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Urteil

2 A 124/08

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits mit der Ersten Staatsprüfung berufsqualifizierte Lehramtsausbildung gilt als abgeschlossen und begründet keinen Abbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG. • Für die Gewährung von BAföG für eine zweite Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein unabweisbarer Grund erforderlich, der eine "Alles-oder-Nichts"-Situation begründet. • Psychische Erkrankungen können grundsätzlich einen unabweisbaren Grund darstellen; aus ärztlichen Attesten müssen sich jedoch objektive Anhaltspunkte ergeben, dass keine zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bestanden und die frühere Berufsausübung von vornherein ausgeschlossen war. • Allein die Diagnose und ambulante Behandlungen reichen nicht aus, wenn stationäre Therapie oder andere therapeutische Ansätze nicht ausgeschlossen oder nicht versucht wurden. • Die Klage der Auszubildenden gegen Ablehnung der Ausbildungsförderung ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht dargelegt und bewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Kein BAföG für zweite Ausbildung ohne nachgewiesenen unabweisbaren Grund • Eine bereits mit der Ersten Staatsprüfung berufsqualifizierte Lehramtsausbildung gilt als abgeschlossen und begründet keinen Abbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG. • Für die Gewährung von BAföG für eine zweite Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein unabweisbarer Grund erforderlich, der eine "Alles-oder-Nichts"-Situation begründet. • Psychische Erkrankungen können grundsätzlich einen unabweisbaren Grund darstellen; aus ärztlichen Attesten müssen sich jedoch objektive Anhaltspunkte ergeben, dass keine zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bestanden und die frühere Berufsausübung von vornherein ausgeschlossen war. • Allein die Diagnose und ambulante Behandlungen reichen nicht aus, wenn stationäre Therapie oder andere therapeutische Ansätze nicht ausgeschlossen oder nicht versucht wurden. • Die Klage der Auszubildenden gegen Ablehnung der Ausbildungsförderung ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht dargelegt und bewiesen sind. Die Klägerin, Inhaberin der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, beantragte BAföG für eine zweijährige Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin ab Schuljahr 2008/2009. Zuvor hatte sie das Referendariat begonnen, dieses aber im Juli 2007 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Sie legte drei ärztliche Atteste vor, in denen eine psychische Erkrankung mit Angstsymptomatik diagnostiziert wurde und die behandelnde Psychiaterin eine Fortsetzung des Referendariats als nicht möglich einschätzte. Der Beklagte lehnte die Förderung mit der Begründung ab, der Abbruch der ersten Ausbildung erfolgte nicht aus einem unabweisbaren Grund. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung. Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung und befragte die Klägerin informatorisch zu den Gründen des Ausbildungsabbruchs. • Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Die frühere Lehramtsausbildung ist bereits mit der Ersten Staatsprüfung als berufsqualifizierend abgeschlossen und fällt somit nicht unter einen Abbruch i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG, sondern ist nach § 7 Abs. 2 BAföG zu beurteilen. • Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 BAföG kommt nicht in Betracht; allenfalls § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG (einmalige Förderung einer weiteren Ausbildung) könnte einschlägig sein. • Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist diese Förderung nur bei besonderen Umständen, insbesondere bei einem unabweisbaren Grund, möglich. Ein unabweisbarer Grund liegt nur vor, wenn objektiv und subjektiv die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des Berufs ausgeschlossen ist. • Psychische Erkrankungen können einen solchen unabweisbaren Grund darstellen, erfordern aber klare, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass keine zumutbaren Heilbehandlungen (z. B. stationäre Therapie) möglich oder erfolglos wären und somit eine "Alles-oder-Nichts"-Situation besteht. • Die vorgelegten Atteste dokumentieren eine psychische Erkrankung und die Einschätzung der behandelnden Ärztin, dass Fortsetzung des Referendariats nicht möglich sei, liefern jedoch keine hinreichende Begründung, warum andere therapeutische Ansätze nicht in Betracht kamen oder schon erfolglos geprüft wurden. • Die Klägerin hat bei der Anhörung eingeräumt, dass kein stationärer Behandlungsversuch unternommen wurde und zudem für sie im Referendariat erkannt wurde, dass der angestrebte Beruf nicht mehr ihren Vorstellungen entsprach; damit fehlt der Nachweis, dass die Erkrankung allein und unabweisbar die Ausübung des Lehrerberufs unmöglich machte. • Mangels Nachweises eines unabweisbaren Grundes liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht vor; der abgelehnte Bescheid ist rechtmäßig. • Kostenentscheidung gemäß §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin. Zwar liegt eine psychische Erkrankung vor und die Erste Staatsprüfung stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar, jedoch fehlen hinreichende Belege dafür, dass ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gegeben ist. Insbesondere wurden stationäre oder andere therapeutische Maßnahmen nicht durchgeführt oder nachgewiesen, die eine Fortsetzung der Lehrerausbildung endgültig ausgeschlossen hätten. Zudem hat die Klägerin bei Anhörung eingeräumt, dass persönliche Berufsvorstellungen eine Rolle beim Ausbildungsabbruch spielten. Deshalb rechtfertigen die vorgelegten Atteste keine einmalige weitere BAföG-Förderung, und der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig.