OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 297/05

Verwaltungsgericht Göttingen, Entscheidung vom

2mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäß gestellte - zulässige - Antrag der Antragsteller (55 bzw. 56 Jahre alte serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Sandzak, die seit über 8 Jahren im Besitz von asylbedingt nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen sind und deren Aufenthaltstitel entsprechend diesem Aufenthaltszweck gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse fortgelten), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 A 296/05) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.2.2005 hinsichtlich des kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO) sofort vollziehbaren Widerrufs ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wiederherzustellen und hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Nds. SOG) Abschiebungsandrohungen anzuordnen, hat Erfolg. 2 Es erscheint der Kammer bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller auf Seite 4 seines angefochtenen Bescheides vom 23.2.2005 überhaupt ausreichend - nicht nur formelhaft, sondern hinreichend auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt - im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat. Dies kann jedoch dahinstehen. 3 Denn selbst wenn eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterstellt wird, gebührt nach Auffassung der Kammer dem Interesse der Antragsteller an der den gesetzlichen Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer asylbedingt nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran, dass sie infolge der sofortigen Vollziehung das Bundesgebiet sofort verlassen müssen. 4 Das erforderliche und in den Regelfällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung ist gegenwärtig nicht gegeben. Dieses Interesse muss bei belastenden Verwaltungsakten, die durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung von Ausländern eingreifen, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. 7.1973 - 1 BvR 23/73 - und - 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382, und Kammerbeschluss vom 25.1.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397 - zur Ausweisung -) und konkret festgestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 = InfAuslR 1997, 358). Zu dieser Kategorie aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte gehört auch der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelung ist in ihren belastenden Wirkungen mit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vergleichbar. Strukturell haben beide Regelungen Wesentliches gemeinsam. Auch beim Widerruf ergibt sich die Dringlichkeit einer Vollziehung nicht schon daraus, dass diese Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt. Denn sie ist, wie die nachträgliche Befristung, kein Instrument zur Gefahrenabwehr, sondern bringt das den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zugrunde liegende allgemeine öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung von Ausländern zur Geltung, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (mehr) erfüllen. Dieser Zweck wird indessen weitgehend auch trotz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfüllt. Denn die Wirksamkeit des den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Widerrufs wird durch Widerspruch und Klage nicht berührt, unbeschadet deren aufschiebender Wirkung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller sind daher seit der Bekanntgabe der Widerrufsverfügung vom 23.2.2005 auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam beendet (§§ 43 Abs. 1 und 2 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und die Antragsteller sind seither nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Eine aufenthaltsrechtlich unerwünschte rechtliche Verfestigung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet könnte daher, sofern nicht der Widerruf durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), nicht eintreten (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.1997, a.a.O.). Dass die Ausreisepflicht bei Anfechtung der Widerrufsentscheidung wegen § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Regelfall nicht vollziehbar und die Verlassenspflicht damit nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, hat der Gesetzgeber hingenommen; dies zeigt ein Vergleich mit der Regelung bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel, wo Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 84 Abs. 1 Nr.1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). 5 Aus dem dargelegten Regelungsgefüge folgt, dass es vorliegend eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 1170/04 -, zum besonderen Sofortvollzugsinteresse bei der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -; AuAS 1996, 62). Ein derartiges Interesse an der sofortigen Ausreise der Antragsteller vermag die Kammer gegenwärtig nicht zu erkennen. Die Antragsteller sind nicht straffällig geworden, sondern leben sozial angepasst und unauffällig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung besteht daher ersichtlich nicht. Ein besonderes Bedürfnis, dass die Antragsteller bis zur Entscheidung in dem für ihr weiteres Schicksal bedeutsamen Klageverfahren 3 A 296/05 das Bundesgebiet verlassen müssen, ist derzeit nicht ersichtlich. Dieses Bedürfnis lässt sich auch nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen herleiten. Denn der Umstand, dass die Antragsteller auf (zumindest ergänzende) staatliche Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihr Lebensunterhalt - trotz bestehender Arbeitswilligkeit und ergänzender Unterstützung ihrer hier lebenden Kinder - nicht ausschließlich aus Eigenmitteln gesichert werden kann, hat bereits vor dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse bestanden. Auch generalpräventive Erwägungen (Gewährleistung einer durchgehenden Behördenpraxis im Sinne schneller Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf asylbezogener Aufenthaltstitel zur Verhinderung unerwünschter Einwanderung) rechtfertigen die sofortige Vollziehung der Widerrufsentscheidung nicht, nachdem die Zuwanderung hierfür geeigneter Ausländer nach der ab dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage im öffentlichen Interesse partiell erleichtert werden soll. 6 Auf die Erfolgsaussicht der Klage gegen die Widerrufsverfügung kommt es nach alledem im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidend an. Die Kammer kann daher offen lassen, ob sich der Widerruf als ermessensfehlerfrei darstellt, ob der Antragsgegner durchweg von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Prämissen ausgegangen ist und ob sich der Widerruf letztlich als verhältnismäßig erweist. Diese Prüfung wird im Hauptsacheverfahren im Einzelnen vorzunehmen sein. Derzeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Widerrufsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. 7 Hat die Klage der Antragsteller gegenüber der Widerrufsentscheidung aufschiebende Wirkung, so ist auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zwar erfordert die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342). Jedoch wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 50 Abs. 3 AufenthG). Darüber hinaus führt die Nichtvollziehbarkeit der Grundverfügung dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten kann. (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 -). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dort wird unter II. Nr. 8.1 für Streitigkeiten im Ausländerrecht um einen Aufenthaltstitel - wozu auch der Verlust eines Aufenthaltsrechtes wie hier gehört - als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG n.F. in Höhe von 5.000,-- Euro pro Person für das Klageverfahren vorgeschlagen. Dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, führt zu keiner Reduzierung des Streitwerts. Denn wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist es angemessen, den Streitwert des Klageverfahrens zugrunde zu legen und demzufolge je Antragsteller den vollen Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro anzusetzen (vgl. II. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 1170/04 -). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE121070500&psml=bsndprod.psml&max=true