Urteil
10 A 25.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0909.10A25.19.00
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Leitsätze
1. Eine Satzung über eine Veränderungssperre muss eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht.(Rn.49)
2. Eine Veränderungssperre dient in räumlicher Hinsicht nur dann der „Sicherung der Planung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB, wenn sie den nach Maßgabe des Aufstellungsbeschlusses zu bestimmenden Planbereich als äußerste Grenze für den Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht überschreitet.(Rn.52)
3. Die – an sich nicht allzu hohen – Anforderungen an das hinreichend positive Plankonzept müssen modifiziert werden, wenn es um einen Bebauungsplan geht, der die Feinsteuerung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen in einem Windeignungsgebiet regeln soll.(Rn.54)
4. Die Mitteilung potentieller Inhalte des Bebauungsplans, die für sich genommen nichtssagend sind und sich als Leerformeln erweisen, genügen nicht dem Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.57)
5. Für eine bloß vorgeschobene (Verhinderungs-)Planung können beispielsweise nur allgemein gehaltene Formulierungen im Planaufstellungsbeschluss, die fehlende Erwähnung plausibler städtebaulicher Gründe für die beabsichtigte Bauleitplanung, eindeutige, veröffentlichte Erklärungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie eine mehrjährige Inaktivität seit Erlass des Aufstellungsbeschlusses sprechen.(Rn.59)
(Rn.93)
Tenor
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2018, S. 3, verlängert durch die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 01/18 „Windpark F ...“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2020, S. 10, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Satzung über eine Veränderungssperre muss eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht.(Rn.49) 2. Eine Veränderungssperre dient in räumlicher Hinsicht nur dann der „Sicherung der Planung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB, wenn sie den nach Maßgabe des Aufstellungsbeschlusses zu bestimmenden Planbereich als äußerste Grenze für den Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht überschreitet.(Rn.52) 3. Die – an sich nicht allzu hohen – Anforderungen an das hinreichend positive Plankonzept müssen modifiziert werden, wenn es um einen Bebauungsplan geht, der die Feinsteuerung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen in einem Windeignungsgebiet regeln soll.(Rn.54) 4. Die Mitteilung potentieller Inhalte des Bebauungsplans, die für sich genommen nichtssagend sind und sich als Leerformeln erweisen, genügen nicht dem Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.57) 5. Für eine bloß vorgeschobene (Verhinderungs-)Planung können beispielsweise nur allgemein gehaltene Formulierungen im Planaufstellungsbeschluss, die fehlende Erwähnung plausibler städtebaulicher Gründe für die beabsichtigte Bauleitplanung, eindeutige, veröffentlichte Erklärungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie eine mehrjährige Inaktivität seit Erlass des Aufstellungsbeschlusses sprechen.(Rn.59) (Rn.93) Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2018, S. 3, verlängert durch die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 01/18 „Windpark F ...“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2020, S. 10, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden; die streitgegenständliche Satzung ist im Amtsblatt für das Amt S ...vom 1. Dezember 2018 bekannt gemacht worden, der Normenkontrollantrag ist am 26. November 2019 und damit rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 2. Die Antragstellerin ist auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken Flur 2, Flurstücke 96, 97 und 100/1 der Gemarkung F ... zwei Windenergieanlagen errichten und betreiben möchte und dazu mit den Eigentümern der Grundstücke im November 2018 Nutzungsverträge abgeschlossen hat; diese obligatorische Berechtigung genügt für die Annahme der Antragsbefugnis (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 4. April 2019 - 2 C 313/18 - juris Rn. 25; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 2 A 18.07 -, juris Rn. 19). Soweit die Antragsgegnerin zwischenzeitlich – unter dem 5. März 2021 – erklärt hat, ihrer Kenntnis nach sei „das Projekt von der Antragstellerin verkauft“ worden, so dass es an der Antragsbefugnis fehlen würde, hat sie daran – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – nicht weiter festgehalten bzw. dies nicht weiter substantiiert, nachdem die Antragstellerin dem unter dem 22. März 2021 entgegengetreten war. Auch soweit die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen am Standort F ... beim zuständigen Landesamt für Umwelt zurückgezogen hat, führt dies nicht zu einem Fortfall ihrer Antragsbefugnis, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Rücknahme sei lediglich aus Kostengründen erfolgt, und sie ferner unter dem 22. März 2021 geltend gemacht hat, sie verfolge das Vorhaben weiter und bereite derzeit einen neuen Genehmigungsantrag vor. 3. Schließlich steht der Antragstellerin auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (std. Rspr. des BVerwG, s. etwa Beschluss vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Denn wenn die Veränderungssperre für unwirksam erklärt wird, ist über die Anträge der Antragstellerin auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage des § 35 BauGB zu entscheiden. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Nutzung der Windenergie) privilegiert. Der Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben der Antragstellerin als öffentlicher Belang nicht entgegengehalten werden, weil es im Geltungsbereich des durch den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft O ... ausgewiesenen Windeignungsgebiet 38 „D ...“ liegt. Das Vorhaben hat also ohne die Veränderungssperre in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Chancen auf Zulassung, sofern nicht öffentliche Belange im Übrigen entgegenstehen, wofür die Antragsgegnerin nichts vorgetragen hat. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre ist bereits formell rechtswidrig (1.). Die Satzung über die Veränderungssperre ist darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft (2.). 1. Die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre ist formell rechtswidrig. a. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin allerdings zunächst geltend, die Ladung zur Gemeindevertretersitzung vom 16. Juli 2018 habe nicht der Geschäftsordnung der Gemeinde S ... entsprochen, weil die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt worden sei und die Gründe für die dafür erforderliche Dringlichkeit nicht angegeben gewesen seien. Dem geltend gemachten Fehler muss nicht weiter nachgegangen werden, denn insoweit hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass ein solcher Mangel nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich geworden sei. Nach dieser Bestimmung ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist, diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Vom Fehlen einer solchen Geltendmachung ist hier auszugehen, nachdem die Antragstellerin den diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin unbeanstandet gelassen hat. b. Soweit die Antragstellerin allerdings rügt, der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, greift dies durch. Die Satzung beschreibt in ihrem § 2 den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre. In Absatz 1 des § 2 wird der Geltungsbereich „als Kartenausschnitt“ dargestellt, abgedruckt ist ein Ausschnitt aus der Festlegungskarte zum Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ mit der Darstellung des Windeignungsgebiets WEG 38. Für diesen Bereich („für das ausgewiesene Windeignungsgebiet Nr. 38“) hat die Antragsgegnerin auch den Bebauungsplan 01/18 „Windpark F ...