Urteil
9 E 807/99
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0408.9E807.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Magistrats der Beklagten vom 09.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1999 ist rechtmäßig aufgrund des § 42 Abs. 3 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes ( - BrSHG vom 05.10.1970 - GVBl. I S. 585) in Verbindung mit der Gebührensatzung der beklagten Stadt für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren vom 02.11.1993. Das am 01.07.1999 in Kraft getretene Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (- HBKG - vom 17.12.1998, GVBl I Seite 530) kommt für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Leistung der Feuerwehr, mit der die Gebührentatbestände bzw. Kostentatbestände erfüllt wurden, erfolgte bereits im Jahre 1997 und der Widerspruchsbescheid erging, bevor das neue Gesetz in Kraft trat. Im Übrigen stimmen die Regeln des neuen Gesetzes zu den Fragen, die sich im vorliegenden Falle stellen, mit den Regeln des hier maßgebenden Brandschutzhilfeleistungsgesetzes überein. Nach § 42 Abs. 3 BrSHG sind für Leistungen beim Einsatz öffentlicher Feuerwehren, die nicht bei Bränden oder bei Katastrophen in Folge von Naturereignissen erfolgen, sondern insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung erfolgen, die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten (vgl. ebenso § 61 Abs. 3 HBKG). Bei dem in Streit stehenden Feuerwehreinsatz hat es sich um einen Fall der technischen Hilfeleistung im Sinne des § 42 Abs. 3 BrSHG gehandelt. Nach § 8 Abs. 1 BrSHG (vgl. ebenso § 6 Abs. 1 HBKG) haben die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Unfälle oder andere Notlagen drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden (Technische Unfallhilfe). Nach § 1 der aufgrund des § 42 BrSHG erlassenen Gebührensatzung der Beklagten werden für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren Gebühren erhoben nach Maßgabe dieser Gebührensatzung i. V. m. dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten. Nach dem rechtmäßigen Gebührentatbestand des § 1 der Satzung werden zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten auch dann Gebühren erhoben, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung stellt klar, dass die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters liegt. Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten entsprach es pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters und war es insbesondere nicht unverhältnismäßig, dass die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten, als sie am 23.12.1997 um 21:50 Uhr von der Leitstelle alarmiert wurde, mit den beiden Fahrzeugen und mindestens neun Feuerwehrleuten zur Unfallstelle auf der Autobahn ausrückte. Auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides wird hierzu verwiesen. Die Feuerwehr konnte zum Zeitpunkt der Alarmierung nicht sicher einschätzen, welche Auswirkungen und Folgen des Unfalls gegeben waren, z. B. ob Menschen eingeklemmt waren oder ob auf der Autobahn Öl oder Benzin in größerem Umfang ausgelaufen war. Die Einsatzleitung musste möglichst schnell handeln und mit schlimmen und schwierigen Zuständen rechnen, um gegebenenfalls solche Zustände beheben zu können. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Feuerwehr dabei in Kauf nimmt, in vielen Fällen mit Fahrzeugen und Personal auszurücken, die sich dann am Unfallort als zuviel erweisen, als dass sie einmal mit zu wenig Personen und Geräten am Unfallort erscheint und deshalb Menschen nicht vor schweren Schädigungen bewahren oder retten kann. Nicht zuletzt spricht die Tatsache, dass auf die Alarmmeldung hin am späten Abend des 23. Dezember ausweislich des Hilfeleistungsberichtes 18 ehrenamtliche Feuerwehrleute alarmiert wurden, ganz gewichtig dafür, dass auf die Alarmmeldung des Unfalls hin mit schlimmen Unfallfolgen oder doch zumindest mit größeren gefahrenträchtigen Verunreinigungen der Autobahnfahrbahnen zu rechnen war, die den betroffenen Einsatz als notwendig erscheinen ließen. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 3 BrSHG und §§ 1 und 2 der Gebührensatzung zur Erstattung der gegen ihn geltend gemachten Kosten des Feuerwehreinsatzes verpflichtet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2b der Gebührensatzung ist gebührenpflichtig derjenige, in dessen Interesse ein Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt. Der Einsatz der Feuerwehr wegen des Unfalls des Klägers am 23.12.1997 erfolgte gemäß dieser Satzungsbestimmung im Interesse des Klägers; denn der Kläger hat den Unfall und damit im Sinne des § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Gefahrenlage verursacht, zu deren Beseitigung die Feuerwehr eingesetzt wurde. In Fällen technischer Hilfeleistung