Urteil
2 KO 191/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0818.2KO191.15.0A
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Leitsätze
1. Für die "Übertragung" höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) bedarf es keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt vielmehr ein Realakt oder Organisationsakt. Die Organisationsmaßnahme muss jedoch von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen werden und wirksam sein.(Rn.47)
2. An der sog. Beförderungsreife fehlt es auch dann, wenn der Beamte das höhere Statusamt nur durch einen Laufbahnwechsel erreichen kann und er auf den Laufbahnwechsel keinen gebundenen Anspruch hat.(Rn.61)
3. Ein Anspruch auf Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum nächsthöheren erreichbaren Amt besteht nicht, wenn zwischen dem Statusamt des Beamten und dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten mehr als eine Beförderungsstufe liegt und die Beförderungsreife zwar nicht für das übernächste, aber für das erreichbare höhere Amt vorhanden ist.(Rn.66)
4. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Dienstherr Beamte systematisch ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen (hier unterstellt).(Rn.73)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die "Übertragung" höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) bedarf es keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt vielmehr ein Realakt oder Organisationsakt. Die Organisationsmaßnahme muss jedoch von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen werden und wirksam sein.(Rn.47) 2. An der sog. Beförderungsreife fehlt es auch dann, wenn der Beamte das höhere Statusamt nur durch einen Laufbahnwechsel erreichen kann und er auf den Laufbahnwechsel keinen gebundenen Anspruch hat.(Rn.61) 3. Ein Anspruch auf Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum nächsthöheren erreichbaren Amt besteht nicht, wenn zwischen dem Statusamt des Beamten und dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten mehr als eine Beförderungsstufe liegt und die Beförderungsreife zwar nicht für das übernächste, aber für das erreichbare höhere Amt vorhanden ist.(Rn.66) 4. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Dienstherr Beamte systematisch ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen (hier unterstellt).(Rn.73) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage hat. I. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG a. F., nunmehr § 46 Abs. 1 BBesG n. F.). Das Bundesbesoldungsgesetz galt für Thüringer Landesbeamte in dieser Fassung gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG i. V. m. § 86 BBesG (bis 31. Juli 2013, ab 1. August 2013 § 85 BBesG) fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), in Kraft getreten am 1. Juli 2008, hat der Landesgesetzgeber von seiner durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das bislang fortgeltende Bundesrecht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt. Das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 enthält als Art. 1 das Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) und als Art. 2 das Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes (ThürBesÜG), die - im hier interessierenden Umfang - beide am 1. Juli 2008 in Kraft traten. Das Thüringer Besoldungsgesetz enthält keine dem § 46 BBesG vergleichbare Anspruchsnorm mehr. Die Übergangsregelung in § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes bestimmt allerdings, dass für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 BBesG erhielten, diese Bestimmung für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung weiter anzuwenden ist. Die Überleitungsregelung des § 4 Abs. 4 ThürBesÜG galt ihrerseits bis zum 30. September 2011. Sie wurde durch Art. 5 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011, aufgehoben. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmte in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung, dass ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage erhält, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 1. Im Fall des Klägers ist bereits die Voraussetzung einer „Übertragung“ höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. nicht erfüllt. Nach zutreffender Auffassung bedarf es für die Übertragung keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt vielmehr ein Realakt oder Organisationsakt in den gebräuchlichen Formen der Dienstpostenzuweisung oder -übertragung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 4 B 10.00 - Juris, Rn. 21; Kugele, BBesG, § 46, Rn. 4). Dies folgt daraus, dass die vorübergehende, das statusrechtliche Amt unberührt lassende Übertragung einer höherwertigen Aufgabe beispielsweise durch eine Umsetzung oder Organisationsverfügung erfolgen kann, diese aber keinen Verwaltungsaktscharakter aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 - Juris, Rn. 16; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42/78 - Juris, Rn. 17). Zu fordern ist allerdings, dass die Organisationsmaßnahme von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen wurde und wirksam ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 4 B 10.00 - Juris, Rn. 22; OVG BB, Beschluss vom 4. Mai 2007 - OVG 4 N 18.04 - Juris, Rn. 8; VG Göttingen, Urteil vom 13. August 2002 - 3 A 3280/00 - Juris, Rn. 24, 27; Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2/2015, § 46 BBesG, Rn. 7; Kugele, BBesG, § 46, Rn. 4). Dies ist deshalb geboten, weil nur der zuständigen personalverantwortlichen Stelle eine höherwertige Verwendung des Beamten dienst- und besoldungsrechtlich zugerechnet werden kann, während sonstige Vorgesetzte grundsätzlich nur Anordnungen für das bereits zugewiesene Amt erteilen können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ThürBG; vgl. OVG BB, Beschluss vom 4. Mai 2007 - OVG 4 N 18.04 - Juris, Rn. 8). Es deckt sich zudem mit einem der gesetzgeberischen Ziele des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F., den Dienstherrn davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 - Juris, Rn. 14). Auch insoweit ist Anknüpfungspunkt der Zulage, die höherwertige Verwendung der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle des Dienstherrn zuzurechnen. Die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht der Lehrer ist bzw. war in Thüringen im hier zu beurteilenden Zeitraum wie folgt geregelt: Die Schulaufsicht umfasst u. a. die Dienstaufsicht über die im Dienst des Landes stehenden Schulleiter, Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte, Erzieher, Seminarleiter, Fachleiter und Lehramtsanwärter (§ 40 Satz 2 Thüringer Schulgesetz - ThürSchulG - i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Thüringer Schulaufsichtsgesetz - ThürSchAG). Die Schulaufsicht wird zweistufig von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als oberster Schulaufsichtsbehörde und von den Staatlichen Schulämtern als unteren Schulaufsichtsbehörden sowie den Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung ausgeübt (§ 4 Abs. 1 ThürSchAG). Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, sofern diese nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Ihr obliegt die Fach- und Dienstaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden (§ 4 Abs. 2 ThürSchAG). Den unteren Schulaufsichtsbehörden obliegt jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fachaufsicht über die Schulen sowie die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer, Fachleiter, Lehramtsanwärter, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher, soweit sich die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dienstaufsicht nicht selbst vorbehält (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG). Den Staatlichen Schulämtern war die Zuständigkeit für die personalrechtlichen Angelegenheiten u. a. der Beamten und die Befugnis übertragen, Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und des höheren Dienstes, letztere allein bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, zu ernennen oder zu entlassen, zu versetzen, abzuordnen sowie weitere beamtenrechtliche Maßnahmen zu treffen (Nr. 1.3 Satz 2, 2.1.2 und 2.1.4 der bis zum 3. November 2013 gültigen Verwaltungsvorschrift nach § 139 Satz 1 ThürBG, § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG über die Zuständigkeiten zur Verwaltung des Personals des nachgeordneten Bereichs des TKM, ThürStAnz 2001, S. 1705). In Übereinstimmung damit waren den Staatlichen Schulämtern nach Nr. B. IV. 2. der Anlage 1 zu Nr. I. 2. der bis 21. August 2007 gültigen Geschäftsordnung der Staatlichen Schulämter Thüringens alle personalrechtlichen Angelegenheiten der Beamten übertragen, über die den Staatlichen Schulämtern die Dienstaufsicht zusteht, insbesondere Maßnahmen nach dem Thüringer Beamtengesetz, Ernennung oder Entlassung der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, Versetzung und Abordnung sowie weitere beamtenrechtliche Angelegenheiten. