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Beschluss

11 S 1518/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Ablehnungs- und Abschiebungsbescheide sind in summarischer Prüfung zurückzuweisen, wenn die Bescheide mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. • § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (Sperre nach vorheriger Aufenthaltsbewilligung) ist eine integrative Schranke, die nur bei gesetzlichem Anspruch oder überwiegendem öffentlichen Interesse ausnahmsweise durchbrochen wird. • Erwachsenenadoption begründet nicht ohne Weiteres eine familienrechtlich schutzwürdige Beistandsgemeinschaft; für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. §§ 22, 30 AuslG bedarf es konkreten Nachweises gegenseitiger familiärer Abhängigkeit. • Eine behauptete Inländerdiskriminierung gegenüber Ansprüchen von Drittstaatsangehörigen freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger rechtfertigt mangels vergleichbarem Sachverhalt keine andere Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei Verstoß gegen Aufenthalts-Sperrvorschrift (§28 Abs.3 AuslG) • Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Ablehnungs- und Abschiebungsbescheide sind in summarischer Prüfung zurückzuweisen, wenn die Bescheide mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. • § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (Sperre nach vorheriger Aufenthaltsbewilligung) ist eine integrative Schranke, die nur bei gesetzlichem Anspruch oder überwiegendem öffentlichen Interesse ausnahmsweise durchbrochen wird. • Erwachsenenadoption begründet nicht ohne Weiteres eine familienrechtlich schutzwürdige Beistandsgemeinschaft; für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. §§ 22, 30 AuslG bedarf es konkreten Nachweises gegenseitiger familiärer Abhängigkeit. • Eine behauptete Inländerdiskriminierung gegenüber Ansprüchen von Drittstaatsangehörigen freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger rechtfertigt mangels vergleichbarem Sachverhalt keine andere Entscheidung. Zwei 1980 geborene indische Staatsangehörige lebten seit 1991 zeitweise in Deutschland bei den Eheleuten B., die sie förderten; zuletzt reisten sie Juli 2000 mit Visa ein. Aufenthaltsbewilligungen für Au-pair-Aufenthalte wurden befristet erteilt und später nicht dauerhaft verlängert. Die Eheleute B. adoptierten die Antragstellerinnen im November 2002. Die Antragstellerinnen stellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§§ 23,22 AuslG) bzw. auf Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs.2 AuslG); der Antragsgegner lehnte ab und drohte Abschiebung an. Widersprüche wurden eingelegt; die Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bzw. einem Abschiebeverbot. Verwaltungsgericht und VGH bestätigten die Ablehnungen und wiesen die Anträge zurück, da die Ablehnungs- und Abschiebungsbescheide bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig seien. • Die Beschwerden sind zulässig, führen aber nicht zum Erfolg, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung die Interessen der Antragstellerinnen überwiegt. • § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG verhindert den unmittelbaren Übergang von befristeten Aufenthaltsbewilligungen zu dauerhaften Aufenthaltserlaubnissen; diese Schranke dient der Durchsetzung der zeitlichen Zweckbindung befristeter Bewilligungen. • Ausnahmen von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG kommen nur bei gesetzlichem Anspruch oder überwiegendem öffentlichem Interesse in Betracht; beides liegt hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. • Ein gesetzlicher Anspruch ist nicht gegeben, da § 22 AuslG eine Ermessensnorm ist; auch Art.6 GG und Art.8 EMRK begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. • Die begehrten Ermessensrechte können nicht durch § 9 DV-AuslG umgangen werden; die Verordnungsbefugnis umfasst nicht die Aufhebung der Schranke des § 28 Abs.3 AuslG. • Ein öffentliches Interesse, das die Schranke überwindet, ist nicht erkennbar: entwicklungs- oder wissenschaftspolitische Gründe liegen nicht vor, und die familiären Belange der Adoptiveltern stellen keine derart gewichtige öffentliche Interessenlage dar. • Die Erwachsenenadoption begründet im vorliegenden Fall keine bereits vor Volljährigkeit bestehende, schutzwürdige Beistandsgemeinschaft; es fehlen konkrete Anhaltspunkte gegenseitiger Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit. • Somit sind auch Hilfsanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.2 AuslG mangels außergewöhnlicher Härte nicht begründet. • Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 50 Abs.1-3 AuslG) und es bestehen keine Anhaltspunkte für lebensbedrohende Gefährdungen in Indien. • Eine aus Art.3 GG oder unionsrechtlichen Diskriminierungsgründen abgeleitete differentielle Behandlung gegenüber Nachzugsrechten freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger rechtfertigt hier keine andere Entscheidung. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; die Ablehnungsbescheide und die Abschiebungsandrohung bleiben vorläufig vollziehbar, weil die angegriffenen Entscheidungen bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Interesse der Antragstellerinnen überwiegt. Eine Durchbrechung der Sperre des § 28 Abs.3 AuslG ist nicht gegeben, da weder ein gesetzlicher Anspruch noch ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt. Die Erwachsenenadoption begründet keine derartige Beistandsgemeinschaft oder außergewöhnliche Härte, die eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.2 AuslG rechtfertigen würde. Kosten und Streitwertentscheidung wurden dem Beschluss entsprechend getroffen.