Beschluss
8 L 2375/23.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:1002.8L2375.23.GI.00
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Leitsätze
1) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 8 G 1662/03 -, juris, Rdnr. 6).
2) In materieller Hinsicht muss ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vorliegen. Hierbei kommt der Fraktion ein Beurteilungsspielraum zu, demzufolge gerichtlich lediglich überprüft werden kann, ob dem Fraktionsausschluss gesetzliche Bestimmungen, ungeschriebene Rechtsregeln oder Geschäftsordnungsvorschriften entgegenstehen und die Maßnahme nicht grob unverhältnismäßig bzw. willkürlich erscheint. Insoweit hält die Kammer an ihrer (einmalig) in Abweichung zu ihrer früheren Rechtsprechung getroffenen Entscheidung vom 8. November 2022 nicht fest, wonach auch die materiellen Voraussetzungen für den Fraktionsausschluss grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 2022 - 8 K 3619/21.GI -, juris, Rdnr. 45).
3) Auf kommunalrechtlicher Ebene stellt ein Fraktionsausschluss einen Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung dar. Es obliegt primär der kommunalen Fraktion selbst, ihre fraktionsinternen Rechtsbeziehungen zu regeln, sofern diese Regelungen den demokratischen und rechtsstaatlichen Mindeststandard wahren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 8 G 1662/03 -, juris, Rdnr. 6). 2) In materieller Hinsicht muss ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vorliegen. Hierbei kommt der Fraktion ein Beurteilungsspielraum zu, demzufolge gerichtlich lediglich überprüft werden kann, ob dem Fraktionsausschluss gesetzliche Bestimmungen, ungeschriebene Rechtsregeln oder Geschäftsordnungsvorschriften entgegenstehen und die Maßnahme nicht grob unverhältnismäßig bzw. willkürlich erscheint. Insoweit hält die Kammer an ihrer (einmalig) in Abweichung zu ihrer früheren Rechtsprechung getroffenen Entscheidung vom 8. November 2022 nicht fest, wonach auch die materiellen Voraussetzungen für den Fraktionsausschluss grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 2022 - 8 K 3619/21.GI -, juris, Rdnr. 45). 3) Auf kommunalrechtlicher Ebene stellt ein Fraktionsausschluss einen Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung dar. Es obliegt primär der kommunalen Fraktion selbst, ihre fraktionsinternen Rechtsbeziehungen zu regeln, sofern diese Regelungen den demokratischen und rechtsstaatlichen Mindeststandard wahren. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Fraktionsausschluss. Der Antragsteller meldete sich am 18. März 2023 zum sogenannten „Netzwerktag“ in Altenstadt an, der von der Zeitschrift der „Deutschen Stimme“ veranstaltet wurde und nahm am 13. Mai 2023 an der Veranstaltung teil. Am 15. Mai 2023 wurde der Antragsteller in die Kreistagsfraktion der AfD im Kreistag des C.-Kreises aufgenommen. In einem Mitgliederrundschreiben vom 17. Mai 2023 des AfD-Landesverbands Hessen wurde den Mitgliedern der AfD mitgeteilt, dass der AfD-Landesvorstand am Montag Kenntnis davon erlangt habe, dass sich das hessische AfD-Mitglied H. an einer Veranstaltung der „Deutschen Stimme“, der offiziellen Parteizeitung der NPD (jetzt Heimat), beteiligt habe. Die NPD stehe jedoch auf der Unvereinbarkeitsliste der AfD, da diese nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsfeindlich sei. Hinsichtlich der NPD gäbe es keine Überschneidungen, keine Zusammenarbeit und keine Duldung. Während einer Kreistagssitzung am selben Tag erlangte der Vorsitzende der Antragsgegnerin Kenntnis von der Teilnahme des Antragstellers an dem Netzwerktreffen der „Deutschen Stimme“. Am 31. Mai 2023 teilte der Kreissprecher des AfD-Kreisverbands L. dem Antragsteller schriftlich mit, dass seine Teilnahme an dem Netzwerktreffen „traurig“ sei. Er sei auf einem Youtube-Video des Netzwerktreffens zu sehen. Vor der Veranstaltung und vor der Aufnahme des Antragstellers in die Kreistagsfraktion habe der Fraktionsvorsitzende K. ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt, das unter anderem auf die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zur NPD eingegangen sei. Der Antragsteller habe damals versichert, dass er politisch nicht in diese Richtung denke und eine Zusammenarbeit nicht in Frage käme. In der Vergangenheit habe man schon einmal Gespräche mit dem Antragsteller über dessen geäußerte Ansicht geführt. Der Antragsteller habe aber immer eine Nähe zu rechtsextremem Gedankengut verneint, sodass seine Teilnahme an dem Netzwerktreffen „menschlich sehr enttäuschend und politisch schockierend“ sei. Dem Antragsteller wurde zudem mitgeteilt, dass der Landesvorstand den Beschluss gefasst habe, beim Landesschiedsgericht ein Parteiausschlussverfahren gegen den Antragsteller zu beantragen. Schließlich wurde dem Antragsteller nahegelegt, weiteren Schaden von der Partei dadurch abzuwenden, dass er den Austritt aus der AfD erklärt und sein Kreistagsmandat niederlegt. Mit E-Mail vom 4. Juni 2023 teilte der Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass gegen ihn ein Antrag auf Ausschluss aus der Fraktion gestellt werde und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Am 6. Juni 2023 wurde von den drei Mitgliedern der AfD-Fraktion K., R. und W. ein Antrag auf Ausschluss des Antragstellers aus der AfD-Fraktion gemäß § 5 der Satzung der AfD-Fraktion im B-Kreis gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller an einem Netzwerktreffen der „Deutschen Stimme“, die die Parteizeitung der NPD sei, teilgenommen habe und die NPD auf der Unvereinbarkeitsliste der AfD stehe. Der Antragsteller habe dadurch das Ansehen der Fraktion und der AfD schwer beschädigt. Unter TOP 7 „weitere Vorgehensweise A.“ wurde in der fernmündlichen Fraktionssitzung am selben Tag, die als Team-Speak-Sitzung durchgeführt wurde, über die weitere Vorgehensweise mit dem Antragsteller diskutiert. Der Antragsteller wurde zu dieser Sitzung nicht eingeladen. Mit E-Mail vom 8. Juni 2023 lud der Vorsitzende der Antragsgegnerin alle Mitglieder der Fraktion – mithin auch den Antragsteller – zur fernmündlichen Fraktionssitzung am 15. Juni 2023 ein. Unter TOP 3 war Folgendes vorgesehen: „Stellungnahme von A. zu seiner Teilnahme am DS-Netzwerktreffen“. Dem Antragsteller wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 13. Juni 2023 lud der Vorsitzende der Antragsgegnerin alle Mitglieder der Fraktion zur fernmündlichen Fraktionssitzung am 20. Juni 2023 ein. Unter TOP 3 war Folgendes vorgesehen: „Ausschluss A. aus der Fraktion“. Am selben Tag reichte der Antragsteller seine Stellungnahme zu seiner Teilnahme am Netzwerktreffen der „Deutschen Stimme“ ein. Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Netzwerktreffen nicht um eine NPD-Veranstaltung gehandelt habe, wenngleich NPD-Mitglieder zugegen gewesen seien. Er habe an dem Treffen zudem lediglich passiv und nicht aktiv teilgenommen. In der Fraktionssitzung der Antragsgegnerin am 15. Juni 2023, an der der Antragsteller unentschuldigt nicht teilnahm, lag die Stellungnahme des Antragstellers vor. Es wurde festgelegt, dass in der nächsten Fraktionssitzung über den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion abgestimmt wird. Der Antragsteller nahm in der fernmündlichen Fraktionssitzung am 20. Juni 2023 noch einmal Stellung zu seinem beabsichtigten Ausschluss. Daraufhin beschloss die Antragsgegnerin mit vier zu zwei Stimmen den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion. An der Abstimmung nahm auch der Antragsteller teil. Am 18. September 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt gestellt. Er ist der Ansicht, der Fraktionsausschluss sei rechtswidrig erfolgt. Im Zeitpunkt seiner Anmeldung sowie während seiner Teilnahme am Netzwerktreffen sei er nicht darüber informiert gewesen, wie die „Deutsche Stimme“ einzuordnen sei. Informationen über die politische Zuordnung der „Deutschen Stimme“ seien nicht ohne weiteres zu finden. Erst durch das Mitgliederrundschreiben vom 17. Mai 2023 habe er Kenntnis davon erhalten, dass es sich bei der „Deutschen Stimme“ um die offizielle Parteizeitung der NPD handele. Dies sei zumindest aus den Informationen der Homepage der „Deutschen Stimme“ nicht nachzuvollziehen. Vielmehr bemühe sich die „Deutsche Stimme“ offenkundig darum, die Verbindung zur NPD möglichst zu verschleiern bzw. unerwähnt zu lassen. Zudem habe er an dem Netzwerktreffen aus reinem Informationsinteresse teilgenommen und sich