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Urteil

7 K 4203/20

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1220.7K4203.20.00
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Leitsätze
1. Die von § 105 SGB X (juris: SGB 10) erfassten Konstellationen sind vor allem solche, in denen der Leistungsträger in Unkenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet hat, also angenommen hat, er sei sachlich, örtlich und funktional zuständig. Möglich sind aber auch Fälle, in denen der unzuständige Leistungsträger aufgrund einer unklaren Rechtslage leistet, wobei es sich hier – im Hinblick auf § 102 SGB X (juris: SGB 10) – nicht um eine vorläufige Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln darf.(Rn.35) 2. Bei § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) handelt es sich um eine spezielle Zuständigkeitsregelung, die ausschließlich für unbegleitete ausländische Minderjährige gilt.(Rn.40) 3. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit bei Leistungen der Jugendhilfe an unbegleitete minderjährige Ausländer nach § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) und damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn der Leistung. Angesichts der Rechtspflicht zur Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist der Anwendungsbereich des § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) allerdings sehr beschränkt. Denn in der Praxis wird einer Leistungsgewährung für den von der Regelung erfassten Personenkreis eine Inobhutnahme vorangegangen sein.(Rn.47) 4. Nach § 88a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bleibt die nach § 88a Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) für die Inobhutnahme begründete örtliche Zuständigkeit auch für die Leistungsgewährung bestehen. Damit soll grundsätzlich die Betreuungskontinuität gewahrt werden.(Rn.48) 5. Die Formulierung in § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, „geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus“, verlangt für die weitere Begründung der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers keine unmittelbare vor der Leistungsgewährung erfolgte Inobhutnahme durch diesen.(Rn.48) 6. Die nach § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) begründete Zuständigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme statisch und damit so lange festgeschrieben, bis der Minderjährige aus dem Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) herausfällt oder die Zuständigkeit von einem anderen Jugendamt nach § 88a Abs. 2 Satz 3 (juris: SGB 8) übernommen wird. Zuständigkeitswechsel sind in § 88a SGB VIII  (juris: SGB 8) abschließend geregelt (vgl. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und § 88a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)).(Rn.40) 7. Die Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht.(Rn.58) 8. Eine zuständigkeitsrechtlich beachtliche Unterbrechung liegt vor, wenn die bisherige Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von § 105 SGB X (juris: SGB 10) erfassten Konstellationen sind vor allem solche, in denen der Leistungsträger in Unkenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet hat, also angenommen hat, er sei sachlich, örtlich und funktional zuständig. Möglich sind aber auch Fälle, in denen der unzuständige Leistungsträger aufgrund einer unklaren Rechtslage leistet, wobei es sich hier – im Hinblick auf § 102 SGB X (juris: SGB 10) – nicht um eine vorläufige Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln darf.(Rn.35) 2. Bei § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) handelt es sich um eine spezielle Zuständigkeitsregelung, die ausschließlich für unbegleitete ausländische Minderjährige gilt.(Rn.40) 3. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit bei Leistungen der Jugendhilfe an unbegleitete minderjährige Ausländer nach § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) und damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn der Leistung. Angesichts der Rechtspflicht zur Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist der Anwendungsbereich des § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) allerdings sehr beschränkt. Denn in der Praxis wird einer Leistungsgewährung für den von der Regelung erfassten Personenkreis eine Inobhutnahme vorangegangen sein.(Rn.47) 4. Nach § 88a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bleibt die nach § 88a Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) für die Inobhutnahme begründete örtliche Zuständigkeit auch für die Leistungsgewährung bestehen. Damit soll grundsätzlich die Betreuungskontinuität gewahrt werden.(Rn.48) 5. Die Formulierung in § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, „geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus“, verlangt für die weitere Begründung der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers keine unmittelbare vor der Leistungsgewährung erfolgte Inobhutnahme durch diesen.(Rn.48) 6. Die nach § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) begründete Zuständigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme statisch und damit so lange festgeschrieben, bis der Minderjährige aus dem Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) herausfällt oder die Zuständigkeit von einem anderen Jugendamt nach § 88a Abs. 2 Satz 3 (juris: SGB 8) übernommen wird. Zuständigkeitswechsel sind in § 88a SGB VIII (juris: SGB 8) abschließend geregelt (vgl. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und § 88a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)).(Rn.40) 7. Die Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht.(Rn.58) 8. Eine zuständigkeitsrechtlich beachtliche Unterbrechung liegt vor, wenn die bisherige Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2 VwGO). I. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin als gleichgeordneter örtlicher Jugendhilfeträgerin nicht zur einseitigen Entscheidung über die Erstattung von Kosten durch Verwaltungsakt befugt ist und eine solche Entscheidung in der Sache auch nicht begehrt wird (vgl. VGH BW, U.v. 23.2.2024 - 12 S 775/22 -, juris, Rn. 30; VG Stuttgart, U.v. 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris, Rn. 27). II. Die Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen über dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten für den minderjährigen ausländischen M., die ihr im Zeitraum vom 27.3.2018 bis zum 30.11.208 wegen der Gewährung von Jugendhilfe angefallen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände, somit der Zeitraum vom 27.3.2018 bis zum 30.11.2018. Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz "tempus regit actum"; vgl. VGH BW, U.v. 23.2.2024 - 12 S 755/22 -, juris, Rn. 32, und U.v. 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris, Rn. 25). Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch steht der Klägerin weder nach den §§ 89 ff. SGB VIII noch nach § 105 Abs. 1 SGB X zu. 1. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach den §§ 89 ff SGB VIII liegen nicht vor. a) Die Anwendung des § 89 SGB VIII kommt hier nicht in Betracht. Danach ist eine Kostenerstattung vom überörtlichen Träger vorgesehen, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Zum einen ist dieser Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger vorgesehen. Beim Beklagten handelt es sich jedoch um einen örtlichen Träger der Jugendhilfe. Zum anderen liegt kein Fall einer örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII vor. Denn M. ist unbegleitet und minderjährig nach Deutschland gereist. Danach kommt zwar eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 in Betracht, wonach ein Kind oder Jugendlicher ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt hat. Da M. keinen Antrag auf Asyl gestellt hat, sondern nur einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht, liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor. b) Auch die Kostenerstattungsregelungen der §§ 89a bis 89c SGB VIII finden vorliegend keine Anwendung. Der Anspruch aus § 89a SGB VIII richtet sich zwar gegen einen örtlichen Träger der Jugendhilfe. Allerdings setzt die Norm die Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus und gilt bei fortdauernder Vollzeitpflege. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. §89b SGB VIII scheidet bereits deswegen aus, weil es nicht um Kosten für eine vorläufige Maßnahme nach § 42 SGB VIII geht, sondern um eine Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Zudem setzt er das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts voraus. Da auch ein Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistungsgewährung nicht vorliegt, kommt auch ein Erstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII nicht in Betracht. c) Ein Kostenerstattungsanspruch ist allenfalls aus § 89d SGB VIII möglich. Dieser wäre jedoch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Die Klägerin begehrt jedoch von einem anderen örtlichen Träger die Erstattung ihrer Kosten. Die Anwendung des § 105 Abs. 1 SGB X ist auch nicht durch § 89d Abs. 5 SGB VIII ausgeschlossen. Danach besteht zwar ein Vorrang für Kostenerstattungsansprüche nach § 89d Abs. 1 bis 3 SGB VIII. Dieser gilt allerdings nur gegenüber den §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII. 2. Auch ein Anspruch aus § 105 Abs. 1 SGB X ist nicht gegeben. a) Die Kostenerstattungsansprüche im Jugendhilferecht sind zwar in den §§ 89 ff SGB VIII geregelt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I sind die Regelungen der §§ 102 bis 114 SGB X über die Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander jedoch neben den in §§ 89 ff. SGB VIII enthaltenen Erstattungsvorschriften anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 9; VG Göttingen, U.v. 22.6.2007 - 2 A 270/15 -, juris, Rn. 14; Prange in jurisPK-SGB X, Stand: 4.8.2023, § 105 Rn. 8; Kater in BeckOGK, SGB X, § 105 Rn. 9 und 89). b) Die Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen jedoch nicht vor. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger kostenerstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorliegen, und dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 105 Abs. 2 SGB X). Nach § 105 Abs. 3 SGB X sind u.a. Träger der Jugendhilfe erst von dem Zeitpunkt an erstattungspflichtig, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Die von § 105 SGB X erfassten Konstellationen sind vor allem solche, in denen der Leistungsträger in Unkenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet hat, also angenommen hat, er sei sachlich, örtlich und funktional zuständig. Dies kann auf falschen Angaben des Leistungsempfängers beruhen oder der falschen Annahme einer Zuständigkeit (vgl. Prange in jurisPK-SGB X, Stand: 4.8.2023, § 105 Rn. 36). Möglich sind aber auch Fälle, in denen der unzuständige Leistungsträger aufgrund einer unklaren Rechtslage leistet, wobei es sich hier – im Hinblick auf § 102 SGB X – nicht um eine vorläufige Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln darf (vgl. BeckOGK/Kater, SGB X, Stand 1.5.2022, § 105 Rn. 24). Der Leistungsträger darf jedoch nicht im Bewusstsein seiner Unzuständigkeit handeln (vgl. Prange in jurisPK-SGB X, Stand: 4.8.2023, § 105 Rn. 36). aa) Die Klägerin hat zwar im Zeitraum vom 27.3.2018 bis zum 30.11.2018 Sozialleistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erbracht. Diese erfolgten durch die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung im SOS Kinderdorf Württemberg in .... Da es sich hierbei um keine vorläufige Leistung handelte, wird die Anwendung des § 105 Abs. 2 SGB X nicht durch § 102 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen. bb) Es liegt jedoch kein Fall der Unzuständigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin war örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Maßnahme zur Erziehung für M. im Zeitraum 27.3. bis 30.11.2018. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich aus § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. (1) Seit Inkrafttreten des § 88a SGB VIII am 1. November 2015 wird die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen und Leistungen wie folgt geregelt: Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a SGB VIII) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt (§ 88a Abs. 1 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle (§ 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Ist die Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, so bleibt die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit bestehen (§ 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen kann auch ein anderer Träger die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen (§ 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). § 88 Abs. 3 SGB VIII enthält eine Regelung für Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VIII an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche. Nach Satz 1 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 88 Abs. 2 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt (Satz 2). Bei § 88a SGB VIII handelt es sich um eine spezielle Zuständigkeitsregelung, die ausschließlich für unbegleitete ausländische Minderjährige gilt (vgl. § 42a Abs. 1 SGB VIII). Anlass für die in § 88a SGB VIII getroffenen Sonderregelungen ist der Umstand, dass wegen eines starken Zustroms nach Deutschland u.a. auch von minderjährigen Flüchtlingen, die sich nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten befinden, an bestimmten Einreiseknotenpunkten und in bestimmten Großstädten aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 87 SGB VIII für die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zwingend vorgesehene Inobhutnahme dieses Personenkreises eine massive Überlastung der dortigen örtlichen Jugendhilfeträger eingetreten war. Um diese Situation bewältigen zu können, wurde schließlich durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl I 2015, 1802) ein bundesweites Verteilungsverfahren für unbegleitete ausländische Minderjährige eingeführt. § 88a SGB VIII verdrängt als lex specialis grundsätzlich die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen nach §§ 86, 87 und 87c SGB VIII. Mit der durch das Bundesverwaltungsamt getroffenen Zuweisungsentscheidung für ein Bundesland sowie die im Anschluss getroffene Zuweisungsentscheidung für ein bestimmtes Jugendamt soll die Verteilungsgerechtigkeit erreicht sein. Die Zuständigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme grundsätzlich statisch und damit so lange festgeschrieben, bis der Minderjährige aus dem Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII herausfällt (vgl. Steinbüchel in Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl., 2022, Rn. 11). (2) § 88a SGB VIII enthält auch für den vorliegenden Fall die maßgebende Regelung für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung. Bei M. handelt es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer, der sich nach seiner Einreise am 17.1.2017 in Deutschland am 25.1.2017 in der LEA K. gemeldet hat. Daraufhin wurde das örtlich zuständige Jugendamt der Klägerin tätig und hat M. vorläufig in Obhut genommen. Rechtsgrundlage für die vorläufige Inobhutnahme des M. war § 88a Abs. 1 SGB VIII. Im Anschluss an diese vorläufige Inobhutnahme (25.1. bis 16.2.17) wurde M. am 17.2.2017 von der Klägerin in Obhut genommen. Eine Verteilung des M. erfolgte nicht, da eine Familienzusammenführung beabsichtigt war (vgl. Akten der Klägerin, S. 587). Die Inobhutnahme am 17.2.2017 erfolgte daher aufgrund § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, weil wegen des Ausschlusses der Verteilung des M. gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII die nach § 88a Abs. 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen blieb. An die Inobhutnahme vom 17.2.2017 bis 22.2.2017 schloss sich ab dem 23.2.2017 erstmals eine Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung an. Die Zuständigkeit der Klägerin für diese Maßnahme ergab sich hier unproblematisch aus § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, da dieser Jugendhilfeleistung unmittelbar eine Inobhutnahme vorangegangen war. Die Hilfe wurde von der Einrichtung zum 31.3.2017 beendet, da M. sich dort kaum aufgehalten und nicht eingelebt habe. Die Klägerin nahm M. ab dem 12.4.2017 bis zum 7.7.2017 erneut in Obhut. M. war in dieser Zeit bei einem Cousin väterlicherseits in W. untergebracht. Hierfür war die Klägerin weiterhin nach § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig. Auch in der Folgezeit wurde M. wiederholt, vom 27.7.2017 bis 5.8.2017 und vom 25.10.2017 bis 28.10.2017, von der Klägerin in Obhut genommen. Für diese Maßnahmen war die Klägerin ebenfalls nach § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig, auch wenn sich M. in der Zwischenzeit überwiegend bei seinen Verwandten in W. aufhielt. Eine Übernahme des Falles durch den Beklagten entsprechend der Regelung in § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII erfolgte nicht. Ab dem 27.3.2018 bis zum 30.11.2018 gewährte die Klägerin M. schließlich Hilfe zur Erziehung im SOS Kinderdorf Württemberg in ..., deren Kostentragung vorliegend in Streit steht. Da es sich hierbei um eine Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII handelt, richtet sich die Zuständigkeit nach § 88a Abs. 3 SGB VIII. Zwischen der Beteiligten ist allerdings streitig, welcher Satz dieser Norm Anwendung findet. Denn M. hielt sich vor Beginn der Leistung, ab Einsetzen der Hilfegewährung, unstreitig im Bereich des Beklagten auf. Danach wäre der Beklagte nach Satz 1 des § 88a Abs. 3 SGB VIII zuständig, wenn die Voraussetzungen des § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen des § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII liegen hier jedoch vor. (3) Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit bei Leistungen der Jugendhilfe an unbegleitete minderjährige Ausländer nach § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn der Leistung. Die Vorschrift ist § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII nachgebildet, die sie als lex specialis auch dann ersetzt, wenn für die unbegleitete minderjährige ausländische Person ein Asylantrag gestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 8/5921, S. 21; Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 28.2.2023, § 88a Rn. 57). Angesichts der Rechtspflicht zur Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist der Anwendungsbereich des § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII allerdings sehr beschränkt. Denn in der Praxis wird einer Leistungsgewährung für den von der Regelung erfassten Personenkreis eine Inobhutnahme vorangegangen sein. Nach § 88a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB VIII bleibt die nach § 88a Abs. 2 SGB VIII für die Inobhutnahme begründete örtliche Zuständigkeit auch für die Leistungsgewährung bestehen. Damit soll grundsätzlich die Betreuungskontinuität gewahrt werden (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 88a Rn. 61; Kepert, Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher – Führen die gesetzlichen Neureglungen tatsächlich zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Betroffenen?, ZKJ 2016, S. 12/13). Entsprechende Kritik an diesem starren System der Zuständigkeitsregelung für unbegleitete minderjährige Ausländer, welche vom Bundesrat in einer Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG - geäußert wurde (BT-Drs. 18/12730, S. 5 und 10), fand keine Berücksichtigung. Eine Beendigung der Zuständigkeit erfolgt danach grundsätzlich in dem Fall, dass der minderjährige Ausländer volljährig wird oder einer sorgeberechtigten Person zugeführt wird und damit entweder nicht mehr minderjährig oder nicht mehr unbegleitet ist. Hier findet § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch Anwendung. Denn der Leistungsgewährung ging eine Inobhutnahme voraus, sodass die nach § 88a Abs. 2 SGB VIII begründete Zuständigkeit der Klägerin auch für diese Leistung weiterbestehen blieb. Dabei ist unerheblich, dass die letzte Inobhutnahme vom 25.10.2017 bis zum 28.10.2017 und damit ca. fünf Monate vor der Hilfeleistung stattfand. Die Zuständigkeit der Klägerin ist aufgrund dieser ‚Unterbrechung‘ nicht erloschen. Insoweit verlangt die Formulierung, "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus", für die weitere Begründung der Zuständigkeit der Klägerin keine unmittelbare vor der Leistungsgewährung erfolgte Inobhutnahme. Dieses Ergebnis entspricht einer Auslegung des § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. (a) Nach dem Wortlaut des § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII muss die Inobhutnahme der Leistungsgewährung nur "vorausgegangen" sein. Das bedeutet, dass die Inobhutnahme vor der Leistungsgewährung erfolgt sein muss, zu einem früheren, vor der Leistungsgewährung liegenden Zeitpunkt. Danach kann sie unmittelbar davor gewesen sein oder aber – wie hier – länger zurückliegen. Die Annahme der Zuständigkeit der Klägerin ist danach möglich, aber nicht zwingend. (b) Die historische Auslegung, also das vom Gesetzgeber Gewollte, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 88a Abs. 3 SGB VIII aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (BT-Drs. 18/5921 S. 29). Danach regelt Absatz 3 des § 88a SGB VIII die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen an unbegleitete ausländische Minderjährige. Dort heißt es: "Wird die Leistung im Anschluss an die Inobhutnahme des Minderjährigen gewährt, bleibt der örtliche Träger, der den Minderjährigen – aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde oder aufgrund des Verteilungsausschlusses – nach § 42 in Obhut genommen hat, auch für die Leistungsgewährung zuständig." Die Formulierung "im Anschluss" legt die Interpretation nahe, dass die Leistungsgewährung unmittelbar an die Inobhutnahme erfolgt sein muss (vgl. auch Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Aufl., 2022, § 88a Rn. 6). Demgegenüber könnte aber der Verweis auf die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde und den Verteilungsausschluss darauf hindeuten, dass die danach einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleiben soll. Hierfür spricht, dass sich der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) mit seiner Kritik, dass die starre Regelung in § 88a Abs. 3 SGB VIII keine Möglichkeit lasse, die Zuweisung des ausländischen Kindes oder des ausländischen Jugendlichen in ein anderes Land bzw. in eine andere Kommune zu ändern, z.B. wegen einer Familienzusammenführung (vgl. BT-Drs. 18/6289, S. 3 und 5), im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen konnte. Auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG - wurden die entsprechenden (wiederholenden) Vorschläge des Bundesrates nicht berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/12730, S. 5 und 10, sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12730, S. 25 und 28). Auch nach der historischen Auslegung ist die Bestimmung der Zuständigkeit der Klägerin offen. (c) Die systematische Auslegung des § 88a SGB VIII spricht dagegen für eine weitere Zuständigkeit der Klägerin. § 88a SGB VIII befindet sich im zweiten Abschnitt des siebten Kapitels ("Zuständigkeit, Kostenerstattung") des achten Sozialgesetzbuches, in welchem die örtliche Zuständigkeit geregelt ist. Die Norm ist eine Spezialregelung zu §§ 86 und 87 SGB VIII. Sie enthält Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für vorläufigen Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche und verdrängt als lex specialis für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche die Regelung des § 87 SGB VIII (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 87 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt ebenso für die Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 7 SGB VIII, der für minderjährige Asylsuchende gilt. Soweit es sich um unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt, findet daher § 88a SGB VIII Anwendung (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 88a Rn. 2). Ein Vergleich mit § 86 Abs. 7 SGB VIII zeigt, dass diese Regelung in Satz 1 Halbsatz 2 eine mit § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vergleichbare Bestimmung enthält. Auch nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 SGB VIII bleibt die einmal durch die Inobhutnahme nach § 87 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorausgeht (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 86 Rn. 193). Dies gilt allerdings in der Regel nur, wenn keine Verteilung des Minderjährigen im Asylverfahren erfolgt (vgl. § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII). Darüber hinaus ordnet auch § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII eine relative statische Zuständigkeit (Fortsetzungszuständigkeit) des Jugendhilfeträgers an. Danach bleibt die nach Satz 1 oder 2 begründete Zuständigkeit auch nach Abschluss des Asylverfahrens solange bestehen, bis die "für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebliche Person" einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendhilfeträgers begründet. Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens sind daher zuständigkeitsrechtlich unbeachtlich (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 86 Rn. 203). Nach § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII bleibt auch eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten außer Betracht. Das bedeutet, dass eine derartige Unterbrechung die nach Satz 3 begründete fortgesetzte Zuständigkeit nicht beendet (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 86 Rn. 204). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII vorliegend nicht entsprechend auf § 88a Abs. 3 SGB VIII angewendet werden. § 88a SGB VIII enthält zwar keine entsprechende Regelung zur Unterbrechung einer Leistungsgewährung. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt mit der Folge, dass § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII auf § 88a Abs. 3 SGB VIII analog Anwendung findet. Allerdings ist auch ohne eine explizite Regelung wie in § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII bei der Anwendung der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII zu beachten, ob eine einheitliche Leistung vorliegt. Die Frage, ob bei einer Weitergewährung von Jugendhilfe nach einer zeitlichen Zäsur eine neue Leistung vorliegt, ist nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu beantworten (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris, Rn. 47 ff.; Richter in Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.11.2024, § 86 Rn. 17 und 20, zur fehlenden Regelung der "Unterbrechung einer Leistung" bei den allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit). Nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. seit U.v. 29.1.2002 – 5 C 9.03 -, juris, Rn. 18) sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 5 C 10.19 -, juris, Rn. 