Beschluss
15 C 25.28
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wird nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden und kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG auch für den Beteiligten, der im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat. (Rn. 8 – 9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden und kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG auch für den Beteiligten, der im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat. (Rn. 8 – 9) I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2024 abgeändert, soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2024 geändert wurde und dem Beigeladenen die Kosten auferlegt wurden. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr. Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Klage auf Verlängerung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage durch Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2023 (RN 6 K 22.852) abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Hierauf stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit Beschluss des Senats vom 21. Februar 2024 (15 ZB 24.72) abgelehnt wurde. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2024 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg die dem Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 2.491,09 Euro fest. Darin enthalten ist eine fiktive Terminsgebühr i.H.v. 986,40 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Hiergegen legte der Kläger aus mehreren Gründen Erinnerung ein, der vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der zu erstattenden fiktiven Terminsgebühr mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich nur derjenige Rechtsanwalt auf die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr berufen könne, der einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können; dies sei bei dem obsiegenden Beigeladenen nicht der Fall. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit seiner Beschwerde, der der Kläger entgegentritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Kostenakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2024 zu Recht eine fiktive Terminsgebühr auf Antrag des Bevollmächtigten des Beigeladenen festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb abzuändern und die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung (auch einzelner Senate des BayVGH, vgl. B.v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932; B.v. 9.8.2022 – 7 C 22.928) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG beim Beigeladenen, der nach dem zugrundeliegenden Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat, nicht gegeben seien und sich nur derjenige Rechtsanwalt auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG berufen könne, dessen Partei einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können (BA S. 6). Dem folgt der erkennende Senat angesichts der überzeugenderen Ausführungen im Beschluss des 6. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2023 (Az. 6 C 23.1652), auf die auch der Bevollmächtigte des Beigeladenen Bezug nimmt, nicht. Maßgebend sind dabei auch folgende ergänzende Erwägungen: Der Gesetzgeber wollte die Entscheidung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränken, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, da nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 148 und 275). Dabei ist gerade die Tatbestandsbestimmtheit für die Gebühren als öffentliche Abgaben von besonderer Bedeutung (BT-Drs. 17/11471, S. 133). Würde man der Auslegung des Verwaltungsgerichts folgen, wäre für die Beteiligten bei Erlass eines Gerichtsbescheids nicht bestimmt und absehbar, wann eine Gebühr anfällt. Das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr für den Beteiligten hängt dann vielmehr vom – nicht vorhersehbaren – Prozessausgang ab. Der Fall des vollständigen Obsiegens wäre zudem der einzige Fall, in dem eine gerichtliche Verfahrensgestaltung Einfluss auf die Entstehung einer Terminsgebühr hätte. Die Entstehung der anwaltlichen Gebühr würde damit vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht (vgl. VG Meiningen, B.v. 26.1.2023 – 8 S 334/22 Me – juris Rn. 33, 35), was dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich wesensfremd ist (vgl. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG). Kostenrechtliche Verfahren sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zudem insgesamt nicht überfrachtet werden, um dessen wichtigstes Ziel, eine Vereinfachung des Kostenrechts, tatsächlich zu erreichen. Die Gerichte sollen so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden (BT-Drs. 17/11471, S. 133). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei, weil das Gerichtskostengesetz keinen entsprechenden Gebührentatbestand erhält; nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nur bei einer (vollständig oder teilweise) erfolglosen Beschwerde eine Gerichtsgebühr an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).