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG ist allerdings auch der Schulleiter in Erfüllung seiner Aufgaben, für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht zu sorgen, u. a. gegenüber den Lehrern weisungsberechtigt. In gleicher Weise regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen vom 19. Juli 2001 (Lehrer-Dienstordnung), dass der Schulleiter Vorgesetzter der an der Schule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter ist und ihnen gegenüber Weisungsrecht im Rahmen seiner Zuständigkeit hat. Aus der Zusammenschau der Vorschriften ergibt sich, dass die Staatlichen Schulämter - entsprechend der in Thüringen geübten Praxis - neben dem umfassenden Katalog der beamtenrechtlichen Entscheidungen ebenso für die Übertragung eines Amts im konkret-funktionellen Sinn zuständig sind, auch wenn diese Maßnahme in den betreffenden Vorschriften nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Die Zuweisung eines Dienstpostens geht insbesondere als Junktim mit der Ernennung, der Versetzung und Abordnung einher. Eine Auffangzuständigkeit des Ministeriums ist nicht gegeben. Ebenso wenig besteht eine Zuständigkeit des Schulleiters, der zwar innerhalb seiner Zuständigkeit und im Rahmen des dem Beamten zugewiesenen Dienstpostens weisungsbefugt ist, dem aber keinerlei indirekt status- und besoldungsrechtlich relevanten Entscheidungen übertragen sind. Im vorliegenden Fall geht die behauptete „Übertragung“ höherwertiger Aufgaben nach dem eigenen Vortrag des Klägers (S. 14 der Berufungsbegründung) auf die Weisung des/r Schulleiters/in zurück. Der Versetzung in den Schuldienst ist entgegen der Darlegung des Klägers keine Übertragung höherwertiger Aufgaben zu entnehmen. Hingegen übertrug ihm das Staatliche Schulamt Weimar mit Schreiben vom 24. September 2005 zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich das Amt eines Fachlehrers, Eingangsamt - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung. Eine Übertragung von höherwertigen Aufgaben durch das Staatliche Schulamt ist weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich. Der Kläger behauptet vielmehr nur, dass ihm der Inhalt des Schreibens des Ministeriums vom 10. April 2006, mit dem das Staatliche Schulamt zur statusangemessenen Verwendung angehalten wurde, nicht zur Kenntnis gegeben worden und ein Internum geblieben sei. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den zahlreichen anhängigen Verfahren derjenigen Lehrer, denen durch die Staatlichen Schulämter (förmlich) ein anderer, höherwertiger Dienstposten als Fachleiter/in oder stellvertretende/r Schulleiter/in übertragen wurde. Sofern dem Kläger durch den Schulleiter ein Unterrichtseinsatz in Fächern zugewiesen worden sein sollte, die - dies unterstellt - einem höheren Statusamt entsprächen und die sich nicht mehr dem Statusamt des Fachlehrers zuordnen ließen, kann hierin keine wirksame Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens gesehen werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. HS Lehrer-Dienstordnung sind Lehrer zwar bei Bedarf und dem Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verpflichtet, Unterricht auch in den Fächern zu erteilen, für die sie keine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis besitzen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Lehrer-Dienstordnung unterrichten Lehrer jedoch in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung oder eine Unterrichtserlaubnis erworben haben. Diese Regel-Ausnahme-Vorschrift ist in erster Linie fachbezogen zu verstehen und räumt dem Schulleiter nicht die Befugnis ein, einem Lehrer entgegen den dienstrechtlichen Maßgaben und über Ausnahmen hinausgehend einen statusfremden Unterrichtseinsatz zuzuweisen. Die gewissermaßen schleichende Zuweisung von höherwertigen Aufgaben durch den zwar weisungsbefugten, aber für Maßnahmen dieser Tragweite nicht zuständigen Dienstvorgesetzten, hier den Schulleiter, stellt vor diesem Hintergrund keine Aufgabenübertragung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. dar. 2. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erforderlichen zeitlichen Umfang von 18 Monaten Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen hätte. Anknüpfungspunkt für diese Beurteilung ist das Statusamt, in das der Kläger ernannt wurde, und die diesem Amt zuzuordnenden statusentsprechenden Aufgaben. Wie oben dargestellt, wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 das Amt eines Fachlehrers - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -, Besoldungsgruppe A 11 als Eingangsamt, übertragen (Anlage A, Besoldungsgruppe A 11 mit Fußnote 4 zum BBesG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung). Die für den Kläger maßgebliche und im fraglichen Zeitraum noch anzuwendende laufbahnrechtliche Vorschrift in § 37 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (ThürSchuldLbVO), erlassen auf Grund des § 17 Abs. 1 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung, bestimmte, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den berufstheoretischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird, eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, und, soweit gefordert, eine pädagogische Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Ein Unterrichtseinsatz, in dem der Kläger Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen hätte, könnte darin gesehen werden, dass er nach den vorgelegten Unterrichtseinsatzplänen im Schuljahr 2005/2006 das Fach Deutsch unterrichtete. Dieses Fach entsprach seiner Ausbildung als Diplomlehrer für Deutsch, nicht hingegen seinem innegehabten Amt als Fachlehrer mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und ist nicht berufstheoretisch. Weder den vom Kläger noch den vom Beklagten eingereichten Unterrichtseinsatzplänen ist allerdings zu entnehmen, dass der Kläger in diesem Fach (oder im Fach Russisch) länger als 18 Monate eingesetzt war, wie es § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. voraussetzt. Ausweislich der Unterrichtseinsatzpläne hat der Kläger außerdem in den Schuljahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 das Fach Sozialkunde unterrichtet. Unterstellt, dass dieser Unterricht nicht berufstheoretisch zu bewerten wäre, nahm er jedoch im Verhältnis zu seinem gesamten Unterrichtseinsatz nur einen geringen Anteil (unter 15%) ein. Selbst wenn der Kläger in kombinierten Fächern in geringerem Umfang ebenfalls sozialkundliche Themen behandelt haben mag, nahm er damit keine Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahr. Denn Gegenstand der bewertenden Zuordnung ist der Dienstposten in seiner Gesamtheit. Maßgebend ist der Schwerpunkt der Tätigkeit, die den Dienstposten prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5/01 - Juris, Rn. 13, 17). Demgegenüber ist der Einsatz in den übrigen, weit überwiegend vom Kläger unterrichteten Fächern noch seinem Statusamt als Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen. Die Fächer Verwaltungskunde, Allgemeine Wirtschaftslehre und Rechtskunde - für dieses Fach gab es keinen regulären Ausbildungsgang -, unterrichtete der Kläger in den Berufsschulklassen für Bürokaufleute, Rechtsanwaltsfachangestellte, Fachangestellte für Arbeitsförderung und Sozialfachangestellte und sind in diesen Klassen als berufstheoretisch anzusehen. Sie entsprechen auch seiner Fachhochschulausbildung, wie sich insbesondere aus dem Abschlusszeugnis vom 8. Dezember 1994 ergibt, und sind im Hinblick auf das durch Anlage A, Besoldungsgruppe A 11 mit Fußnote 4 zum BBesG und § 37 ThürSchuldLbVO gekennzeichnete statusrechtliche Amt nicht als höherwertig anzusehen. Daran ändert nichts, sofern seine Berufskollegen, wie er geltend macht, in gleichen Fächern unterrichtet haben sollten und ein höheres Statusamt innehatten, weil der berufstheoretische Unterrichtseinsatz in den verschiedenen Schulformen der berufsbildenden Schule (§ 8 Abs. 1 ThürSchulG) jedenfalls auch seinem Statusamt und nicht ausschließlich einem Amt höherer Wertigkeit zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 B 106/04 - Juris, amtlicher Leitsatz und Rn. 7; Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - Juris, Rn. 27). Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war bzw. ist lediglich in der Schulform des beruflichen Gymnasiums, die zur allgemeinen Hochschulreife führt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 7 ThürSchulG), der Unterricht in Leistungsfächern bzw. Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau Studienräten mit der entsprechenden Lehrbefähigung vorbehalten (vgl. nun auch Nr. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg vom 29. Juni 2009, ABl. TKM S. 238), in dem der Kläger jedoch nicht - jedenfalls nicht in relevantem Umfang - eingesetzt gewesen sei; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Daran ändert nichts, dass ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2015 der Laufbahnwechsel bewilligt und er zum Studienrat ernannt wurde. Entgegen seiner Auffassung ist das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 18. Juni 2015 nicht so zu verstehen, dass ihm die „Bewährung“ und erfolgreiche Einarbeitung in der Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule „seit dem 1. Oktober 2005“ bescheinigt worden wäre. Zwar enthält das Schreiben des Ministeriums vom 18. Juni 2015 die Wendung, dass er sich „seit dem Wechsel in den Thüringer Schuldienst am 1. Oktober 2005 in die Tätigkeit als Lehrer erfolgreich eingearbeitet“ habe; dabei nimmt es aber auf die Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 15. Juni 2015 Bezug, in dem lediglich festgestellt wurde, dass sich der Kläger bewährt habe. Diese Stellungnahme bezieht sich ihrerseits auf den „Vorschlag des Vorgesetzten zur Bewährungsfeststellung“ der Staatlichen Berufsbildenden Schule ... E... vom 8. Juni 2015 mit den Feststellungen „tätig als Lehrer/in seit: 01.10.2005“, „berufliche Tätigkeit in den letzten vier Jahren: Lehrer an berufsbildenden Schulen“ und „hat sich bewährt“. Dass sich die Bewährungsfeststellung auf den gesamten Zeitraum seit der Tätigkeit als Fachlehrer bezöge und der Kläger „seit“ dem 1. Oktober 2005 durchgehend höherwertig als Berufsschullehrer verwendet worden sei, ist diesen Bescheinigungen nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum bis 30. Juni 2008 (§ 4 Abs. 4 ThürBesÜG) zu verneinen. Da sich die Bewährungsfeststellung auf den vorangegangenen Zeitraum von nur vier Jahren bezieht, der nach dem 30. Juni 2008 liegt, kann offenbleiben, ob sie rechtlich zutrifft. 