nicht aktiv beteiligt. Ferner hätte es auch ausgereicht, wenn die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung herausgegeben hätte, wonach der Antragsteller zwar an dem Netzwerktreffen teilgenommen habe, dieser allerdings nicht gewusst habe, dass es sich um eine NPD-Veranstaltung handele. Es sei des Weiteren offenkundig satzungswidrig, dass der Antragsteller nicht zur Fraktionssitzung am 6. Juni 2023 eingeladen worden sei. Ferner weise der Titel „Team-Speak-Sitzung“ statt „Fraktionssitzung“ auf den clandestinen Charakter einer Geheimsitzung hin. In einem Gespräch mit einem Teilnehmer der Sitzung sei ihm mitgeteilt worden, dass von den fünf anwesenden Fraktionsmitgliedern lediglich drei den Antrag, den Antragsteller aus der Fraktion auszuschließen, unterstützt hätten. Der Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin habe das Fraktionsmitglied S. dazu veranlasst, den Kreistagsabgeordneten AS. noch einmal zu „bearbeiten“. Bei diesem Gespräch habe das Fraktionsmitglied S. damit gedroht, dass die Fraktionsmitglieder K., W. und R. eine eigene Fraktion gründen würden, wenn sich AS. nicht endlich anders entscheide. Da dies zu einem massiven Skandal geführt hätte und die Fraktion sowie die Partei der AfD nachhaltig geschädigt hätte, habe sich Herr AS. dann dazu bewegen lassen, für den Fraktionsausschluss des Antragstellers abzustimmen. Der Antragsteller behauptet, er werde aus der Partei und der Fraktion herausgedrängt, damit sich der inzwischen in der hessischen AfD prominente L. als „Saubermann“ profilieren könne. Dieser sei Beisitzer im Landesvorstand der AfD, Landtagsabgeordneter und Direktkandidat bei den hessischen Landtagswahlen. Er gelte zudem als hessischer Vertreter der Gruppierung „Der Flügel“ innerhalb der AfD. Von seinem Fraktionskollegen WI. sei L. als „stolzes Mitglied“ der „Identitären Bewegung“ bezeichnet worden, die mittlerweile auf der Unvereinbarkeitsliste der AfD stünde. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Wiederaufnahme des Antragstellers in die Fraktion den Antragsteller zu zukünftigen Fraktionssitzungen einzuladen und ihm die Teilnahme an den Fraktionssitzungen zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion gemäß der Satzung rechtmäßig sei. Es sei zunächst kein tatsächliches Interesse des Antragstellers an dem vorliegenden Antrag zu erkennen, da der Antragsteller erst drei Monate nach seinem Ausschluss gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt und in der Zwischenzeit bereits eine Kreistagssitzung, mehrere Ausschusssitzungen und mehrere Fraktionssitzungen stattgefunden hätten. Die Nichteinladung zur Sitzung am 6. Juni 2023 sei von dem Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin mit Gefahr in Verzug begründet worden. In dieser Sitzung sei ein Beschluss über den Fraktionsausschluss des Antragstellers weder vorgesehen noch durchgeführt worden. Die Sitzung habe lediglich der Diskussion und der vorläufigen Meinungsfindung gedient. Diese Entscheidung habe das vorgeschriebene Verfahren für einen Ausschluss auch nicht beeinträchtigt. Die Bezeichnung der Fraktionssitzung am 6. Juni 2023 als Präsenzsitzung oder Team-Speak-Sitzung sei seit Jahren üblich und sei nicht erstmals zur Sitzung am 6. Juni 2023 gebraucht worden. Die Team-Speak-Sitzung sei lediglich eine internetbasierte Kommunikationsplattform, die auch der Vorstand des AfD-Kreisverbandes B. nutze und somit auch dem Antragsteller bekannt sein müsste. Die Antragsgegnerin weist die Behauptung, Herr K. habe Herrn S., der lediglich ein dauerhaft eingeladenes Kreisausschuss-Mitglied der AfD ohne Stimmrecht sei, dazu veranlasst, Herrn AS. „zu bearbeiten“, sowie die behauptete „Bedrohung“ des Herrn AS. durch Herrn S. zurück. Ferner sei der Landtagsabgeordnete L. nicht Teil der Fraktion und an dem Ausschlussprozess des Antragstellers aus der Fraktion nicht beteiligt gewesen. Mit Beschluss vom 25. September 2023 wurde das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das hiesige Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu zukünftigen Fraktionssitzungen einzuladen und die Teilnahme an den Fraktionssitzungen zu gestatten, ist zulässig. Insbesondere steht diesem nicht