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Beschluss

1 B 7/13

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein anhängiges Anfechtungsverfahren oder zumindest einen eingelegten Widerspruch voraus. • Fehlt ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig und ohne Sachprüfung zurückzuweisen. • § 80 Abs. 5 VwGO ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nur besteht, wenn ein tatsächlich vorhandener Rechtsbehelf betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein anhängiges Anfechtungsverfahren oder zumindest einen eingelegten Widerspruch voraus. • Fehlt ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig und ohne Sachprüfung zurückzuweisen. • § 80 Abs. 5 VwGO ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nur besteht, wenn ein tatsächlich vorhandener Rechtsbehelf betroffen ist. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der auf Ziffer 11 eines Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 gerichteten Anordnung. Er wandte sich damit auf dem Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an das Verwaltungsgericht. Eine Anfechtungsklage oder ein eingelegter Widerspruch lagen bis zum Zeitpunkt des Antrags nicht vor. Der Antrag richtete sich konkret gegen die Vollziehung der genannten Inhaltsziffer des Verwaltungsakts. Es ging nicht um andere Verfahrensfragen oder Nebensachen. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des vorgelegten Antrags anhand der Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes. Es betrachtete die Gesetzesauslegung von § 80 VwGO im Lichte der Zweckbestimmungen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Kosten- und Streitwertfragen wurden abschließend ebenfalls beurteilt. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO korrespondiert mit § 80 Abs. 1 VwGO und ist nur für Anfechtungsverfahren vorgesehen; nur insofern kommt ein Suspensiveffekt in Betracht. • Praktische Auslegung ergibt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. • § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlaubt zwar die Antragstellung vor Klageerhebung, diese Ermächtigung ist jedoch einschränkend dahin zu verstehen, dass bei vorgesehenem Widerspruchsverfahren zuvor ein Widerspruch eingelegt worden sein muss. • Fehlt es an einem Rechtsbehelf, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig und ohne materielle Prüfung zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 Streitwertkatalog für verwaltungsgerichtliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 11 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil bis zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorlag, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte. Mangels eines vorhandenen Widerspruchs oder einer anhängigen Anfechtungsklage war eine sachliche Prüfung des Begehrens nicht durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde mit 5.000,00 Euro festgesetzt.