“ beschlossen. Zu Recht macht die Antragstellerin hierzu indes geltend, dass das WEG 38 teilweise auch auf dem Gemeindegebiet der südöstlich angrenzenden Stadt Eisenhüttenstadt liege und insoweit nicht zum Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin gehören könne. Zugleich zählt die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre in ihrem Absatz 2 auch Flurstücke auf, die nicht im Geltungsbereich des WEG 38 liegen, etwa die Flurstücke 97, 100/1, 100/2 (teilweise) und 368 der Flur 2, das Flurstück 277 (teilweise) der Flur 3 sowie das Flurstück 18 (teilweise) der Flur 4 der Gemarkung F .... Danach ergeben sich je nach zeichnerischer Darstellung oder je nach Aufzählung der betroffenen Flurstücke unterschiedliche Geltungsbereiche der Veränderungssperre. Eine Satzung über eine Veränderungssperre muss indes eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht. Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln, ist die Satzung unwirksam (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 26 N 99.3185 -, juris Rn. 16 f.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. Februar 2019, § 16 Rn. 12). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, den Widersprüchen zwischen zeichnerischer und textlicher Darstellung könne durch Auslegung abgeholfen werden – aufgrund der Grenzen der gemeindlichen Planungshoheit sowie der ausdrücklichen Aufzählung der erfassten Flurstücke in § 2 Abs. 2 der Satzung sei § 2 Abs. 1 der Satzung dahingehend auszulegen, dass selbstverständlich nur der Teil des WEG 38 von der Veränderungssperre erfasst werde, der auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liege –, vermag der Senat dem im Hinblick auf die klare Aufzählung auch von solchen Flurstücken in § 2 Abs. 2 der Satzung, die gerade nicht innerhalb des WEG 38 liegen, nicht zu folgen, denn Auslegung endet auch insoweit am klaren Wortlaut der Norm. 2. Unabhängig davon weist die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre auch materiell-rechtliche Fehler auf. a. Der Senat folgt der Antragstellerin zwar nicht, soweit sie rügt, der Planaufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2018 bzgl. des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ..." erfülle bereits nicht die von der Rechtsprechung geforderte „Anstoßfunktion", weil zweifelhaft sei, ob die Bezeichnung des Plangebietes mit dem Zusatz „Windpark F ..." und dem Hinweis auf das ausgewiesene Windeignungsgebiet Nr. 38, welches erkennbar nicht nur das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, sondern auch Teile des Nachbargemeindegebiets umfasse, eine hinreichende geografische Eingrenzung erlaube. Die „Anstoßfunktion“ als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Planaufstellungsbeschluss im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB erfordert in räumlicher Hinsicht, dass dieser den künftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen bestimmbar bezeichnen muss, also den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung mit Worten oder durch eine Karte abgrenzen und erkennen lassen muss, dass in dem Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll; dabei kann u.a. an geläufige geographische Bezeichnungen – durchaus in schlagwortartiger Form – angeknüpft werden, um dem Informationsbedürfnis des Bürgers zu genügen und sein Beteiligungsinteresse zu wecken (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Dem ist hier Genüge getan, denn die Bezeichnung „Windpark F ...“ stellt eine im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin geläufige geografische Bezeichnung dar. Dass dabei das Windeignungsgebiet 38, auf das der Aufstellungsbeschluss Bezug genommen hat, teilweise auch das Gemeindegebiet der Stadt E ... umfasst, steht der räumlichen Erkennbarkeit des Windparks F ... nicht entgegen, zumal aus der Festlegungskarte zum Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“, die dem Aufstellungsbeschluss beigefügt war, die Gemeindegrenzen zwischen der Antragsgegnerin und der Stadt E ...deutlich entnehmbar sind. b. Auf einen materiell-rechtlichen Fehler führt aber die Rüge, die Satzung über die Veränderungssperre erfasse (nach ihrer textlichen Umschreibung ihres Geltungsbereichs) auch Flurstücke, die nicht von dem Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan erfasst seien. Eine Veränderungssperre kann nämlich nur dann „zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB) dienen, wenn es einen entsprechenden „Planbereich“ gibt, auf den sie sich bezieht. Eine Veränderungssperre ohne Planbereich verfehlt also die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes. Dementsprechend dient eine Veränderungssperre in räumlicher Hinsicht nur dann der „Sicherung der Planung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB, wenn sie den nach Maßgabe des Aufstellungsbeschlusses zu bestimmenden Planbereich als äußerste Grenze für den Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht überschreitet (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, juris Ls. 3 und Rn. 43 m.w.N.). Dies führt hier – unbeschadet weiterer Mängel, die die Satzung über die Veränderungssperre aufweist – für sich genommen zu ihrer Unwirksamkeit. Eine auf das Maß der Überschreitung des räumlichen Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses beschränkte Teilnichtigkeit der Veränderungssperre kommt nicht in Betracht, weil – wie oben ausgeführt – sich deren allenfalls zulässiger Geltungsbereich schon nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar erkennen lässt (ebenso das Thüringer OVG in dem von ihm entschiedenen Fall a.a.O., Rn. 43). Unabhängig davon gibt es weitere materiell-rechtliche Mängel der Veränderungssperre, die diese in Gänze erfassen (dazu nachfolgend unter c. und d.). c. Mit Erfolg rügt die Antragstellerin ferner, dass es hier an einem hinreichenden positiven Plankonzept fehlt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3). Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5; Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, juris Rn. 28). Diese – an sich nicht allzu hohen – Anforderungen müssen indes modifiziert werden, wenn es wie hier um einen Bebauungsplan geht, der die Feinsteuerung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen in einem Windeignungsgebiet regeln soll. Hier ist nämlich die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich klar, und eine eigenständige Standortplanung mit Alternativprüfung ist der Gemeinde infolge der Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, verwehrt. Deswegen ist ein entsprechend höheres Maß an Konkretisierung der gemeindlichen Absichten erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 4.06 -, juris Rn. 20 zu der – insoweit nicht genügenden – Plankonzeption „städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Windkraftanlagenstandorte innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes“; ferner Hinsch, in: Schulz, Handbuch Windenergie, 2015, Kap. 3, Rn. 96; ähnlich Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kap. 1, Rn. 47, der es für problematisch hält, wenn es die Gemeinde in einem solchen Fall bei der Aussage zu der geplanten Art der baulichen Nutzung, z.B. „Sondergebiet Windenergienutzung“ belasse, obwohl die entsprechende Fläche bereits im Rahmen der Regionalplanung als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausgewiesen sei). Gemessen hieran hat die Bebauungsplanung der Antragsgegnerin das notwendige Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, nicht erkennen lassen. In dem Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan 01/18 „Windpark F ...