Urteil
4 A 64/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kostenfestsetzung muss hinreichend begründet sein; bei Ermessen über Gebührenermäßigung ist dessen Ausübung darzustellen.
• Eine Ausnahme nach §4 Abs.1 LSG‑VO setzt voraus, dass der Charakter des Landschaftsschutzgebietes und dessen besonderer Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden; erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen verhindern die Ausnahme.
• Eine Befreiung nach §4 Abs.2 LSG‑VO i.V.m. §53 NNatG ist nur bei einer unbeabsichtigten Härte oder überwiegenden Gemeinwohlbelangen zulässig; typische wirtschaftliche Erschwernisse oder allgemeine Förderung der Windenergie rechtfertigen allein keine Befreiung.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahme oder Befreiung für Windkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet • Eine Kostenfestsetzung muss hinreichend begründet sein; bei Ermessen über Gebührenermäßigung ist dessen Ausübung darzustellen. • Eine Ausnahme nach §4 Abs.1 LSG‑VO setzt voraus, dass der Charakter des Landschaftsschutzgebietes und dessen besonderer Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden; erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen verhindern die Ausnahme. • Eine Befreiung nach §4 Abs.2 LSG‑VO i.V.m. §53 NNatG ist nur bei einer unbeabsichtigten Härte oder überwiegenden Gemeinwohlbelangen zulässig; typische wirtschaftliche Erschwernisse oder allgemeine Förderung der Windenergie rechtfertigen allein keine Befreiung. Die Klägerin beantragte die Errichtung einer Windkraftanlage (Enercon E‑66, Nabenhöhe 98 m, Rotordurchmesser 77 m, Gesamthöhe ca. 136 m) auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Außenbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Z. Der Beklagte lehnte zunächst eine Bauvoranfrage und später den Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung von der LSG‑VO ab; zugleich setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Höchstgebühr fest. Die Klägerin machte geltend, der Standort liege am Rand des Schutzgebiets, sei bereits vorbelastet (Hochspannungsleitung, Golfplatz) und die Nichtzulassung führe zu einer unbeabsichtigten Härte; zudem seien allgemeine Ziele der Windenergieförderung sowie Klimaschutzbelange zu berücksichtigen. Das Gericht nahm den Ortstermin vor und prüfte, ob die Voraussetzungen für Ausnahme oder Befreiung vorlägen sowie die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. • Kostenfestsetzung: Der Gebührenbescheid ist formell unzureichend begründet. Materiell liegt zudem ein Ermessensausfall vor, weil der Beklagte das nach §11 Abs.3 Nr.1 NVwKostG eingeräumte Ermäßigungsermessen (Anwendung der Tarifstelle 64.2.23 und §9 NVwKostG) nicht ausgeübt hat; daher ist die Festsetzung rechtswidrig. • Ausnahme nach §4 Abs.1 LSG‑VO: Tatbestandliche Voraussetzungen fehlen. Die geplante Anlage würde das Landschaftsbild im reizvollen Übergangsbereich Wald–Feld erheblich und nachhaltig beeinträchtigen und damit den Charakter des Landschaftsschutzgebietes sowie besondere Schutzzwecke (Erhalt natürlicher Waldränder, Eignung als Naherholungsgebiet) verletzen. • Beurteilung Landschaftsbild: Für die Beurteilung ist auf die wahrnehmbaren Zusammenhänge der Landschaftselemente abzustellen; eine nachteilige, erhebliche und dauerhafte Veränderung liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Betrachtender die Veränderung als nachteilig empfindet. Die 136 m hohe, dynamische Anlage wäre weithin sichtbar, erzeugt Unruhewirkung und erfordert zusätzliche Markierung nach LuftVG, weshalb sie sich deutlich von vorhandenen 47 m hohen, transparenten Masten der Hochspannungsleitung unterscheidet. • Vorbelastungseinwand: Die vorhandene 60‑kV‑Leitung und ein entnommener Golfplatz begründen keine gleichartige Vorbelastung; die Leitung wird optisch vom Waldhintergrund aufgenommen und begründet daher keine Entkräftung des Schutzinteresses; der Golfplatz befindet sich außerhalb und wurde aus dem Schutzgebiet entlassen. • Befreiung nach §4 Abs.2 i.V.m. §53 NNatG: Weder liegt eine unbeabsichtigte Härte vor noch erfordern überwiegende Gemeinwohlbelange den Dispens. Die Härte ist typisch und von der Verordnung in Kauf genommen. Zwar ist Windenergieförderung ein gewichtiges öffentliches Interesse (EEG, EU‑Richtlinien, Kyoto), doch begründen diese Verpflichtungen keine Vorrangstellung gegenüber gebietsbezogenem Landschaftsschutz und rechtfertigen nicht die Errichtung gerade an diesem stark beeinträchtigenden Standort. • Alternative Abwägung: Selbst bei Berücksichtigung öffentlicher Interessen der Windenergienutzung ist nicht erkennbar, dass deren Verwirklichung gerade an diesem Standort vernünftigerweise erforderlich ist; geeignete Bereiche außerhalb des Schutzgebiets bleiben vorzugswürdig. • Rechtsfolgen: Der Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Ausnahme/Befreiung und die klägerische Feststellungsklage sind unbegründet; lediglich die Gebührenfestsetzung wird aufgehoben. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben, als der Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben wird; die Verpflichtungs‑ und Feststellungsklagen sind abgewiesen. Die Verwaltungsgebührfestsetzung des Beklagten war formell und materiell rechtswidrig, weil die erforderliche Begründung fehlte und Ermessen auf Ermäßigung nicht ausgeübt wurde. Dagegen bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme nach §4 Abs.1 LSG‑VO oder einer Befreiung nach §4 Abs.2 i.V.m. §53 NNatG: Die geplante 136 m hohe Windkraftanlage würde den Charakter und die besonderen Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes erheblich und dauerhaft beeinträchtigen; eine unbeabsichtigte Härte oder überwiegende Gemeinwohlgründe, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Klägerin trägt die restlichen Kosten des Verfahrens anteilig entsprechend dem Obsiegen nur im Umfang der aufgehobenen Gebührenentscheidung.