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Beschluss

8 K 3853/24.GI.A

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:1015.8K3853.24.GI.A.00
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Leitsätze
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid und kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht eine fiktive Terminsgebühr auch für den Beteiligten, der im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid und kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht eine fiktive Terminsgebühr auch für den Beteiligten, der im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr. Die Klägerin stellte am 11. Januar 2023 einen Asylantrag und wurde am 27. Februar 2024 durch die Erinnerungsführerin angehört. Am 9. Oktober 2024 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage und beantragte, die Erinnerungsführerin zu verpflichten, das Asylverfahren der Klägerin fortzuführen und über den am 11. Januar 2023 gestellten Asylantrag zu entscheiden. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2025 hat die Berichterstatterin die Erinnerungsführerin verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 11. Januar 2023 zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2025 hat die Erinnerungsführerin der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und den Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. In dem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. September 2025 beantragte die Erinnerungsgegnerin für das Klageverfahren unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG. Mit Schreiben vom 10. September 2025 beantragte die Erinnerungsführerin, die Festsetzung der (fiktiven) Terminsgebühr abzulehnen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG vorliegend nicht erfüllt seien. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entstehe zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wurde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könnte. Allerdings – und insoweit sei der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht eindeutig – sei nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint sei oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können müsse. Nach der Gesetzesbegründung soll jedoch die fiktive Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt sein, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesen Fällen eine Steuerungswirkung notwendig sei. Diese Steuerungsfunktion entfalle, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung von vornherein nicht statthaft, sondern eindeutig prozessordnungswidrig sei. Für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll es auch nicht ausreichen, wenn das Antragsrecht irgendeines Beteiligten besteht. Dies würde der Entstehungsgeschichte der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG widersprechen. Dem zufolge scheide eine fiktive Terminsgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsbescheidverfahren aus, wenn der Vertretene – wie vorliegend – vollständig obsiegt hat. Da er von dem Gerichtsbescheid nicht beschwert sei, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf mündliche Verhandlung oder ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid. Eine etwaige Ungleichbehandlung, die sich daraus ergebe, dass der Rechtsanwalt des Unterlegenen eine fiktive Terminsgebühr erhalten könne, sei im Hinblick auf die Steuerungsfunktion der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG sachlich gerechtfertigt. In Ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025 trug die Erinnerungsgegnerin im Wesentlichen vor, dass eine Auslegung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 RVG-VV, die nur den erfolglosen Kläger belaste, nicht sachgerecht sei. Der Wortlaut der Vorschrift gebe keinen Anhalt für die Annahme, nur der Prozessbevollmächtigte des Unterlegenen hätte einen Anspruch auf eine Terminsgebühr, nicht aber die obsiegende Prozessbevollmächtigte. Dieses Ergebnis sei unbillig und sei nicht der Wille des Verordnungsgesetzgebers gewesen. Im Übrigen sei die vorgelagerte Entscheidung des Gerichts, nach übereinstimmendem Verzicht auf mündliche Verhandlung statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, nicht gesetzlich vorgegeben, sondern der Präferenz der Einzelrichterin oder des Einzelrichters geschuldet. Wenn aber für den bis zu dieser Entscheidung gleichen Vorgang einmal zwingend eine Terminsgebühr anfällt – so bei einer Entscheidung durch Urteil nach Verzicht auf mündliche Verhandlung –, das andere Mal nicht, beziehungsweise nur für die Prozessbevollmächtigte der unterlegenen Partei, obwohl der Aufwand und das Risiko der Prozessbevollmächtigten in beiden Fällen gleich sei, lasse sich sachlich eine solche Unterscheidung nicht begründen. Die fiktive Terminsgebühr im Sinne vom Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entstehe bereits dann, wenn durch Gerichtsbescheid im Sinne von § 84 VwGO entschieden wurde und mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Ob eine mündliche Verhandlung dann aber tatsächlich beantragt werde, sei für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr unerheblich. Andernfalls – folgte man der Rechtsauffassung, dass die Entstehung der fiktiven Gebühr eine Beschwer voraussetze – käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass im Fall eines Unterliegens die Terminsgebühr entstünde und geltend gemacht werden könnte und zwar – wie stets bei der fiktiven Terminsgebühr – unabhängig davon, ob die mündliche Verhandlung tatsächlich beantragt wird oder nicht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2025 setzte die Urkundsbeamtin die Kosten auf 684,25 Euro (inkl. einer fiktiven Terminsgebühr) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fiktive Terminsgebühr entstanden sei. Am 1. Oktober 2025 beantragte die Erinnerungsführerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Terminsgebühr nicht entstanden sei und wiederholte ihre bisherigen Ausführungen. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung laut Entscheidung vom 1. Oktober 2025 nicht ab. In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 verwies die Erinnerungsgegnerin auf ihren bisherigen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte der Beklagten, die dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, verwiesen. II. Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 11 VR 40.95 –, Rdnr. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477 –, Rdnr. 12; jeweils juris). Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2025 zu Recht eine fiktive Terminsgebühr auf Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin festgesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht hat über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Beteiligten hätten gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung oder eine mündliche Verhandlung beantragen können. Dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat, schließt das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nicht aus. Hierfür genügt nach dem Gesetzeswortlaut, dass bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, also ein entsprechender Antrag nach dem Gesetz statthaft ist. Diese Möglichkeit besteht für die Beteiligten in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO. Ob der einzelne Beteiligte durch den Gerichtsbescheid zudem auch beschwert wird, ist indes hierfür unerheblich. Für ein den Gesetzeswortlaut einengende, zusätzlich auch auf die Beschwer des einzelnen Beteiligten abstellendes Normverständnis ist kein durchgreifender, insbesondere gesetzessystematischer Grund ersichtlich (vgl. Bay, VGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 15 C 25.28 –, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 6 C 23.1652 – juris, Rdnr. 8 ff. m.w.N.). Dieses belegt auch und gerade eine Zusammenschau mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, wonach bei einer Entscheidung in einem Verfahren, bei dem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) verzichtet haben, die fiktive Terminsgebühr ohne weiteres anfällt. Wenn aber schon der freiwillige Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebührennachteil bringt, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn – wie hier – im Wege des Gerichtsbescheids entschieden wird und dabei – gleichsam unfreiwillig – keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Zudem kann aber auch die Grundüberlegung für eine einschränkende Auslegung nicht überzeugen, die vollständig obsiegende Partei könne mangels Beschwer das Gericht nicht zu einer mündlichen Verhandlung zwingen und brauche deshalb keinen Gebührenanreiz. Denn in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 VwGO muss auch bei einem unzulässigen Antrag – nicht zuletzt mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK – durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 84, Rdnr. 21 m.w.N.). § 84 VwGO sieht keinen Verwerfungsbeschluss vor, sodass mangels spezieller gesetzlicher Grundlage die allgemeinen prozessrechtlichen Regeln gelten. Danach ist auch über Zulässigkeitsfragen aufgrund mündlicher Verhandlung (vorbehaltlich eines Verzichts, § 101 Abs. 2 VwGO) durch Urteil zu entscheiden, zumal deren Beantwortung durchaus schwierige Fragen aufwerfen kann, die das Kostenverfahren überfrachten würde. Des Weiteren würde die Entstehung der anwaltlichen Gebühr damit vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 15 C 25.28 –, juris, Rdnr. 9; VG Meiningen, Beschluss 26. Januar 2023 – 8 S 334/22 Me –, juris, Rdnr. 33 ff.), was dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich wesensfremd ist (vgl. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG). Kostenrechtliche Verfahren sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zudem insgesamt nicht überfrachtet werden, um dessen wichtigstes Ziel, eine Vereinfachung des Kostenrechts, tatsächlich zu erreichen. Die Gerichte sollen so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden (BT-Drs. 17/11471, S. 133). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; zudem ergibt sich die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), weil der Beschwerdeausschluss auch selbständige und unselbständige Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylge-richtsverfahren umfasst (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. September 2018 - 7 E 928/18.A -, juris, Rdnr. 4 f.).