“ heißt es insoweit lediglich: „Durch die Erarbeitung des Bebauungsplanes werden die Standorte der Anlagen und die Erschließung geregelt. Weiterhin wird die Anzahl der in diesem Gebiet entstehenden Windenergieanlagen, der genaue Standort, die Gestaltung, sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt“. Damit werden zwar potentielle Inhalte des Bebauungsplans mitgeteilt, die aber für sich genommen nichtssagend sind und sich als Leerformeln erweisen. Dass eine Feinsteuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in einer Konzentrationszone durch einen Bebauungsplan typischerweise etwa die Begrenzung der Anlagenhöhe oder den genauen Standort beinhaltet (so für eine beispielhafte Regelung etwa BVerwG, Beschluss vom 27. November 2003 - BVerwG 4 BN 61.03 -, juris Rn. 8) oder etwa auch die Erschließung der Anlagen (so etwa im Falle OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 KN 58/05 -, juris Rn. 34), dürfte auf der Hand liegen. Welches Planungskonzept die Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr aufgezählten inhaltlichen Gesichtspunkte verfolgt, bleibt aber vollkommen offen. Welche Pläne sie etwa zur Anzahl „der in diesem Gebiet entstehenden Windenergieanlagen“ verfolgt, lässt sich ihren aktenkundig ermittelbaren Erwägungen nicht entnehmen, zumal es für eine Beschränkung der Anzahl der in einem Sondergebiet insgesamt zu errichtenden Windenergieanlagen möglicherweise bereits an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2011 - 8 C 10850.10 -, juris Ls und Rn. 27 ff., auch zur Festsetzung entsprechender „Baufenster“, Rn. 30). Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Antragsgegnerin enthalten nicht einmal Äußerungen zu einem bestimmten Baugebietstyp, der festgesetzt werden soll (typischerweise Sondergebiet, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, dazu etwa Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kap. 1, Rn. 16). Auch sonst sind keinerlei Vorstellungen des Plangebers dokumentiert. Welche städtebaulichen Gesichtspunkte hier überhaupt den Erlass eines Bebauungsplans rechtfertigen sollen, bleibt offen. Dementsprechend bleibt auch offen, welche Nutzungskonflikte hier zu erwarten sein sollen und welche konkreten Belange ggf. zu einem Ausgleich gebracht werden sollen. Welches Planungskonzept oder welche Planungskonzepte die Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr aufgezählten Gesichtspunkte verfolgt, lässt sich ihren Formulierungen insoweit nicht entnehmen. Mit ihnen wird ein Mindestmaß an Planung lediglich gleichsam „formal“ mitgeteilt (vgl. dazu OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 B 274/03.NE -, juris Rn. 23), ohne dass dem konkret etwas entnommen werden könnte. Das genügt nicht für das zu fordernde Mindestmaß an positiven Planungsvorstellungen. d. Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin durch, dass es auch an der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle, weil die in dem Aufstellungsbeschluss angeführten Planungserwägungen nur vorgeschoben seien. Zwar kann eine Feinsteuerung möglicher Windkraftanlagen unter städtebaulichen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten grundsätzlich ein legitimes Planungsinteresse begründen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. November 2003 - BVerwG 4 BN 61.03 -, juris Rn. 8; im Einzelnen auch Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 2016, Rn. 338 ff.). Sind positive Planungsvorstellungen aber nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 7.17 -, juris Rn. 3). In einem solchen Fall fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 2 R 488/03 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 4.06 -, juris Rn. 22). So liegen die Dinge hier: aa. Für eine bloß vorgeschobene (Verhinderungs-)Planung sprechen zunächst die nur allgemein gehaltenen Formulierungen im Planaufstellungsbeschluss sowie die fehlende Erwähnung plausibler städtebaulicher Gründe für die beabsichtigte Bauleitplanung (vgl. entsprechend für die Annahme einer Verhinderungsplanung auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 4.06 -, juris Rn. 22). bb. Auch die von der Antragstellerin hergereichten Zeitungsartikel aus der „MOZ“ (Märkische Oder-Zeitung) lassen auf eine Verhinderungsplanung schließen. In den Artikeln heißt es: Am 2. Februar 2018 unter der Überschrift „Baustopp – Sieg für Windkraftgegner“: „Die geplanten Windräder zwischen D ... und F ... haben mehrere Monate Bewohner in Atem gehalten. Nun wurde das Projekt vom Betreiber kurzfristig abgesagt - die Pläne aber werden aufrecht erhalten. „Ja", habe ich gedacht, „Sieg!" M ..., Bürgermeisterin von F ..., kann ihr Glück kaum in Worte fassen. Vor wenigen Tagen las sie in einer Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt in der MOZ folgende Sätze: „Mit Schreiben vom 17. November 2017 zog die Firma j ... ihren Antrag auf Genehmigung für dieses Vorhaben zurück." Dieses Vorhaben meint: die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen zwischen F ... und D .... Diese kleine, unscheinbare Bekanntmachung hat für etliche Bewohner der Region eine große Bedeutung. „Es ist ein Teilsieg für die Windkraftgegner hier", betont M ..., die aber auch weiß, dass diese Firma oder andere Betreiber sicherlich bald wieder anklopfen werden. Immer wieder hatte sie ihre Meinung kundgetan, dass Windräder im S ... die Lebensqualität von Mensch und Tier beeinflussen. Die Verantwortlichen der Betreiberfirma J ... hätten wiederholt mit ihr reden wollen. „Dabei ging es vor allem um die Zuwegung", erinnert sich die Bürgermeisterin. Zum Glück würden die Wege, die zu den vorgesehenen Grundstücken im S ... führen sollten, der Gemeinde gehören. „Und wir haben die Nutzung immer abgelehnt", sagt sie und verweist darauf, dass das Amt S ... schon vor vielen Jahren einen Beschluss gegen Windkraftanlagen gefasst hatte. Die Flurstücke bei F ..., wo zwei Windräder geplant waren, gehören ihr zufolge der Stiftung S .... In D ... hingegen, wo drei Anlagen zur Debatte standen, handele es sich um andere Eigentümer. Was M ... nie verstanden hat: Die D ... seien erstaunlich ruhig geblieben. Und die E ... Stadtverordneten haben sich erst relativ spät gegen den Teilregionalplan Windenergie ausgesprochen. M ..., Amtsdirektor im S ..., zeigt sich erfreut: „Alles, was Windkraft im S ... verhindert, ist eine gute Sache." Allerdings habe die jetzige Entscheidung keinen Einfluss auf den Teilregionalplan und die Pläne bei M .... Aber er habe Hoffnung, dass die Argumente gegen die Errichtung von Windrädern noch Wirkung zeigen. Sollte das nicht das Fall sein, würde das Amt rechtliche Schritte einleiten. Doch was hat zur Einstellung des Antrags zur Errichtung der fünf Windkraftanlagen geführt? „Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich in einem Windeignungsgebiet, welches