das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Ein Beschluss, der zur Erledigung der Hauptsache führt, darf im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zwar nur ausnahmsweise ergehen, wenn das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N.). Der vorliegende Antrag zielt aber nicht auf eine so weitreichende, nicht mehr abänderbare Entscheidung. Die Fraktionsmitgliedschaft stellt ein auf die laufende Wahlperiode befristetes Dauerrechtsverhältnis dar. Daher wird durch eine antragsgemäß ergehende Verpflichtung, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Wiederaufnahme des Antragstellers in die Fraktion zu zukünftigen Fraktionssitzungen einzuladen und die Teilnahme an den Fraktionssitzungen zu gestatten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens auch im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer nicht bereits faktisch vorweggenommen. Dass ein auf einer stattgebenden Eilentscheidung beruhendes zeitweiliges Mitwirken des Antragstellers sich im Falle einer späteren Klageabweisung nicht ungeschehen machen ließe, genügt für sich genommen nicht, um eine – prinzipiell unzulässige – Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können. Davon ließe sich vielmehr erst dann sprechen, wenn sich aus der einstweiligen Anordnung auch noch nach Abschluss des Hauptverfahrens irreversible Folgen ergäben. Geht es bei einem Eilrechtsschutzbegehren nicht um die Gewährung einer Leistung, sondern – wie hier – lediglich um die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder volle Geltung erlangt, so macht die Tatsache, dass die zeitweilige Aussetzung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, die vorläufige Regelung noch nicht zu einer faktisch endgültigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris, Rdnr. 4 m.w.N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat zwar zunächst einen Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Denn es stellt für den Antragsteller einen wesentlichen Nachteil dar, wenn er bis zur rechtskräftigen Entscheidung der noch zu erhebenden Klage zu Unrecht von der Mitwirkung bei der fraktionsinternen Willensbildung ausgeschlossen wäre (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 24. November 2017 - B 5 E 17.872 -, Rdnr. 25; VG Gießen, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 8 G 1662/03 -, Rdnr. 4; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. Juni 1989 - III/V G 1057/89 -; jeweils juris). Zwar hat der Antragsteller seinen gerichtlichen Eilantrag erst etwa drei Monate nach seinem Fraktionsausschluss am 20. Juni 2023 aus der Fraktion gestellt und seitdem bereits mehrere Fraktionssitzungen verpasst. Allerdings werden vor Abschluss eines möglichen Klageverfahrens bzw. bis zum Abschluss des Parteiausschlussverfahren jedenfalls weitere Sitzungen stattfinden (die nächste Fraktionssitzung findet bereits am Montag, den 2. Oktober 2023 statt), in denen ein solcher Nachteil ernsthaft zu befürchten steht. Im Übrigen geht es aus Sicht des Antragstellers auch um die Fraktionsarbeit und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten im Kreistag. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rdnr. 77). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO), dass sein Ausschluss aus der Fraktion formell bzw. materiell rechtswidrig zu Stande gekommen und damit unwirksam ist. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 8 G 1662/03 -, juris, Rdnr. 6). Vorliegend richtet sich der Fraktionsausschluss somit nach der Satzung der Antragsgegnerin vom 6. April 2021 (im Folgenden: Satzung). Der Fraktionsausschluss des Antragstellers durch die Antragsgegnerin weist danach keine formellen Fehler auf. Der Antrag wurde gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung von drei Fraktionsmitgliedern schriftlich gestellt und begründet (vgl. Bl. 67 d. Gerichtsakte). Der Antragsteller wurde zu dem beabsichtigten Fraktionsausschluss auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angehört. So gab er am 13. Juni 2023 eine Stellungnahme per E-Mail ab (vgl. Bl. 19 d. Gerichtsakte) und in der Fraktionssitzung am 20. Juni 2023 nahm er nochmals Stellung (vgl. Bl. 78 d. Gerichtsakte). Weiterhin wurde zur Sitzung am 20. Juni 2023 auch ordnungsgemäß am 13. Juni 2023 geladen (vgl. Bl. 73 d. Gerichtsakte). Die Fraktion hat zudem mit vier zu zwei Stimmen für den Fraktionsausschluss des Antragstellers und damit mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit abgestimmt (vgl. Bl. 78 d. Gerichtsakte). Die Anwesenheit von Herrn S., der lediglich ein dauerhaft eingeladenes Kreisausschuss-Mitglied der AfD ohne Stimmrecht ist, berührt die formelle Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses nicht. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 5 HKO kann die Fraktion Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Herr S. hat über den Ausschluss des Antragstellers auch nicht abgestimmt. Die behauptete Einwirkung auf das Fraktionsmitglied AS. wurde von dem Antragsteller ferner nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Die angekündigte eidesstaatliche Versicherung wurde trotz Ankündigung in der Antragsschrift nicht nachgereicht. Im Übrigen würde sich aber selbst bei Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung nichts anderes ergeben. Denn der Antragsteller hat seine Informationen selbst nur durch Hörensagen von einem anderen Fraktionsmitglied erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Einwirkung auf das Fraktionsmitglied AS. einen Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit der Abstimmung gehabt hätte. Dass die übrigen Fraktionsmitglieder am 6. Juni 2023 vorab eine fernmündliche Sitzung abgehalten und den Antragsteller hierzu nicht eingeladen haben, ist für das vorliegende Verfahren schließlich irrelevant, da es zumindest das formelle Ausschlussverfahren des Antragstellers nicht tangiert. Insoweit ist ebenfalls unerheblich, dass diese als „Team-Speak-Sitzung“ abgehalten wurde. Der Fraktionsausschluss des Antragstellers ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat den Fraktionsausschluss in nicht zu beanstandender Weise auf einen wichtigen Grund nach § 5 Nr. 3 ihrer Satzung gestützt. Ein Fraktionsmitglied kann von seiner Fraktion aus wichtigem Grund aus der Fraktion ausgeschlossen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 1998 - 8 TG 3361/97 -, Rdnr. 7; Beschluss vom 13. Dezember 1989 - 6 TG 3175/89 -, Rdnr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 15 B 19/18 -, Rdnr. 21; jeweils juris). Als solcher kommt nur ein Verhalten in Betracht, das die wesentlichen Grundlagen und Ziele der Fraktion nachhaltig beeinträchtigt. In materieller Hinsicht gilt das Grundprinzip, dass ein unter der Voraussetzung grundsätzlicher Übereinstimmung der Beteiligten und mit dem Ziel ihrer persönlichen Zusammenarbeit auf längere Dauer eingegangenes Rechtsverhältnis aus wichtigem Grund beendet werden können muss (vgl. §§ 626, 671 Abs. 2, 723 Abs. 1 und 2 BGB). Die mit der Bildung einer Fraktion verfolgten politischen Zwecke lassen sich nur solange erreichen, wie die Mitglieder der Fraktion zumindest in den Grundsatzfragen einig und in Randfragen zu Kompromissen bereit sind. Der danach notwendige Grundkonsens wird weder durch jede Meinungsverschiedenheit der Fraktionsmitglieder noch durch jedes abweichende Verhalten einzelner bei Abstimmungen im Rat oder in dessen Ausschüssen in Frage gestellt. Der Sinn der fraktionsinternen Meinungsbildung besteht gerade darin, unterschiedliche Auffassungen nach Möglichkeit miteinander in Einklang zu bringen, setzt aber nicht voraus, dass dies immer und ausnahmslos gelingt. Hieraus folgt, dass nicht jeder Dissens einen die Ausschließung einzelner Fraktionsmitglieder rechtfertigenden Grund darstellt, sondern nur solche Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Wege der Abwägung zwischen dem Status des Fraktionsmitglieds und dem Zweck der praktischen, politischen Arbeitsfähigkeit der Fraktion festzustellen. Auf landesverfassungsrechtlicher Ebene hat sich die Prüfung eines „wichtigen Grundes“ dann nur noch auf eine Willkürkontrolle zu beschränken, während die Einhaltung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensanforderungen gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (VerfGH Rhl.