Urteil
OVG 11 B 3.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0404.OVG11B3.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Erstaufforstungsvorhaben bedarf einer Befreiung gemäß § 8 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin" - Biosphärenreservatsverordnung - vom 12. September 1990, wenn sie dem Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 19 Biosphärenreservatsverordnung (juris: SchorfheideNatSchGebFV BB) widerspricht.(Rn.21)
(Rn.23)
2. Die Biosphärenreservatsverordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.24)
3. Eine Erstaufforstung mit standortheimischen Baumarten ist im Biosphärenreservat nicht generell zulässig.(Rn.38)
4. Ob ein Erstaufforstungsvorhaben zu einer Veränderung des Gebietscharakters führt, erscheint zweifelhaft, wenn die Umgebung der Vorhabenfläche auch von Wald geprägt wird und sich eine Aufforstung mit standortheimischen Baumarten jedenfalls nicht als für die Landschaft „wesensfremd“ darstellt.(Rn.39)
5. durch eine Aufforstung ist aber das Erscheinungsbild der Landschaft betroffen, das Schutzzweck nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung ist.(Rn.40)
6. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung fällt nur eine bisher als solche ausgeübte Nutzung. Der Wechsel der Nutzungsart von der bislang landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen in eine forstwirtschaftliche Nutzung ist hiervon nicht umfasst.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erstaufforstungsvorhaben bedarf einer Befreiung gemäß § 8 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin" - Biosphärenreservatsverordnung - vom 12. September 1990, wenn sie dem Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 19 Biosphärenreservatsverordnung (juris: SchorfheideNatSchGebFV BB) widerspricht.(Rn.21) (Rn.23) 2. Die Biosphärenreservatsverordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.24) 3. Eine Erstaufforstung mit standortheimischen Baumarten ist im Biosphärenreservat nicht generell zulässig.(Rn.38) 4. Ob ein Erstaufforstungsvorhaben zu einer Veränderung des Gebietscharakters führt, erscheint zweifelhaft, wenn die Umgebung der Vorhabenfläche auch von Wald geprägt wird und sich eine Aufforstung mit standortheimischen Baumarten jedenfalls nicht als für die Landschaft „wesensfremd“ darstellt.(Rn.39) 5. durch eine Aufforstung ist aber das Erscheinungsbild der Landschaft betroffen, das Schutzzweck nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung ist.(Rn.40) 6. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung fällt nur eine bisher als solche ausgeübte Nutzung. Der Wechsel der Nutzungsart von der bislang landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen in eine forstwirtschaftliche Nutzung ist hiervon nicht umfasst.(Rn.42) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. I. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das streitgegenständliche Erstaufforstungsvorhaben keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedarf, und damit die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Dieses Rechtsverhältnis ist auch hinreichend konkretisiert. Der Kläger hat die Vorhabensfläche konkret bezeichnet und angegeben, die Aufforstung solle mit standortheimischen Baumarten erfolgen, die in der näheren Umgebung natürlich vorkommen. Welche dies sind, ist jedenfalls bestimmbar. Der Kläger verfügt auch über ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende eigene Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 – juris, Rn. 20). Das Feststellungsbegehren dient hier dem berechtigten Interesse des Klägers, die Flurstücke rechtssicher nutzen zu können, und das Risiko vergeblicher Aufwendungen für die Aufforstung sowie der Kosten einer eventuellen Beseitigung zu vermeiden. Das Feststellungsinteresse bzw. die Zulässigkeit der Klage insgesamt ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. März 2010 im Verfahren VG 5 K 542/05 zu verneinen. Für die Annahme einer entgegenstehenden Rechtskraft fehlt es schon an einer Identität der Beteiligten sowie der Streitgegenstände. Die damaligen Verfahrensbeteiligten waren nicht mit den am vorliegenden Verfahren Beteiligten identisch. Darüber hinaus hatte die Klägerin des Verfahrens VG 5 K 542/05 ihr ursprüngliches Begehren, festzustellen, dass für die beantragte Aufforstung eine Befreiung nach § 72 BgbNatSchG i.V.m. § 8 BR-VO nicht erforderlich sei, als erledigt angesehen und nicht weiter verfolgt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 30. März 2010 nur noch über den Antrag der damaligen Klägerin entschieden, festzustellen, dass der Bescheid des Amtes für Forstwirtschaft T... vom 26. April 2005 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine waldrechtliche Erstaufforstungsgenehmigung für die Flurstücke 285, 287 und 290 der Flur 2 in der Gemarkung P... zu erteilen. Hiervon abgesehen enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2010 auch keine für die hier streitgegenständliche Frage des Befreiungserfordernisses maßgeblichen tragenden Entscheidungsgründe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen, weil ein Amtshaftungsprozess nicht ernsthaft beabsichtigt sei, und ergänzend ausgeführt, im