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Beschluss

3 LA 39/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1112.3LA39.21.00
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Leitsätze
1. Der vom Beklagten behauptete Maßstab, dass ein unabweisbarer Grund nur dann vorliege, wenn die Erkrankung in der Ausbildung selbst ihre Ursache habe und eine Heilung der Symptomatik über keinen denkbaren therapeutischen Ansatz möglich sei, ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Abbruchs einer Erstausbildung nicht anwendbar. Der vom Beklagten behauptete Maßstab, dass ein unabweisbarer Grund nur dann vorliege, wenn die Erkrankung in der Ausbildung selbst ihre Ursache habe und eine Heilung der Symptomatik über keinen denkbaren therapeutischen Ansatz möglich sei, ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Abbruchs einer Erstausbildung nicht anwendbar. (Rn.8) 2. Ein Grund ist im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG unabweisbar, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 18. März 2021 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vom Beklagten behauptete Maßstab, dass ein unabweisbarer Grund nur dann vorliege, wenn die Erkrankung in der Ausbildung selbst ihre Ursache habe und eine Heilung der Symptomatik über keinen denkbaren therapeutischen Ansatz möglich sei, ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Abbruchs einer Erstausbildung nicht anwendbar. Der vom Beklagten behauptete Maßstab, dass ein unabweisbarer Grund nur dann vorliege, wenn die Erkrankung in der Ausbildung selbst ihre Ursache habe und eine Heilung der Symptomatik über keinen denkbaren therapeutischen Ansatz möglich sei, ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Abbruchs einer Erstausbildung nicht anwendbar. (Rn.8) 2. Ein Grund ist im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG unabweisbar, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen. (Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 18. März 2021 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat der auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2018/2019 gerichteten Klage stattgegeben. Dem Förderungsanspruch der Klägerin stehe § 7 Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Abbruch des Erststudiums der Klägerin im Jahr 2014 für diese in der Situation ihrer schweren psychischen Erkrankung aus einem unabweisbaren Grund erfolgt sei. Nach den persönlichen Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätten aufgrund ihrer psychischen Erkrankung außergewöhnliche Umstände vorgelegen. Diese hätten ihre subjektive Eignung zur Fortsetzung des Studiums wegfallen lassen und ihr nicht einmal mehr die Wahl gelassen, ihr Studium entweder fortzusetzen oder aber immerhin selbstbestimmt abzubrechen. Dem Beklagten sei zuzugeben, dass allein die von der Klägerin vorgelegten Atteste aus den Jahren 2015 und 2017 die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht hinreichend nachweisen könnten, weil sie erst nach dem Studienabbruch ausgestellt wurden. Das Gericht halte diese Atteste jedoch zusammen mit den persönlichen Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für ausreichend. Die Atteste stützten die Ausführungen der Klägerin und ließen den von der Klägerin dargestellten Krankheitsverlauf insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Dass diese ihr Studium – wie es objektiv vernünftig gewesen wäre – nicht unterbrochen habe, könne ihr angesichts ihrer Erkrankung nicht vorgeworfen werden. 2. Der vom Beklagten ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 23.04.2024 - 3 LA 80/21 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beklagte trägt insoweit vor, dass kein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Studiums vorgelegen habe. Das sei nur der Fall, wenn die Erkrankung in der Ausbildung selbst ihre Ursache habe und eine Heilung der Symptomatik über keinen denkbaren therapeutischen Ansatz möglich sei. Das sei bei der Klägerin nicht zu erkennen. Die Erkrankung der Klägerin sei durch den Tod ihres Hundes ausgelöst worden. In dem Attest aus dem Jahr 2015 heiße es lediglich, dass eine Wiederaufnahme des Studiums nicht möglich „erscheint“. Ein therapeutischer Erfolg sei deshalb weiterhin denkbar gewesen. Auch sei der Abbruch des Studiums nicht unverzüglich erfolgt. Die Klägerin habe ihre Behandlungsbedürftigkeit erkannt und sich bereits im Sommer 2013 in Therapie begeben. Dass sie, anders als das Verwaltungsgericht meine, noch in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, zeige sich unter anderem daran, dass sie sich aus wirtschaftlichen Gründen zum Studium zurückgemeldet habe, statt eine Beurlaubung zu beantragen. Das Verwaltungsgericht habe außerdem übersehen, dass eine Förderung des Psychologiestudiums im Wintersemester 2018/2019 nicht in Betracht gekommen sei, weil durch nichts belegt oder attestiert worden sei, dass die Klägerin ihre Studierfähigkeit oder aber zumindest eine eingeschränkte Studierfähigkeit im Oktober 2018 wiedererlangt habe. Es habe ihr deshalb an der Eignung für das Studium der Psychologie im Sinne von § 9 BAföG gefehlt. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsrechtlichen Urteils. a) Der vom Beklagten behauptete Maßstab, dass ein unabweisbarer Grund nur dann vorliege, wenn die Erkrankung in der Ausbildung selbst ihre Ursache habe und eine Heilung der Symptomatik über keinen denkbaren therapeutischen Ansatz möglich sei, ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Abbruchs einer Erstausbildung nicht anwendbar. Ein Grund ist im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG unabweisbar, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (Beschl. d. Senats v. 28.05.2024 - 3 B 4/23 -, juris Rn. 75 m. w. N.). Die vom Verwaltungsgericht Göttingen aufgestellten strengeren Anforderungen (Urt. v. 19.01.2010 - 2 A 124/08 -, juris Rn. 15, 19) beziehen sich auf den dort geltend gemachten Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG für eine weitere Förderung nach einer abgeschlossenen Ausbildung, nicht auf den Anspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG für eine weitere Förderung nach einer abgebrochenen Ausbildung. Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum dieser Maßstab auf die vorliegende Konstellation übertragbar sein soll. b) Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist unter anderem bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2021 - 4 LA 102/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Der Zulassungsantrag enthält jedoch lediglich – ausgehend von einem falschen Maßstab – eine von der des Verwaltungsgerichts abweichende Interpretation der vorgelegten Atteste und der informatorischen Anhörung der Klägerin. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin noch in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. c) Dass die Klägerin den Abbruch ihrer Ausbildung nicht unverzüglich vorgenommen habe (zu dieser Voraussetzung etwa VGH München, Beschl. v. 08.11.2023 - 12 C 23.1422 -, juris Rn. 8 m. w. N.), behauptet der Beklagte lediglich. Nicht jede Aufnahme einer Psychotherapie kann – wie er offenbar meint – automatisch den sofortigen Abbruch der Ausbildung erzwingen. Da es sich bei dem behaupteten schuldhaften Zögern der Klägerin um einen rechtsvernichtenden Umstand handeln würde, trug der Beklagte insoweit die Beweislast (vgl. nur Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, VwGO § 108 Rn. 96 m. w. N.). Beweisanträge hat er nicht gestellt. Diesbezügliche Verfahrensrügen hat er nicht erhoben. d) Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Klägerin die Eignung im Sinne von § 9 BAföG gefehlt habe, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird dies in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Die Eignung für die Ausbildung wird zunächst dadurch dokumentiert, dass der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen der Ausbildung erfüllt, was bei der Klägerin unstreitig der Fall war. Die Eignung beurteilt sich insoweit nach den Regelungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts, nicht davon abweichend nach dem Recht der Ausbildungsförderung (vgl. Lackner/Achelpöhler, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 9 Rn. 4). Die Eignung ist stets aus einer Prognoseentscheidung heraus ex ante zu bewerten (Schepers, BAföG, 4. Online-Auflage 2019, § 9 Rn. 1). Wenn besondere Umstände dies erfordern, ist das zuständige Amt für Ausbildungsförderung berechtigt und verpflichtet, eine konkrete Eignungsprognose anzustellen (Lackner/Achelpöhler, a. a. O., § 9 Rn. 6 m. w. N.). Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass er dieser nur ex ante zu erfüllenden Pflicht nachgekommen wäre. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Sowohl der Ablehnungsbescheid vom 6. November 2018 (GA Bl. 10) als auch der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2019 (GA Bl. 8 f.) wurden ausschließlich darauf gestützt, dass die Klägerin nach Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Da der Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt und dieser Beschluss unanfechtbar ist, bedarf es keiner Entscheidung über den klägerseitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2019 - 11 S 63/19 -, juris, Rn. 15), weil ein Kostenerstattungsanspruch besteht.