Urteil
9 E 30643/94.A
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0509.9E30643.94.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt mit seiner gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage unter Berücksichtigung seines Vorbringens sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260). Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig. Dem Kläger wird bezüglich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 60 VwGO). Der Kläger befand sich im Jahre 1993 wegen seiner Querschnittslähmung in Pflegeheimen und Kliniken, war der deutschen Sprache nicht mächtig und mit Verwaltungsvorgängen nicht vertraut und musste sich auf andere Personen verlassen. Für die Behörden entstand mit der Nichteinhaltung der Klagefrist und der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO kein besonders schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand und die Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides. Im Hinblick darauf werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in dieser für den Kläger wichtigen Angelegenheit als gegeben erachtet. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist im wesentlichen unbegründet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.1992 ist zu Recht der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er hat Jugoslawien nicht als politisch Verfolgter verlassen und ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, in der jugoslawischen Provinz Kosovo, keine politische Verfolgung. Politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat, die ihn aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen und damit landesweit in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. BVerfG vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341, 358; vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64f.; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, 333ff.; vom 26.07.1993 - 2 BvR 1555/93 -, NVwZ-Beilage 1993,3). Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist und auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.: BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 157ff. ; BVerfGE 80, 315, 333ff. ; BVerwG v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, 187). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357; BVerfGE 76, 158 ff). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Zukunftsprognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfGE 54, 341, 360ff.; BVerwG v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand nicht zu bejahen, so kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.: BVerfGE 80, 315, 345 /346; BVerwG v. 27.6.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171; BVerwG v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; BVerwG v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200). Das Gericht ist nicht zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen hat. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger, wie von ihm vorgebracht, bei einer Demonstration Ende Januar 1989 in Podujevo die zu seiner Querschnittslähmung führende Schussverletzung erlitt, als Polizisten auf Demonstranten schossen. Unwahrscheinlich ist aber, dass ihn die Polizei noch im Jahre 1991 vor seiner Ausreise nach Deutschland suchte. Gegen eine solche Annahme spricht - wie bereits in den Gründen des Bescheides des Bundesamtes dargelegt -, dass ihm sein jugoslawischer Reisepass im März 1991 vom Sicherheitszentrum in Prishtina ausgestellt wurde. Die von dem Kläger vorgebracht Vermutung, die Polizei habe verhindern wollen, dass sein Fall in die Öffentlichkeit dringe und bekannt werde, dass Feuerwaffen gegen die Demonstranten eingesetzt worden seien, kann zumindest für die Zeit ab Februar 1989 nicht zutreffen. Im Frühjahr 1989 herrschten in Podujevo und in anderen Orten der Provinz Kosovo zeitweise bürgerkriegsähnliche Zustände, in denen von Albanern einerseits und von jugoslawischen bzw. serbischen Sicherheitskräften andererseits in erheblichem Umfang von Schusswaffen Gebrauch gemacht wurde. So heißt es in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bericht des im Jahre 1992 herausgegebenen Buches von Kohl/Libal (S. 116), in den sehr heftigen Kämpfen in Podujevo hätten auch albanische Demonstranten Feuerwaffen gebraucht; der Kommandant der lokalen Milizstation sei von Albanern getötet worden und von den Minaretten der Moscheen aus seien die Helikopter der Polizei beschossen worden. Jedenfalls droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die jugoslawische Provinz Kosovo keine politische Verfolgung. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates hinreichend sicher vor einer politischen Verfolgung durch den jugoslawischen Staat. Auf die zutreffenden Gründe der den Beteiligten mitgeteilten Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99) wird hierzu verwiesen. Kosovo-Albanern droht in der Provinz Kosovo auch keine Verfolgung durch eine staatsähnliche Gewalt, insbesondere keine Verfolgung durch die von der UN-Verwaltung ausgeübte Hoheitsgewalt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass für ihn unter entsprechender Aufhebung der zu Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes getroffenen Regelung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt werden. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99) daß für Kosovo-Albaner die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien deshalb zu verneinen seien, weil Kosovo-Albanern in ihrer jugoslawischen Heimatprovinz Kosovo keine politische Verfolgung droht. Diese Rechtsprechung des Hess.VGH stimmt mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Verfolgung von Kosovo-Albanern in Jugoslawien überein (vgl.: Bay.VGH, Beschluss vom 08.09.1999 - 19 B 99.30161; OVG NW, Urteil vom 30.09.1999 - 13 A 93/98.A; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.1999 - 12 L 4315/99; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999 - 7 A 13272/94; Thür.OVG, Urteil vom 09.12.1999 - 3 KO 401/96) und entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32 und Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, Asylmagazin 1-2/2000 S. 23). Die Klage ist auch unbegründet, weil sie auf die Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes und auf die Feststellung gerichtet ist, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Kosovo keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 AuslG. Erheblich ist nach § 53 AuslG die Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG), die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der dort genannten Menschenrechtskonvention) oder eine den genannten Gefahren vergleichbare konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 AuslG). Der Klägerbevollmächtigte macht geltend, dass für den Kläger wegen seiner behandlungsbedürftigen Querschnittslähmung und der Verhältnisse im Kosovo ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen sei. Das Gericht ist indessen nicht zu der Auffassung gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo infolge der dortigen Verhältnisse so wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen wäre. Eine Verschlechterung seiner Querschnittslähmung selbst ist wahrscheinlich nicht zu befürchten. Der Kläger erlitt die Verletzung, die zur Lähmung seiner Beine führte, bereits im Jahre 1989 und befand sich in den Jahren 1992 und 1993 hier in Deutschland in verschiedenen Kliniken und Rehabilitationszentren. Die von der Neurochirurgischen Klinik bescheinigte medikamentöse Behandlung seit Dezember 1999 dient wohl dazu, Spasmen, also Zuckungen oder Krämpfe von Muskulaturen, die sehr schmerzhaft sein können, zu verhindern oder zu lindern. Dass der Kläger im Kosovo eine so gute medizinische Betreuung wie in Marburg erhalten würde, ist nicht anzunehmen. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist aber wahrscheinlich, dass für das Leiden des Klägers geeignete Mittel zur Schmerzlinderung im Kosovo zur Verfügung stehen und der Kläger, wenn seine Schmerzen unerträglich würden, diese auch bekommen könnte (vgl.: Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen vom 15.02.2000; Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -, S. 37 und 38;UNHCR Informationen zur Rückkehr in das Kosovo, Dezember 1999). Dass die Beine des Klägers gelähmt sind und er auf den Rollstuhl angewiesen ist, setzt ihn wahrscheinlich keiner Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG aus. Die Bevölkerung der jugoslawischen Provinz Kosovo steht unter der Obhut internationaler Hilfsorganisationen, deren Tätigkeit im karitativen Bereich vermutlich auch in den nächsten Jahren intensiv fortgesetzt wird (vgl.: Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -, S. 35ff.; UNHCR Informationen zur Rückkehr in das Kosovo, Dezember 1999), und typischerweise werden im Kosovo Albaner, die auf Hilfe angewiesen sind, von Angehörigen ihrer Großfamilie oder weiteren Verwandtschaften unterstützt. Das Vorbringen des Klägers, er habe im Kosovo keine Verwandten, mag im Sinne eines engeren, auf Verwandte ersten und zweiten Grades beschränkten Verwandtschaftsbegriffs zutreffen, ist aber bezüglich weiterer Verwandtschaften nicht glaubhaft. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat zum Teil Erfolg, soweit sie gegen die zu Nr. 4 des Bescheides vom 17.12.1992 verfügte Androhung gerichtet ist, dass der Kläger nach Jugoslawien abgeschoben werde. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Abschiebung nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo angedroht wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von dem Bundesamt aufgrund § 34 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes zu erlassende Abschiebungsandrohung soll zwei Hauptaufgaben erfüllen. Zum einen soll sie dem ausreisepflichtigen Ausländer Gelegenheit zur Regelung seiner Angelegenheiten geben und ihn zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht durch freiwillige Ausreise bewegen und dadurch Zwangsanwendung ersparen (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 des Entwurfs; Gemeinsamer Gesetzentwurf von Fraktionen vom 12.02.1992 zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062 S. 44). In dieser Hinsicht mag es zweckmäßig sein, ausreisepflichtigen Ausländern gerade die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der sie aus politischen Gründen mit Gefahr für Leib und Leben verfolgt. Nach Auffassung der meisten Kosovo-Albaner gehört die Provinz Kosovo nicht mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien und ist die Bundesrepublik Jugoslawien der Verfolgerstaat. Für einen Rechtsstaat ist es jedoch zumindest bedenklich, die Erfüllung von Pflichten durch die Androhung rechtswidriger Zwangsgewalt bewirken zu wollen. Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Androhung einer rechtswidrigen Abschiebung aus der zweiten Hauptaufgabe der Abschiebungsandrohung. Den ausreisepflichtigen Ausländern soll mit der Abschiebungsandrohung Gelegenheit geboten werden, noch rechtzeitig vor der Zwangsabschiebung Rechtsschutz für das Geltendmachen von Gründen gegen die angedrohte Abschiebung erlangen zu können (vgl.: Regierungsentwurf zum Ausländergesetz vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2 des Entwurfs; Regierungsentwurf zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 50 und S. 81 zu § 70 des Entwurfs). Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig, soweit sie eine rechtswidrige Abschiebung androht (vgl. Renner, Ausländerrecht 1998, § 42 Rdn. 406, 425). Eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo wäre rechtswidrig. Eine solche Abschiebung würde gegen § 51 Abs. 1 AuslG und gegen Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBI. II 1953, 559, i.V.m. Zusatzprotokoll vom 31.01.1967, BGBl. II 1969, 1293) verstoßen. Das Leben oder die Freiheit von Kosovo-Albanern ist wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo vom Staat bedroht, besonders in der jugoslawischen Republik Serbien. Kosovo-Albaner können den Schutz der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in Anspruch nehmen oder wollen ihn wegen begründeter Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen. Bei einer Abschiebung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien oder in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, die Provinz Kosovo ausgenommen, würde ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit bedroht sein. Der von Serben dominierte jugoslawische Staat hat seit vielen Jahren durch systematische Vernichtung von Existenzgrundlagen und durch eine Vielzahl willkürlicher Gewalttaten gegen Kosovo-Albaner das Ziel verfolgt, diese Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien zu verringern und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien zu vertreiben. Mitte März 1999 begann eine staatliche Vernichtung und Vertreibung, die den gesamten Kosovo, und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste. Der jugoslawische Staat beendete die gegen Kosovo-Albaner gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1999 nicht von sich aus, sondern wurde dazu durch NATO-Luftangriffe gezwungen. Seit dem Abzug der jugoslawischen und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer Verfolgung bedroht, in Central-Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits- und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert worden sein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg Urt.v.24.02.2000 - 12 L 748/99 - und Beschluss v. 30.03.2000 - 12 L 4192/99; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98) die Auffassung, dass Kosovo-Albanern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Einschränkung angedroht werden darf, weil Kosovo-Albaner in der zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörenden Provinz vor politischer Verfolgung sicher sind und in diese Provinz ungefährdet gelangen können (HessVGH Beschluss v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A). Diese Auffassung stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht und, - soweit ersichtlich - von allen oder fast allen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgebend sind. Das Gericht (Einzelrichter) folgt in Übereinstimmung mit den andern für jugoslawische Asylsachen zuständigen Richtern des Verwaltungsgerichts Gießen der herrschenden Meinung, dass Kosovo-Albaner aus dem Kosovo wegen der zumutbaren Möglichkeit, in ihre vor Verfolgung sichere Heimat zurückzukehren, grundsätzlich keinen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für sie vorliegen, dass sie also keinen Anspruch auf das gemeinhin so genannte "kleine Asyl" haben. Tragender Grund für die herrschende Meinung ist, dass in Fällen zumutbarer inländischer Fluchtalternativen oder Rückkehrmöglichkeiten ein berechtigtes Schutzbedürfnis an einer Aufenthaltsgewährung in Deutschland zu verneinen ist. So heißt es in einer der ersten Entscheidungen, in denen das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf § 51 Abs. 1 AuslG anwandte, dass der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, und dass des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (BVerwG Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 155). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 - betreffend die Androhung einer Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" heißt es zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gebe, sofern es der Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte; denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (Seite 7 des Urteils; EZAR 044 Nr. 16 Seite 3; Asylmagazin 1-2/2000 S. 23, 24). Das Asylverfahrensgesetz bestimmt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. § 4, § 5 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 AsylVfG). Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt ( § 13 Abs. 2 AsylVfG). Bei der vorliegenden Klage, gegen die Abschiebungsandrohung handelt es sich aber nicht um eine Klage auf Gewährung von Schutz gegen eine durch einen ausländischen Staat drohende Verfolgung, nicht um eine Klage auf Stattgabe eines Asylantrags, sondern um die Klage gegen einen von der Beklagten angedrohten Eingriff, nämlich der angedrohten Abschiebung nach Jugoslawien. Die Abschiebungsandrohung gehört nicht zu dem Verfahren, das auf Schutz gegen politische Verfolgung gerichtet ist. So heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 - 9 C 172/95 (BVerwGE 101, 328) -, mit dem ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und ein Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina verneint wird, dass über die Frage der Abschiebung nicht zu entscheiden gewesen sei. Gegenstand der Rechtsmittel sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) geworden, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung (BVerwGE 101, 328, 340/341). Die mit Fristsetzung verbundene Androhung der Abschiebung soll, wie allgemein im Verwaltungsvollstreckungsrecht jede verfügte Androhung einer Zwangsvollstreckung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, mittels Rechtsbehelfen gegen die Androhung Rechtsschutz gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme zu erlangen. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung kommt es daher anders als bei der gerichtlichen Verfolgung eines Asylantrags nicht darauf an, ob ein Schutzbedürfnis und ein entsprechender Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz vor politischer Verfolgung besteht, sondern darauf, ob die angedrohte Abschiebung nach Jugoslawien rechtswidrig ist. Nur für die erste Fragestellung, nicht aber für die hier maßgebliche zweite Fragestellung kann es im Hinblick auf ein erforderliches Schutzbedürfnis erheblich sein, ob es für den Betreffenden möglich und zumutbar ist, in ein vor Verfolgung sicheres Gebiet seines Herkunftslandes zurückzukehren. Das Gericht (Einzelrichter) hat in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten, der § 51 Abs. 1 AuslG sei als Verbot, als Einschränkung der Abschiebung formuliert und nicht als Bestimmung zu Gewährung von Schutz. Bei dem Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz, sondern der Ausländer, für den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden, sei - falls er nicht auch als Asylberechtigter anerkannt werde - zur Ausreise verpflichtet, und regelmäßig sei ihm gemäß § 50 AuslG auch die Abschiebung anzudrohen und, wenn möglich, zu vollstrecken. Vielmehr gehe es bei § 51 Abs. 1 AuslG materiell darum, dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten sei, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten. Weder § 51 AuslG noch die übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes noch Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention oder andere völkerrechtliche Bestimmungen würden vorsehen, dass ein Ausländer in seinen Verfolgerstaat abgeschoben werden darf, wenn er nicht freiwillig in ein zum Staatsgebiet dieses Staates gehörendes, aber von dessen staatlicher Gewalt nicht erfasstes Gebiet zurückkehre (vgl. VG Gießen Urt. v. 01.09.1999 - 9 E 31706/94.A -, Asylmagazin 11/99 Seite 26, 27). In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99) und in folgenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird diese Auffassung abgelehnt und heißt es, § 51 Abs. 1 AuslG setze ebenso wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen Land voraus. Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S. 559; Genfer Konvention) übereinstimme (BVerwG Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne. So sei nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention Flüchtling nur der Verfolgte, der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen könne oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen wolle. Der Verfolgte solle sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz suche (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 343 , BVerwG Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172/95 -, NVwZ 1997, 194, 196). Dementsprechend sei auch in einem Gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates vom 04. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 der Genfer Konvention (ABI. EG Nr. L 63/2ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention erfüllt sind, geprüft werden müsse, ob der Betreffende in einem andern Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt (S. 16, 17 des Beschlusses vom 15.02.2000). Die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Entscheidungen und Rechtsquellen sprechen indessen eher für die hier vertretene Auffassung, dass eine Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen die Provinz Kosovo, gegen § 51 Abs. 1 AuslG und Artikel 33 Nr. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994 den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42). In dem Urteil heißt es, zur Zeit der Entstehung der Genfer Konvention sei als grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses angesehen worden, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hatte, dass auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen Furcht und an die Stelle von Loyalität Hass getreten war, während die staatlichen Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken, einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren. In weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum - Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46). Die Konvention kennzeichne die Verfolgung als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgehe. Jedenfalls deutsches Recht sei die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden. Als innerstaatliches Recht bestimme sie, dass Flüchtling nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet, und dass infolge dessen gemäß Art. 33 Nr. 1 GK eine Abschiebung solcher Personen zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter zu befürchten haben. Zum Ausdruck komme dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen, die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Person nicht "auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 habe er bei der Umschreibung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr. 2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nachfolgevorschrift für § 14 AuslG 1965 sei der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut sei - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden. § 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47). Die Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem als von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe im Verwaltungsverfahren dazu, dass die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach Art. 33 GK enthalte. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BVerwGE 95, 42, 53). Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegebene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.1989 (BVerfGE 80, 315 ) befasst sich mit der Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen für das Recht auf Asyl im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und sagt, dass über den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Asyls hinaus § 14 Abs. 1 AuslG und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention einen Schutz gegen Ausweisung und Abschiebung gewähren (BVerfGE 80, 315, 346 ). Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.1996 entschied, dass den aus dem serbisch beherrschten Teil Bosniens kommenden muslimischen Klägern ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehe, weil sie gegen die ihnen von den bosnischen Serben drohende Verfolgung den Schutz ihres Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen können (BVerwGE 101, 328, 329; NVwZ 1997, 194). Der dazu ergangene Leitsatz lautet wie folgt: "Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; st.Rspr.). Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen". Gegen Ende des Urteils heißt es im Anschluss an die eingehend begründete Verneinung eines Anspruchs auf Asyl lapidar, dass die Kläger ebenso auch keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina haben, wobei zur Zeit allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska" beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage komme. Über die Frage der Abschiebung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand der Berufung und damit auch der Revision sei nämlich nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) gewesen, nicht dagegen die Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht sei nicht angefochten worden (BVerwGE 101, 340, 341; NVwZ 1997, 194, 197 ). Dieses Urteil betrifft den Fall, dass der Staat, dessen Angehöriger der Asylbewerber ist, zu einem wirksamen Schutz des Asylbewerbers bereit und fähig ist, und schließt für einen solchen Fall den Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG aus. Im vorliegenden, hier zu entscheidenden Fall, ist der jugoslawische Staat keine Schutzmacht für Kosovo-Albaner, sondern im Gegenteil deren Verfolgerstaat. Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (S. 16/17 des Urteils) gemachten Ausführungen zu einem gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/2 vom 13.03.1996) könnten den Eindruck erwecken, als sollten für die harmonisierte Anwendung des Flüchtlingsbegriffs im Genfer Abkommen die zum deutschen Asylrecht entwickelten Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative gelten. Die Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunktes lautet indessen wie folgt: "8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslandes Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, DE, Nr. L 63/6 vom 13.03.1996). Bei Kosovo-Albanern war und ist aber die staatliche Verfolgung nicht auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien beschränkt. Die Provinz Kosovo ist aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausgegliedert; die Bundesrepublik Jugoslawien ist weder verpflichtet noch berechtigt, in der zum Territorium ihres Staatsgebietes gehörenden Provinz Kosovo Hoheitsakte zu erlassen. Aber auch wenn der Fall der Nr. 8 gegeben wäre, so erfolgt doch die Prüfung, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden kann, zur Feststellung, ob der Betreffende den Schutz den Behörden seines Landes - also gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will. Dass Kosovo-Albaner wegen befürchteter Verfolgung den Schutz jugoslawischer Behörden nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, das ist für das gesamte Jugoslawien zu bejahen. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) heißt es zur Androhung der Abschiebung von Kosovo-Albanern nach Jugoslawien, dass eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere Teilgebiete des Abschiebezielstaates bundesgesetzlich, insbesondere in § 50 Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen sei. Auch würden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99), der sich der Senat anschließe, weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG etwas dafür hergeben, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (S. 47 des Beschlusses vom 15.02.2000). In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 heißt es, die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Zentral-Irak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im Nord-Irak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebiete in Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung nicht, die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaates zu beschränken (S. 8/9 des Urteils vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, EZAR 044, Nr. 16 S. 4; AuAS 2000, 28; Asyl-Magazin 1-2/2000 S. 56). Aus den voranstehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich, dass der Nord-Irak als Teil des Staatsgebietes des Staates Irak angesehen wird und dass das Berufungsgericht annahm, in den kurdisch beherrschten Provinzen des Nord-Irak bestehe weder eine Staatsgewalt noch eine staatsähnliche Gewalt durch die Kurdenorganisationen (S. 3 und 4 des Urteils; vgl. EZAR 044 Nr. 16 S. 2; Asyl-Magazin 1-2/2000 S. 23). In dem Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 - ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kurdenprovinzen im Nord-Irak nicht aus dem irakischen Staatsverband herausgelöst worden sind, sondern weiterhin zum Territorium der Republik Irak gehören. Der Staat habe im Nord-Irak seine Gebietsgewalt und Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt, ihm fehle vorübergehend effektive Gebietsgewalt (S. 6 und 7 des Urteils vom 05.10.1999). In dem Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 (BVerwGE 108, 84) - ging das Bundesverwaltungsgericht wohl davon aus, dass der Staat in den autonomen kurdischen Provinzen im Nord-Irak seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe. In diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, dass wenn ein Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verliere, sie asylrechtlich zum Ausland werde und nicht mehr inländische Fluchtalternative sein könne. Ganz ähnlich verhalte es sich bei der - voraussetzungsmäßig dauerhaften - Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die diesen verdränge oder ersetze; für das Ausweichen in deren Machtbereich könnten die besonderen Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls nicht unmittelbar herangezogen werden (BVerwGE 108, 88/89). Die Rechtslage der Provinz Kosovo unterscheidet sich von der Rechtslage der Kurdenprovinzen im Nord-Irak wesentlich dadurch, dass die Bundesrepublik Jugoslawien, zu deren staatlichen Territorium die Provinz Kosovo gehört, die Gebietsgewalt über die Provinz nicht nur faktisch verloren hat, sondern die Gebietsgewalt und das Recht zur Ausübung der Gebietsgewalt auch rechtlich verloren hat, und ferner dadurch, dass die Provinz Kosovo einer staatsähnlichen Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen unterstellt ist. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigte mit der Resolution 1244 vom 10.06.1999 einleitend die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien. In der Sache beschloss der UN-Sicherheitsrat mit der Resolution die Stationierung einer UN-Friedenstruppe im Kosovo und beauftragte der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, mit Hilfe internationaler Organisationen eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo einzurichten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hatte ausweislich der Resolution den Grundsätzen eines ihr am 02.06.1999 vorgelegten Papiers zugestimmt, dass sie alle militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo zurück zieht, dass im Kosovo unter der Schutzherrschaft der Vereinten Nationen wirksame internationale zivile Präsenzen und Sicherheitspräsenzen stationiert und tätig werden und dass eine Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz eingerichtet wird. Mitte Juni 1999 zog der jugoslawische Staat seine Armee und Polizeieinheiten und seine Organwalter und hoheitlich Bediensteten aus der Provinz Kosovo ab. In einer Meldung der amtlichen jugoslawischen Nachrichtenagentur Tanjug vom 20.06.1999 heißt es, dass von nun an die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der Bevölkerung und alle Ereignisse im Kosovo bei den Friedenskräften der Vereinten Nationen liegen (dpa-Meldung vom 20.06.1999). Nach der Verordnung Nr. 1 vom 25.07.1999 der UNMIK, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo, ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf die UNMIK übergegangen (so Hess.VGH, Beschluss vom 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -, S. 22). Das Völkerrecht geht von der Maxime aus, dass souveräne Staat rechtlich die Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet hat, dass die räumlichen Grenzen staatlicher Hoheit mit den Grenzen des Staatsgebietes übereinstimmen und diese im Prinzip durch die rechtliche staatliche Hoheitsgewalt bestimmt werden. Meistens deckt sich das Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet. Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, in seinem Staatsgebiet seine Staatsgewalt auszuüben. In Ausnahmefällen - und ein solcher liegt nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) bezüglich der jugoslawischen Provinz Kosovo vor - stimmt aber der rechtliche Hoheitsbereich eines Staates räumlich nicht mit seinem territorialen Staatsgebiet überein. Das Auseinanderfallen von territorialem Staatsgebiet und staatlichem Hoheitsgebiet soll und kann nicht auf Dauer sein, letztlich setzt sich der Effektivitätsgrundsatz des Völkerrechts durch. In dem von Strupp begründeten und von Schlochauer in zweiter Auflage herausgegebenen Wörterbuch des Völkerrechts, 1. Band Berlin 1960, schreibt Helmut Ridder zum Stichwort Gebietshoheit, die räumliche Begrenzung der Staatsgewalt durch das Völkerrecht könne gleichsam als die gebietsrechtliche Grundnorm angesehen werden. Aus ihr folge, dass in aller Regel immer nur ein Staat die Herrschaftsgewalt auf und in dem Staatsgebiet besitze und jeder Staat Anspruch auf ungestörte Ausübung seiner Gebietshoheit hat. Die Staatsgewalt sei in zweifacher Hinsicht auf das Gebiet bezogen: Der Staat übe seine Hoheitsgewalt innerhalb des Gebietes über alle dort befindlichen Personen und Sachen aus; außerdem besitze er die völkerrechtliche Verfügungsgewalt über sein Gebiet, das er nach freiem Ermessen ganz oder teilweise abtreten kann oder das er - ohne Abtretung - zeitweise der vollen oder beschränkten Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstellen kann (a.a.O., S. 625). Im Falle der kriegerischen Besetzung sei, solange sich das Gebiet tatsächlich in der Gewalt des Okkupanten befinde, regelmäßig die gesamte Gebietshoheit des okkupierten Staate suspendiert. Der Okkupant übe nach herrschender (aber bestrittener) Lehre über fremdes Gebiet seine eigene Staatsgewalt aus (a.a.O., Seite 626). Überlasse ein Staat freiwillig durch Vertrag einem anderen Staat die volle Gebietshoheit über einen Teil seines Staatsgebietes, so spreche man von Regierungs- und Verwaltungszession. Der berechtigte Staat übe nach herrschender Lehre ebenfalls eigene Gebietshoheit und nicht eine vom verpflichteten Staat abgeleitete Gebietshoheit aus, weshalb der Ausdruck Regierungs- und Verwaltungszession ungenau sei. Das Gebiet bleibe fremdes, dem verpflichteten Staat zugehöriges Gebiet, und die Bewohner behielten ihre Staatsangehörigkeit (a.a.O., Seite 627). In dem von Seidl-Hohenveldern im Jahre 1985 herausgegebenen, im Luchterhand-Verlag erschienenen Lexikon des Völkerrechts schreibt Walter Habscheid, die Gebietshoheit bezeichne die Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten innerhalb eines bestimmten Raumes. Die Gebietshoheit sei von der territorialen Souveränität zu unterscheiden. Die territoriale Souveränität bezeichne das im allgemeinen Völkerrecht begründete Recht eines Staates, über ein bestimmtes Gebiet verfügen zu können. Die territoriale Souveränität sei daher mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums zu vergleichen, während die Gebietshoheit eher dem Besitz entspreche. Das Staatsgebiet sei zu definieren als das Gebiet, über das ein Staat territoriale Souveränität besitze. Das Staatsgebiet decke sich zwar in der Regel, nicht aber notwendig mit dem Hoheitsgebiet als dem Gebiet, über das ein Staat die Gebietshoheit ausübe (Habscheid in LdR/VR S. 92 und 264; vgl. auch Alfred Verdross, Universelles Völkerrecht 1. Aufl. Berlin 1976, S. 513ff.; Ignaz Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht 9. Aufl. 1997, S. 205ff.). Als ein Beispiel für das zeitweilige Auseinanderfallen von staatlichem Hoheitsgebiet