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Gerichtsbescheid

2 A 18/07

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitigkeiten um Sozialhilfe einschließlich vollstreckungsrechtlicher Folgeverfahren sind nach § 51 Abs.1 Nr.6a SGG den Sozialgerichten zugewiesen. • Die Natur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses bestimmt den Rechtsweg; die Pfändung ändert die sozialrechtliche Natur des Anspruchs nicht. • Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und die Sache an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Sozialhilfe-Folgestreitigkeiten; Verweisung an das Sozialgericht • Streitigkeiten um Sozialhilfe einschließlich vollstreckungsrechtlicher Folgeverfahren sind nach § 51 Abs.1 Nr.6a SGG den Sozialgerichten zugewiesen. • Die Natur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses bestimmt den Rechtsweg; die Pfändung ändert die sozialrechtliche Natur des Anspruchs nicht. • Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und die Sache an das zuständige Sozialgericht zu verweisen. Die Beklagte hatte im Auftrag des Landkreises Sozialhilfe an den Kläger gewährt und forderte zwischen 2003 und 2004 über 10.000 EUR mit bestandskräftigen Bescheiden zurück; sie betreibt die Zwangsvollstreckung. Der Kläger verlangte Auskunft über gepfändete Gegenstände und geltend gemachte Forderungen und stellte daneben Feststellungsanträge, u. a. zur Abwesenheit von Verbindlichkeiten und zur Nichtigkeit bestimmter Zustellungen und Titel. Die Beklagte hielt den Verwaltungsrechtsweg für gegeben; das Gericht hat jedoch geprüft, welcher Rechtsweg einschlägig ist. Es ist entscheidend, dass es sich um Rechtsstreitigkeiten über Sozialhilfe einschließlich vollstreckungsrechtlicher Folgeverfahren handelt. Die Parteien wurden angehört, eine inhaltliche Prüfung der Rückforderung nahm das Verwaltungsgericht nicht vor. • Zuständigkeit: Nach § 51 Abs.1 Nr.6a SGG sind Streitigkeiten um Leistungen der Sozialhilfe und deren vollstreckungsrechtliche Folgeprobleme den Sozialgerichten zugewiesen; deshalb fehlt es am Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VwGO. • Rechtswegbestimmung nach der Natur des Rechtsverhältnisses: Die Art der Streitigkeit richtet sich nach dem anspruchsbegründenden Rechtsverhältnis; eine Pfändung ändert nicht die sozialrechtliche Natur des Anspruchs, sodass sozialrechtliche Zuständigkeit besteht. • Rechtsprechung: Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die den Sozialgerichten solche Angelegenheiten zuweist; die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt diese Rechtsauffassung. • Verfahrensrechtliche Folge: Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und die Rechtsstreitigkeit an das nach § 57 SGG zuständige Sozialgericht zu verweisen. • Kosten: Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs.2 GVG. Das Verwaltungsgericht ist unzuständig; die Klage konnte nicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden. Die Kammer hat daher den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen, da es nach § 51 Abs.1 Nr.6a SGG und § 57 SGG örtlich und sachlich zuständig ist. Eine inhaltliche Prüfung der sozialhilferechtlichen Rückforderungsansprüche oder der vom Kläger begehrten Feststellungen wurde nicht vorgenommen. Die Kostenfrage bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.