Beschluss
1 A 2543/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1130.1A2543.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.474,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.474,26 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige, auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für die Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge im Zeitraum von März bis Juni 2009 nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. den §§ 818 ff. BGB verschärft haftet. Denn die Zahlung der Versorgungsbezüge steht unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß den §§ 53 ff. BeamtVG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, ZBR 1999, 173 = juris, Rn. 18. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Überzahlung den gesetzlichen Vorbehalt gekannt hat und sich darüber im Klaren war, dass er möglicherweise einen Teil seiner Versorgungsbezüge zurückzahlen muss, wenn er zusätzlich ein Erwerbseinkommen erhält. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2011 – 3 CS 11.165 –, juris, Rn. 21. Im Übrigen wusste der Kläger auch, dass Erwerbseinkommen auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werden kann. Anders ist seine Anfrage bei der Beklagten vom 26. Februar 2009 nicht zu erklären, wie viel er zu seinen Versorgungsbezügen dazuverdienen dürfe. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Erwerbseinkommen bei Ruhestandsbeamten nach Ablauf der Regelaltersgrenze auf deren Versorgungsbezüge angerechnet wird, während bei Angestellten keine Anrechnung erfolge. Dass die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit oder ohne Mindestbelassung mit Verfassungsrecht vereinbar ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt. Die Versorgungsregelung der Beamten gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für Angestellte strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist es, die öffentliche Hand, die als Ganzes betrachtet wird, nicht durch den Unterhalt für einen Beamten doppelt zu belasten. Der Beamte hat nach einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums Anspruch auf eine angemessene Alimentation seiner Person und seiner Familie. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. Diesem Grundsatz tragen die hier angewandten Kürzungsvorschriften Rechnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 2 B 61.08 –, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 21. September 2006 – 2 C 22.05 –, ZBR 2007, 304 = juris, Rn. 21, und vom 10. März 1987 – 2 C 21.85 –, ZBR 1988, 47 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer erneuten Erörterung dieser Frage in einem Berufungsurteil Anlass geben könnten. Soweit der Kläger schließlich vorbringt, er könne keine monatlichen Raten in Höhe von 400 Euro zahlen und werde damit an den Rand der Zahlungsunfähigkeit gedrängt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welchen Monaten ihm welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und welche konkreten Ausgaben er davon bestreiten muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.