dem zweiten Entwurf des Teilregionalplans Windenergienutzung der Regionalplanung O ... entsprach", erklärt F ..., Pressesprecher der J .... Diesen Entwurfsstand habe die Regionalplanung allerdings als nicht beschlussfähig angesehen, weshalb Anfang 2017 ein weiterer Entwurf folgte. Alle geplanten Standorte seien in diesem dritten Entwurf weiterhin enthalten. „Der dritte Entwurf wurde bis heute nicht durch die Regionalplanung verabschiedet, was einer Genehmigungserteilung unseres Windparkvorhabens in 2017 entgegenstand", sagt W .... Den Verzug in der Regionalplanung habe die Genehmigungsbehörde Ende 2017 zum Anlass genommen, um alle länger laufenden Genehmigungsanträge für Windenergie-Anlagen abzulehnen. „Dieses Vorgehen traf nicht nur J ..., sondern auch andere Projektentwickler", so der Pressesprecher. „Um einer Ablehnung des Vorhabens D ..., aufgrund der entgegenstehenden Regionalplanung zuvorzukommen, hat J ... sich entschieden, den Antrag zurückzuziehen." Er fügt jedoch hinzu: „Trotz der Rücknahme des Genehmigungsantrages steht J ... weiter vollständig hinter seinem Windparkvorhaben zwischen D ... und F ... und wird das Projekt weiterverfolgen." Am 27. November 2018 unter der Überschrift „Amtsverwaltung – Juristischer Widerstand gegen Windkraft-Planung“: „Das Amt S ... geht juristisch gegen den Teilregionalplan „Windenergienutzung" vor. Mit Hilfe eines Normenkontrollverfahrens soll der Plan zu Fall gebracht werden. Die Bewohner der Gemeinden im S ... kämpfen seit Jahren gegen die drohende Aufstellung riesiger Windkrafträder. Mit dem Beschluss des Teilregionalplans „Windenergienutzung" durch die Regionale Planungsgemeinschaft O ... am 28. Mai haben sie die erste Runde zwar verloren, doch sie kämpfen weiter und haben dabei das Amt S ... fest an ihrer Seite. Mit der Veröffentlichung der „Satzung über den Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung' der Regionalen Planungsgemeinschaft O ..." (so der vollständige Titel) im Amtsblatt für Brandenburg am 16. Oktober ist der Windenergieplan in Kraft getreten. Und sofort hat die Amtsverwaltung S ... ihr Versprechen, juristisch gegen den Plan vorgehen zu wollen, in die Tat umgesetzt. „Wir haben eine Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Eröffnung eines Normenkontrollverfahrens zu beantragen", bestätigt Amtsdirektor M .... In einem solchen Verfahren solle die Rechtmäßigkeit der Satzung überprüft werden. Vor allem gehe es darum, zu überprüfen, ob diese mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Amtsverwaltung hat dahingehend erhebliche Zweifel. „Unser Ziel ist letztlich, dieses Teilregionalplan durch das Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklären zu lassen", betont M .... Doch worin bestehen die rechtlichen Zweifel der Amtsverwaltung? „Nach unseren Erkenntnissen sind die naturschutzrechtlichen Belange im Verfahren der Erarbeitung des Teilregionalplans nicht ausreichend berücksichtigt worden", erläutert der Amtsdirektor. „Nehmen Sie nur mal den Rotmilan, der mitten im M ... Windeignungsgebiet lebt und nistet." Der Hinweis auf diesen Vogel sei einfach ignoriert worden. „Es gab mehrere verfahrensrechtliche Fehler", setzt M ... fort und erklärt: „Die Regionalplanung unterliegt einem Ermittlungsgrundsatz. Das heißt: Wenn der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Sachverhalte bekannt werden, die den Teilregionalplan entscheidend beeinflussen könnten, dann ist diese Regionalversammlung gesetzlich dazu verpflichtet, diese Sachverhalte aufzuklären." Eine solche Aufklärung sei aus Sicht der Amtsverwaltung S ... „an vielen Stellen aber versäumt worden". Solch ein Normenkontrollverfahren zieht sich erfahrungsgemäß mindestens über zwei Jahre hin. Es hat jedoch keine aufschiebende Wirkung - das heißt, die Windparks können trotzdem geplant werden. Aber: Im Amt S ... haben die Gemeinden für die nächsten zwei Jahre das Vorrecht für die Beplanung der betreffenden Flächen. Entsprechende baurechtliche Beschlüsse wurden gefasst und Veränderungssperren erlassen. Das heißt, die Gemeinden bestimmen für die nächsten zwei Jahre selbst, wie ein Windpark aussehen könnte – inklusive Höchstzahl der Windräder, Maximalhöhe, Mindestabstand und so weiter. Dabei brauchen sie auf die Interessen möglicher Investoren keine Rücksicht zu nehmen. Hat das Normenkontrollverfahren Erfolg, wird der Teilregionalplan unwirksam. „Dann gilt das Moratorium der Landesregierung", erklärt M .... „Das sagt eindeutig: Wo es keinen gültigen Regionalplan gibt, dürfen für mindestens zwei Jahre keine neuen Windkrafträder aufgestellt werden." Parallel laufen Bemühungen der CDU, die gesetzlichen Regelungen für den Bau neuer Windkrafträder im Land Brandenburg derart zu verschärfen, dass dieser für Investoren absolut unattraktiv wird.“ Am 13. März 2019 unter der Überschrift „Stadtverwaltung – Bauplan für Windenergiefläche“: „E ...Die Stadt E ... erstellt einen Bebauungsplan für den geplanten Windpark in D .... Auf einer Fläche zwischen dem E ... Ortsteil und F ... gibt es ein Areal, das nach dem im vergangenen Jahr beschlossenen Teilregionalplan "Windenergienutzung" dafür geeignet ist, dass dort Windräder aufgestellt werden können. Es gab und gibt Interessenten, die dort solche Anlagen errichten wollen. Klar ist: Verhindert werden kann das nicht. Der B-Plan verfolgt vielmehr ein anderes Ziel. "Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes können auch die Anzahl und die Standorte der Windenergieanlagen, die Höhendimensionen sowie die Zufahrten zu den Anlagen bestimmt werden", heißt es zur Begründung, das Planverfahren zu beginnen und durchzuführen. "Des Weiteren kann festgesetzt werden, wo und welche naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Stadtgebiet zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft durchgeführt werden sollen." Schließlich könne die Stadt auf diese Weise die Beeinträchtigung für Mensch, Natur und Umwelt auf ein unvermeidbares Maß mindern. Was nicht durch einen Bebauungsplan ausgehebelt werden kann, sind die Abstandsflächen zwischen den Anlagen und der nächst gelegenen Wohnbebauung. In Brandenburg beträgt die 800 Meter. Im Teilregionalplan ist die Abstandsfläche auf 1000 Meter festgelegt. Brandenburg hat nicht die wesentlich schärfere Regelung aus Bayern übernommen, bei der sich die Abstandsfläche nach der Höhe der Windkraftanlagen richtet. Die Stadt erhofft sich bei dem nun beginnenden Planungsverfahren bei der öffentliche Auslage, dass sich viele Bürger daran beteiligen und Hinweise und Anregungen geben. Die Nachbargemeinde F ... beziehungsweise das Amt S ... hat für ihre Flurstücke ebenfalls ein B-Plan-Verfahren eingeleitet. Sowohl in D ... als aber besonders im gesamten Amt S ... hat es massive Proteste dagegen gegeben, Gebiete als Eignungsflächen im Teilregionalplan auszuweisen, allerdings ohne Erfolg. Während des Planverfahren besteht die Möglichkeit über das Plangebiet eine Veränderungssperre für zwölf Monate zu erlassen bzw. Bauentscheidungen zurückzustellen.“ Am 31. März 2019 heißt es schließlich unter der Überschrift „Stadtverordnete – Bebauungsplan für Windpark bei D ...“: E ...Der Hauptausschuss hat einstimmig den Bebauungsplan für den Windpark D ... beschlossen. Zwischen dem E ... Ortsteil D ... und F ... gibt es eine Fläche, auf der Windkrafträder gebaut werden können. Im Hauptausschuss wurde noch einmal betont, dass der Bebauungsplan nicht deshalb erstellt wird, weil die Stadt oder die Stadtverordneten das Vorhaben, Windräder zu errichten unterstützt. "Es geht nicht darum, den Weg dafür freizumachen", erklärte M ..., Leiter des Fachbereiches Stadtentwicklung. Vielmehr wolle man sich Einflussmöglichkeiten sichern, so R .... M ... (CDU) macht im Ausschuss ihren Ärger Luft, dass die Einwände der Anwohner und Städte einfach niedergeschmettert würden. Durch den beschlossenen Teilregionalplan Windenergie ist es möglich, dass in diesem Gebiet gebaut werden darf. G ..., Leiterin des Bereiches Stadtentwicklung, betonte, dass die Stadt sich in einer Stellungnahme dagegen ausgesprochen habe, die Fläche bei D ... als Eignungsfläche auszuweisen. Doch die Einwände wurden nicht berücksichtigt, der gesamte Plan, der noch weitere Flächen unter anderem auch im S ... vorsieht, mehrheitlich beschlossen, gegen die Stimme unter anderem aus E .... Mit dem Bebauungsplan besteht die Möglichkeit, dass erneut ein Umweltgutachten in Auftrag gegeben werden kann, das die bisherigen Ergebnisse noch einmal vertieft, so G .... Da könnte dann detaillierter untersucht werden, wie zum Beispiel das Schutzgut Mensch durch die Anlagen beeinträchtigt wird. Parallel zu E ... erstellt auch die Gemeinde F ... einen Bebauungsplan für die Flurstücke des Windparkes, die auf ihrer Gemarkung liegen. E ... (Bürgervereinigung F ...) zeigte sich derweil erstaunt, dass aus seiner Sicht der Widerstand der Bürger so gering sei.“ Aus diesen Presseberichten lässt sich entnehmen, dass sich in der Region S ... (jedenfalls F ..., Amt S ... und Stadt E ...) die dortigen Amtsträger (u.a. die Bürgermeisterin von F ..., der Amtsdirektor des Amtes S ... und die Leiterin Stadtentwicklung der benachbarten Stadt E ...) öffentlich klar gegen die Windkraftnutzung im Windeignungsgebiet 38 positioniert haben. Im Artikel vom 27. November 2018, in dem über die Einleitung des Normenkontrollverfahrens gegen den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft O ... berichtet wird, werden relativ deutlich Zusammenhänge zwischen diesem Normenkontrollverfahren und den Verhinderungsmöglichkeiten durch Bauleitplanung der betroffenen Gemeinden hergestellt, indem es dort heißt, ein solches Verfahren ziehe sich erfahrungsgemäß mindestens über zwei Jahre hin, es habe keine „aufschiebende Wirkung“, aber im Amt S ... hätten die Gemeinden für die nächsten zwei Jahre „das Vorrecht für die Beplanung der betreffenden Flächen“, wobei auch das Instrument der Veränderungssperre Erwähnung findet. Im gleichen Artikel findet auch das sog. „Moratorium der Landesregierung“ Erwähnung: Habe das Normenkontrollverfahren Erfolg, werde der Teilregionalplan unwirksam, dann gelte das Moratorium, dass „eindeutig“ sage, wo es keinen gültigen Regionalplan gebe, dürften für mindestens zwei Jahre keine neuen Windkrafträder aufgestellt werden. Dieser Hinweis auf das „Moratorium der Landesregierung“ zielt auf § 2c des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung, der ausweislich seiner Überschrift eine Regelung zur „Planungssicherung“ darstellt und auszugsweise wie folgt lautet (Hervorhebung durch den Senat): „(1) Hat sich ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen, hat die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft unverzüglich ein Verfahren zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung eines Regionalplans einzuleiten, in dem auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt werden, um die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs herbeizuführen. Die Einleitung des Planungsverfahrens ist zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ist die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Endes der Frist hinzuweisen. Die Landesplanungsbehörde kann die bekannt gemachte Frist höchstens zwei Mal um ein Jahr verlängern (…).“ Es spricht vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Presseverlautbarungen überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin – wie von der Antragstellerin auch geltend gemacht – mit ihrem Handeln darauf abzielt, in den Genuss dieser Bestimmung zu gelangen und die Veränderungssperre dazu nutzen möchte, die Zulassung von Vorhaben bis dahin zu verhindern. cc. Für eine Verhinderungsplanung spricht schließlich der Umstand, dass – wie von der Antragstellerin ebenfalls vorgetragen – seit Erlass des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 01/18 „Windpark F ...“ keinerlei Planungsaktivität mehr zu verzeichnen war. Auf die gerichtliche Anfrage bei der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2021, wie der Stand des Bebauungsplanverfahrens 01/18 „Windpark F ...“ sei, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es „aufgrund der Unsicherheiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Regionalplans O ... keine weiteren Verfahrensschritte“ gegeben habe. Eine solche Entwicklung spricht dafür, dass die Planungsabsichten nicht ernsthaft verfolgt wurden, sondern nur vorgeschoben waren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 2 R 488/03 -, juris Rn. 14). Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Unsicherheiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Regionalplans O ... bezieht (Erlass der Hinweisbeschlüsse des Senats zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilregionalplans U ... vom 14. September 2020 - OVG 10 A 17.17 u.a. -, juris), dürften diese erst seit September 2020 aufgekommen sein und erklären jedenfalls nicht, warum jedenfalls seit Erlass der Veränderungssperre im Juli 2018 bis September 2020 keinerlei weitere Aktivitäten – etwa die Auslegung und damit zusammenhängend die Ermittlung der hier ggf. betroffenen Belange – erfolgt sind. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf bezieht, dass im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) noch der Flächennutzungsplan geändert werden müsse, muss sie sich fragen lassen, warum auch dies bisher nicht geschehen ist. e. Auf die Rechtmäßigkeit der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre kommt es nach alledem nicht mehr an, weil bereits die (Ausgangs-)Satzung über die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die „Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 ‚Windpark F ...‘“, die im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2018, S. 3, bekannt gemacht worden ist. Die Antragstellerin ist ein Windenergieunternehmen, das in dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin im Ortsteil F ... zwei Windenergieanlagen errichten und betreiben möchte. Dazu hat sie mit Eigentümern von Flächen in diesem Gebiet im November 2018 Nutzungsverträge abgeschlossen, die u.a. die Grundstücke Gemarkung F ..., Flur 2, Flurstücke 96, 97 sowie 100/1 betreffen. Das hier interessierende Gebiet liegt im Geltungsbereich der Satzung über den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft O ... vom 28. Mai 2018, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S. 930. Die Standorte der beiden Windenergieanlagen, die die Antragstellerin auf den Flurstücken 96, 97 sowie 100/1 der Flur 2 der Gemarkung F ... errichten und betreiben möchte, liegen innerhalb des mit dem genannten Teilregionalplan festgelegten Windeignungsgebietes „WEG 38 – D ...“. Gegen die Satzung über den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft O ... sind mehrere Normenkontrollverfahren vor dem Senat anhängig, darunter eines, das die Gemeinde M ...am 13. November 2018 gerichtshängig gemacht hat (OVG 1 ...); die Gemeinde M ... gehört ebenso wie die Antragsgegnerin zum Amt S .... Am 16. Juli 2018 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...