-Pf., Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, juris, Rdnr. 41 ff. m.w.N.). Dieser Grundsatz ist auf die kommunalrechtliche Ebene übertragbar. Insoweit wird auch auf kommunalrechtlicher Ebene ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum der Fraktion anerkannt, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 15 B 19/18 -, juris, Rdnr. 9). Dabei hält die Kammer an ihrer (einmalig) in Abweichung zu ihrer früheren Rechtsprechung getroffenen Entscheidung vom 8. November 2022 nicht fest, wonach auch die materiellen Voraussetzungen für den Fraktionsausschluss grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 2022 - 8 K 3619/21.GI -, juris, Rdnr. 45). Denn auch auf kommunal-rechtlicher Ebene stellt ein Fraktionsausschluss einen Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung dar (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 1 B 265/22 -, juris, Rdnr. 9 m.w.N.; Schmidt-Jortzig/Hansen, NVwZ 1994, 116, 119). Es obliegt primär der kommunalen Fraktion selbst, ihre fraktionsinternen Rechtsbeziehungen zu regeln, sofern diese Regelungen den demokratischen und rechtsstaatlichen Mindeststandard wahren (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 3 HKO). Demzufolge kann auch in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art lediglich überprüft werden, ob dem Fraktionsausschluss gesetzliche Bestimmungen, ungeschriebene Rechtsregeln oder Geschäftsordnungsvorschriften bzw. Satzungen entgegenstehen und die Maßnahme nicht grob unverhältnismäßig bzw. willkürlich erscheint (Saarl. OVG, Beschluss vom 29. September 1995 - 1 W 12/95 -, NVwZ-RR 1996, 462 f.; VG Gießen, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 8 G 1662/03 -, juris, Rdnr. 14; Schmidt-Jortzig/Hansen, a.a.O., 119 f.). Erfüllt die Fraktion ihre Darlegungslast, indem sie gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss beibringt, ist zunächst von der Wirksamkeit des Fraktionsausschlusses auszugehen. Ansonsten hätte es das von dem Ausschluss betroffene Fraktionsmitglied in der Hand, den Eintritt der an den Fraktionsausschluss geknüpften Folgen durch bloßes Bestreiten des ihm in substantiierter Form zu Last gelegten Fehlverhaltens für die oftmals erhebliche Dauer des Hauptsacheverfahrens hinauszuschieben oder sogar zu vereiteln (OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 15 B 19/18 -, juris, Rdnr. 29) An den vorgenannten Grundsätzen gemessen, tragen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe den Fraktionsausschluss des Antragstellers. Dass der Fraktionsausschluss auf willkürlichen Erwägungen beruhen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Fraktion hat den Ausschluss auf § 5 Nr. 2 der Satzung gestützt. Danach liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn das Ansehen der Fraktion und/oder der AfD schwer beschädigt wird. Dies stellt nach den obigen Ausführungen einen legitimen Grund dar. Die Fraktionen der Gemeindevertretungen und Kreistage stehen mit anderen politischen Gruppierungen insbesondere vor den Bürgern im Wettbewerb. Das kommunalpolitische Geschehen und das Handeln einzelner Fraktionsmitglieder weist stets auch einen Öffentlichkeitsbezug auf. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es daher ein legitimes Anliegen und Bedürfnis der Fraktion, in der öffentlichen Darstellung ein einheitliches Erscheinungsbild zu bieten, auf ein geschlossenes, glaubwürdiges und wirkungsmächtiges Auftreten der Fraktion in der Öffentlichkeit hinzuwirken und sich von anderen Parteien und deren politischem Programm zu distanzieren. Der Antragsteller hat unstreitig an einem Netzwerktreffen der „Deutschen Stimme“, der offiziellen Parteizeitung der NPD (jetzt Heimat), teilgenommen. Gegen den Antragsteller wurde deshalb sogar ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet und die NPD steht auf der Unvereinbarkeitsliste der AfD. Der Vorsitzende der Antragsgegnerin hat den Antragsteller mehrmals vor dessen Eintritt in die Fraktion auf die notwendige Abgrenzung zur NPD hingewiesen. So hat er dem Antragsteller auch einige Beispiele von Vorkommnissen aus der Vergangenheit genannt und die Haltung der Fraktion, sich von den politischen Erwägungen der NPD zu distanzieren, hervorgehoben (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte). Dadurch wird deutlich, dass es der Antragsgegnerin