliches Unvermögen zurückzuführen ist. Zwingend ist dies nicht, sondern es kann auch eine Person nach außen hin auftreten, die gerade nicht über eigenes Vermögen verfügt, und bei der das unternehmerische Risiko daher nicht von besonderer Bedeutung ist. Zu Recht stellt die Antragsgegnerin - und durch die Bezugnahme ihr folgend das Verwaltungsgericht - in der Begründung ihrer Entscheidung vielmehr darauf ab, dass Herr XY-A. an den Gesprächen zur Erlangung der Konzession - bzw. später zur Abwendung der angedrohten Maßnahmen der Behörde - maßgeblich beteiligt war und dabei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin den Eindruck vermittelte, die Person zu sein, die die Entscheidungen trifft. Als bedeutsam erachtet der Senat des Weiteren die Feststellungen der Antragsgegnerin zu der tatsächlichen Führung der Gaststätte bei den Vorortkontrollen, bei denen der Antragsteller nicht angetroffen wurde. Dem Antragsteller mag zwar zugestanden werden, dass ein Gastwirt sich nicht ständig und während der gesamten Öffnungszeiten in seinem Lokal aufhalten muss, was insbesondere bei dem Betrieb mehrerer Gaststätten gelten wird, soweit nicht - wie in der Regel - dann eine Stellvertretung erforderlich sein wird. So ist es im vorliegenden Fall indes nicht. Denn es ist nicht bekannt oder vorgetragen, dass der vor der Übernahme der Gaststätte arbeitslose Antragsteller noch anderweitige Geschäfte oder Unternehmungen führt, sondern er trägt im Gegenteil vor, seine Arbeitskraft dem Betrieb der Gaststätte widmen zu wollen. Gleichwohl haben Außendienstkontrollen der Antragsgegnerin ergeben, dass, sofern die Gaststätte geöffnet war, jeweils nur Herr XY-A. und weitere Angestellte anzutreffen waren. Zudem hat der Antragsteller selbst bei den persönlichen Vorsprachen bei der Antragsgegnerin u.a. am 22. Februar und 7. März 2012 für den Betreiber einer Gaststätte erstaunliche Wissensdefizite erkennen lassen. Schließlich dürfte es sich bei dem bei dieser Gelegenheit vorgelegten Businessplan um ein lediglich der Form halber erstelltes Dokument handeln, in dem keine präzisen Angaben gemacht werden. Auch die Pläne für den zeitlichen Einsatz der Angestellten und die ihnen übertragenen Arbeiten sind bezüglich der konkreten Ausgestaltung nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der Beschwerdebegründung, es sei kein Businessplan vorgeschrieben, ist allerdings zutreffend. Kein (potentieller) Unternehmer wird von Seiten der Behörde gezwungen, einen solchen aufzustellen und vorzulegen. Lediglich in Verhandlungen mit Kreditgebern werden entsprechende Geschäftspläne regelmäßig erforderlich. Wenn ein solcher Plan indes vorgelegt wird, können eventuelle Unstimmigkeiten bei der Feststellung, ob eigenständiges unternehmerisches Handeln beabsichtigt ist oder vorliegt, berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Arbeitseinsatzpläne und die Vorlage von Arbeitsverträgen. Dass der Antragsteller angibt, es existiere keine Treuhandvereinbarung zwischen ihm und seinem Vater, kann ihn hingegen nicht entlasten. Ein spezieller Treuhandvertrag oder eine schriftliche Treuhandvereinbarung wird vom Antragsteller bestritten. Ob eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und Herrn XY-A. besteht, ist jedoch nicht von Relevanz für die Feststellung, wer tatsächlich hinter dem streitbefangenen Unternehmen steht. Denn eine solche Vereinbarung, würde sie existieren, könnte nur als Beweis für ein Strohmannverhältnis dienen, da es seinem Zweck nach ansonsten nicht erforderlich wäre. Anders könnte dies hingegen etwa bei sogenannten Geschäftsübergabeverträgen zu sehen sein, die in Form und Inhalt Vereinbarungen mit Dritten entsprechen. Es mag auch sein, dass Herrn XY-A. ab Juli / August 2013 eine Rente zusteht. Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinem Vater aber vereinbart hatte, die Gaststätte zu übernehmen und ob diese Absicht anlässlich der gegen den Vater ausgesprochenen Gewerbeuntersagung vorgezogen worden ist, lässt sich aus den vorgelegten Auskünften des Rentenversicherungsträgers (des Vaters) nicht erkennen oder nachweisen. Zuletzt sind auch keine Fehler im Rahmen der Ermessensausübung zur Untersagung des Gaststättengewerbes ersichtlich. § 4 Abs. 1 Satz 1 HGastG lässt der Behörde nämlich nicht die freie Entscheidung, sondern gibt durch die Worte „hat … zu untersagen“ der Antragsgegnerin nur die Möglichkeit, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die etwa zu einer den Betroffenen besonders gravierend treffenden Belastung führen könnten, eine andere Entscheidung zu treffen. Solche besonderen und außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der von dem Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Sachverhalt, er habe sich durch den Betrieb der Gaststätte aus einer langjährigen Beschäftigungslosigkeit befreien wollen, und die Möglichkeit, dass der Antragsteller nunmehr, d.h. bei Vollzug der Untersagungsverfügung wieder zum Empfänger von Unterstützungsleistungen werden könnte, sind Gefahren, die jeder Untersagungsverfügung innewohnen. Ist mithin der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig, ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist. Das besondere, die Belange des Antragstellers überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich im vorliegenden Fall nämlich daraus, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass - auch vorübergehend - die Ausübung des Gaststättengewerbes für eine andere, zuvor als unzuverlässig erkannte Person, unterbunden werden soll. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG entsprechend des erstinstanzlichen Ansatzes des wirtschaftlichen Wertes der Entscheidung für den Antragsteller, die von ihm nicht angegriffen wird. Dieser Beschuss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).