Urteil
2 A 142/08
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Empfänger von Ausbildungsförderung nach BAföG, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, können sich auf die Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV berufen.
• Der Einkommensbegriff des § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV ist nach den sozialhilferechtlichen Regeln zu bereinigen (vgl. § 82 SGB XII/§ 76 BSHG), sodass neben Steuern auch Werbungskosten und andere notwendige Ausgaben abzugsfähig sind.
• § 6 Abs.1 Nr.5 RGebStV begründet keine abschließende Regelung gegenüber § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV; beide Vorschriften wirken nebeneinander (persönliche vs. sachliche Befreiung).
• Bei Zweifeln kann das Gericht unterstellen, dass Geräte bereitgehalten werden, wenn die Bescheide auch in diesem Fall rechtswidrig sind; eine Beweisaufnahme ist dann entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Zweitgerätebefreiung greift bei BAföG-Empfänger in häuslicher Gemeinschaft; Einkommen nach SGB XII bereinigen • Empfänger von Ausbildungsförderung nach BAföG, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, können sich auf die Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV berufen. • Der Einkommensbegriff des § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV ist nach den sozialhilferechtlichen Regeln zu bereinigen (vgl. § 82 SGB XII/§ 76 BSHG), sodass neben Steuern auch Werbungskosten und andere notwendige Ausgaben abzugsfähig sind. • § 6 Abs.1 Nr.5 RGebStV begründet keine abschließende Regelung gegenüber § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV; beide Vorschriften wirken nebeneinander (persönliche vs. sachliche Befreiung). • Bei Zweifeln kann das Gericht unterstellen, dass Geräte bereitgehalten werden, wenn die Bescheide auch in diesem Fall rechtswidrig sind; eine Beweisaufnahme ist dann entbehrlich. Der Kläger, Student und BAföG-Empfänger, wohnt mietfrei in einem etwa 13 m² großen Zimmer bei seinen Eltern, die den Hauptvertrag beim Beklagten führen. Gebührenbeauftragte meldeten am 23.10.2007 rückwirkend Radio und Fernseher des Klägers an; der Kläger widerrief die Anmeldung am 24.10.2007 und behauptete, er nutze nur die Geräte der Eltern. Der Beklagte setzte Gebühren für Sept.2005 bis Febr.2008 fest und lehnte den Widerspruch ab. Der Kläger klagt mit der Behauptung, keine eigenen Geräte oder PC zu haben und nur unter Druck angemeldet zu haben; er beruft sich zudem auf seine finanzielle Lage als BAföG-Empfänger. Das Gericht lässt offen, ob Geräte tatsächlich bereitgehalten werden, unterstellt dies aber zugunsten der Entscheidung als gegeben. • Die Klage ist begründet; die Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). • Zutreffend ist die Berufung auf § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV: Weitere Geräte von Personen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sind gebührenfrei, wenn deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. • § 6 Abs.1 Nr.5 RGebStV schließt § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV nicht aus. § 5 ist eine sachliche, § 6 eine persönliche Befreiungsregel, Wortlaut, Zweck und Gesetzesbegründung sprechen nicht für eine gegenseitige Ausschließlichkeit. • Der Einkommensbegriff des § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV ist nach den sozialhilferechtlichen Regeln (vgl. § 82 SGB XII/§ 76 BSHG) zu bereinigen; als Abzüge kommen insbesondere Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens in Betracht. • Der Kläger hatte im Streitzeitraum einen monatlichen BAföG-Anspruch von 372,00 Euro zuzüglich Sachbezüge für Wohnung und Verpflegung von zusammen 174,15 Euro, womit ein Nettoeinkommen von 546,15 Euro ergibt. • Als notwendige Aufwendungen zur Erwerbserzielung sind Fahrtkosten zur Hochschule anzusetzen (hier 270,00 Euro monatlich), so dass ein anzurechnendes Einkommen von 276,15 Euro verbleibt; dieser Betrag liegt bis 30.6.2007 knapp über dem Regelsatz und danach darunter, so dass das bereinigte Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. • Weil dem Haushaltsangehörigen ein auf seine Person bezogenes Existenzminimum verbleiben muss, ist bei Überschreiten des Regelsatzes um nicht erheblichen Betrag auf weitere notwendige Abzüge zu achten; hier ist unter Berücksichtigung weiterer typischer Belastungen davon auszugehen, dass der Satz nicht überschritten wird. Die Klage ist erfolgreich: Die Bescheide vom 01.03.2008 und 07.05.2008 werden aufgehoben, weil der Kläger als in häuslicher Gemeinschaft mit dem Rundfunkteilnehmer lebender BAföG-Empfänger unter Berücksichtigung der nach § 82 SGB XII/§ 76 BSHG bereinigten Einkommenssituation die Voraussetzungen der Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV erfüllt. Der Beklagte kann die Gebührenfestsetzung nicht tragen, da das bereinigte Einkommen des Klägers den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt; daher ist die Gebührenpflicht entfällt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.