ein wichtiges Anliegen war und ist, sich von der NPD abzugrenzen. Die Teilnahme des Antragstellers an dem Netzwerktreffen ist auch nicht im Verborgenen geblieben, sondern öffentlich geworden. So ist er auf einem Youtube-Video des Treffens zu sehen, welches für jeden Bürger abrufbar ist. Nachdem zuvor bekannt wurde, dass auch der wegen Volksverhetzung verurteilte I., bei dem es sich um ein zwischenzeitlich aus der Partei ausgeschlossenes ehemaliges AfD-Mitglied handelt, an dem Netzwerktreffen teilgenommen hat, ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin nunmehr auch gegen den Antragsteller vorgeht, um den weiteren Schaden für das Ansehen der Antragsgegnerin gering zu halten und damit die Abgrenzung zur NPD deutlich zu machen. Soweit der Antragsteller vorträgt, erst durch das Mitgliederrundschreiben vom 17. Mai 2023 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass es sich bei der „Deutschen Stimme“ um die offizielle Parteizeitung der NPD handele, und Informationen über die politische Zuordnung der „Deutschen Stimme“ nicht ohne weiteres zu finden seien, ist sein Vortrag unglaubhaft. Denn bei einer einfachen „Google-Suche“ unter dem Stichwort „Deutsche Stimme“ wird bereits deutlich, wie die „Deutsche Stimme“ einzuordnen ist. So ist bereits der dritte Treffer ein Artikel der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), der mit folgenden Worten beginnt: „Die ,Deutsche Stimme‘ ist die offizielle Parteizeitung der NPD und erscheint monatlich im gleichnamigen Verlag.“ Der siebte Treffer ist ein Artikel der TAZ mit der Überschrift „Nazi-Zeitung ,Deutsche Stimme‘ bankrott: Braune Stimme wird leiser.“ Dass der Antragsteller keinerlei Kenntnisse von der politischen Orientierung der „Deutschen Stimme“ gehabt haben will, ist somit nicht nachvollziehbar. Aber selbst unterstellt, der Antragsteller habe erst nach dem Netzwerktreffen davon erfahren, dass es sich bei der „Deutschen Stimme“ um die offizielle Parteizeitung der NPD handelt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn auf ein Verschulden im Rechtssinne kommt es nicht an. Fraktionsmitglieder stehen mit ihrem Handeln unter „öffentlicher Dauerbeobachtung“. Deshalb müssen sie bereits für die rein objektive Wirkung ihres Verhaltens einstehen (vgl. LVerfG Schl.-Holst., Urteil vom 29. August 2019 - LVerfG 1/19 -, Rdnr. 62; VerfGH Rhl.-Pf., Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, Rdnr. 40 ff.; jeweils juris). Soweit der Antragsteller behauptet, er werde aus der Partei und der Fraktion herausgedrängt, damit sich der inzwischen in der hessischen AfD prominente L. als „Saubermann“ profilieren könne, handelt es sich hierbei um reine Spekulation, die auch in der Sache den wichtigen Grund für den Ausschluss nicht entfallen lässt. Der Einwand des Antragstellers, der Ausschluss aus der Fraktion sei unverhältnismäßig, da es ausgereicht hätte, an die Presse die Information zu geben, dass der Antragsteller nicht gewusst habe, dass das Netzwerktreffen einen direkten NPD-Bezug aufweist, greift nicht durch. Zunächst würde auch eine solche Pressemitteilung nichts daran ändern, dass der Antragsteller an dem Treffen teilgenommen und damit das geschlossene Auftreten der Fraktion in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Distanzierung zur NPD nachhaltig gestört hat. Zum anderen wäre eine solche Pressemeldung auch nicht geeignet, den politischen Schaden von der Fraktion abzuwenden, da der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Netzwerktreffen um eine NPD-Veranstaltung handele, nach den obigen Ausführungen unglaubhaft ist. Der Antragsteller hätte wissen müssen, welche Art von Treffen er besucht. So gab er selbst an, dass viele NPD-Anhänger an dem Netzwerktreffen teilgenommen hätten. Das Statusrecht des Antragstellers als Fraktionsmitglied wurde damit auch nicht in grundlegender Weise verkannt. Dem Antragsteller war von Anfang an bekannt, dass sich die Antragsgegnerin bewusst von der NPD distanziert, wurde mehrmals darauf hingewiesen und nahm trotzdem an dem Netzwerktreffen teil. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.). Der Streitwert in Höhe von 10.000 Euro ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.