3. Die Voraussetzungen für die Verwendungszulage wären darüber hinaus deshalb nicht erfüllt, weil es an der sog. Beförderungsreife fehlte. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. sieht eine Zulage vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf keine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife"). Maßgeblich sind insoweit allein die Be-stimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind. Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann. Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - Rn. 22 ff.). a) Im Hinblick auf etwaige Aufgaben, die dem Statusamt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) entsprechen, stünde dem Zulagenanspruch nicht das Verbot der Sprungbeförderung entgegen, wie noch im Widerspruchsbescheid ausgeführt wurde. § 11 Abs. 2 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 7. Dezember 1995, die bis 30. Juni 2008 galt) bestimmte, dass Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen; regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verbot der Sprungbeförderung ist auf den Aufstieg durch Laufbahnwechsel nicht anwendbar (Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 12 BLV, Rn. 9 a. E.). Das Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 war jedoch für den Kläger in der Laufbahn des Fachlehrers, in der er ernannt worden war, überhaupt nicht erreichbar. Hierzu bedurfte es eines Laufbahnwechsels. Auch wenn das Verbot der Sprungbeförderung hier nicht entgegensteht, ändert dies nichts daran, dass der Kläger nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage hätte, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlagen. Dies wäre bei einem notwendigen Laufbahnwechsel - allenfalls - dann der Fall, wenn er einen gebundenen Anspruch auf den begehrten Wechsel in die höhere Laufbahn gehabt hätte. Dies ist allerdings zu verneinen. Im hier fraglichen Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2008 war der Laufbahnwechsel noch eigenständig in der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 ThürSchuldLbVO in der bis zum 30. Dezember 2010 gültigen Fassung war ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn der Beamte neben seiner bereits bestehenden Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine weitere Laufbahn durch ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erwirbt und die Gleichwertigkeit durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt worden ist; es ist eine mindestens halbjährige, höchstens vierjährige Einarbeitungszeit abzuleisten; Zeiten einer entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können berücksichtigt werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung („ist zulässig“) ergibt, stellt sie die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel in das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen Dienstherrn. Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich dabei auch darauf, ob die vom Beklagten im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z. B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1/13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. Oktober 1967 - 2 A 71/66). Ungeachtet der Feststellung der Gleichwertigkeit scheitert ein gebundener Anspruch auf Laufbahnwechsel jedenfalls daran, dass der Dienstherr nach dieser Vorschrift ermessensfehlerfrei eine Einarbeitungszeit von vier Jahren hätte fordern können. Nicht zuletzt entspräche dies der vierjährigen Bewährungszeit, die, wie noch auszuführen ist, durch §§ 5, 43 Nr. 2 ThürSchuldLbVO i. V. m. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 4 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) vorgeschrieben war und die der Beklagte - abweichend vom vorliegenden Fall - etwa bei der Laufbahnanerkennung von bis zum 31. Dezember 2002 angestellten Lehrern mit einer abgeschlossenen Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für die erstmalige Übernahme in das Beamtenverhältnis (auf Probe) gefordert hat (vgl. Erlass des Thüringer Kultusministeriums vom 13. November 2002 zur Anerkennung von Laufbahnbefähigungen gemäß § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO bei nicht bis zum 31. Dezember 1996 abgeleisteter Bewährungszeit). Da der Kläger erst seit dem 1. Oktober 2005 als Lehrer beschäftigt war, konnte er aber bis zum Stichtag vom 30. Juni 2008 keine Einarbeitungszeit von vier Jahren nachweisen, die der Dienstherr ohne Ermessensfehler hätte verlangen können. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte er einen Anspruch auf Wechsel in das Amt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) auch nicht etwa deshalb, weil er die regulären laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hätte. Dies deshalb, weil er die Laufbahnbefähigung nach §§ 4 Abs. 1, 43 Nr. 1 ThürSchuldLbVO nicht durch Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der zweiten Staatsprüfung erworben hatte. Für Bewerber ohne Vorbereitungsdienst, die eine Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben hatten, richtete sich der Erwerb der Laufbahnbefähigung gemäß § 5 ThürSchuldLbVO nach den für die einzelnen Laufbahnen festgelegten Ausbildungen und Vorbildungen. Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 43 Nr. 2 ThürSchuldLbVO (in der bis zum 30. Dezember 2010 gültigen Fassung) erfüllte die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Berufsschullehrers, wer die in der Vorbemerkung 8 (ab 31. Dezember 2010 I. Nr. 3 Abs. 3) zu den Thüringer Besoldungsordnungen vorgeschriebene Ausbildung und geforderte Lehrtätigkeit nachweist, beziehungsweise den in den Fußnoten 7 oder 9 zur Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A ermöglichten Laufbahnwechsel vollzogen hat sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem Abschluss als Diplomlehrer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt die in § 43 Nr. 2 ThürSchuldLbVO vorgeschriebene Ausbildung erworben hatte. Er erfüllte jedenfalls nicht die, wie sich aus der Wendung „sowie“ ergibt, kumulativ geforderten Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993, weil er bis zum 31. Dezember 1996 keine vierjährige Bewährungszeit abgeleistet hatte. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung betrug die Bewährungszeit für die Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens vier Jahre. Der Kläger ist jedoch erst am 1. Oktober 2005 in den Schuldienst eingestellt worden. Demnach kam nur eine Ermessensentscheidung durch Anerkennung der Befähigung nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Befähigung für eine in § 3 ThürSchuldLbVO genannte Laufbahn anerkannt werden, wenn ein Bewerber eine vollständige, den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn inhaltlich entsprechende Ausbildung abgeschlossen und das für das Schulwesen zuständige Ministerium deren Gleichwertigkeit festgestellt hat; für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ist, bemessen an den Anforderungen der Laufbahn, eine mindestens einjährige, höchstens vierjährige Einarbeitungszeit abzuleisten; Zeiten einer entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können berücksichtigt werden. Da der Dienstherr hierüber ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, scheitert ein gebundener Anspruch wiederum daran, dass der Dienstherr ohne Ermessensfehler - und entsprechend seiner Verwaltungspraxis - eine vierjährige Einarbeitungszeit fordern konnte, die sich zudem an den Anforderungen der Laufbahn zu orientieren hatte. Eine solche Einarbeitungszeit, die ermessensfehlerfrei vorausgesetzt werden durfte, hat der Kläger bis zum 30. Juni 2008, wie ausgeführt, nicht abgeleistet. Der Kläger kann des Weiteren nichts aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 (Az. 2 C 51/13, Juris) für sich herleiten. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Dienstherr die betroffene Lehrerin, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehatte und der nach der Besoldungsordnung die Aufgabe „Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ zugewiesen war, durch Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine „Realschule plus“ eine höherwertige Aufgabe (Besoldungsgruppe A 13) übertragen und Amt und Funktion (voraussichtlich) dauerhaft getrennt. Im Gegensatz dazu lässt sich hier nicht feststellen, dass dem Kläger im relevanten Zeitraum eine höherwertige Aufgabe übertragen wurde, er war vielmehr, seinem Statusamt entsprechend, als Fachlehrer an einer berufsbildenden Schule eingesetzt. Zudem stehen hier, anders als der Kläger unter Hinweis auf das genannte Urteil geltend macht (Urteil des BVerwG, a. a. O., Juris, Rn. 21), die Vorschriften der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung nicht im Widerspruch zu einer etwaigen höherrangigen besoldungsrechtlichen Regelung des Statusamts und der ihm zuzuordnenden Funktion. b) Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Besoldungsgruppe A 12 sind nicht erfüllt. Die Ansicht des Klägers, dass er jedenfalls einen Anspruch auf die Zulage in Höhe der Differenz zum nächsthöheren erreichbaren Amt habe, wenn die Beförderungsreife zwar nicht für das übernächste, aber für das erreichbare höhere Amt vorhanden sei, deckt sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar wird vertreten, es spreche viel dafür, § 46 BBesG insbesondere im Hinblick auf Sinn und Zweck so auszulegen, dass er auch die Fälle erfasse, in denen zwischen dem (Status-)Amt des Beamten und dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten mehr als eine Beförderungsstufe liegt („Erst-recht-Schluss“); der Anspruch gehe dann auf die Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamts und dem Grundgehalt des nächsthöheren Statusamts (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5). Dies steht allerdings nicht im Einklang mit der bisherigen, aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht einer Lehrerin, die zur stellvertretenden Leiterin eines Gymnasiums (Besoldungsgruppe A 15) bestellt worden war, die Verwendungszulage erst ab dem Zeitpunkt zugesprochen, in dem sie nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren seit der Beförderung nach A 14 die Beförderungsreife für das höhere Statusamt erreicht hatte. Damit hat es zugleich den Anspruch auf die Verwendungszulage in Höhe der Differenz zur nächsthöheren Besoldungsgruppe für die Zeiträume abgelehnt, in denen sich die Klägerin noch im niedrigeren Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befand (Az. 2 C 30/09 - Juris, Rn. 30-32). Dem schließt sich der Senat an. Unabhängig davon besaß der Kläger auch nicht die Beförderungsreife für das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass das Amt A 12 für den Kläger in seiner Laufbahn als Fachlehrer als Beförderungsamt erreichbar war (§ 36 Nr. 2a ThürSchuldLbVO). Es hat weiter ausgeführt, Fachlehrer mit Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung könnten in diese Besoldungsgruppe eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht hätten. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Fachlehrer am 1. Oktober 2005 begonnen, so dass nach den genannten Maßgaben die notwendige Beförderungsreife frühestens zum 1. Oktober 2008 gegeben gewesen sei. Dies bedarf der Präzisierung. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - Juris, Rn. 21). Demnach ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Fußnote 5 zum Amt A 12 der Anlage 1 ThürBesO A ThürBesG in der Fassung vom 24. Juni 2008 (in Kraft ab 1. Juli 2008) abzustellen, sondern darauf, ob die Beförderungsreife in der Zeit ab dem Beginn des geltend gemachten Anspruchszeitraums (1. April 2007) bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Besoldungs-Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008, d. h. am 30. Juni 2008 (§ 4 Abs. 4 ThürBesÜG) eingetreten war. Die Auffassung des Klägers, dass vor der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift keine Mindestverweildauer gegolten habe, ist unrichtig. Das Amt des Fachlehrers mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, Besoldungsgruppe A 11 als Eingangsamt, war im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung, die bis zum 30. Juni 2008 galt, noch nicht geregelt (vgl. Anlage A, Besoldungsgruppe A 11, Fußnoten 3 bis 5 zum ThürBesG in der Fassung vom 9. März 2006). Nach Anlage A, Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 6 zum BBesG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung (Art. 125a Abs. 1 GG; § 86 BBesG a. F.), die hier einschlägig ist, durften in diese Besoldungsgruppe nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss einer Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. Hiernach hätte der Kläger die Beförderungsreife erst am 1. Oktober 2008 und damit nach dem 30. Juni 2008 erworben. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, es verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Aufstiegsmöglichkeiten etwa zu einer höheren Laufbahn von einem Mindestalter oder einer Mindestverweildauer in dem Verwaltungszweig abhängig zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen an das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher "Bewährungszeiten" Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 - Juris, Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 - Juris, Rn. 16). Für den Kläger galt allerdings eine Regelbeurteilungszeit von vier Jahren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Laufbahnverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1995). c) Die fehlende sog. Beförderungsreife ist schließlich auch nicht als entbehrlich anzusehen, wenn der Dienstherr - wie der Kläger geltend macht - systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife höherwertig verwendete. Im Urteil vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob die zu der Tatbestandsvoraussetzung der Beförderungsreife entwickelten Maßstäbe auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - Rn. 29). Für ein solches Verhalten des Dienstherrn bestehen noch keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Den zahlreichen anhängigen Verfahren, in denen Lehrer eine Verwendungszulage begehren, liegt eine Verwendung vor allem als Fachleiter oder stellvertretender Schulleiter zugrunde. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Ermittlungen. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht offengelassene Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Ließe man das Merkmal der sog. Beförderungsreife in den benannten Konstellationen entfallen, entspräche dies zwar dem Zweck der Norm, Beamten einen Anreiz zu bieten, vertretungsweise höherwertige Dienstposten zu übernehmen, und den Dienstherrn davon abzuhalten, durch die Verwendung von Beamten auf höherwertigen Dienstposten Haushaltsmittel einzusparen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 - Juris, Rn. 14; Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - Juris, Rn. 15). Allerdings ist die vom Kläger mit Blick auf diese Regelungsziele geforderte teleologische Auslegung auf der Grundlage des Wortlauts des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. und angesichts der Intention des Gesetzgebers, die Verwendungszulage nur unter restriktiven Voraussetzungen zu gewähren, nicht möglich. So stellte sich etwa das gleiche Problem, wenn der Dienstherr höherwertige Dienstposten mit Beamten aus niedrigeren Statusämtern besetzte und zugleich dafür sorgte, dass es an der Erfüllung anderer oder gar mehrerer Tatbestandsvoraussetzungen fehlt (z. B. haushaltsrechtliche Voraussetzungen). Eine Auslegung, die sich dennoch maßgeblich an der Anreizfunktion und der Begegnung eines Missbrauchs orientierte, liefe darauf hinaus, den Zulagenanspruch auch dann zu gewähren, wenn eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Das Merkmal der Beförderungsreife (o. a.) würde durch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Dienstherren substituiert und der Zulagentatbestand lediglich entsprechend angewandt. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts kommt eine analoge Anwendung jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 2 Abs. 1 ThürBesG i. d. F. d. G. vom 24. Juni 2008). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren. Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen. Grundlage einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Gerichtsentscheidung bleibt die gesetzliche Norm. Die Methode der Analogie geht zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, weil deren Anwendungsbereich auf einen Fall erstreckt wird, der vom Anwendungsbereich der Norm gerade nicht erfasst ist. Die darin liegende Rechtsfortbildung ist aber den Wertungen des Gesetzes entnommen und stellt, sofern die methodischen Grenzen eingehalten sind, keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar. Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss oder Beschränkung. Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht. Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - Juris, Rn. 18 ff., m. w. Nw.). Hier fehlt es indessen an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf die Verwendungszulage ausdrücklich daran geknüpft, dass die haushaltsrechtlichen (freie Planstelle) und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (sog. Beförderungsreife) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - Juris, Rn. 23 f., unter Hinweis auf die amtl. Begründung BT-Drucks. 13/3994, S. 43, zu § 46 Abs. 1 BBesG). Eine Betrachtungsweise, nach der auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. aus Billigkeitsgründen verzichtet werden könnte, kann der Kläger auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwendungszulage in Fällen der sog. Topfwirtschaft herleiten. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG in Fällen der sog. Topfwirtschaft als vorzugswürdig und eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm möglich und geboten sei. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die besondere Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht gerade betont und das Merkmal der dort fraglichen „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ nicht gänzlich außer Acht gelassen, sondern entschieden, dass, wenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigen, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - Juris, Rn. 20). Vor dem Hintergrund der stets hervorgehobenen strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ist demnach auch eine Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf Fälle zu verneinen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat. Insbesondere im Hinblick auf weitere Tatbestandsvoraussetzungen, deren Erfüllung der Dienstherr ebenfalls verhindern könnte, wird deutlich, dass es letztlich nicht nur um das Merkmal der sog. Beförderungsreife geht, sondern um ein Verhalten des Dienstherrn, besoldungsrechtliche Tatbestände zu umgehen. Dogmatisch treffender Anknüpfungspunkt eines Anspruchs wegen eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wäre nicht der Primäranspruch aus der tatbestandsmäßig nicht erfüllten Zulagennorm und keine entsprechende Anwendung auf vom Wortlaut und Gesetzeszweck nicht erfasste Sachverhalte, sondern der Sekundäranspruch in Gestalt des beamtenrechtlichen, nicht auf Fürsorgepflichtverletzungen beschränkten Schadensersatzanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - Juris, Rn. 9). Ein solcher Anspruch ist allerdings mit dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage nicht deckungsgleich und nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. Die Rüge des Klägers, der Wegfall der Verwendungszulage durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 sei verfassungswidrig und schaffe eine Regelungslücke, bleibt ohne Erfolg. Darauf, ob der Kläger nach dem 1. Juli 2008 die Voraussetzungen der Verwendungszulage erfüllt hätte, kommt es somit nicht an. Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. Er kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen. Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage gänzlich wegfällt. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 - ZBR 2001, 204; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - ZBR 2009, 126). Anders als die unwiderrufliche Amtszulage, die ein Zwischenamt als besonderes Amt im statusrechtlichen Sinne darstellt und deshalb zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation gehört, wird eine Stellenzulage, die grundsätzlich widerruflich ist, für eine nicht auf Dauer angelegte Funktion gewährt (vgl. ebenda; vgl. auch Kugele, BBesG, Kommentar, 2011, § 1 Rn. 26 f.; Fürst, GKÖD, Bd. III, BesR, K vor § 42 Rn. 25 f.; Reich/Preißler, BBesG, Kommentar, 2014, § 42 Rn. 5 f.). Danach handelte es sich bei der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. ihrem Wesen nach um eine Stellenzulage (vgl. Kugele, a. a. O., § 46 Rn. 3; Fürst, a. a. O., K vor § 42 Rn. 30). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BT-Drucks 13/3994 S. 72), sondern auch aus dem von ihr verfolgten Zweck, die Ausübung einer nicht auf Dauer angelegten höherwertigen Funktion zu honorieren. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, an den der Normzweck des § 46 BBesG anknüpft(e). Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d. h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht. Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und dem Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251), das nicht fordert, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird. Grundsätzlich wird dem Beamten auferlegt, den höherwertigen Dienstposten aufgrund seiner Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 - Juris, Rn. 20; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 B 35.07 - Juris, Rn. 9). II. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Entscheidung beruht insbesondere nicht auf der vom Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassenen Frage, ob auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BBesG verzichtet werden kann, wenn der Dienstherr systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 18.052,32 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert ist nach der Teilstatusrechtsprechung in Höhe von 18.052,32 € festzusetzen (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Hilfsantrag führt zu keiner Erhöhung. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Zulage gemäß § 46 BBesG. Der im Jahr … geborene Kläger beendete nach einer Lehre als Elektronikfacharbeiter im Jahr 1991 ein Pädagogikstudium an der Pädagogischen Hochschule Erfurt mit dem Abschluss „Diplomlehrer“ in den Fächern Deutsch und Russisch. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektoranwärter ernannt. Er absolvierte von 1992 bis 1995 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Weimar eine Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die er im September 1995 als „Diplom-Verwaltungswirt FH“ abschloss. Zum 1. Oktober 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Stadtinspektor z. A. in den Verwaltungsdienst der Stadt E… übernommen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde er an das Thüringer M… versetzt und mit Wirkung vom 1. April 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Nach einer Versetzung in das Innenministerium im Jahr 1999 wurde er zum 1. April 2000 zum Regierungsoberinspektor (BesGr A 10) ernannt und zum 1. Oktober 2003 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 bewarb sich der Kläger bei dem Staatlichen Schulamt Erfurt um die Einstellung als Berufsschullehrer. Mit Schreiben vom 30. August 2005 stellte das Kultusministerium fest, dass er die Laufbahnbefähigung als Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 11) gemäß § 37 der Schuldienstlaufbahnverordnung besitze. Nach seiner Versetzung in den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums übertrug ihm das Staatliche Schulamt Weimar mit Schreiben vom 24. September 2005 zum 1. Oktober 2005 das Amt eines Fachlehrers, Eingangsamt, - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - und wies ihn in eine entsprechende Planstelle (Besoldungsgruppe A 11) ein. Mit Schreiben vom 12. März 2006 beantragte er den Wechsel von der Laufbahn des Fachlehrers in die Laufbahn des Lehrers an der Berufsschule, weil er zu 80 v. H. seiner Tätigkeit die Fächer Deutsch, Russisch und Sozialkunde unterrichte. Der Antrag wurde nicht beschieden. Das Kultusministerium teilte dem Staatlichen Schulamt Weimar mit Schreiben vom 10. April 2006 mit, dass der Kläger entsprechend der für seine Einstellung maßgeblichen Fachhochschulausbildung auch tatsächlich als Fachlehrer einzusetzen sei, während die Stellungnahme der Schulleitung einen überwiegenden Unterrichtseinsatz im Fach Deutsch ausweise. Der Unterrichtseinsatz sei dahin zu gestalten, dass keine weitergehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche erwüchsen. Mit Wirkung vom 1. August 2007 wurde der Kläger an die Staatliche Berufsbildende Schule ... in E... versetzt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 beantragte er erneut den Wechsel in die Laufbahn eines Lehrers an der Berufsschule im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13). Durch Bescheid vom 17. November 2009 lehnte das Staatliche Schulamt Erfurt den Antrag ab. Der Kläger sei in der Laufbahn des Fachlehrers mit dem Eingangsamt A 11 eingestellt worden, sein Abschluss als Diplom-Lehrer in den Fächern Deutsch/Russisch sei dabei außer Betracht geblieben, weil an berufsbildenden Schulen keine Stellen für Bewerber mit Lehrausbildung für allgemeinbildende Fächer zur Verfügung stünden; darauf sei er bei der Einstellung hingewiesen worden. Da er im Anschluss an seine Lehrerausbildung im Jahr 1992 nicht als Lehrer gearbeitet, sondern das Studium zum Diplom-Verwaltungswirt aufgenommen habe, verfüge er nicht über die erforderliche vierjährige Bewährungszeit nach §§ 2 und 3 der Bewährungsanforderungsverordnung. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 12. Dezember 2009, eingegangen am 15. Dezember 2009, bzw. der Begründung vom 18. Mai 2010 führte der Kläger aus, dass sein Unterrichtseinsatz dem Amt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) entspreche, er über die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen verfüge und einen Anspruch auf den Laufbahnwechsel habe. Es stehe ihm ab dem 1. April 2007 die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13 zu. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gab den Vorgang hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der Verwendungszulage zuständigkeitshalber an die Thüringer Landesfinanzdirektion ab. Die Thüringer Landesfinanzdirektion wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 zurück. Ein Anspruch auf Gewährung der Zulage habe zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Regelung des § 46 BBesG mit Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Juli 2008 nicht bestanden. Dem Kläger seien keine höherwertigen Aufgaben übertragen worden. Dass er neben der Qualifikation als Diplomverwaltungswirt über weitere Qualifikationen verfüge, ändere nichts, weil es an den erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein höheres Verwendungsamt fehle. Die Voraussetzungen für die Beförderung zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) hätten schon wegen des Verbots der Sprungbeförderung (§ 11 Abs. 2 Thüringer Laufbahnverordnung) nicht vorgelegen. Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 sei frühestens zum 1. Oktober 2013 möglich. Am 11. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürBesG die Voraussetzungen des § 46 BBesG erfüllt. Sein auch über diesen Zeitpunkt hinausgehender Anspruch ergebe sich daher aus der Übergangsregelung des § 4 Abs. 4 ThürBesÜG. Jedenfalls existiere § 46 BBesG als Anspruchsgrundlage seinem Inhalte nach weiter fort, weil durch den Wegfall eine planwidrige Regelungslücke geschaffen worden sei. Die 18-monatige Wartefrist sei nach Beginn seines Einsatzes an der Berufsschule am 1. April 2007 abgelaufen. Er sei auch höherwertig verwendet worden, da er ausschließlich Unterricht in allgemeinbildenden Fächern Recht und Sozialkunde in der Schulform des beruflichen Gymnasiums gegeben habe. Die Gewährung einer Verwendungszulage sei auch über zwei Besoldungsstufen hinweg zulässig, jedenfalls aber für das nächsterreichbare Amt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 14. Oktober 2010 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2007 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13, hilfsweise Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 46 BBesG dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Er habe ausschließlich Aufgaben als Fachlehrer wahrgenommen. Auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Besoldung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 könne der Kläger nur im Wege des Laufbahnwechsels erreichen. Er besitze jedoch nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung. Er verfüge nicht über die reguläre Vorbildung gemäß § 43 Nr. 1, 4 oder eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO. Ein Erwerb nach § 43 Nr. 2 ThürSchuldLbVO komme nicht in Betracht, weil er nicht die Bewährungszeit nach §§ 2, 3 ThürBewAnfVO erfüllt habe. Auch für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 seien die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, da für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 bereits nach Fußn. 5 zur ThürBesO A 12 eine dreijährige Dienstzeit erforderlich gewesen sei, die für den Kläger erst zum 1. Oktober 2008 geendet habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. August 2012 mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG lägen nicht vor. Der Anspruch scheitere - unabhängig davon, ob auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen - jedenfalls daran, dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO nicht erfülle. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhalte der Beamte die Zulage nur, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden seien und er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen „dieses" Amtes erfülle. Damit habe der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 43) auf die "Beförderungsreife" der betroffenen Beamten abgezielt. Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge habe, finde im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG Ausdruck, wonach die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung „dieses Amtes“ vorliegen müssten. Weder der Leistungsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG forderten, eine Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen zu gewähren. Nicht nur das laufbahnrechtliche Verbot der Sprungbeförderung (§ 11 Abs. 2 ThürLbVO), bzw. das Gebot der Einhaltung von Wartefristen zwischen den Beförderungen, und das sich daraus begründende Fehlen der erforderlichen "Beförderungsreife" stünden im vorliegenden Fall dem Zulagenanspruch entgegen. Auszuschließen sei dieser Anspruch jedenfalls deswegen, weil der Kläger die Laufbahn wechseln müsste, um im Hinblick auf die laufbahnrechtlich erforderliche "Befähigung" (Art. 33 Abs. 2 GG) eine Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 annehmen zu können. Über die Befähigung für die Laufbahn, der das in Frage kommende Amt des Studienrats (A 13 ThürBesO) als Eingangsamt zugeordnet sei, verfüge der Kläger jedoch nicht. Zur weiteren Begründung werde auf das Urteil vom 21. August 2012 im Parallelverfahren 4 K 1267/10 We (zweitinstanzliches Az. 2 KO 29/15) verwiesen. Auch ein Anspruch auf die Gewährung der Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 bestehe nicht, da zum hier entscheidenden Zeitpunkt des 30. Juni 2008 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Grundsätzlich sei zwar das Amt A 12 für den Kläger in seiner Laufbahn als Fachlehrer als Beförderungsamt erreichbar (§ 36 Nr. 2 a ThürSchuldLbVO). Nach Fußnote 5 zum Amt A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 könnten die Fachlehrer mit Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung in diese Besoldungsgruppe eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht hätten. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Fachlehrer aber am 1. Oktober 2005 begonnen, so dass die notwendige Beförderungsreife frühestens zum 1. Oktober 2008 gegeben gewesen sei. Zudem sei - unabhängig von der Frage, ob die Unterrichtsfächer, in denen der Kläger unterrichtet habe, den Angehörigen des höheren Schuldienstes vorbehalten seien - bereits fraglich ist, ob hier eine Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne des § 46 BBesG bereits deshalb zu verneinen sei, weil ein Unterrichtseinsatz des Klägers, der zusätzliche besoldungsrechtliche Ansprüche auslösen könnte, vom Kultusministerium mit Schreiben vom 10. April 2006 ausdrücklich untersagt worden sei und ersichtlich dem Willen des Dienstherrn widersprochen habe. Weitere, auch unmittelbar aus beamtenrechtlichen Grundsätzen herzuleitende Anspruchsgrundlagen bestünden nicht. Die Regelung für die Besoldung bei der Wahrnehmung der Aufgaben höherwertiger Dienstposten durch §§ 45, 46 BBesG sei abschließend; eine Regelungslücke bestehe nicht. Es sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), dass die Besoldung der Beamten dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege und daher durch Gesetz zu regeln sei (vgl. auch § 2 Abs. 1 BBesG/§ 2 Abs. 1 ThürBesG). Eine derartige Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle. Weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip als durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums forderten, dass einem Beamten in jedem Fall wegen einer (hier unterstellten) Verwendung auf einem höherwertigem Dienstposten zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden müssten. Verfassungsrechtlich geschützt und gewährleistet sei die an dem beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung. Nach dem Leistungsprinzip müsse nicht jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgehe, auch finanziell honoriert werden. Insoweit werde dem Beamten auferlegt, den höherwertigen Dienstposten aufgrund seiner Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf wahrzunehmen. Der Kläger hat gegen das am 31. August 2012 zugestellte Urteil am 26. September 2012 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012, eingegangen am selben Tag, begründet. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 1. April 2015 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. April 2015 zugestellt. Die Berufung wurde am 20. April 2015 begründet. Darin macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Zwischen 2006 und 2007 habe er erfolgreich eine Weiterbildung/Lehrprobe des Beklagten absolviert, die zum 1. Juli 2008 mit der Erteilung der Unterrichtserlaubnis im Fach Sozialkunde an berufsbildenden Schulen einhergegangen sei. An der Berufsschule in W..._ sei er zunächst nahezu ausschließlich in den Fächern seiner Lehrbefähigung Deutsch und Russisch sowie Sozialkunde, in geringerem Maße in dem Fach Recht eingesetzt worden. Auch an seiner aktuellen Berufsschule in E..._ sei er ausschließlich in allgemeinbildenden Fächern und den Fächern Recht und Sozialkunde in den Schulformen des beruflichen Gymnasiums, der Fachoberschule, der Fachschule sowie der Berufsfachschule eingesetzt worden. Hierzu habe er in erster Instanz die Unterrichtsbeauftragungen und Stundeneinsatzpläne eingereicht. Nochmals weise er darauf hin, dass allein an der aktuellen Berufsschule ..._ Kolleginnen und Kollegen als Studienräte oder Oberstudienräte in der von ihm angestrebten Laufbahn als Berufsschullehrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 mit identischer oder vergleichbarer Befähigung erhielten. Der Beklagte möge erläutern, warum diese Kollegen in identischen oder vergleichbaren Fächern unterrichteten, aber Ämter als Studienräte und Oberstudienräte innehätten (Einzelheiten Blatt 218/219). Soweit der Beklagte den Unterrichtseinsatz bestreite, sei dies falsch. Tatsächlich sei er nicht nur einige Monate in Deutsch eingesetzt gewesen, sondern ausweislich der Stundenplankopien mehr als ein Schuljahr. Soweit das Ministerium im Parallelverfahren 2 KO 29/15 erklärt habe, dass er - der Kläger - weiterhin als Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 habe verwendet werden sollen, sei dies ebenfalls unrichtig, da kein Fachlehrer mit dieser FH-Ausbildung überhaupt in der Lage sei, Rechtsfächer in der Wahlschulform Fachschule zu unterrichten, wie dies aber von ihm auf Grundlage seiner höherwertigen Qualifikation verlangt werde. An der Übertragung höherwertiger Aufgaben könne das Schreiben des Kultusministeriums vom 10. April 2006 nichts ändern. Dies sei mit Blick auf § 9 Lehrer-Dienstordnung und die geübte Praxis widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Es könne nicht angehen, dass das Ministerium den Schulämtern einerseits im Wege zahlreicher Strukturreformen immer weniger Lehrkräfte zur Verfügung stelle, andererseits den Schulleitern vordergründig auferlege, die zu wenigen Lehrkräfte so einzusetzen, dass durch den Unterrichtseinsatz keine besoldungsrechtlichen Ansprüche entstünden. Das Ministerium habe das Gegenteil in der Lehrer-Dienstordnung normiert und den Schulämtern oder Schulleitern entsprechende Möglichkeiten eingeräumt. Es erschließe sich nicht, weshalb dies ersichtlich dem Willen des Dienstherrn widersprechen solle. Das Schreiben vom 10. April 2006 stelle eine vorgeschobene Rechtfertigung für die den Absprachen des Klägers mit dem damaligen Staatssekretär widersprechende, dauerhafte Einstufung in das Amt eines Fachlehrers dar. Zudem beziehe sich das Schreiben maßgeblich auf den Einsatz in den Fächern Deutsch und Russisch. Nachfolgend sei er zwar nicht mehr in den Fächern Deutsch und Russisch, aber gleichwohl überwiegend im höheren Schuldienst eingesetzt worden. Zudem komme es nicht auf das interne, an das Schulamt gerichtete Schreiben des Ministeriums an. Es genüge für die wirksame Übertragung einer höherwertigen Funktion ein von der zuständigen Stelle des Dienstherrn verlautbarter Real- oder Organisationsakt. Es komme allein darauf an, dass ihm von seinem Schulleiter die Aufgaben des höheren Schuldienstes übertragen worden seien. Für die Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne, sondern im abstrakt-funktionellen Sinne an. Anderenfalls liefe die Vorschrift leer, da der Dienstherr nur wiederholt andere Dienstposten identischer Wertigkeit übertragen müsste, um so durch Unterbrechung der 18-monatigen Wartefrist den Zulagentatbestand zu umgehen. Der vorliegende Fall sei insofern exemplarisch, als ihm, als er sich gegen seine höherwertige Verwendung zur Wehr gesetzt habe, Fächer außerhalb seiner Lehrbefähigung übertragen worden seien, um die Einschätzung der tatsächlich höherwertigen Verwendung zu verschleiern. Da dies gesetzgeberisch gerade nicht gewollt sei, seien die Tatbestandsvoraussetzungen systematisch, teleologisch und historisch auszulegen, wobei es sich nicht um eine analoge Anwendung handele. Sinn und Zweck der Vorschrift sei, den mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben betrauten Beamten einen Anreiz zur weiteren Wahrnehmung zu vermitteln und andererseits den Dienstherrn von einer dauerhaften, unterwertigen Besetzung unter Entkopplung von Status und Funktionen abzuhalten. Dem stehe entgegen der Vorinstanz die sogenannte "Wortlautgrenze" nicht entgegen. Auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Auf § 11 Abs. 2 Thüringer Laufbahnverordnung (Verbot der Sprungbeförderung) komme es nicht an. Bei dem Laufbahnwechsel, der ihm rechtswidrig verwehrt werde, handele es sich nicht um eine Sprungbeförderung, sondern um einen regulären Laufbahnwechsel mit zwangsläufig entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung. Der Beklagte sei schon aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, den erforderlichen Antrag beim Landespersonalausschuss zu stellen, wenn nicht bereits die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12 vorgelegen hätten. Diese Unterlassung könne ihm, dem Kläger, nicht zur Last fallen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG und eine Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter besonderer Berücksichtigung der Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht vorzuziehen und geboten sei. Dies gelte zumindest zwingend, wenn und soweit Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüche der betroffenen Beamten aus dem verfassungswidrigen Fehlverhalten des Beklagten und der gezielten, dauerhaften Entkopplung von Status und Funktion nicht bestünden. Es sei auch eine Zulage über zwei Beförderungsstufen zulässig. Es spreche viel dafür, § 46 BBesG im Hinblick auf Sinn und Zweck so auszulegen, dass er auch die Fälle erfasse, in denen zwischen dem Statusamt des Beamten und dem wahrgenommenen Dienstposten mehr als eine Beförderungsstufe liege ("Erst-recht-Schluss"). Der Anspruch gehe dann auf die Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamts und dem Grundgehalt des nächsthöheren Statusamts. Die Zulage sei jedenfalls für das Amt zu gewähren, für welches die Beförderungsvoraussetzungen vorlägen. Dann sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Zudem sei allein der Beklagte dafür verantwortlich, wenn er, der Kläger, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 13 oder A 12 (noch) nicht erfüllt habe und gleichwohl die höherwertigen Aufgaben der Bündel-Ämter der Besoldungsgruppe A 13/A 14 seit 2005 habe wahrnehmen müssen. Der Dienstherr verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er ihn, den Kläger, einerseits dauerhaft höherwertig verwende und andererseits die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gezielt rechtswidrig vereiteln könne. Er habe zudem einen Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel in die Laufbahn des Lehrers oder Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) gehabt (wird ausgeführt). Auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 12 hätten bereits zum Zeitpunkt seines Wechsels in den Schuldienst im Oktober 2005 gemäß §§ 36 und 37 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung in der damals einschlägigen Fassung vom 11. Oktober 2000 vorgelegen. Selbst wenn es sich unter Berücksichtigung der fehlenden Dienstpostenbewertung und der Bündelung in der Laufbahn nach A 11/A 12 um einen höher bewerteten Dienstposten im Verhältnis zur eigentlichen Verwendung als Berufsschullehrer bzw. als Lehrer gehandelt hätte, hätten jedenfalls die Voraussetzungen zur Ernennung zum Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 spätestens zum 1. Oktober 2006 vorgelegen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Besoldungsgesetzgeber erst später, im Besoldungsgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2008, das Amt eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 12 erstmals mit der zusätzlichen Voraussetzung einer mindestens achtjährigen Lehrtätigkeit oder einer dreijährigen Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 bestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien nämlich die Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG längst entstanden gewesen. Ohnehin verstoße es gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Aufstiegsmöglichkeiten etwa zur Laufbahn des gehobenen Dienstes von einem Mindestalter oder einer Mindestverweildauer in dem Verwaltungszweig abhängig zu machen. Wenn schon besoldungsgesetzliche Vorgaben verfassungswidrig seien, könne auch die untergesetzliche "Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderung von Lehrkräften" des vormaligen Kultusministeriums nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften hinderten eine Beförderungsreife nicht. Damit sei ihm die Verwendungszulage mindestens in Höhe der Besoldungsdifferenz zur Besoldungsgruppe A 12 bis zum Zeitpunkt seiner erst zum 1. Oktober 2013 erfolgten Beförderung zu gewähren. Selbst wenn dies nicht zuträfe, sei bezüglich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine teleologische, historische und verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielrichtung zwingend. Anderenfalls käme es zum völligen Leerlaufen der Verwendungszulage und des dreifachen gesetzgeberischen Zwecks, wenn Dienstherrn Beamte systematisch ohne die erforderliche Beförderungsreife mit höherwertigen Funktionen betraut würden. Zahlreiche anhängige Verfahren zeigten die Praxis des Beklagten, dass Funktionsträgern im Thüringer Schulwesen (Seminarleiter, stellvertretende Seminarleiter, Schulleiter, stellvertretende Schulleiter, Fachleiter) offensichtlich systematisch höherwertige Funktionen übertragen worden seien, auch wenn sie die Beförderungsreife gerade noch nicht aufweisen. Dies belege auch § 9 der Lehrer-Dienstordnung, wonach ein laufbahn- und befähigungsunabhängiger Einsatz für die Lehrkräfte grundsätzlich zwingend sei. Es seien weitere Verfahren mit Lehrern der Besoldungsgruppe A 11 anhängig, die höherwertig verwendet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28. April 2011 bezüglich der erforderlichen Beförderungsreife offen gelassen, ob die dort aufgestellten Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherrn systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretung beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 12. Dezember 2011 (Az. 2 KO 187/15) festgestellt habe, dass es wegen der massiven Fürsorgepflichtverletzung durch den Dienstherrn weder auf die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen noch auf die Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ankomme, sei auch hier nicht erheblich, ob er - der Kläger - die Beförderungsreife zum 1. April 2007 oder noch vor dem 1. Juli 2008 erfüllt hätte. Es handele sich um den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 2011 angesprochenen Fall, in dem ein Dienstherr systematisch höherwertige Funktionen an Beamte übertrage, die offensichtlich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amts noch nicht innehätten. Dass der Beklagte zur Einsparung von Haushaltsmitteln hunderten seiner Lehrkräfte die gesetzlich bewerteten Funktionen in der Schulleitung, an Studienseminaren sowie als Fachleiter übertragen habe, die sich noch nicht in den entsprechenden Ämtern befänden, sei gerichtsbekannt. Auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (wird ausgeführt). Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG im Vergleich zu den Beamten vor, welche die Zulage nach § 4 Abs. 4 ThürBesÜG bezogen hätten. Dem Kläger könne nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beförderungsreife noch nicht bestanden habe. Auch dürfte sich der Anspruch mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 5 GG ergeben. Wenn einem Beamten unzumutbare Belastungen entstünden und die die Fürsorgepflicht konkretisierenden gesetzlichen Ansprüche einer offensichtlich nicht beabsichtigten Lücke in der geschuldeten Fürsorge darstellten, könnten unmittelbar aus der Fürsorgepflicht (Besoldungs-) Ansprüche hergeleitet werden. So liege der Fall auch unter Berücksichtigung der durchgehenden, dauerhaften Verwendung als Berufsschullehrer im höheren Schuldienst. Schließlich erweise sich die zum 1. Juli 2008 teilweise und zum 1. Oktober 2011 vollständig erfolgte Streichung der Verwendungszulage als verfassungswidrig, weil die Streichung ohne sachlichen Grund erfolgt sei. Hierdurch sei eine planwidrige Lücke im Besoldungssystem geschaffen worden (wird ausgeführt). Es bestehe eine Bewertung der Ämter und Laufbahnen. Das bisherige Amt als Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung sei in der Laufbahn nach §§ 36 und 37 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung in den Ämtern nach Besoldungsgruppe A 11 und A 12 gebündelt, während die Laufbahn des Berufsschullehrers nach §§ 42, 43 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung mit den Ämtern als Studienrat und Oberstudienrat mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung nach den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 gebündelt sei und die von ihm bis zum 1. Oktober 2009 bzw. bis zum 30. Juni 2015 wahrgenommene Funktion als Berufsschullehrer zumindest dem höherwertigen Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13, ohne Bündelung in der Laufbahn nach §§ 40, 41 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung) und ab dem 2. Oktober 2009 zumindest dem im Verhältnis zu seinem Amt höherwertigen Amt eines Studienrates nach Besoldungsgruppe A 13 entsprochen habe. Der Beklagte habe normiert, dass DDR-Diplomlehrer mit Ausbildung oder Lehrbefähigung in zwei auch im neuen Schulsystem anerkannten Fächern bei Verwendung als Lehrer an einer berufsbildenden Schule in seinem Bündelsystem grundsätzlich dem Amt als Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 und spätestens nach 4-jähriger Lehrertätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 in die Laufbahn der Berufsschullehrer mit Bündelung bis hin nach Besoldungsgruppe A 14 übernommen würden, da dann die Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 und in der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend anwendbar seien (Allgemeine Vorbemerkungen I. Nr. 3 Abs. 3 ThürBesO A und B). Damit sei klar, dass er, der Kläger, aufgrund seiner regulären Ausbildung seit dem 1. Oktober 2005 durchgängig höherwertig verwendet worden sei. Der Beklagte habe ihn zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Juli 2015 zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt, gerade weil die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seit langem vorgelegen hätten. Zuvor sei mit Schreiben des Ministeriums vom 18. Juni 2015 die Bewährung und erfolgreiche Einarbeitung in der Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule seit dem 1. Oktober 2005 attestiert und die Befähigung für die Laufbahn des Berufsschullehrers anerkannt worden, nachdem der Beklagte in dem Parallelverfahren (2 KO 29/15) seine bis dahin ablehnenden Bescheide zurückgenommen hatte. Der nunmehr stattgebenden Entscheidung sei die Bewährungsfeststellung der Schulleiterin vom 8. Juni 2015 vorausgegangen, welche sich auf die seit 1. Oktober 2005 durchgehend wahrgenommene höherwertige Tätigkeit als Berufsschullehrer beziehe. Damit stehe fest, dass er seit dem 1. Oktober 2005 durchgehend höherwertig als Berufsschullehrer bzw. als sogenannter „Zwei-Fach-Lehrer“ wie seine Berufsschullehrer-Kollegen in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 an seiner Schule verwendet worden sei. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. August 2012, Az. 4 K 1350/10 We, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 14. Oktober 2010 (Az. 7241/60025266/B 6.14) zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2015 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO, hilfsweise zur Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO bis zum 30. September 2013 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung des § 46 BBesG. Er habe ausschließlich Aufgaben eines Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) und damit keine Aufgaben eines höherwertigen Amts wahrgenommen. Dass die von ihm unterrichteten Fächer auch von Lehrern in der Laufbahn des Berufsschullehrers gegeben würden, stehe dem nicht entgegen, da sie auch einen Teil der ihrem Amt zugeordneten Aufgaben seien. Auch angesichts dessen, dass der Kläger von horizontal und vertikal gebündelten Ämtern ausgehe, liege keine Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines bündelbewerteten Dienstpostens nehme der Kläger keinen höherwertigen Dienstposten wahr. Ungeachtet dessen stünde der Annahme einer höherwertigen Tätigkeit der dem Unterrichtseinsatz zuwiderlaufende Wille des Dienstherrn entgegen. Der Kläger habe auch offensichtlich nicht die Befähigung für die Laufbahn eines Berufsschullehrers, dessen Eingangsamt das eines Studienrates sei, besessen und besitze sie nicht. Er erfülle nicht die in § 43 Nr. 2 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung geforderten Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn eines Berufsschullehrers, da er nicht die bis zum 31. Dezember 1996 nach §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung zu erbringende Bewährungszeit abgeleistet habe. Da er die entsprechende Laufbahnbefähigung nicht kraft Gesetzes erlangt habe, hätte es der Zuerkennung nach § 6 Abs. 1 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung bedurft. Ob zumindest die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 12 vorgelegen hätten, sei nicht entscheidungserheblich, da es offensichtlich an der Wahrnehmung der ausschließlich einem solchen Amt zugeordneten höherwertigen Aufgaben mangele. Daher komme es auch nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 2011 offengelassene Frage an, ob die dort genannten Grundsätze auch für den Fall gelten könnten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um Haushaltsmittel einzusparen. Darüber hinaus bilde der Wortlaut der Norm die Grenzen einer möglichen Auslegung. Wenn die erforderliche Beförderungsreife nicht vorliege, sei der Tatbestand der besoldungsrechtlichen Norm nicht erfüllt. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit überhaupt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 46 BBesG vorgelegen hätten. Die Nichtgewährung der Zulage begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und stelle keinen Richtlinienverstoß dar. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2011 bestehe ohnehin keine Anspruchsgrundlage mehr, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2013, während des Laufs des zweitinstanzlichen Verfahrens, wurde der Kläger in das Endamt der bisherigen Laufbahn, d. h. zum Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - (Besoldungsgruppe A 12 Fn. 2, 5 der Thüringer Besoldungsordnung) befördert. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens 2 KO 29/15 den einen Laufbahnwechsel ablehnenden Bescheid aufgehoben hatte, wurde in einem vorgedruckten Schreiben durch die Staatliche Berufsbildende Schule ... E... unter dem 8. Juni 2015 und das Staatliche Schulamt Mittelthüringen unter dem 15. Juni 2015 die Bewährung als Lehrer an berufsbildenden Schulen festgestellt und durch Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 18. Juni 2015 auf Grund des Abschlusses als Diplomlehrer für die Fächer Deutsch und Russisch die Befähigung für die Laufbahn des Berufsschullehrers gem. §§ 3 Nr. 6 Buchstabe e), 42, 43 Nr. 2 ThürSchuldLbVO anerkannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2015 wurde der Kläger zum Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - ernannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und Verwaltungsvorgänge (1 Hefter, 1 Personalakte bestehend aus 5 Heftern), die Gerichtsakte 2 KO 29/15 (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.