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Urteil

3 A 3280/00

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs.1 Satz1 BBesG genügt die tatsächliche, von der zuständigen Stelle verlautbarte Übertragung sämtlicher spezifischer Aufgaben eines höherwertigen Amtes; ein förmlicher ernennungsähnlicher Verwaltungsakt ist nicht zwingend. • Die 18‑monatige ununterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlich verlautbarten Übertragung und führt nur dann zur Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die laufbahn‑ und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Eine rückwirkende Übertragung höherwertiger Aufgaben durch ein dienstliches Zeugnis ist unzulässig; eine Übertragung ist nicht ex nunc heilbar. • Eine wiederholende Verfügung, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann innerhalb der Jahresfrist des § 70 Abs.2 i.V.m. § 58 Abs.2 VwGO angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Zulage nach §46 Abs.1 Satz1 BBesG bei vorübergehender Übertragung fachleitender Aufgaben • Zur Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs.1 Satz1 BBesG genügt die tatsächliche, von der zuständigen Stelle verlautbarte Übertragung sämtlicher spezifischer Aufgaben eines höherwertigen Amtes; ein förmlicher ernennungsähnlicher Verwaltungsakt ist nicht zwingend. • Die 18‑monatige ununterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlich verlautbarten Übertragung und führt nur dann zur Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die laufbahn‑ und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Eine rückwirkende Übertragung höherwertiger Aufgaben durch ein dienstliches Zeugnis ist unzulässig; eine Übertragung ist nicht ex nunc heilbar. • Eine wiederholende Verfügung, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und kann innerhalb der Jahresfrist des § 70 Abs.2 i.V.m. § 58 Abs.2 VwGO angefochten werden. Der Kläger, Studienrat (BesGr. A13) im Land Niedersachsen, betreute seit 1983 als Fachlehrer Erdkunde Referendare am Studienseminar G. Nach fortdauernder Krankheit und vorzeitiger Versetzung des Fachleiters F. übernahmen der Kläger und ein weiterer Fachlehrer ab 1995 die Ausbildungsaufgaben weitgehend selbstständig. Formal erhielt der Kläger erstmals 1995 Anrechnungsstunden; eine formelle Beauftragung erfolgte nicht bis zum 25.08.1998, als die Beklagte ihn schriftlich mit der Ausbildung von Referendaren beauftragte und diesen Zusatz ausdrücklich eine Zulage verneinte. Der Kläger beantragte mehrfach rückwirkend eine Zulage nach §46 Abs.1 BBesG; die Beklagte lehnte ab und verwies auf fehlende formale Übertragung, fehlende 18‑monatige Dauer und laufbahnliche sowie haushaltsrechtliche Voraussetzungen. Der Kläger erhob Klage mit dem Begehren, die Zulage ab 01.02.1999 bzw. ab 01.03.2000 zu gewähren. • Klagezulässigkeit: Das Schreiben der Beklagten vom 11.02.2000 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren; der Widerspruch war rechtzeitig, das Vorverfahren damit erfüllt. • Tatbestandsmäßigkeit der Zulagenvoraussetzungen: §46 Abs.1 Satz1 BBesG sieht Zulage nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes vor, vorausgesetzt laufbahn‑ und haushaltsrechtliche Voraussetzungen liegen zu diesem Zeitpunkt vor. • Begriff der Übertragung: Für die Übertragung genügt ein von der zuständigen Stelle verlautbarter Real‑ oder Organisationsakt, durch den dem Beamten tatsächlich sämtliche spezifischen Aufgaben des höherwertigen Amtes vorübergehend und vertretungsweise übertragen werden; es ist nicht erforderlich, dass dies durch einen förmlichen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt geschieht. • Anwendung auf den Fall: Die frühen Aufforderungen 1995 und die faktische Betreuung der Referendare bis 1997 begründeten noch nicht die erforderliche verlautbarte Aufgabenübertragung; auch die fortlaufende Abordnung von Referendaren allein ersetzte keinen organisationsverlautbarten Übertragungsakt. • Zeitpunkt der Übertragung: Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 25.08.1998 wurde der Kläger formell mit der weiteren Ausbildung beauftragt und damit in Kenntnis und mit stillschweigender Billigung der Beklagten Alleinvertreter und Träger sämtlicher spezifischer Fachleiteraufgaben. • Beginn der 18‑Monatsfrist: Die Frist begann in der Sache Anfang September 1998 zu laufen; die 18 Monate waren damit erst am 01.03.2000 erfüllt. • Laufbahn‑ und Haushaltsvoraussetzungen: Am 01.03.2000 waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen beim Kläger (Dienstalter seit 1983) erfüllt; eine bloße interne Wiederbesetzungssperre stellte keine haushaltsgesetzliche Hinderung dar, sodass die Planstelle als besetzbar anzusehen war. • Rechtsfolgen: Der Kläger hat für den Zeitraum 01.03.2000 bis 31.10.2000 einen Anspruch auf die Zulage in der durch §46 Abs.2 BBesG bestimmten Höhe; für den Zeitraum 01.02.1999 bis 29.02.2000 steht ihm die Zulage nicht zu, weil die 18‑Monats‑Voraussetzung erst am 01.03.2000 erfüllt war. • Zinsen: Der Kläger erhält Prozesszinsen gemäß den einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen für die ihm zustehenden Zulagenbeträge ab Klageerhebung. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Zulage nach §46 Abs.1 Satz1 BBesG für den Zeitraum 01.03.2000 bis 31.10.2000 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren; für die Monate März und April 2000 stehen ihm Zinsen in Höhe von 4 % jährlich, für Mai bis Oktober 2000 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu. Die weitergehende Forderung für den Zeitraum 01.02.1999 bis 29.02.2000 wird abgewiesen, weil die erforderliche 18‑monatige ununterbrochene Wahrnehmung erst am 01.03.2000 erfüllt war und frühere Maßnahmen nicht als wirksame, verlautbarte Übertragung aller spezifischen Fachleiteraufgaben gelten konnten. Die Kostenentscheidung sowie die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften.