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Beschluss

2 B 61/08

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei früherer behördlicher Praxis der fortlaufenden Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines Bleiberechts-Erlasses begründet die Behörde ein dauerhaftes Vertrauenstatbestand, der an die Nachfolgevorschriften des Aufenthaltsgesetzes anknüpft. • Eine nachträgliche Anwendung restriktiverer Verwaltungsvorschriften kann das bisher begründete Vertrauen nicht einseitig beseitigen, wenn die Verwaltungsvorschrift selbst anordnet, dass besondere Bleiberechtsregelungen weiterhin gelten. • Ist die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bisher ohne Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt, kann die Ausländerbehörde diesen Maßstab nicht nachträglich verbindlich an die Betroffenen anlegen, sodass ein Verlängerungsanspruch bestehen kann. • Bei der Abwägung im Eilverfahren kann ein erheblicher gesundheitlicher Gefährdungspunkt die Erlassentscheidung zugunsten der aufschiebenden Wirkung zusätzlich stützen.
Entscheidungsgründe
Verlängerungsanspruch bei früherer Bleiberechts-Praxis; Vertrauensschutz • Bei früherer behördlicher Praxis der fortlaufenden Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines Bleiberechts-Erlasses begründet die Behörde ein dauerhaftes Vertrauenstatbestand, der an die Nachfolgevorschriften des Aufenthaltsgesetzes anknüpft. • Eine nachträgliche Anwendung restriktiverer Verwaltungsvorschriften kann das bisher begründete Vertrauen nicht einseitig beseitigen, wenn die Verwaltungsvorschrift selbst anordnet, dass besondere Bleiberechtsregelungen weiterhin gelten. • Ist die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bisher ohne Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt, kann die Ausländerbehörde diesen Maßstab nicht nachträglich verbindlich an die Betroffenen anlegen, sodass ein Verlängerungsanspruch bestehen kann. • Bei der Abwägung im Eilverfahren kann ein erheblicher gesundheitlicher Gefährdungspunkt die Erlassentscheidung zugunsten der aufschiebenden Wirkung zusätzlich stützen. Die Eheleute, libanesische Staatsangehörige, leben seit 1985 in Deutschland. Nach Ablehnung ihres Asylantrags erhielten sie seit 1986 wiederholt Duldungen und ab 1990/1991 befristete Aufenthaltserlaubnisse bzw. Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt waren die Papiere der Ehefrau bis 31.07.2007 und des Ehemanns bis 05.04.2007 befristet. Im April 2007 beantragten sie Verlängerung; die Ausländerbehörde lehnte im September 2007 ab und drohte Abschiebung, weil die Antragsteller nach Auffassung der Behörde ihren Lebensunterhalt nicht sichern könnten und frühere Bleiberechtsregelungen aufgehoben seien. Die Antragsteller rügten Vertrauensschutz wegen langjähriger Verlängerungspraxis, verwiesen auf Krankheit und Erwerbsunfähigkeit und beantragten im Eilverfahren aufschiebende Wirkung und Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft; einschlägig sind §§ 64 Nds. SOG, 84 Abs.1 Nr.1 AufenthG. • Rechtslage: Nach § 8 Abs.1 AufenthG gelten für Verlängerungen dieselben Regelungen wie für Erteilungen. Die früheren Aufenthaltserlaubnisse beruhten auf § 23 Abs.1 AufenthG und dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18.10.1990, wonach bei libanesischen Staatsangehörigen, die als Flüchtlinge vor 1990 eingereist sind, von Ausreisezwang abzusehen und Verlängerungen ohne zusätzliche Bedingungen vorzunehmen waren. • Bindung durch Verwaltungspraxis: Diese fortdauernde Handhabung begründete Vertrauen der Antragsteller, sodass die Landesseitenanordnung und die vorläufige Verwaltungsvorschrift nicht dazu führen können, die Verlängerung künftig an die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG zu knüpfen. • Auslegung neuer Verwaltungsvorschriften: Die zwischenzeitlich ergangene Verwaltungsvorschrift des Landes ist so auszulegen, dass einschlägige Bleiberechtsregelungen weiterhin anzuwenden sind; damit bleibt die bisherige Praxis gegenüber Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem Libanon bestehen. • Eilverfahren und Abwägung: Bei der Abwägung der Interessen im einstweiligen Rechtsschutz überwogen die Belange der Antragsteller, zumal die Aussicht besteht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Antragsteller Anspruch auf Verlängerung haben. • Gesundheitliche Aspekte: Unabhängig von der Vertrauensschutzfrage hätte die erhebliche gesundheitliche Gefährdung der Ehefrau eine zusätzliche Grundlage geliefert, einen Abschiebeschutz in Betracht zu ziehen. • Kosten und PKH: Da die Antragsteller in der Sache erfolgreich sind, war ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.09.2007 ist anzuordnen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die frühere behördliche Praxis der regelmäßigen Verlängerung befristeter Aufenthaltstitel aufgrund des Bleiberechts-Erlasses ein Vertrauenstatbestand begründet hat, der unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes fortwirkt, sodass die Ausländerbehörde die Verlängerung nicht an die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs.1 AufenthG knüpfen darf. Außerdem überwiegen im Eilverfahren die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller; die gesundheitliche Gefährdung der Ehefrau stärkt diese Abwägung. Den Antragstellern wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.