Übrigen sei dieser auch offensichtlich aussichtslos, denn es fehle an dem für den Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden des Amtswalters. Soweit das Urteil Ausführungen zur Wirksamkeit der BR-VO enthält, haben diese keinen entscheidungstragenden Charakter. Es kommt hinzu, dass sich das hier streitgegenständliche Erstaufforstungsvorhaben im Detail - hinsichtlich der Fläche und der Baumarten – von dem damals geplanten Vorhaben unterscheidet. II. Die Klage ist unbegründet. Das Erstaufforstungsvorhaben des Klägers bedarf einer Befreiung gemäß § 8 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin" - Biosphärenreservatsverordnung - vom 12. September 1990 (GBl. DDR I 1990, Sonderdruck Nr. 1472), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2014 (GVBl. II/14, Nr. 2]) - im Folgenden weiterhin: BR-VO. Die Vorhabensfläche liegt im Geltungsbereich der als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Schutzzone III der BR-VO (vgl. § 3 Abs. 1 BR-VO). Nach § 6 Abs. 1 BR-VO sind im Biosphärenreservat die dort im Einzelnen aufgezählten Tätigkeiten untersagt; § 6 Abs. 2 bis 4 BR-VO enthält darüber hinausgehende Verbote für die Schutzzonen I und II. Von den Verboten unberührte Nutzungen sind in § 7 BR-VO regelt. Eine Befreiung von den Verboten und Geboten der BR-VO kann nach § 8 Abs. 1 BR-VO auf Antrag im Einzelfall gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. A. Dem Vorhaben des Klägers steht zwar nicht das Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 11 BR-VO entgegen, wonach die Erstaufforstung sowie die Wiederaufforstung mit nicht heimischen Baumarten mit Ausnahme der vorhandenen Lehrforsten untersagt ist. Diese Vorschrift ist entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht dahingehend auszulegen, dass Erstaufforstungen im Biosphärenreservat generell verboten wären. Vielmehr bezieht sich die Einschränkung „mit nicht heimischen Baumarten“ nicht nur auf die Wiederaufforstung, sondern auch auf die Erstaufforstung. Ein generelles Erstaufforstungsverbot im gesamten Biosphärenreservat wäre nicht vereinbar mit dem Ziel der Verordnung, auf den devastierten Flächen der Schutzzone IV die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen (§ 5 Abs. 2 BR-VO). Dementsprechend sehen die Entwicklungsziele des Landschaftsrahmenplans Neuaufforstungen im Biosphärenreservat teilweise ausdrücklich vor (vgl. Landschaftsrahmenplan Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin, Band I, S. 126). Im Übrigen ist der Beklagte im gesamten Verfahren bislang nicht davon ausgegangen, dass das Vorhaben des Klägers dem Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 11 BR-VO widerspricht. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger eine Aufforstung mit heimischen Baumarten beabsichtigt. B. Die geplante Erstaufforstung bedarf aber einer Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 BR-VO, weil sie dem Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO widerspricht. Nach dieser Vorschrift sind im Biosphärenreservat unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 alle Handlungen untersagt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die BR-VO ist weder insgesamt noch mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO unwirksam (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO sind erfüllt (2.). Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO von den Verboten der Verordnung ausgenommen (3.) 1. Ein hier maßgeblicher Verstoß der Vorschriften der BR-VO gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. a) An der formellen Wirksamkeit der BR-VO bestehen keine Zweifel. Die Biosphärenreservatsverordnung Schorfheide-Chorin wurde vom Ministerrat der früheren DDR erlassen und gilt gemäß Art. 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fort (VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 – VerfGH 20/10 – juris, Rn. 19, 22; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 7 B 41/09 – juris, Rn. 8; Senatsurteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 – juris, Leitsatz 2, Rn. 17 ff.). b) Der Schutzzweck der Schutzzone III des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin ist hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es insoweit ausreichend und notwendig, dass das verfassungsrechtliche allgemeine Bestimmtheitsgebot beachtet wird. Danach muss sich aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift mit ausreichender Bestimmtheit der Schutzzweck ermitteln lassen. Das Maß dieser Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen (Beschluss vom 29. Januar 2007 - 7 B 68.06 -, juris, Rn. 13 f.). Eine allgemeine Beschreibung des Schutzzwecks kann danach genügen, wenn das Gebiet bzw. Objekt überschaubar ist und sich das Gewollte mit hinreichender Deutlichkeit erschließt. Der Schutzzweck muss ausreichend bestimmt sein, aber keineswegs sämtliche Informationen über das jeweilige Gebiet oder Objekt enthalten oder alle schutzwürdigen Belange im Einzelnen aufführen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2001 – 8 KN 209/01 – juris, Rn. 19; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 21 f. m.w.N., Stand März 2010; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 