und territorialem Staatsgebiet wird in der deutschsprachigen völkerrechtlichen Literatur die Lage der Provinzen Bosnien und Herzegowina in der Zeit von 1878 bis 1909 gebracht (Dahm, Völkerrecht Band 1 Stuttgart 1958, S. 545; Geck in Strupp/Schlochauer 1. Band Berlin 1960, S. 795, 796; Reibstein, Völkerrecht Band 2 Freiburg/München 1963 S. 597ff.; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts Band 1 2. Aufl. 1975, S. 310; Verdross, Universelles Völkerrecht 1. Aufl. 1976, S. 515; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht 9. Aufl. 1997, S. 208 Rdnr. 1128). Der Berliner Kongress sah in Artikel 25 des Berliner Vertrages vom 13.07.1878 vor, dass die zum türkischen Staatsgebiet gehörenden Provinzen Bosnien und Herzegowina von Österreich-Ungarn besetzt und verwaltet werden. Das geschah auch. Ein entsprechender Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Türkei (dem Ottomanischen Reich) vom 21.04.1879 erklärte, dass die Provinzen Bosnien und Herzegowina der österreichischen Besetzung und Verwaltung überlassen sind, aber türkisches Staatsgebiet bleiben. Im Oktober 1908 erklärte Österreich zur Klärung und Stabilisierung der Lage einseitig die Annexion der beiden Provinzen. Mit Vertrag vom 26.02.1909 erkannte die Türkei die Annexion an, unter anderem gegen Zahlung einer finanziellen Entschädigung. Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen, und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man mit einem Teil der völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne. Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit Grenzzäunen, Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. Demgemäß stellt die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.02.2000 zur Erheblichkeit inländischer Fluchtalternativen angeführte Nr. 8 des gemeinsamen Standpunktes des EU-Rates vom 04. März 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Nr. L 63/2 und 8 vom 13.03.1996) ausdrücklich darauf ab, ob die Verfolgung auf einem bestimmten Teil des "Hoheitsgebiets" beschränkt ist. Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in Staaten auf die rechtlichen Hoheitsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. Die im Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 47ff.). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausländergesetz 1965 heißt es, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe auf Rechtsüberzeugungen, die sich bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im internationalen Rechtsverkehr entwickelt haben (BT-Drucks. IV/868 S. 14 zu § 10 Abs. 2 und S. 15 zu § 13 Abs. 1 des Regierungsentwurfs). Da die Genfer Flüchtlingskonvention auf Hoheitsgebiete abstellt, spricht dies dafür, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG mit der Abschiebung des Ausländers in einen Staat die Abschiebung des Ausländers in das Hoheitsgebiet dieses Staates gemeint ist. Auch aus einem anderen Grund spricht die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes dafür, dass bei mangelnder Übereinstimmung des rechtlichen Hoheitsgebiet eines Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet für die Abschiebung des Ausländers in einen Staat das Hoheitsgebiet des Staates und nicht das Staatsgebiet maßgebend sein soll. Die Begründungen der Gesetzentwürfe zu den §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes (BT-Drucks. 11/6321 S. 74 und 75 zu der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung und BT-Drucks. 12/2062 S. 43 bis 45) gehen zur Androhung von Abschiebungen in Staaten ausdrücklich von den entsprechenden Bestimmungen der §§ 13 und 14 des Ausländergesetzes von 1965 (BGBl I S. 353) aus und übernehmen diese zum großen Teil. Als das Ausländergesetz von 1965 vorbereitet und erlassen wurde, stand zwar fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein staatliches Hoheitsgebiet hat, doch war damals in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 (2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1) zu dem im Jahre 1972 mit der DDR geschlossenen Grundvertrag fraglich und noch nicht entschieden, ob die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Staatsgebiet mit territorialer Souveränität hat (vgl.: Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht 13. Aufl. 1964, S. 15ff.; Ekkehart Stein, Lehrbuch des Staatsrechts Tübingen 1968, S. 106ff.). Das Ausländergesetz 1965 stellt mit seinen Regelungen demgemäß auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ab, wörtlich "auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes" (vgl. zum Beispiel §§ 1, 12, 13 AuslG 1965). In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Ausländergesetz 1965 (vom 28.12.1962, BT-Drucks. IV/868 S. 9ff.) wird zwar durchgängig von dem Bundesgebiet gesprochen und nicht - was auch etwas umständlich gewesen wäre - von einem Geltungsbereich des entworfenen Gesetzes, doch verstand man damals üblicherweise unter dem Begriff Bundesgebiet den Geltungsbereich des Grundgesetzes mit oder ohne Berlin-West, also das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dass das Ausländergesetz mit der für Abschiebungsandrohungen vorgeschriebenen Bezeichnung des Staates oder von Staaten in den §§ 50 und 51 AuslG auf die Hoheitsgebiete von Staaten abstellt, dafür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 2 des AuslG 1965. Der § 13 Abs. 2 des Regierungsentwurfs lautet wie folgt: "(2) Ist die Abschiebung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der Abschiebung zu bezeichnen. Bei diesen Ausländern kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen". Die Begründung dieser Bestimmung, die dem heutigen § 51 Abs. 4 AuslG entspricht, lautet wie folgt: "Aus Gründen des Rechtsschutzes bestimmt Abs. 2, dass zur Sicherung des Abschiebungsverbotes des Abs. 1 sich die Ausländerbehörden bereits bei der Androhung der Zwangsanwendung über die Beschränkung der Abschiebung schlüssig werden und diese Beschränkung dem Ausländer mitteilen müssen. Der Bezeichnungspflicht ist Genüge getan, wenn sich aus der Androhung die Staaten oder Machtbereiche ergeben, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Das kann durch Aufzählung der einzelnen Staaten geschehen oder auch durch Angabe von Staatengruppen oder geographischen Bezeichnungen oder Machtbereichen politisch verbundener Staaten" (BT-Drucks. IV/868 S. 15 zu § 13 Abs. 2). Das Gericht (Einzelrichter) vertritt aus den dargelegten Gründen wie bereits in seinen früheren Entscheidungen seit August letzten Jahres (vgl. Urteil vom 01.09.1999 - 9 E 31706/94.A -, Asylmagazin 11/99 S. 21 und 26) die Auffassung, dass Kosovo-Albaner im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aus dem die Provinz Kosovo ausgegliedert ist, politische Verfolgung durch den jugoslawischen Staat droht und dass ihnen deshalb eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen in die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo, nicht angedroht werden darf. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sagt in der für seine Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A), ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo, des Herkunftsstaates Jugoslawien sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es sei indes allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden habe die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (S. 48 des Beschlusses vom 15.02.2000, 7 UE 3645/99.A; vgl. zum Nordirak ebenso BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, S. 10; AuAS 2000, 29; Asylmagazin 1-2/2000 S. 57). Nach dem Asylverfahrensgesetz ist es jedoch keineswegs allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Vollstreckungsbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers abgeschoben wird. Im Gegenteil soll nach dem Asylverfahrensgesetz das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als zentrale Bundesbehörde mit den ihm vorbehaltenen Einzelfallregelungen, zu denen in Asylangelegenheiten auch die Abschiebungsandrohung gehört (§ 34 AsylVfG), möglichst sicherstellen, dass der Ausländer nicht in die Arme eines Verfolgerstaates abgeschoben wird. Die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden sind bezüglich der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber auf einen schleunigen Vollzug von Abschiebungsandrohungen eingerichtet und nicht auf die Erkenntnis und Regelung von Fragen politischer Verfolgungen. Sie könnten überfordert werden, wenn sie vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis nehmen müssen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung in Teilen des Abschiebungszielstaates droht (vgl. der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 74 zu § 51 Abs. 2 AuslG). Müsste sich die für den Realakt der Abschiebung zuständige Behörde erneut eingehend mit solchen mitunter schwierigen Fragen befassen, so würde damit auch der vom Gesetzgeber angestrebten Verfahrensbeschleunigung zuwider gehandelt, die in Asylangelegenheiten durch die Kompetenzaufteilung zwischen dem Bundesamt einerseits und den grundsätzlich nur für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Landesbehörden andererseits gefördert werden soll (vgl. der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Asylverfahrens BT-Drucks. 12/2062 S. 43f. zu § 50 AuslG). Schließlich spricht auch § 70 Abs. 3 AuslG dafür, dass die für die Abschiebung zuständige Behörde die Umstände einer Verfolgungsgefahr, die bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung vorlagen und berücksichtigt werden konnten, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen muss. Nach § 70 Abs. 3 AuslG bleiben nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung solche Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben (§ 70 Abs. 3 AuslG). In der Leit-Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2000 heißt es dann ebenso wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999 (AuAS 2000, 29; Asylmagazin 1-2/2000 S. 57) weiter, dass dem Ausländer, der zwangsweise abgeschoben werden muss, ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe. Bestehe für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaates drohe, könne er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls könne er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben. Die Ausländerbehörde sei in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (S. 48, 49 des Beschlusses vom 15.02.2000 mit ausdrücklichem Bezug auf BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99). Würde man die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung aber nicht spätestens bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern erst beim Vollzug der Abschiebung prüfen, so würde der Rechtsschutz vielfach illusorisch werden. Die Abschiebung würde dann oft bereits durchgeführt sein, bevor der Antragsteller eine gerichtliche Nachprüfung der Frage überhaupt beantragen kann, ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956 - I C 23.56 -, BVerwGE 3, 355, 359 zu § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und Urteil vom 14.07.1959 - I C 174.58 -, BVerwGE 9, 83, 85 zu Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention). Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung vom 15.02.2000 (7 UE 3645/99.A) vertretenen Auffassung, dass das Bundesamt Kosovo-Albanern ohne Einschränkung die Abschiebung nach Jugoslawien rechtmäßig androhen kann, folgt das Gericht somit nicht. Die Klage gegen das beklagte Land ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es gibt weder einen Bescheid vom 20.01.1994 noch irgendeinen anderen Bescheid der Ausländerbehörde, der Gegenstand einer auf Aufhebung gerichteten Klage gegen das beklagte Land sein könnte. Für das Begehren, das beklagte Land zur Feststellung zu verurteilen, dass der Kläger zum Aufenthalt berechtigt ist, fehlt zur Zulässigkeit ein vorangegangenes behördliches Verfahren und ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des in vollem Umfang obsiegenden Beklagten zu 2. zu tragen. Zu der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten, mit einem Gegenstandswert von 6.000,-- DM gemäß § 83b Abs. 2 AsylVfG veranschlagten Klage hat der Kläger 11/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und hat die Beklagte zu 1. 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht aufgrund § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wurde am ...1959 in dem Ort O... in der Gemeinde Podujevo im Kosovo geboren; sein jugoslawischer Reisepass wurde im März 1991 in Prishtina ausgestellt. Am 12.06.1991 meldete er sich bei der Notaufnahme als Asylsuchender und am 17.06.1991 stellte er förmlich Antrag auf Asyl. Als Religion gab er Moslem an, als Staatsangehörigkeit jugoslawisch, als Volkszugehörigkeit und als Sprache albanisch. Als den Tag seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gab er den 10.06.1991 an. Bei seiner Anhörung am 02.04.1992 sagte er, er habe acht Jahre die Grundschule absolviert und zwei Jahre die Mittelschule, Fachrichtung Zimmermann, besucht. Seinen Wehrdienst habe er in den Jahren 1979 und 1980 abgeleistet. Von 1980 bis 1989 sei er arbeitslos gewesen. Er habe zuletzt in Podujevo gelebt. Ende Januar 1989 habe er an einer Demonstration in Podujevo teilgenommen. Es habe sich um eine Protestdemonstration gegen die Unterdrückung durch die serbische Regierung gehandelt. Er sei mit anderen auf die Straße gegangen und sie hätten Parolen gerufen. Die serbische Polizei habe die Demonstranten angegriffen und auf sie geschossen. Er sei von einer Kugel getroffen, die in seiner Wirbelsäule steckengeblieben sei. Er habe schwer verletzt auf der Straße gelegen und geblutet. Er sei von Bürgern mit einem Privat-Pkw in das Krankenhaus von Prishtina gebracht und dort im Keller operiert worden. Die Polizei habe das Krankenhaus umstellt gehabt, um zu verhindern, dass verletzte Demonstranten ins Krankenhaus gebracht werden konnten. Nach drei Tagen habe ihn der albanische Arzt, der ihn behandelt habe, mit zu sich nach Hause genommen, da es im Krankenhaus zu gefährlich gewesen sei. Der Arzt habe ihn drei Monate bei sich zu Hause behalten. Danach sei er nach Hause zurück gekehrt und habe sich bei Verwandten und Freunden versteckt gehalten. Er sei von der Polizei wegen der Teilnahme an der Demonstration gesucht worden. Die Polizei habe verhindern wollen, dass sein Fall an die Öffentlichkeit dringe und bekannt werde, dass Feuerwaffen gegen die Demonstranten eingesetzt worden seien. Er sei schwerbehindert und auf den Rollstuhl angewiesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er von den Serben umgebracht werden. Das Versorgungsamt G. erkannte den Kläger mit Bescheid vom 23.07.1992 wegen Querschnittslähmung zu 100 Grad als schwerbehindert an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge traf mit Bescheid vom 17.12.1992 folgende Entscheidung: 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. 3. Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor. 4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Jugoslawien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid ist gerichtet an den Kläger unter der Adresse "G. E." in G. und wurde dem Kläger unter dieser Adresse ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 08.01.1993 durch Niederlegung bei dem Postamt G. zugestellt. Der Kläger hatte Anfang November 1991 die Wohnung "G. E." in G. als Hauptwohnung angemeldet. Die ihm erteilte Aufenthaltsgestattung vom 17.03.1992, die am 29.09.1992 bis zum 16.03.1993 verlängert wurde, enthält die Bestimmung, dass er den Wohnsitz dort zu nehmen habe. Die Ausländerbehörde bat das Bundesamt mit Schreiben vom 20.01.1994 um Übersendung der Bestandskraft-Mitteilung. Das Bundesamt übersandte der Ausländerbehörde daraufhin am 21.01.1994 die Mitteilung, dass die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 17.12.1992 am 23.03.1993 eingetreten sei und die Abschiebung vollzogen werden könne. Am 31.01.1994 hat der anwaltlich vertretene Kläger die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Land Hessen erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit seinem ersten Antrag der Klageschrift vom 31.01.1994 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17.12.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Mit dem zweiten Antrag der Klageschrift hat der Kläger beantragt, die allgemeine Landesverwaltung - Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf - zu verurteilen, den Bescheid vom 20.01.1994 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zum Aufenthalt berechtigt ist. Sein Anwalt hat vorgebracht, dass der Kläger bei einer Demonstration in Podujevo durch Polizeischüsse verletzt worden und seitdem querschnittsgelähmt sei. Er sei in Deutschland in verschiedenen Einrichtungen behandelt worden. Nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens habe er sich mit Schreiben vom 13.12.1993 an das Bundesamt gewandt und nach dem Sachstand seines Asylverfahrens gefragt. Er sei aufgefordert worden, sich an die Ausländerbehörde zu wenden, und erst dort habe er erfahren, dass sein Asylantrag mittlerweile abgelehnt worden sei. Am 24.03.1995 erhob der Kläger, vertreten von einem anderen Anwalt, erneut Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, durch das Bundesamt dem Kläger einen Bescheid in dem Asyl-Anerkennungsverfahren zuzustellen, und die Beklagte zu verpflichten, ihre Abschlussmitteilung an den Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Ausländerbehörde, aufzuheben (VG Gießen 9 E 31106/95). Mit der Klageschrift vom 23.03.1995 ist vorgebracht worden, der Kläger sei zur Zeit seiner Anhörung im April 1992 in G., G. E., wohnhaft gewesen. Später, im Jahre 1993, sei er vom Landkreis Marburg-Biedenkopf in Biedenkopf-Wallau untergebracht worden. Zwischenzeitlich sei er vom Landeswohlfahrtsverband Hessen in einem Rehabilitationszentrum in Hessisch-Lichtenau untergebracht worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei seitens des Bundesamtes versucht worden, einen Bescheid dem Kläger an eine alte Adresse zuzustellen. Diesen Zustellungsversuch müsse der Kläger nicht gegen sich gelten lassen. Der Kläger bringt vor, die Frau, bei der er in G. gewohnt gehabt habe, habe ihm damals nicht gesagt, dass ein Bescheid in seinem Asylverfahren für ihn gekommen sei. Er sei damals in einer Klinik gewesen. In der Zeit, als er in der Klinik gewesen sei, sei keine Post für ihn gekommen. Seit seiner in Podujevo im Jahre 1989 erlittenen Schussverletzung sei er querschnittsgelähmt; seine Beine seien vollständig gelähmt und er könne sich nur im Rollstuhl fortbewegen. Er habe im Kosovo keine Verwandten und keinen Ort, wo er bleiben könne. Sein Anwalt bringt mit Bezug auf eine Bescheinigung für Neurochirurgie der Universität M. vom 25.04.2000 vor, eine Rückkehr des Klägers in den Kosovo sei aus medizinischen Gründen ausgeschlossen. Von daher sei eine Prüfung des § 53 Abs. 6 AuslG angebracht. In der zu der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der Klinik heißt es, dass sich der Kläger in fortlaufender neurochirurgischer Behandlung befinde. Dem Kläger sei in der Klinik im Dezember 1999 eine Medikamentenpumpe zur intrathekalen Baclofenapplikation nach Schussverletzung 1998 implantiert worden. Da aufgrund der implantierten Medikamentenpumpe stetige Kontrolluntersuchungen und ambulante Vorstellungen in circa 4-wöchigen Abständen zur Füllung der Medikamentenpumpe aus medizinischer Sicht dringend notwendig seien, sei es unerlässlich, dass sich der Kläger in regelmäßigen Abständen in der Neurochirurgischen Klinik vorstelle. Von einer ausreichenden medizinischen Behandlung im Kosovo sei nicht auszugehen. Ausdrückliche Klageanträge sind im vorliegenden Klageverfahren seit der Klageerhebung vom 31.01.1994 nicht mehr gestellt worden. Die mit der Klageschrift vom 31.01.1994 gestellten Klageanträge lauten wörtlich wie folgt: 1. Die Beklagte zu 1). zu verurteilen, den Bescheid vom 17.12.1992 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland asylberechtigt ist, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Bescheid vom 20.01.1994 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zum Aufenthalt berechtigt ist. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt vor, der Bescheid sei am 08.01.1993 an die vom Kläger benannte Anschrift in G. zugestellt worden. Unter dieser Anschrift habe der Antragsteller bei einer Frau gewohnt, die er zu seiner Anhörung am 02.04.1992 als Person seines Vertrauens mitgebracht habe. Der Kläger hätte seine Vertrauensperson instruieren müssen, für den Abwesenheitsfall Vorsorge zu tragen, dass ihn eingehende Post weiterhin erreichen könne. Das beklagte Land beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Klage abzuweisen. Das beklagte Land bringt vor, dass es einen Bescheid vom 20.01.1994 oder anderen Datums nicht gebe. Auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung liege nicht vor. Seit dem 23.03.1993 sei die Ablehnung des Asylantrags des Klägers bestandskräftig. Die Voraussetzungen nach § 28 AuslG seien nicht gegeben, da der Zweck des Aufenthalts des Klägers in der Durchführung des Asylverfahrens und der medizinischen Behandlung gelegen habe und beide Vorgänge abgeschlossen seien. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.03.2000 den Rechtsstreit nach § 76 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 09.05.2000 verwiesen.