Beschluss
2 B 387/14
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei existenzsichernden Vorausleistungen nach § 36 BAföG ist das Ausbildungsförderungsamt verpflichtet zu prüfen, ob eine von den Eltern erklärte Naturalunterhaltsbestimmung dem Unterhaltsberechtigten in zumutbarer Weise Rechnung trägt.
• Die bloße Geltendmachung gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt ersetzt nicht die empfangsbedürftige Unterhaltsbestimmung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten.
• Wenn Eltern den Naturalunterhalt faktisch nicht leisten und die Bestimmung keine gebotene Rücksicht auf die Belange des Unterhaltsberechtigten nimmt, ist der Vorausleistungsanspruch nach § 36 Abs. 1 BAföG nicht zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Vorausleistung nach § 36 BAföG bei nicht tragfähiger Unterhaltsbestimmung der Eltern • Bei existenzsichernden Vorausleistungen nach § 36 BAföG ist das Ausbildungsförderungsamt verpflichtet zu prüfen, ob eine von den Eltern erklärte Naturalunterhaltsbestimmung dem Unterhaltsberechtigten in zumutbarer Weise Rechnung trägt. • Die bloße Geltendmachung gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt ersetzt nicht die empfangsbedürftige Unterhaltsbestimmung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. • Wenn Eltern den Naturalunterhalt faktisch nicht leisten und die Bestimmung keine gebotene Rücksicht auf die Belange des Unterhaltsberechtigten nimmt, ist der Vorausleistungsanspruch nach § 36 Abs. 1 BAföG nicht zu kürzen. Die Antragstellerin beantragte Ausbildungsförderung nach BAföG. Das Ausbildungsförderungsamt kürzte die Vorausleistung um 651,00 Euro monatlich unter Berufung auf von den Eltern behaupteten Naturalunterhalt und eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB. Die Antragstellerin machte geltend, die Eltern zahlten den angerechneten Unterhalt nicht und hätten die Bestimmung nicht gegenüber ihr erklärt. Sie lebt in Berlin mit ihrem Kleinkind und dessen Vater im gemeinsamen Haushalt. Die Antragstellerin begehrt mit dem Eilantrag die Bewilligung der Vorausleistung in voller Höhe ab November 2014. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch für die einstweilige Verpflichtung zur Auszahlung vorliegen. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft gemacht; es handelt sich um existenzsichernde Leistungen (§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Die Eltern haben den im Bescheid angerechneten Unterhaltsbetrag von 651,00 Euro nicht gezahlt, sodass die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 BAföG vorliegen. • Eine Kürzung nach § 36 Abs.3 BAföG kommt nur in Betracht, wenn die Eltern bereit sind, Naturalunterhalt aufgrund einer wirksamen Bestimmung nach § 1612 Abs.2 BGB zu leisten; eine bloße Geltendmachung gegenüber dem Amt reicht nicht, weil die Bestimmung eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten sein muss. • Selbst wenn eine Bestimmung gegenüber dem Amt vorläge, wäre sie hier unwirksam, weil sie nicht in gebotener Weise die Belange der Antragstellerin berücksichtigt; maßgeblich sind die besonderen Gründe nach § 1612 Abs.2 Satz 2 BGB, die eine Bestimmung unzumutbar machen können. • Die Lebenssituation der Antragstellerin (eigener Wohnsitz in Berlin, Betreuung des im Haushalt lebenden Kleinkindes, Zusammenleben mit dem Kindesvater) macht das Verlangen, zu den Eltern zu ziehen, unzumutbar und würde die Familie auseinanderreißen; dies ist verfassungsrechtlich relevant (Art.6 Abs.1 GG). • Aufgrund der Gesetzesänderung des Unterhaltsrechts ist ein besonderes Abänderungsverfahren nicht erforderlich; das Amt muss die Zumutbarkeit prüfen, damit der Zweck von § 36 BAföG gewahrt bleibt. • Folglich ist der Anspruch auf Vorausleistung nicht zu kürzen und die Zahlung in voller Höhe anzuordnen. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, der Antragstellerin ab November 2014 vorläufig Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 651,00 Euro im Wege der Vorausleistung nach § 36 BAföG zu bewilligen. Das Gericht hat zugunsten der Antragstellerin entschieden, weil die Eltern den angerechneten Unterhalt nicht erbrachten und eine ihnen zugeschriebene Unterhaltsbestimmung weder gegenüber der Antragstellerin erklärt noch in zumutbarer Weise die Belange der Antragstellerin berücksichtigt ist. Die Vorausleistung durfte daher nicht gekürzt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.