22 Rn. 13; ). Diesen Anforderungen genügen die einschlägigen Vorschriften der BR-VO. § 4 Abs. 1 BR-VO bestimmt allgemein für das Biosphärenreservat, dass die Unterschutzstellung dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft dient. Dem folgt eine nach Schutzzonen differenzierende Regelung der Schutzzwecke: Für Landschaftsschutzgebiete (Schutzzonen III und IV) bestimmt § 4 Abs. 2 BR-VO drei spezielle Schutzzwecke, nämlich in Nr. 1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, in Nr. 2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und in Nr. 3. die besondere Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung. Bei der Schutzzone III handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BR-VO um die Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft, während zur Schutzzone IV die devastierten Flächen der Britzer Platte sowie der westlichen Schorfheide gehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BR-VO). Für die Naturschutzgebiete und Totalreservate (Schutzzonen I und II) regelt § 4 Abs. 3 BR-VO jeweils gebietsbezogene spezielle Schutzzwecke. Aus diesen Bestimmungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass im Landschaftsschutzgebiet der Schutzzone III die wirtschaftlich genutzte harmonische Kulturlandschaft in ihrer bestehenden Form geschützt werden soll. Bei der Ermittlung des Schutzzwecks ist maßgebend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin mit knapp 130.000 Hektar um ein außerordentlich großes und zudem inhomogenes Schutzgebiet handelt. Eine Umschreibung des Schutzzwecks durch Aufzählung der im jeweiligen Bereich des Landschaftsschutzgebiets jeweils geschützten Landschaftsbestandteile wäre angesichts des hierfür erforderlichen Umfangs kaum darstellbar. Davon ausgehend hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, einerseits die besonders geschützten 44 Gebiete der Schutzzonen I und II im Einzelnen positiv zu umschreiben, andererseits die zur Schutzzone IV gehörenden devastierten (stark geschädigten) Entwicklungsgebiete auszuweisen, in denen gemäß § 5 Abs. 2 die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erst wieder herzustellen ist. Das übrige Gebiet des Biosphärenreservats hat er mit dem Begriff der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft, zu der insbesondere die ackerbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen, hinreichend charakterisiert. Deren Bestand soll erhalten werden, wie sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BR-VO ergibt. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation, der Normgeber begnüge sich im Wesentlichen mit der (teilweisen) Wiederholung des Wortlautes der §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 (gemeint: § 26 Abs. 1 Nr. 2) BNatSchG, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die genannten Vorschriften bei Erlass der BR-VO noch nicht galten, ist das in § 26 Abs. 1 Nr. 2 verwendete Merkmal der „besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft“ nicht deckungsgleich mit dem Begriff der „Kulturlandschaft“ in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 BR-VO. Schon sprachlich nicht nachvollziehbar ist auch das Argument, das Adjektiv „einzigartig“ vermöge keine hinreichende Konkretisierung des Schutzzwecks zu bewirken, da es lediglich eine Steigerung des Begriffs „besonderen“ beinhalte. c) Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die BR-VO sei aufgrund eines unverhältnismäßigen Schutzregimes insgesamt unwirksam, weil Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich keinem absoluten Veränderungsverbot unterlägen. Deshalb stellten relative (präventive) Verbote mit Erlaubnisvorbehalt den Regelfall dar und absolute (repressive) Verbote, von denen nur noch im Wege der Befreiung abgewichen werden könne, seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass jedes der verbotenen Vorhaben das Landschaftsbild verunstalte, die Natur schädige oder den Naturgenuss beeinträchtige. Entgegen dieser Vorgaben bestehe das Schutzregime in den Zonen III und IV des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin ausnahmslos aus repressiven Verboten. aa) Dies steht der Wirksamkeit des hier einschlägigen § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO nicht entgegen. Bei dieser als Auffangtatbestand ausgestalteten Vorschrift handelt es sich schon nicht um ein absolutes Verbot. Dabei ist zwischen absoluten und relativen Verboten auf der einen Seite und präventiven bzw. repressiven Verboten auf der anderen Seite zu differenzieren: In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Im Gegensatz zum Naturschutzgebiet (§ 23 Abs. 2 BNatSchG) unterliegt es keinem absoluten Veränderungsverbot, sondern wird durch relative Verbote bestimmt. Steht von vorneherein fest, dass eine Handlung mit dem Gebietscharakter oder Schutzzweck schlechthin unvereinbar ist, kommt ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt in Betracht. Potentiell schädliche Handlungen sind zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt zu erfassen (vgl. Hendrischke, in: Schlacke, Gemeinschaftskommentar zum BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 26 Rn. 21). Ausgehend davon handelt es sich bei § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO um ein relatives Verbot, da es nicht Veränderungen des Schutzgebietes nicht generell verbietet, sondern nur, soweit diese den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Es verbietet auch nicht potentiell schädliche Handlungen, sondern erfasst schon tatbestandlich nur solche, bei denen von vorn herein feststeht, dass sie den Gebietscharakter verändern oder dem Schutzzweck zuwiderzulaufen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Ausgestaltung als repressives Verbot daher nicht entgegen. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Verordnungsgeber führen auch zum gleichen Ergebnis: Unterstellt er potentiell schädliche Handlungen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und ergibt sich im Erlaubnisverfahren, dass das Vorhaben den Gebietscharakter verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft, kann die Erlaubnis nicht erteilt werden und die Handlung bleibt verboten. Repressive Verbote, die von vorneherein nur den Gebietscharakter beeinträchtigende oder dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen untersagen, lösen demgegenüber keine weitergehende Verbotswirkung aus. Dementsprechend verfängt auch das Argument des Klägers nicht, allgemein gehaltene, generalklauselartige Verbote in Landschaftsschutzgebietsverordnungen dürften nur als präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet werden, damit im Einzelfall geprüft werden könne, ob eine Handlung die Verbotswirkung auslöse und ggf. wenn ja, ob die Handlung durch Beigabe von Nebenbestimmungen mit dem Schutzzweck in Einklang gebracht werden könne. Die Rechtsprechung des VGH München (Urteil vom 7. Juni 1984 – Nr. 9 B 81 A.2169 – NuR 1985, 25), auf die der Kläger sich insoweit beruft, betraf – anders als im vorliegenden Fall – potentiell schädliche Handlungen. Soweit der Kläger bemängelt, nach dem Regelungsregime der BR-VO sei kein Verfahren vorgegeben, in dem bei Vereinbarkeit einer Handlung mit dem Schutzzweck eine Genehmigung erteilt werden könne bzw. zu erteilen sei, greift dieses Argument im hier relevanten Zusammenhang schon deshalb nicht durch, weil § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO gerade und allein Handlungen betrifft, bei denen aus Sicht des Normgebers fest steht, dass sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, und hinsichtlich derer die „Eignung“ für einen solchen Verstoß deshalb gerade nicht zu überprüfen ist. Für lediglich potentiell dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen besteht nach den Vorschriften der BR-VO noch nicht einmal eine Anzeigepflicht. Will der Betroffene das Risiko, dass die Behörde seine Einschätzung hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck nicht teilt, nicht eingehen, steht es ihm frei – wie im vorliegenden Fall – einen entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen. Insofern muss er nicht auf das Befreiungsverfahren zurückgreifen, so dass das Argument des Klägers, Rechtsunterworfene könnten sich vom strengen Genehmigungsmaßstab und den geringen Erfolgsaussichten eines Befreiungsverfahrens abschrecken und deshalb zu leicht von der Verwirklichung ihrer Rechte abhalten lassen, nicht greift. Auch die Ausführungen des Klägers zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu allgemeinen Maßstäben für Ausgleichsvorschriften führen vor diesem Hintergrund nicht weiter. § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO ist auch hinreichend bestimmt. Die Vorschrift entspricht § 26 Abs. 2 BNatSchG, der in der Sache entsprechend dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BR-VO geltenden § 15 Abs. 2 BNatSchG a.F. regelt, dass in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Davon gedeckt sind auch generell formulierte Verbotstatbestände, da es praktisch unmöglich ist, alle schädigenden Handlungen in einer Verordnung durch konkrete Verbote zu erfassen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2001 – 8 KN 41/01 –, Rn. 52, juris m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 20. April 1994 – 4 K 25/93 –, juris, Rn. 70; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. April 1991 – Vf. 1-VII-90 –, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 08. Dezember 1997 – 5 S 3310/96 – juris, Rn. 17). § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO trägt auch den Vorgaben des § 26 Abs. 2 BNatSchG Rechnung, der die besondere Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG verlangt. Danach ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur-und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Dem entspricht die BR-VO Schorfheide-Chorin, denn nach ihrem § 7 Abs. 2 Nr. 2 bleiben u.a. die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 10 - 13 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu 3 ha Fläche von den Verboten dieser Verordnung unberührt. bb) Soweit der Kläger die Verbote in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 BR-VO für unverhältnismäßig hält und insbesondere das Verbot, Motorfahrzeuge etc. außerhalb befestigter Wege zu führen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 BR-VO), das Reitverbot (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 BR-VO), das Badeverbot (§ 6 Abs. 1 Ziff. 6 BR-VO), das Kahlhiebsverbot (§ 6 Abs. 1 Ziff. 10 BR-VO), das Neubauverbot für Forstwirtschaftswege (§ 6 Abs. 1 Ziff. 12 BR-VO), das Rückeverbot (§ 6 Abs. 1 Ziff. 13 BR-VO), das Verbot, die Bodengestalt zu verändern (§ 6 Abs. 1 Ziff. 14 BR-VO) und das Verbot, Grünland umzubrechen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 16 BR-VO) beanstandet, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit nicht an, denn die speziellen Verbotstatbestände regeln nicht die hier allein gegenständliche Erstaufforstung mit heimischen Baumarten. Selbst wenn einzelne dieser speziellen Verbote rechtswidrig und damit unwirksam wären, wäre nicht ersichtlich, dass dies auch zur Nichtigkeit des hier maßgebenden § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO führen würde. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Festsetzung der Schutzzonen III und IV könne keinen rechtlichen Bestand haben, weil das Schutzregime ausnahmslos aus repressiven Verboten bestehe, der Normgeber die Möglichkeit, präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt vorzusehen, vollständig ausgeblendet und damit grundrechtlich geschützte Belange nicht hinreichend berücksichtigt habe, und sich damit das Abwägungsergebnis in Form der in der BR-VO enthaltenen und auch für die Schutzzone III und IV angeordneten repressiven Verbote als fehlerhaft erweise. Denn ein Mangel, der zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung führen würde, ist nicht erkennbar. Dies würde voraussetzen, dass kein auf einen (räumlichen oder sachlichen) Teil der Verordnung begrenzter Fehler vorliegt bzw. der fehlerbehaftete Teil mit dem gesamten restlichen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben könne (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2008 - OVG 11 A 7.05 – EA, S. 16; BVerwG, Beschluss vom 08. August 1989 – 4 NB 2/89 –, juris, Rn. 15 für Satzungen). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Verbote des § 6 Abs. 1 BR-VO sind voneinander und von den anderen Normen der BR-VO sachlich trennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets mit den Geboten des § 5 und den verbleibenden rechtmäßigen Verboten nicht sinnvoll bestehen bleiben könnte. 2. Das Erstaufforstungsvorhaben des Klägers verstößt gegen den Verbotstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO, wonach im Biosphärenreservat alle Handlungen untersagt sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nicht im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 1 Nr. 11 BR-VO, dass eine Erstaufforstung mit standortheimischen Baumarten im Biosphärenreservat generell zulässig wäre. Aus der Existenz des Auffangtatbestandes des § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO ergibt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber auch solche Erstaufforstungen nur insoweit zulassen wollte, als sie im Einzelfall den Gebietscharakter nicht verändern oder den Schutzzwecken zuwiderlaufen. b) Ob das Erstaufforstungsvorhaben zu einer Veränderung des Gebietscharakters führt, erscheint zweifelhaft, weil die Umgebung der Vorhabenfläche auch von Wald geprägt wird und sich eine Aufforstung mit standortheimischen Baumarten jedenfalls nicht als für die Landschaft „wesensfremd“ darstellt (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26, Rn. 27). Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Vorhaben des Klägers dem Schutzzweck im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BR-VO, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zuwiderläuft. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben dem Schutzzweck der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BR-VO) zuwiderläuft, bestehen ohnehin nicht. c) Das Vorhaben des Klägers widerspricht jedenfalls dem der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes geltenden Schutzzweck nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO. Mit der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes ist der sich aus dem Wechselgefüge aller Landschaftselemente ergebende optisch wahrnehmbare Zusammenhang einzelner Landschaftserscheinungen angesprochen. In Rede steht das Erscheinungsbild der Landschaft, nicht einzelner seiner Teile, wobei allerdings bestimmte Teilelemente (z.B. Einzelbäume, Baumgruppen, Felsen) durchaus einen das Bild der Gesamtlandschaft prägenden Einfluss nehmen können (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG, Rn. 10). Das naturschutzrechtliche Schutzgut des „Landschaftsbildes“ wird danach maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird; die Veränderung muss außerdem erheblich und nachhaltig (dauerhaft) sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44/87 –, BVerwGE 85, 348-368, Rn. 35 zu § 8 Abs. 1 BNatSchG m.w.N.). Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die erst erreicht ist, wenn ein Vorhaben von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter als belastend, grob unangemessen oder unlusterregend empfunden wird (so zutreffend VG Göttingen, Urteil vom 17. April 2008 – 4 A 64/05 –, juris Rn. 34, juris; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 26, Rn. 9; a.A. Mühlbauer, in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage, § 26 BNatSchG, Rn. 20; Hendrischke, in: GK-BNatSchG, § 26, Rn. 25). Vorliegend wird das Landschaftsbild – wie sich aus den Verwaltungsvorgängen, der Biotopkartierung und den vom Kläger vorgelegten Fotografien, insbesondere der Anlage K 3, ergibt – durch die enge Verzahnung von Wald, Moor, Acker, Grünland, Weidengebüschen, Inselformen, einer Streuobstwiese und einer Baumreihe geprägt. Das Gebiet weist eine mosaikartige Struktur und eine hohe Grenzliniendichte auf, wobei die Grenzlinien nicht gradlinig verlaufen. Die besondere Vielfalt der hier aufeinandertreffenden Landschaftselemente begründet gleichzeitig die besondere Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Dieses würde durch die Aufforstung nachteilig beeinträchtigt werden. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass keines der genannten Strukturelemente durch das Vorhaben beseitigt würde. Allerdings würden ihre Proportionen verschoben und Landschaftselemente durch die Aufforstung verdeckt, so dass der besondere Strukturreichtum im Landschaftsbild insoweit zukünftig nicht mehr optisch wahrnehmbar wäre. Dies gilt insbesondere für die Baumreihe, der im Falle einer Aufforstung des Flurstücks 287 nicht mehr dieselbe landschaftsprägende Wirkung zukäme. Auch die reizvollen, fließenden Übergänge zwischen Acker- bzw. Offenlandflächen zum Wald gingen in erheblichem Umfang verloren. 3. Das Vorhaben des Klägers ist nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO von dem Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO ausgenommen. Danach bleiben die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 10 - 13 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fläche von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung fällt nur eine bisher als solche ausgeübte Nutzung, der Wechsel der Nutzungsart von der bislang landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen in eine forstwirtschaftliche Nutzung ist hiervon nicht umfasst (allgem. Meinung zu § 5 Abs. 1 BNatSchG, vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 26 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 – juris, Rn. 12 zu § 8 Abs. 7 BNatSchG 1976). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. IV: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für eine von ihm geplante Erstaufforstung eine naturschutzrechtliche Befreiung nicht erforderlich ist. Der Kläger erwarb gemeinsam mit zwei Miteigentümern im Jahr 2004 die Flurstücke 2...,2..., 2..., 2..., 2...und 2... der Flur 2... der Gemarkung P..., die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“ (BR-VO) liegen, und zwar, soweit hier streitgegenständlich, in der als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Schutzzone III („Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft“). Bei den Flächen handelt es sich überwiegend um Ackerland, das seit 2005 teilweise und zwischen 2009 und 2015 vollständig stillgelegt war. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind diese Flächen nunmehr verpachtet. Im Jahr 2016 wurde dort Winterroggen angebaut. Dem vorliegenden Verfahren ging ein Rechtsstreit der Eigentümergemeinschaft gegen das Amt für Forstwirtschaft T... vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 5 K 542/05) über die Erteilung einer Erstaufforstungsgenehmigung für die Flurstücke 2..., 2... und 2... der Flur 2... sowie für eine Teilfläche des Flurstücks 2... der Flur 2... voraus. Die Aufforstung sollte nach Angaben der Eigentümer mit der Baumart Traubeneiche erfolgen. Letztlich erteilte der Landesbetrieb Forst Brandenburg mit Bescheid vom 08. März 2010 unter Abzug bereits bewaldeter Teilflächen die begehrte Erstaufforstungsgenehmigung ohne Festlegung auf eine bestimmte Baumart und wies darauf hin, dass die Genehmigung keine Konzentrationswirkung entfalte. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführte Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftigem Urteil vom 30. März 2010 ab. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Feststellung, dass für die Aufforstung auf den Flurstücken 2..., 2..., 2..., 2..., 2... und 2... der Flur 2... der Gemarkung P... (Aufforstungsfläche 9,67 ha) keine Befreiung nach § 70 BbgNatSchG i.V.m. § 8 BR-VO erforderlich sei. Die Aufforstung solle mit standortheimischen Baumarten erfolgen, die in der näheren Umgebung natürlich vorkämen. Im Zuge der Aufforstung sollten tief gestaffelte Waldränder (Saumtiefe ca. 10 m) mit gebietsheimischen Gehölzen angelegt werden. Zur Begründung führte der Kläger aus, § 6 Abs. 1 Ziff. 19 BR-VO, der alle Handlungen verbiete, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck des § 4 Abs. 2 BR-VO zuwider laufen, sei nichtig. Der Verbotstatbestand sei auch nicht erfüllt. Den Schutzweck „Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes“ würde die Aufforstung sogar erheblich unterstützen (insbesondere durch die Verringerung stofflicher Einträge sowie die Puffer- und Prozessschutzfunktion für das südlich gelegene Moor). Auch das Landschaftsbild würde mehr aufgewertet als beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 07. April 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass für die von ihm begehrte Aufforstung eine naturschutzrechtliche Befreiung erforderlich sei und auch für Teilflächen in Aussicht gestellt werden könne. Dessen fachliche Argumentation (insbesondere die Verringerung von Stoffeinträgen in sensible Ökosysteme) sei für Teilbereiche nachvollziehbar. Deshalb sei ihm für diese Flächen stets eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt worden. In Gänze betrachtet widerspreche das Aufforstungsvorhaben allerdings dem Verbot gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 19 der BR-VO sowie den Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung, die eine Waldmehrung im betroffenen Landschaftsraum ausschlössen. Mit Urteil vom 19. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die vom Kläger am 19. April 2010 erhobenen Klage abgewiesen, mit der er beantragt hatte, festzustellen, dass für die Erstaufforstung der Flurstücke 2..., 2..., 2..., 2... und 2..., Flur 2... der Gemarkung P... mit Ausnahme der in der Schutzzone II gelegenen und auf der beigefügten Luftbildkarte (Anlage K3) grün schraffierten Teilfläche der Flurstücke 2..., 2..., 2... mit einer Größe von ca. 0,24 ha eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 8 BR-VO Schorfheide-Chorin nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Das Vorbringen des Klägers reiche angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls mit Blick auf das bereits geführte Klageverfahren VG 5 K 542/05 nicht hin. Die Kammer habe mit ihrer damaligen Entscheidung – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags – keine Zweifel an der Wirksamkeit der nun nochmals streitgegenständlichen Biosphärenreservatsverordnung Schorfheide-Chorin gehabt. Im Übrigen sei die Feststellungsklage auch unbegründet. Der klägerischen Auffassung, wonach sich die in § 6 Abs. 1 BR-VO aufgelisteten Verbote als nichtig darstellten, könne nicht gefolgt werden. Bereits durch die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 BR-VO und die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO von den Verboten ausgenommenen Maßnahmen wie die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelung des § 6 Abs. 1 BR-VO sei eine unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Klägers nicht anzunehmen. Das Vorhaben des Klägers widerspreche dem Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO. Es laufe jedenfalls dem Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes geltenden Schutzzweck nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO zuwider. Der vom Kläger wohl beabsichtigte Anbau von Traubeneichen würde die „Eigenart“ des bislang auch durch andere Baumarten bestimmten Landschaftsbildes ändern. Das Vorhaben des Klägers sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO von den Verboten der Verordnung ausgenommen. Zur Begründung seiner durch Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: In tatsächlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Flächen mit reiner Traubeneiche aufgeforstet werden sollten. In rechtlicher Hinsicht sei die Klage zulässig, insbesondere stehe ihr die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. März 2010 nicht entgegen, da den Verfahren völlig unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde lägen. Die Klage sei auch begründet. Die BR-VO weise Mängel im Schutzzweck und in den festgesetzten Verboten auf, die zur Unwirksamkeit der Verordnung führten. Der in § 4 Abs. 1 und 2 BR-VO für die als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Zonen III und IV des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin vorgegebene Schutzzweck erweise sich als zu unbestimmt, da er sich im Wesentlichen mit der teilweisen Wiederholung des Wortlautes der §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 BNatSchG bzw. entsprechender Begriffe begnüge. Außerdem seien in Landschaftsschutzgebieten absolute (repressive) Verbote, von denen nur noch im Wege der Befreiung abgewichen werden könne, mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur ausnahmsweise zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass jedes der verbotenen Vorhaben das Landschaftsbild verunstalte, die Natur schädige oder den Naturgenuss beeinträchtige. Die im Einzelnen in § 6 Abs. 1 BR-VO aufgestellten repressiven Verbote seien rechtswidrig und damit unwirksam, da ein entsprechend umfangreicher repressiver Verbotskatalog nicht erforderlich sei. Dies gelte umso mehr, da sich das Gebiet des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin neben seiner enormen Größe als äußerst inhomogen darstelle und insbesondere auch die besiedelten Bereiche erfasse. Die Unwirksamkeit der festgesetzten Verbote müsse ähnlich einem materiellen Abwägungsdefizit bei der Unterschutzstellung zur Unwirksamkeit der BR-VO führen. Überdies sei auch die repressiv ausgestaltete „Generalklausel“ des § 6 Abs. 1 Ziff. 19 BR-VO unwirksam. Allgemein gehaltene Verbote dürften in Landschaftsschutzgebietsverordnungen nur als präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet werden, damit im Einzelfall geprüft werden könne, ob eine Handlung die Verbotswirkung auslöse und ggf. wenn ja, ob die Handlung durch Beigabe von Nebenbestimmungen mit dem Schutzzweck in Einklang gebracht werden könne. Soweit die Zulässigkeit von Vorhaben inzident im Befreiungsverfahren untersucht werden könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Ausgleichsregelungen davon auszugehen, dass sich die naturschutzrechtliche Befreiung auf Ausnahmefälle beschränken müsse. Auch könnten sich die Rechtsunterworfenen mit ihrem Vorhaben allzu leicht vom strengen Genehmigungsmaßstab unter den geringen Erfolgsaussichten eines Befreiungsverfahrens abschrecken lassen. Auch bei unterstellter Wirksamkeit der BR-VO sei eine Befreiung für das Erstaufforstungsvorhaben nicht erforderlich, weil es von § 6 Abs. 1 Ziff. 19 BR-VO nicht erfasst werde. Vielmehr folge schon aus § 6 Abs. 1 Ziff. 11 BR-VO, dass eine Erstaufforstung mit standortheimischen Baumarten nach dem Willen des Verordnungsgebers grundsätzlich zulässig sei. Auch werde durch die Erstaufforstung der Gebietscharakter nicht verändert. In der näheren Umgebung sei das Schutzgebiet durch größere geschlossene Waldgebiete geprägt. Die Aufforstung mit standortheimischen Baumarten, die in der näheren Umgebung natürlich vorkommen, füge sich unmittelbar und ohne ästhetischen Bruch in ein solches Waldareal ein. Sie laufe auch nicht dem Schutzzweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 BR-VO zuwider, sondern habe positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Auch der Schutzzweck der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes werde nicht beeinträchtigt. Die enge Verzahnung und die Grenzlinien zwischen Wald, Moor, Grünland, Acker, Weidengebüsch, Streuobstbeständen und einer breiten Grenzhecke blieben im Wesentlichen erhalten, weil die Aufforstung nicht zu einer Beseitigung dieser Elemente führe, sondern lediglich zu einer Vergrößerung der Waldfläche. Die Grenzbereiche und ökologisch wertvollen Übergangszonen würden durch die Anlage tief gestaffelter Waldränder sogar noch erweitert. Schließlich stünden Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung sowie Pflege- und Entwicklungspläne dem Erstaufforstungsvorhaben nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 zu ändern und unter Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 7. April 2010 festzustellen, dass für die Erstaufforstung der Flurstücke 285, 286, 287, 288 und 290, Flur 2 der Gemarkung P... (mit Ausnahme der in der Schutzzone II gelegenen und auf der beigefügten Luftbildkarte – Anlage K3 – rot schraffierten Teilfläche der Flurstücke 287, 288, 290) mit standortheimischen Baumarten nebst einer tiefgestaffelten Waldrandgestaltung mit heimischen Straucharten, die jeweils in der näheren Umgebung natürlich vorkommen, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 8 Biosphärenreservats-VO Schorfheide-Chorin nicht erforderlich ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2012 zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, der Kläger benötige für die von ihm beabsichtigte Erstaufforstung eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 8 BR-VO. Die BR-VO einschließlich der Verbotsregelung in § 6 Abs. 1 sei geltendes und damit anzuwendendes Recht. Im Ergebnis sei auch unerheblich, ob die Schutzgebietsverordnung das „mildere“ Mittel eines präventiven Verbots oder das strengere des repressiven Verbots vorsehe, da der Kläger auch in ersterem Fall keinen Rechtsanspruch auf Zulassung habe. Es zähle zu den Aufgaben einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, im konservierenden Sinne den Charakter einer Landschaft zu erhalten und grundsätzliche Nutzungsartenänderungen – etwa die Umwandlung einer Offenfläche in einen Wald – zu unterbinden. Der Wald-Offenland-Verteilung komme als tatsächlich landschaftsprägendem Merkmal eine besondere Bedeutung zu. Bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens würde auf einer etwa 10 ha umfassenden zusammenhängenden Fläche das derzeitige Landschaftsbild vollständig verändert. Dies laufe dem Schutzzweck des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BR-VO zuwider. Darüber hinaus widerspreche dieses Vorhaben dem Landschaftsrahmenplan, der für den hier in Rede stehenden Landschaftsraum eine Waldmehrung ausschließe und eine extensive Landwirtschaft vorsehe, und den Entwicklungszielen des Pflege- und Entwicklungsplanes. Die betroffene Freifläche sei als naturschutzfachlich hochwertig einzustufen. Soweit mit der Erstaufforstung positive Effekte verbunden seien und es naturschutzfachlich sinnvoll sei, könne für Teilflächen eine Befreiung in Aussicht gestellt werden, nicht jedoch für die Restfläche, auf der die naturschutzrechtlichen Gründe für den Offenlanderhalt überwögen. Die reich strukturierten Offenlandbereiche würden von wertgebenden, bestandsgefährdeten und besonders bzw. streng geschützten Arten (u.a. Neuntöter, Zauneidechse) besiedelt, sodass auch artenschutzrechtliche Belange gegen das Vorhaben sprächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte einschließlich der von den Beteiligten eingereichten Beistücke sowie den Landschaftsrahmenplan für das Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin (2003), die Akte VG 5 K 542.05 des Verwaltungsgerichts Potsdam und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.