Beschluss
3 B 24/09
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG verlangt, dass einem Beamten bei Zuweisung in ein privatwirtschaftliches Tochterunternehmen eine amtsangemessene, konkret und ausreichend bestimmte Tätigkeit zugewiesen wird.
• Eine unbestimmte Funktionsbezeichnung (z. B. "Service Center Agent") genügt nicht, wenn sie dem aufnehmenden Unternehmen zu weitgehende Entscheidungsspielräume über Einsatz und Wertigkeit des Postens lässt.
• Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell möglich, ihre materielle Rechtfertigung scheitert jedoch, wenn die Zuweisung die strengen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei unzureichend konkretisierter Zuweisung an Tochtergesellschaft • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG verlangt, dass einem Beamten bei Zuweisung in ein privatwirtschaftliches Tochterunternehmen eine amtsangemessene, konkret und ausreichend bestimmte Tätigkeit zugewiesen wird. • Eine unbestimmte Funktionsbezeichnung (z. B. "Service Center Agent") genügt nicht, wenn sie dem aufnehmenden Unternehmen zu weitgehende Entscheidungsspielräume über Einsatz und Wertigkeit des Postens lässt. • Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell möglich, ihre materielle Rechtfertigung scheitert jedoch, wenn die Zuweisung die strengen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht erfüllt. Der Antragsteller, ein Bundesbeamter bei der Deutschen Telekom AG, erhielt mit Bescheid vom 06.01.2009 die Zuweisung zur Vivento Customer Service GmbH (VCS GmbH) in F., befristet bis 30.06.2009 und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Betriebsrat hatte der ursprünglich geplanten dauerhaften Zuweisung nicht zugestimmt; die Antragsgegnerin berief sich auf ein besonderes öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Beschäftigung. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Zuweisungsverfügung die Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erfüllt und dem Beamten eine amtsangemessene und hinreichend bestimmte Tätigkeit zuweist. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war zulässig; das Gericht prüft summarisch formelle Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung und eine Interessenabwägung. • Prüfung der sofortigen Vollziehung: Formal war die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin begründet und als vorläufige Maßnahme i.S.d. § 69 Abs. 5 BPersVG ausgewiesen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfen Beamte nur dann ohne Zustimmung dauerhaft zu einem privatrechtlichen Tochterunternehmen zugewiesen werden, wenn dort eine dem Amt entsprechende Tätigkeit sichergestellt und die Zuweisung zumutbar ist; diese Voraussetzungen sind streng auszulegen. • Kernfrage der materielle Rechtmäßigkeit: Die streitige Zuweisung beschränkte sich auf die Bezeichnung "Service Center Agent"; das Gericht folgte der Rechtsprechung, wonach eine derart weite und unbestimmte Funktionsbezeichnung nicht gewährleistet, dass dem Beamten dauerhaft ein amtsangemessener, gleichwertiger Arbeitsposten zugewiesen wird. • Konsequenz: Weil die Verfügung dem aufnehmenden Unternehmen zu große Entscheidungsspielräume über konkrete Einsatzinhalte und damit über die Besoldungswertigkeit belässt, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht und ist offensichtlich rechtswidrig. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 06.01.2009 wurde wiederhergestellt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Zuweisungsverfügung materielle Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht erfüllt, weil die bloße Funktionsbezeichnung "Service Center Agent" keine hinreichende Bestimmtheit und Amtsäquivalenz des zugewiesenen Tätigkeitsbereichs sicherstellt. Daher überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der summarischen Prüfung; die sofortige Vollziehung ist mangels Erfolgsaussicht des Bescheids nicht im öffentlichen Interesse. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.