ist gebührenpflichtig vor allem der Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage verantwortlich ist und in dessen verantwortlichem Interesse somit die Beseitigung der Gefahr liegt (vgl. Hess. VGH Urteil vom 02.03.1988 - 5 UE 897/86 - ESVGH 38, 165, 168, KStZ 1989, 78, NVwZ-RR 1988, 75, 76 und Urteil vom 08.09.1999 5 UE 4085/98 - KStZ 2000, 113, 114, HSGZ 1999, 488, 489; vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 3 HBKG). Entgegen der Auffassung des Klägers kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im strafrechtlichen Sinne den Unfall verschuldet hatte. Der Kläger war für das Unfallereignis nach den von ihm gegebenen Schilderungen einer von zwei Hauptverantwortlichen. Wer als Fahrer eines Mercedes 190 E mit Lichthupe einen BMW-Fahrer von der Überholspur hinter einem Lastzug zu zwängen sucht, lässt die für eine Teilnahme am Straßenverkehr gebotene ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht vermissen. Gegen die Grundregel des § 1 StVO hätte der Kläger auch verstoßen, wenn er, wie von ihm zunächst den Polizeibeamten geschildert, mit ca. 170 km/h den Lastzug und den hinter dem Lastzug fahrenden BMW überholen wollte; denn er hätte damit rechnen müssen, dass der BMW auf die linke Fahrspur wechseln würde, um den Lastzug zu überholen. Dass der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid nur wenige Ausführungen dazu bieten, weshalb der Kläger und nicht auch der Fahrer des BMW zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen wird, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Gründe des Widerspruchsbescheides gehen zutreffend davon aus, dass den Kläger zumindest eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfall trifft und dass dies ausreicht, um den Kläger zu den festgesetzten Feuerwehrgebühren heranzuziehen. Es obliege der Beklagten nicht, die Unfallbeteiligten mit dem auf sie entfallenden Anteil der Verantwortlichkeit (Quote) in Anspruch zu nehmen. Diese Begründung des Widerspruchsbescheides geht zutreffend davon aus, dass nach § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und die Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber Schuldnerschutz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass in dem angefochtenen Bescheid nur wenig dazu ausgeführt ist, warum gerade der Kläger und nicht auch ein anderer, hier wohl der Fahrer des BMW, zu den Kosten des Feuerwehreinsatz herangezogen wird (vgl.: BVerwG Urteil vom 21.10.1994 8 C 11/93 - NVwZ-RR 1995, 305, 308 ; BVerwG Urteil vom 29.09.1992 8 C 138/81 Buchholz 11 Artikel 108 GG Nr. 1, NVwZ 1983, 222, 223; Hess.VGH Urteil vom 02.03.1998 - 5 UE 897/86 - KStZ 1989, 78, 80, NVwZRR 1988, 75, 77; Driehaus Kommunalabgabenrecht 27. Erg.Lfg. § 8 Rdnr. 62). Der Klägerbevollmächtigte hat wiederholt vorgebracht, dass der PKW des Klägers kein Öl verloren hat, dass aus dem Fahrzeug des Klägers kein Öl ausgelaufen ist. In dem Hilfeleistungsbericht der Feuerwehr vom 23.12.1997 heißt es, dass bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HAM..., das ist der Mercedes des Klägers, eine kleine Öllache mit Bindemittel abgedeckt wurde. Die in den Akten der Staatsanwaltschaft vorhandenen, von der Polizeiautobahnstation aufgenommenen Fotos von dem Mercedes des Klägers und dem anderen ins Schleudern geratenen PKW zeigen ein stark beschädigtes Vorderteil des Mercedes mit rechts und besonders links eingedrücktem Motorraum. Ein Ölverlust des Fahrzeugs ist bei solchen Beschädigungen wohl nicht unwahrscheinlich. Selbst wenn die Feuerwehr den halben Sack Ölbindemittel, für den 14,-- DM in Rechnung gestellt wurden, anderswo bei ihrem Einsatz am 23.12.97 verbraucht haben würde, wäre der Kläger zu diesen unfallbedingten Kosten zu Recht herangezogen; denn seine Verantwortlichkeit ergibt sich in erster Linie daraus, dass er durch sein gegen § 1 der Straßenverkehrsordnung verstoßendes Fahrverhalten den Unfall wesentlich mitverursacht hat. Die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid geltend gemachten Kosten entsprechen dem für diesen Feuerwehreinsatz geltenden Gebührenverzeichnis, das zusammen mit der Gebührensatzung von der Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt beschlossen wurde. Die einzelnen angewendeten Gebührensätze bzw. Kostenansätze entsprechen den üblichen Bestimmungen der Gebührenverzeichnisse anderer Freiwilligen Feuerwehren in Mittelhessen und sind nicht zu hoch. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht aufgrund § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Laut Hilfeleistungsbericht des Einsatzleiters vom 23.12.1997 wurde die Freiwillige Feuerwehr der beklagten Stadt B. am 23.12.1997 um 21:50 Uhr von der Leitstelle wegen eines Verkehrsunfalls auf der Bundesautobahn A 45 bei Kilometer 179 alarmiert. Die Feuerwehr rückte mit einem Tanklöschfahrzeug TLF 16 und dem kleinen Rüstwagen RW 1 aus. Laut Hilfeleistungsbericht betraf der Verkehrsunfall das Kraftfahrzeug mit amtlichen Kennzeichen HAM... und wurden neun Einsatzkräfte eingesetzt. Zur Tätigkeit der Feuerwehr ist in dem Bericht vermerkt: "Kleine Öllache wurde mit Bindemittel abgedeckt. Keine weiteren Tätigkeiten." Der Einsatz endete laut Hilfeleistungsbericht um 22:30 Uhr. Die beklagte Stadt ermittelte den Kläger als Halter des genannten Kraftfahrzeugs. Mit Gebührenbescheid vom 09.02.1998 zog sie mit Bezug auf ihre Feuerwehrgebührensatzung und das dazugehörige Gebührenverzeichnis den Kläger zu 774,--DM Gebühren heran. Der Gebührenbetrag von 774,-- DM setzt sich zusammen aus 360,-- DM für Personaleinsatz, nämlich neun Feuerwehrleute zu 40,-- DM je Einsatzkraft und Stunde, aus jeweils 200,-- DM für jedes der beiden Fahrzeuge und aus 14,-- DM für einen halben Sack Ölbindemittel. Der anwaltlich vertretene Kläger legte gegen den Bescheid am 19.02.1998 Widerspruch ein. Er brachte vor, er habe weder um den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gebeten, noch habe ihn irgendeine Schuld an dem Verkehrsunfall getroffen. Sein PKW habe kein Öl verloren. Laut Verkehrsunfallanzeige der Polizei fand der Unfall am 23.12.1997 um 21:30 Uhr auf der Autobahn A 45 Hanau Richtung Gießen zwischen Gambacher Dreieck und Gießener Südkreuz statt. Zum Unfallhergang heißt es, ersten Angaben des Klägers zufolge habe dieser mit seinem Mercedes 190 E, Baujahr 1993, den linken von zwei Fahrstreifen mit ca. 170 km/h befahren. Vor ihm sei rechts ein Lastzug gefahren, dahinter ein dunkler BMW der 5-er- oder 7-er-Reihe mit dem Kennzeichen GI... Der BMW sei ohne Beachtung des Klägers auf den linken Fahrstreifen gezogen, um den Lastzug zu überholen. Der Kläger habe daraufhin eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver einleiten müssen. Sein Fahrzeug sei gegen die Mittelleitplanke geraten und habe sich um 180 Grad gedreht. Anschließend sei das Fahrzeug rückwärts ca. 110 m nach schräg rechts gerollt und entgegengesetzt zur Fahrrichtung auf dem rechten Fahrstreifen ohne Frontbeleuchtung liegengeblieben. Eine unbekannte Zahl an Kraftfahrzeugen haben abgebremst, um dem Fahrzeug des Klägers als Hindernis auszuweichen, und habe die Unfallstelle passiert. Ein VW Golf sei gegen das Fahrzeug des Klägers geprallt. Das Fahrzeug des Klägers sei erneut herumgeschleudert worden und sei abermals auf dem rechten Fahrstreifen zu liegen gekommen. In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren brachte der Kläger vor, der Fahrer des BMW habe zunächst den linken Fahrstreifen vor ihm befahren; der rechtsfahrende LKW sei zu diesem Zeitpunkt noch weit, über 200 m entfernt gewesen. Die Geschwindigkeit des vor dem Kläger fahrenden BMW habe etwa 130 bis 140 km/h betragen. Der Kläger habe sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h recht zügig genähert. Gleichwohl habe der BMW nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Der Kläger habe die Lichthupe kurz betätigen müssen. Erst danach sei der BMW leicht abbremsend in die rechte Spur gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt sei der rechts fahrende LKW noch mindestens ca. 100 m von dem BMW entfernt gewesen. Der Kläger habe nur noch eine geringe Distanz zum rechtsfahrenden BMW gehabt, als dieser plötzlich in den linken Fahrstreifen des Klägers ausgeschert sei. Der Kläger habe eine Vollbremsung und gleichzeitig einen Schlenker nach rechts in die rechte Fahrspur machen müssen. Durch dieses Manöver sei der Daimler-Benz des Klägers ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanken geprallt. Die Staatsanwaltschaft stellte Ende Februar 1998 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und die anderen am Unfall Beteiligten ein. Der Magistrat der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 09.02.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.1999 als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheides heißt es, dass den Kläger zumindest eine Mitverantwortlichkeit an den Unfall trifft. Dies reiche im Hinblick auf die Haftung für die festgesetzten Feuerwehrgebühren aus. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen; denn die Angemessenheit des Umfangs des Einsatzes beurteile sich nicht aus der Nachbetrachtung eines Schadensereignisses, sondern aus der Art der Alarmierung und dem Erfordernis, unverzüglich die Verkehrssicherheit - auch bei möglichen größeren Verunreinigungen auf der Autobahn - wieder herzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14.04.1999 zugestellt. Am 14.05.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.04.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.03.03 den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2003 verwiesen.