“ „für das ausgewiesene Windeignungsgebiet Nr. 38“, der im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. November 2018, S. 3, bekannt gemacht wurde. In dem Aufstellungsbeschluss heißt es: „Im Teilregionalplan Wind der Regionalen Planungsgemeinschaft wurden Flächen der Gemeinde S ... als Windeignungsgebiet ausgewiesen (WEG 38). Das Plangebiet ist im anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Im Flächennutzungsplan des Amtes S ... muss dieses Gebiet als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen werden. Dadurch werden Windkraftanlagen zulässig und gleichzeitig außerhalb dieser Fläche ausgeschlossen. Durch die Erarbeitung des Bebauungsplanes werden die Standorte der Anlagen und die Erschließung geregelt. Weiterhin wird die Anzahl der in diesem Gebiet entstehenden Windenergieanlagen, der genaue Standort, die Gestaltung, sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt.“ Ebenfalls am 16. Juli 2018 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes 01/18 „Windpark F ...“, ebenfalls bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. November 2018, S. 3. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2018, S. 3, bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in § 2 der Satzung geregelt. § 2 Abs. 1 verweist auf einen Kartenausschnitt, der dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...“ entsprechen soll. § 2 Abs. 2 der Satzung zählt einzelne Flure und Flurstücke auf, u.a. die Flurstücke 96, 97 sowie 100/1 der Flur 2 der Gemarkung F ..., die der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfassen soll. Mit ihrem am 26. November 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag möchte die Antragstellerin erreichen, dass die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...“ für unwirksam erklärt wird. Zur Begründung führt die Antragstellerin einleitend aus, es gebe Fälle, in denen Gemeinden mit einer Veränderungssperre nicht die Sicherung eines Bauleitplanverfahrens beabsichtigten, sondern Windenergienutzung gerade verhindern wollten. Auch vorliegend bestünden an einem „normalen" Anwendungsfall des § 14 BauGB zumindest erhebliche Zweifel. Denn von Anfang an habe sich die Antragsgegnerin gegen Windenergienutzung allgemein und gegen den geplanten „Windpark D ..." im Einzelnen gestellt. Nicht nur, dass die ebenfalls zum Amt S ... gehörende Gemeinde M ... kurz vor Erlass der Veränderungssperre ein Normenkontrollverfahren gegen den Teilregionalplan O ... eingeleitet habe, auch werde in einer Pressemitteilung aus der MOZ vom 27. November 2018 ausgeführt: „(...) Solch ein Normenkontrollverfahren zieht sich erfahrungsgemäß mindestens über zwei Jahre hin. Es hat jedoch keine aufschiebende Wirkung - das heißt, die Windparks können trotzdem geplant werden. Aber: Im Amt S ... haben die Gemeinden für die nächsten zwei Jahre das Vorrecht für die Beplanung der betreffenden Flächen. Entsprechende baurechtliche Beschlüsse wurden gefasst und Veränderungssperren erlassen. (...)" MOZ vom 27. November 2018, F ..., abgedruckt unterhttps://www.moz.de/landkreise/oder-spree/eisenhuettenstadt/artikelO/dq/O/1/1694262/ Dies erwecke nicht den Eindruck eines Sinneswandels der Antragsgegnerin, nun mit Hilfe einer Veränderungssperre ein Bauleitplanverfahren für Windenergienutzung sichern zu wollen. Im Einzelnen führt die Antragstellerin weiter aus: Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft. Sie sei auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO könne den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend mache, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das sei auch anzunehmen, wenn ein Windenergieunternehmen mit dem Eigentümer von durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücken bereits Nutzungsverträge geschlossen habe. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin sei an der Ausnutzung der sich aus den Verträgen mit den Eigentümern ergebenden schuldrechtlichen Befugnis durch die streitige Veränderungssperre gehindert. Der Antrag sei auch begründet. Die streitgegenständliche Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ..." leide an formellen und materiellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Die Veränderungssperre leide an formell-rechtlichen Mängeln. Die Einberufung der Gemeindevertretung mit Schreiben vom 11. Juli 2018 sei bereits nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die regelmäßige Ladungsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde S ... vom 28. April 2009 sehe vor, dass den Mitgliedern die Ladung mindestens sechs volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehe. In dringenden Angelegenheiten könne die Ladungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung auf einen vollen Tag vor dem Sitzungstag verkürzt werden. Dabei sei die Dringlichkeit in der Ladung zu begründen, § 2 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung. Vorliegend datiere die Ladung vom 11. Juli 2018 und damit fünf Tage vor dem Sitzungstag am 16. Juli 2018. Die regelmäßige Ladungsfrist sei somit nicht gewahrt. Zwar werde in der Ladung auf eine „verkürzte Ladungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung" hingewiesen. Ein Grund für die Dringlichkeit werde in der Ladung aber nicht benannt. Überdies genüge der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Satzung über die Veränderungssperre müsse eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich beziehe, um der geforderten „Anstoß-Wirkung" zu genügen. Zur verlässlichen Identifizierung des räumlichen Geltungsbereichs könne - wenn nichts anderes bestimmt sei - auch eine Karte als Bestandteil der Satzung oder die Aufführung aller betroffenen Grundstücke im Satzungstext dienen. Ließen sich die Grenzen des Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln, sei die Satzung unwirksam. Diesen Hinweiszweck verfehle der Planungsträger jedenfalls dann, wenn die Aufzählung der Flurstücke unvollständig sei und ein beiliegender Kartenausschnitt vom Geltungsbereich der Satzung abweiche. Vorliegend benenne der Planungsträger für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre Flurstücke, § 2 Abs. 2 der Satzung. Zusätzlich nehme er in § 2 Abs. 1 der Satzung auf den „räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Windpark F ..." Bezug, dargestellt als Kartenausschnitt. Dabei verwende er für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark F ..." eine Karte, die jedoch nicht mit dem künftigen Planbereich des Bebauungsplans „Windpark F ..." deckungsgleich sei. Zur Veranschaulichung werde auf die bereits als Anlage MWP 1 überreichte Karte verwiesen, aus der sich ergebe, dass die Veränderungssperre das WEG 38 insgesamt und somit auch Grundstücke der Stadt E ... umfasse, die nicht vom Bebauungsplan „Windpark F ..." erfasst seien und auch nicht umfasst sein könnten. Auch dies führe zur Ungültigkeit der Satzung. Im Übrigen liege eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots auch deshalb vor, weil der Maßstab der Karte nicht aufgeführt sei. Die Veränderungssperre sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie über den Bereich des Aufstellungsbeschlusses und auch über den Bereich des Windeignungsgebietes hinausgehe. Die Veränderungssperre diene in räumlicher Hinsicht nur dann der „Sicherung der Planung" im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB, wenn sie den nach Maßgabe des Aufstellungsbeschlusses zu bestimmenden Planbereich als äußerste Grenze für den Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht überschreite. Vorliegend benenne der Planungsträger den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre durch Aufzählung einzelner Flurstücke. Dabei beziehe sich dieser Bereich nach § 2 Abs. 2 der Satzung u. a. auf den gesamten Bereich folgender Grundstücke: Gemarkung F ..., Flur 2 Flurstücke 100/1, 100/2, 97, 96, 93, 368, Flur 4 Flurstück 18, Flur 3 Flurstück 277. Der Bebauungsplan sowie das Windeignungsgebiet hingegen umfassten nur teilweise bzw. gar nicht (Flurstück 368) die zuvor benannten Grundstücke. Demzufolge stelle der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht die äußerste Grenze der Veränderungssperre dar, sondern unterschreite diesen. Auch erstrecke sich die Veränderungssperre auf ein Gebiet außerhalb des Windeignungsgebiets. Dieser Mangel begründe für sich ebenfalls die Ungültigkeit der Veränderungssperre. Überdies leide die Veränderungssperre an materiell-inhaltlichen Fehlern. Der Planaufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2018 bzgl. des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ..." erfülle bereits nicht die von der Rechtsprechung geforderte „Anstoßfunktion". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Bekanntmachung in einer Weise erfolgen, die geeignet sei, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Dabei sei die Anstoßwirkung dann gewährleistet, wenn der in der Bekanntmachung benutzte Name des Plangebietes allgemein geläufig sei. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob die Bezeichnung des Plangebietes mit dem Zusatz „Windpark F ..." und dem Hinweis auf das ausgewiesene Windeignungsgebiet Nr. 38, welches erkennbar nicht nur das Gemeindegebiet des Antragsgegners, sondern auch Teile des Nachbargemeindegebiets umfasse, die verlangte „Anstoßwirkung" erfülle. Durch die Nennung des Namens und verbunden mit dem Hinweis auf das Windeignungsgebiet dürfte eine hinreichende geographische Eingrenzung gerade nicht möglich sein. Denn danach sei es für einen interessierten Bürger nicht erkennbar, welcher Teil des Gemeindegebiets von der eingeleiteten Bebauungsplanung erfasst sein solle. Bereits dies führe zur Unwirksamkeit des Planaufstellungsbeschlusses. Des Weiteren fehle es an einem hinreichenden Plankonzept. Nach ständiger Rechtsprechung sei wesentlich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt habe. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlten, sei der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Außerdem müsse die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden könne. Denn nur dann werde die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung" erlassen. Hieran fehle es vorliegend. Der Beschluss vom 11. Juli 2018 enthalte nichts anderes als formelhafte Ausführungen zu einem angeblichen Planungserfordernis, aber eben keinerlei Hinweis auf eine echte planerische Vorstellung der Gemeinde von der zukünftigen Bebauung. Dass in einem zukünftigen regionalplanerischen Eignungsgebiet für Windenergieanlagen deren „Anzahl der in diesem Gebiet entstehenden Windenergieanlagen, der genaue Standort, die Gestaltung, sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" angeblich festgesetzt werden sollten, entbehre mangels weiterer Angaben jeglicher Hinweise zu einem Planungserfordernis oder einer Planungsvorstellung einer Grundlage. Ein Planungskonzept lasse sich hieraus nicht erkennen. Diese formelhaften aufgezählten, angeblichen Konflikte seien deshalb keinerlei Indiz für eine eigene planerische Vorstellung der Gemeinde. Die Ungültigkeit der Veränderungssperre folge zudem daraus, dass der Antragsgegner seit Beschlussfassung vor knapp zwei Jahren keinerlei relevante Planungsaktivitäten zur Aufstellung eines Bebauungsplans in Angriff genommen habe. Der Antragsgegner habe die Veränderungssperre schlichtweg erlassen, um Zeit zu gewinnen. Soweit der Antragsgegner Gegenteiliges behaupten wolle, sei er aufgefordert, dies mit konkreten Nachweisen zu belegen. Dies führe nach der herrschenden Meinung ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre. Ziel der Bauleitplanung sei erkennbar die Verhinderung oder zumindest die Verzögerung einer Bebauung des Windfeldes in dem räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre gewesen. Dies ergebe sich bereits aus diversen Pressemitteilungen der MOZ, die als Anlagen MWP 3 in Kopie beigefügt seien. Darin lasse die Antragsgegnerin erklären, dass die Amtsverwaltung S ... „ihr Versprechen", juristisch gegen den Teilregionalplan vorzugehen, umgesetzt und ein Normenkontrollverfahren eingeleitet habe. Aus den Pressemitteilungen werde deutlich, dass die Veränderungssperre keine Bauleitplanung der Gemeinde sichern, sondern allenfalls eine spätere Bauleitplanung für den Fall, dass der Teilregionalplan nicht kippe und das Moratorium nicht greife, habe schützen sollen. Auch dies belege erstens erneut das mangelnde eigene Planungskonzept der Gemeinde und zweitens die Absicht der Gemeinde, mit der Veränderungssperre lediglich Zeit zu gewinnen, bis das Normenkontrollverfahren bzgl. des Teilregionalplans abgeschlossen sei. Eigene Planungstätigkeiten habe die Gemeinde im Übrigen nicht entfaltet. Auch dies belege das mangelnde Planungskonzept und damit die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre. Überdies fehle es hier an der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans. Dies sei der Fall, wenn im Laufe des Planaufstellungsverfahrens das Ergebnis der Planung völlig offen sei (von 0 bis 100 alles möglich sei). Entsprechend liege der Fall hier. Mit Blick auf die aus Antragstellersicht auf der Hand liegende Verzögerungs- und Verhinderungsabsicht des Antragsgegners sei mit der zitierten Rechtsprechung auch die hiesige Veränderungssperre rechtswidrig. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei jede Veränderungssperre unwirksam, die allein darauf gerichtet sei, Zeit zu gewinnen. Schließlich dürfe eine Gemeinde eine Veränderungssperre nicht erlassen und aufrechterhalten, wenn sie erkenne, dass ihr die nötigen finanziellen Mittel fehlten, um das zu sichernde Planungsverfahren zu betreiben. Der Beschlussvorlage Nr. 10/2018/029 sei zu entnehmen, dass im Jahr 2018 keine Mittel in ausreichendem Maß zur Verfügung gestanden haben sollen, so dass die Umsetzung für das Jahr 2019 vorgesehen gewesen sei und die finanziellen Mittel im Haushaltsplan 2019 berücksichtigt werden sollten. Bis heute seien keinerlei (relevante) Planungsaktivitäten zur Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel damals wie heute nicht zur Verfügung stünden und dies auch bei Erlass der Veränderungssperre erkennbar gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...‘“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2018, S. 3, verlängert durch Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 01/18 „Windpark F ...“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2020, S. 10, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, die streitgegenständliche Veränderungssperre sei ordnungsgemäß zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig. Formelle Fehler lägen nicht vor. Soweit die Antragstellerin bestreite, dass die Einberufungsvorschriften bei der Ladung zur Gemeindevertretersitzung vom 11. Juli 2018 eingehalten worden seien, könne dahin gestellt bleiben, ob die fehlende Begründung der um einen Tag verkürzten Ladungsfrist einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin darstelle. Mangels rechtzeitiger Rüge im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf liege jedenfalls kein beachtlicher Fehler vor. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf sei, wenn eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sei, die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergebe, geltend gemacht worden sei. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge beziehe sich auf die Einhaltung der Einberufungsvorschriften nach § 34 BbgKVerf i.V.m. § 2 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin (GeschO). Dabei handele es sich um landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf. Die Antragstellerin habe einen etwaigen Fehler bei der Einberufung zu der Sitzung der Gemeindevertretung am 16. Juli 2018 (zu kurze Ladungsfrist bzw. fehlende Begründung für die Verkürzung) nicht innerhalb der Rügefrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf, die ein Jahr nach Bekanntmachung der Satzung, mithin am 1. Dezember 2019 geendet habe, geltend gemacht. Die Rüge sei erst mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. Juli 2020 und damit nach Ablauf der Frist erfolgt. Etwaige sonstige Form- und Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich und seien innerhalb der Jahresfrist des § 3 Abs. 4 BbgKVerf auch nicht vorgetragen worden. Die Veränderungssperre sei auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Ihr liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Mindestmaß konkreter Vorstellungen über den Inhalt des Plans liege vor. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 habe die Gemeindevertretung vor dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre einen wirksamen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 01/18 „Windpark F ..." gefasst und im Amtsblatt vom 1. November 2018 gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB bekannt gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfülle die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auch die erforderliche Anstoßfunktion. Nach der Rechtsprechung sei diese dann gewährleistet, wenn die Bekanntmachung geeignet sei, dem an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Durch die Bezeichnung des Plangebiets - etwa durch eine geläufige geographische Bezeichnung im Titel - sei dies regelmäßig der Fall, ohne dass das Plangebiet nochmals näher umschrieben werden müsse. Der interessierte Bürger werde sich im Allgemeinen bewusst sein, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebietes ohnehin nur durch Einsicht in die Planungsunterlagen feststellbar sei. Dies zu Grunde gelegt, erfülle die Bezeichnung des Plangebiets „Windpark F ..." die verlangte Anstoßwirkung. Damit sei für den interessierten Bürger hinreichend erkennbar, dass das künftige Plangebiet die Windeignungsgebietsflächen in dem Ortsteil F ... umfassen solle. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinreichend bestimmt. Der räumliche Geltungsbereich ergebe sich aus der Aufzählung der Flurstücke in § 2 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre und dem beigefügten Übersichtsplan. Auch wenn in dem Übersichtsplan das gesamte WEG 38 dargestellt sei, ergebe sich aus der Konkretisierung durch die Flurstücksaufzählung in § 2 Abs. 2 der Satzung, dass von der Veränderungssperre nur die Flurstücke im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin umfasst seien. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass Bebauungspläne und Veränderungssperren - wie andere Normen auch - der Auslegung zugänglich seien. D.h., selbst wenn - wie die Antragstellerin meine - ein Widerspruch zwischen dem Übersichtsplan und der textlichen Beschreibung (hier § 2 Abs. 2 der Satzung) bestehen sollte, wäre dieser unbeachtlich, weil er sich durch Auslegung ohne Weiteres auflösen lasse. Aufgrund der Grenzen der gemeindlichen Planungshoheit sowie der ausdrücklichen Aufzählung der erfassten Flurstücke in § 2 Abs. 2 der Satzung sei § 2 Abs. 1 der Satzung dahingehend auszulegen, dass selbstverständlich nur der Teil des WEG 38 von der Veränderungssperre erfasst werde, der auch im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liege. Wo dieses ende, sei eindeutig durch die eingezeichnete Gemarkungsgrenze erkennbar. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre werde durch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Satzung hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehle es auch nicht an dem Mindestmaß konkreter Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans, das für den Erlass einer Veränderungssperre vorauszusetzen sei. Richtig sei, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden dürfe, wenn die Planung, die sie sichern solle, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Dabei gehe die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung habe. Dies sei vorliegend der Fall. Ausweislich der Beschlussvorlage zum Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan sollten durch den Bebauungsplan die konkreten Standorte von Windenergieanlagen sowie deren Erschließung geregelt werden. Darüber hinaus sollten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt werden. Somit sei die angestrebte Art der baulichen Nutzung – Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen – ausreichend bestimmt. Von dem Fehlen des Mindestmaßes an Konkretisierung oder einer unzulässigen Verhinderungsplanung könne keine Rede sein. Dass sich das Planungsverfahren verzögere, hänge zum einen damit zusammen, dass der Teilregionalplan Windenergienutzung der Regionalen Planungsgemeinschaft O ... (Regionalplan) Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren sei, über den der erkennende Senat noch nicht entschieden habe. Solange der Regionalplan förmlich noch in der Welt sei, müsse die Gemeinde ihre Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anpassen. Gleichzeitig bestünden aufgrund des Normenkontrollverfahrens und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Regionalplanung, einschließlich des Hinweisbeschlusses des erkennenden Senats zur voraussichtlichen Unwirksamkeit des Regionalplans U ..., der zum Teil die gleichen Fehler aufweise wie der Regionalplan O ..., erhebliche Bedenken, diesen der Planung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus müsse im Parallelverfahren noch der Flächennutzungsplan des Amtes S ... geändert werden, was ebenfalls zu Verzögerungen führe. Zwischenzeitlich – am 16. Juni 2020 – hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 „Windpark F ...“ um ein Jahr verlängert. Eine entsprechende Satzung (ohne Datumsangabe) ist im Amtsblatt für das Amt S ... vom 1. Dezember 2020, S. 10, bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin macht insoweit ergänzend geltend, auch die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sei formell und materiell unwirksam; aufgrund der fehlenden Unterschrift widerspreche die Satzung den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, materiell-rechtlich teile die Verlängerungssatzung die Mängel der Ausgangssatzung über die Veränderungssperre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Aufstellungsvorgänge zur Veränderungssperre (ein Ordner) und ihrer Verlängerung (fünf Blätter) Bezug genommen, die – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.