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Urteil

2 A 270/15

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Leistungen nach § 19 SGB VIII bestimmt § 86b Abs.1 i.V.m. § 86a Abs.2 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung. • Sonstige Wohnformen i.S.d. § 86a Abs.2 SGB VIII sind weit auszulegen; auch therapeutische Wohngemeinschaften, die Wohnform und ambulante Betreuung konzeptionell verzahnen, fallen hierunter. • Hat ein örtlicher Träger zunächst Leistungen erbracht, obwohl ein anderer Träger zuständig ist, kann nach § 105 SGB X Erstattung verlangt werden; bei unklarer Zuständigkeit oder Untätigkeit ist § 86d i.V.m. § 89c SGB VIII einschlägig. • § 105 SGB X greift nur, solange der leistende Träger seine Unzuständigkeit noch verkannt hat; danach kann Erstattung aus § 86d i.V.m. § 89c SGB VIII erfolgen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch bei Mutter-Kind-Hilfe: Therapeutische Wohngemeinschaft als sonstige Wohnform • Für Leistungen nach § 19 SGB VIII bestimmt § 86b Abs.1 i.V.m. § 86a Abs.2 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung. • Sonstige Wohnformen i.S.d. § 86a Abs.2 SGB VIII sind weit auszulegen; auch therapeutische Wohngemeinschaften, die Wohnform und ambulante Betreuung konzeptionell verzahnen, fallen hierunter. • Hat ein örtlicher Träger zunächst Leistungen erbracht, obwohl ein anderer Träger zuständig ist, kann nach § 105 SGB X Erstattung verlangt werden; bei unklarer Zuständigkeit oder Untätigkeit ist § 86d i.V.m. § 89c SGB VIII einschlägig. • § 105 SGB X greift nur, solange der leistende Träger seine Unzuständigkeit noch verkannt hat; danach kann Erstattung aus § 86d i.V.m. § 89c SGB VIII erfolgen. Die Klägerin zahlte Jugendhilfeleistungen zur Betreuung des neugeborenen Sohnes einer leistungsberechtigten Mutter (I. J.), die zuvor in einer ‚Trialog Therapeutischen Wohngemeinschaft‘ der AWO gelebt hatte. Die Mutter hatte zuvor Eingliederungshilfe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten erhalten und zog in die Wohngemeinschaft, in der sie ambulant betreut wurde. Ab 11.02.2013 gewährte die Klägerin Leistungen nach § 19 SGB VIII in einer Mutter-Kind-Einrichtung; sie forderte den Beklagten zur Kostenerstattung auf, weil die Mutter vor Aufnahme in die Wohngemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt habe. Der Beklagte lehnte ab und verweigerte Erstattung mit der Begründung, es liege nur ein Anbieterwechsel bzw. eine private Wohnungsanmietung mit ambulanten Leistungen vor. Die Klägerin klagte auf Erstattung für den Zeitraum 21.05.2013 bis 31.10.2015; streitig war insbesondere, ob die Wohngemeinschaft eine sonstige Wohnform i.S.d. § 86a Abs.2 und damit die örtliche Zuständigkeit des Beklagten begründet und welche Erstattungsnormen greifen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind die Erstattungsregelungen der §§ 102–114 SGB X ergänzend zu den §§ 86d, 89c ff. SGB VIII; bei unzuständigen Leistungen kommt § 105 Abs.1 SGB X in Betracht. • § 86b Abs.1 i.V.m. § 86a Abs.2 SGB VIII bestimmt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung; bei Aufenthalt in einer Einrichtung ist auf den vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. • Die gesetzliche Auslegung des Begriffs ‚sonstige Wohnform‘ ist weit; entscheidend ist, dass die Wohnform der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient und nicht nur reinen Wohnzwecken, dass ein konzeptioneller, infrastruktureller Rahmen besteht und das Wohnen nicht durch einen regulären Umzug begründet wurde. • Die Trialog-Therapeutischen Wohngemeinschaften der AWO erfüllen diese Anforderungen: sie verfolgen ein Ganzheitskonzept, verknüpfen Wohnraum und ambulante Betreuung, arbeiten mit Hilfeplänen und fachlichem Personal sowie Bezugsmitarbeiter-System; die Wohnmöglichkeit ist an die Betreuung gebunden. • Damit war der Beklagte örtlich zuständig; die Klägerin hat Leistungen erbracht, ohne dass § 102 Abs.1 SGB X (vorläufige Leistungen anderer Träger) vorlag, weshalb § 105 Abs.1 SGB X für den Zeitraum 21.05.2013 bis 30.06.2015 Anwendung findet. • Ab 30.06.2015 war die Klägerin über ihre Unzuständigkeit informiert; weitere Leistungen sind daher nicht mehr nach § 105 SGB X erstattungsfähig. Wegen Streit und untätigem zuständigem Träger greifen jedoch § 86d i.V.m. § 89c Abs.1 Satz2 SGB VIII, wonach der vorläufig leistende örtliche Träger Erstattung verlangen kann. • Die von der Klägerin geltend gemachte Summe wurde nicht bestritten; Zinsen stehen auf Grundlage der §§ 291, 288 Abs.1 Satz2 BGB zu; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen. Die Klage ist erfolgreich. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum 21.05.2013 bis 30.06.2015 nach § 105 Abs.1 SGB X und für den Zeitraum 30.06.2015 bis 31.10.2015 nach §§ 86d i.V.m. 89c Abs.1 Satz2 SGB VIII. Grundlage ist, dass die Trialog-Therapeutische Wohngemeinschaft der AWO eine sonstige Wohnform im Sinne des § 86a Abs.2 SGB VIII darstellt und damit die örtliche Zuständigkeit des Beklagten begründet. Die Höhe der geltend gemachten Forderung ist nicht bestritten; zudem stehen der Klägerin Verzugszinsen zu. Der Beklagte wird demnach zur Erstattung der von der Klägerin erbrachten Jugendhilfeleistungen verpflichtet; die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.