11). Danach ist im vorliegenden Fall von einer einheitlichen Leistung auszugehen. Denn es lag weder eine Beendigung noch eine beachtliche Unterbrechung der Leistungsgewährung an M. durch die Klägerin vor. Die Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris, Rn. 31). Eine solche Entscheidung hat die Klägerin hier nicht getroffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte in der Folgezeit davon ausgehen durfte, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen war. Allein der Umstand, dass der Jugendliche ab Ende Oktober 2017 längere Zeit abgängig war, ließ den - im Hinblick auf die Erziehung des aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur problematischen Jugendlichen - bestehenden fortwährenden Bedarf noch nicht objektiv entfallen. M. war seit seiner vorläufigen Inobhutnahme im Januar 2017 immer wieder in Obhut genommen worden und hatte bereits eine Hilfe zur Erziehung im Jahr 2017 erhalten. Da er jedoch Verwandtschaft im Kreis der Beklagten hatte, war er immer wieder abgängig und hielt sich in der Regel dort auf. Eine Unterbringung des M. bei seiner Verwandtschaft im Rahmen einer Inobhutnahme vom 12.7.2017 bis 7.7.2017 wurde von M. ebenfalls abgebrochen, so dass er erneut von der Klägerin in Obhut genommen wurde. Zuletzt wurde er im Zeitraum vom 25.10. bis 28.10.2017 von der Klägerin in Obhut genommen, bevor ihm Hilfe zur Erziehung vom 27.3.2018 bis 30.11.2018 gewährt wurde. Auch diese Hilfe wurde u.a. deswegen beendet, weil sich M. nicht an Regeln hielt. Es folgten weitere Inobhutnahmen und eine Hilfe zur Erziehung in den Jahren 2018 und 2019 durch die Klägerin. Auch eine zuständigkeitsrechtlich beachtliche Unterbrechung der Leistungsgewährung lag nicht vor. Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn die bisherige Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris, Rn. 43). Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris, Rn. 44). Eine Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig "förmlich" durch Bescheid ergehen. Erst wenn eine Unterbrechung der Hilfeleistung vorliegt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris, Rn. 47 ff.) darüber hinaus die zuständigkeitsrechtliche Erheblichkeit der Unterbrechung zu prüfen. Nach diesen Maßgaben lag keine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung der Leistung vor. Denn M. war weiterhin minderjährig und hielt sich unbegleitet, d.h. ohne Personensorgeberechtigten in Deutschland auf. Dass er immer wieder abgängig war und Hilfen bzw. Inobhutnahmen abgebrochen werden mussten, stellt jedoch nur ein tatsächliches Hindernis für die Leistungserbringung dar. Wie der Verlauf der Hilfegewährungen bzw. Inobhutnahmen zeigt, kam M. auch immer wieder auf die Klägerin zu und bat um Unterstützung. Die Klägerin hat auch keine entgegenstehende Entscheidung getroffen. Soweit die erste Hilfemaßnahme beginnend am 23.2.2017 am 31.3.2017 beendet wurde, war dies keine Einstellung der Hilfeleistungen gegenüber M. Denn dieser sollte umgehend nach Beendigung dieser konkreten Hilfemaßnahme am 31.3.2017 in Obhut genommen werden. Ausweislich des Hilfeplans vom 10.4.2017 aufgrund des Hilfeplangesprächs vom 21.3.2017 (Bl. 61 ff. der Akte der Klägerin) sollte weitere eine geeignete Unterbringung für M gesucht werden, damit dieser schnellstmöglich die für ihn notwendige Förderung erhalte. Dieses Ergebnis entspricht auch dem System der Kostenerstattung, in dessen Zusammenhang § 88a SGB VIII ebenfalls zu beachten ist. In Fällen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ist insbesondere § 89d SGB VIII einschlägig. Soweit das Kind oder der Jugendliche abgängig war, entfällt die Pflicht zur Erstattung nicht. Zwar hat der Gesetzgeber in § 89d Abs. 4 SGB VIII eine Drei-Monats-Frist installiert. Allerdings entfällt danach die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten nur, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. Entscheidend ist, ob für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen bestand, d.h. die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem SGB VIII objektiv nicht vorlagen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 30.7.2021 - 7 K 2659/21 -, juris, Rn. 30 f.). Eine Unterbrechung liegt danach nicht vor, wenn eine materiell-rechtlich zu gewährende Leistung vorübergehend wegen Abwesenheit des Kindes oder Jugendlichen tatsächlich nicht erbracht wurde (vgl. Schweigler in Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 2.8.2024, § 89d Rn. 22). Diese Sichtweise entspricht auch der Grundkonzeption des Gesetzes, wonach bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise regelmäßig kein örtlicher Träger, sondern das Bundesland erstattungspflichtig sein soll, was aus § 89d Abs. 1 SGB VIII folgt. Die Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers für Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe, die einem anderen örtlichen Träger entstanden sind, ist damit nicht der gesetzliche Regelfall (vgl. VGH BW, U.v. 23.2.2024 - 12 S 775/22 -, juris, Rn. 48). (d) Auch nach der teleologischen Auslegung, also nach Sinn und Zweck der Regelung des § 88a SGB VIII, ist die Klägerin für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Zeitraum vom 27.3.2018 bis zum 30.11.2018 zuständig gewesen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Norm aufgrund einer gerechteren Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer auf die Jugendämter eingeführt. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung dieser Kinder- und Jugendlichen über § 42b SGB VIII. Danach werden die unbegleiteten ausländischen Kinder oder Jugendlichen einem Jugendamt zugewiesen (§ 42b Abs. 3 SGB VIII) oder das Jugendamt, welches sie bereits vorläufig in Obhut genommen hatte, bleibt zuständig (vgl. § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, § 42b Abs. 4 SGB VIII). In beiden Fällen nimmt das zuständige Jugendamt diese Kinder oder Jugendlichen im Anschluss nach § 42 SGB VIII in Obhut (§ 88a Abs. 2 SGB VIII). Diese einmal durch die Inobhutnahme übernommene Zuständigkeit bleibt auch bei Abgängigkeit des Minderjährigen bestehen (vgl. Steinbüchel in Wiesner/Wapler, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl., 2022, § 88a Rn. 11; Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, Rn. 40, 42). Im Unterschied zur vorläufigen Inobhutnahme, die nur einen vorübergehenden Charakter zur Organisation des Verteilungsverfahrens hat, ist mit der Inobhutnahme das Verteilungsverfahren abgeschlossen. Mit der durch das Bundesverwaltungsamt getroffenen Zuweisungsentscheidung für ein Bundesland sowie die im Anschluss getroffene Zuweisungsentscheidung für ein bestimmtes Jugendamt soll die Verteilungsgerechtigkeit, die Zweck des Verteilungsverfahrens ist, erreicht sein. Die Zuständigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme statisch und damit so lange festgeschrieben, bis der Minderjährige aus dem Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII herausfällt (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 88a Rn. 6 f.) oder die Zuständigkeit von einem anderen Jugendamt nach § 88a Abs. 2 Satz 3 übernommen wird. Wird der Minderjährige nach Abgängigkeit durch ein anderes Jugendamt versorgt, ist nach Bekanntwerden der vorherigen Zuweisungsentscheidung der Minderjährige wieder in die Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes (= Inobhutnahme-Jugendamt) zu übergeben. Dennoch sind Zuständigkeitswechsel im Rahmen des § 88a SGB VIII nicht vollkommen ausgeschlossen. Diese sind jedoch abschließend geregelt. Sowohl die Zuständigkeitsübernahmeklausel in § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII als auch die Länderöffnungsklausel in § 88a Abs. 3 Satz 2 HS. 2 SGB VIII eröffnen einen Raum dafür, auch nach einer Verteilungsentscheidung einen Zuständigkeitswechsel herbeizuführen und damit die zunächst von der Verteilungsentscheidung determinierte Zuständigkeitszuweisung abzuändern. Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Verteilungsentscheidung nicht ergeht und die Zuständigkeit deshalb gemäß § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dauerhaft dem nach § 88a Abs. 1 SGB VIII für die vorläufige Inobhutnahme zuständigen Jugendhilfeträger zugewiesen ist. Ein Zuständigkeitswechsel im Rahmen des § 88a Abs. 3 SGB VIII kommt danach im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Für einen solchen bedarf es einer landesrechtlichen Regelung. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII findet zudem ausschließlich im Rahmen der Inobhutnahme Anwendung. Die Regelung ist auch nicht entsprechend auf § 88a Abs. 3 SGB VIII anwendbar, da eine ungewollte Regelungslücke auszuschließen ist (vgl. Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand: 24.5.2024, § 88a Rn. 63; Steinbüchel in Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl., 2022, Rn. 14). Dies führt auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Denn die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Trägers bedeutet nicht, dass das Kind oder der Jugendliche in dessen Bereich leben oder untergebracht werden muss. Es kann rechtlich ebenso auch an einem anderen, auch weiter entfernten Ort Jugendhilfe gewährt werden, etwa wenn dort die einzig geeignete Einrichtung ist oder Verwandte leben. Dies gilt auch, wenn es um unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche geht (vgl. Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl., 2022, § 88a Rn. 1). (4) Vorliegend ist daher die Klägerin gemäß § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zur Leistung von Hilfe zur Erziehung für M. zuständig gewesen, so dass auch ein Erstattungsanspruch aus § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie der Klärung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage dient, die für die Entscheidung erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und bedarf (vgl. VGH BW, B.v. 13.3.2018 - 1 S 1215/17 -, juris, Rn. 32). Die Frage, ob § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine unmittelbar der Leistung vorangehende Inobhutnahme nach § 88a Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB VIII voraussetzt, ist bislang nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die für die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für den Ausländer M. in der Zeit vom 27.3.2018 bis 30.11.2018 angefallen sind. Der am 25.5.2002 in Skopje geborene ... Staatsangehörige M. reiste am 17.1.2017 mit dem Flugzeug als unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach Deutschland ein. Zur Begründung gab er seine Perspektivlosigkeit in ... und seine familiären Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater an. Nachdem er sich am 25.1.2017 in der LEA K. gemeldet hatte, wurde er von der Klägerin am 25.1.2017 bis zum 16.2.2017 vorläufig (§ 42a SGB VIII) und im Anschluss vom 17.2.2017 bis zum 22.2.2017 in Obhut (§ 42 SGB VIII) genommen. Eine Zuweisung in eine andere Stadt oder einen anderen Kreis erfolgte nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 20.2.2017 wurde festgestellt, dass die elterliche Sorge des minderjährigen Ausländers ruht und die Vormundschaft durch die Stadt K. angeordnet wurde. Im Anschluss daran gewährte die Klägerin dem M. vom 23.2.2017 bis zum 31.3.2017 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII). Nachdem er von der Jugendhilfeeinrichtung abgängig war, wurde er am 31.3.2017 vom Beklagten für einen Tag in Obhut genommen. Ausweislich des Hilfeplans vom 10.4.2017 ist M. nach Deutschland zu seinem Onkel gereist. Als dieser ihn habe wieder zurückschicken wollen, sei er nach K. gegangen. Seine Verwandtschaft und er wünschten sich eine Unterbringung im Kreis der Beklagten. M. habe sich in der Wohngruppe nicht eingewöhnt und verbringe die meiste Zeit bei seiner Cousine in S. Die Einrichtung habe seine Unterbringung in der Paulinenpflege als gescheitert angesehen und die Hilfe zum 31.3.2017 beendet. Nachdem M. am 12.4.2017 erneut bei der Klägerin vorstellig wurde, wurde er von dieser erneut vom 12.4.2017 bis zum 7.7.2017 in Obhut genommen. M. war in dieser Zeit bei einem Cousin väterlicherseits im Landkreis der Beklagten, in W., untergebracht. Da er nicht bei seinen Verwandten bleiben konnte, wurde M. auf seine Bitte hin von der Klägerin erneut vom 27.7.2017 bis zum 5.8.2017 und vom 25.10.2017 bis zum 28.10.2017 in Obhut genommen. Die Klägerin hat für die bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Hilfen Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIIII durch das Regierungspräsidium ... erhalten. Am 19.3.2018 fand erneut ein Hilfeplangespräch statt. An diesem nahmen neben M. u.a. sein Cousin sowie dessen Ehefrau als auch ein Onkel teil. Der Cousin und der Onkel erklärten, M. solle seinen Lebensmittelpunkt in der Wohngruppe haben, regelmäßig die Schule besuchen, sich an Absprachen und Regeln halten. Der Onkel könne sich vorstellen, M. nach einer gewissen Zeit zu adoptieren und ihn zu sich nach W. zu holen. Die Klägerin installierte daher für M. Hilfe zur Erziehung im SOS Kinderdorf Württemberg in .... Mit Bescheid vom 26.4.2018 gegenüber dem Vormund von M. gewährte die Klägerin Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung ab dem 27.3.2018 in der Einrichtung SOS-Kinderdorf Württemberg. Diese wurde am 30.11.2018 beendet, weil M. sich kaum in der Wohngruppe aufhalte, überhaupt nicht kooperationsbereit sei und die Schule vernachlässige, so dass die Ziele der Jugendhilfe kaum umgesetzt und der Erziehungsauftrag nur sehr bedingt erfüllt werden könne. Die Klägerin machte bereits mit Schreiben vom 2.5.2018 für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung im Zeitraum vom 27.3.2018 bis 30.11.2018 fristwahrend einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend. Dieses ging per Fax bei der Beklagten am 2.5.2018 ein. Mit weiterem Schreiben vom 9.5.2018 bat die Klägerin den Beklagten um Fallübernahme und Erstattung der Kosten für die Hilfe zur Erziehung im Jahr 2018. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die letzte Maßnahme der Klägerin vor Beginn der Heimunterbringung im Jahr 2018 sei eine Inobhutnahme vom 25. bis 28.10.2017 gewesen. Zudem habe sich M. nach Auskunft ihres sozialen Dienstes vor Beginn der Heimunterbringung im Jahr 2018 bei seinem Cousin in W. aufgehalten. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, da seit der letzten Inobhutnahme fünf Monate vergangen seien und somit kein zeitlicher Zusammenhang zu den von ihr gewährten Maßnahmen mehr bestehe. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Fallübernahme und Kostenerstattung mit Schreiben vom 31.10.2019 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass seit Beginn der Jugendhilfe am 25.1.2017 ein durchgehender, fortgesetzter Hilfebedarf für M. auch während des Aufenthalts bei seinem Cousin im Bereich des Beklagten bestanden habe. Die Jugendhilfemaßnahmen, einige Inobhutnahmen und zwei Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, stellten ein einheitliches Leistungsgeschehen dar. Daher ergebe sich die örtliche Zuständigkeit der Klägerin wegen des tatsächlichen Aufenthalts des jungen Menschen vor Beginn der Maßnahme im Jahr 2017 in K. weiterhin aus § 88 Abs. 3 SGB VIII. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16.1.2020 mit, dass der Hilfebedarf mit Beendigung der Inobhutnahme mit Ablauf des 28.10.2017 weggefallen und Hilfeprozess unterbrochen worden sei. Zwischen der zuletzt gewährten Inobhutnahme und dem Beginn der Hilfe zu Erziehung am 27.3.2018 bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Für die Zuständigkeit nach § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei der tatsächliche Aufenthalt vor Beginn der Hilfe zur Erziehung maßgebend. Am 18.8.2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht ... Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 27.3.2018 bis 30.11.2018 nach § 88a Abs. 3 SGB VIII ergebe. Dabei sei nach Satz 1 dieser Norm der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten habe. Allerdings bleibe nach Absatz 2 der Norm die Zuständigkeit bestehen, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorausgegangen sei. Die Inobhutnahme müsse zeitlich unmittelbar vor der Leistungsgewährung erfolgt sein. Zu klären sei daher, ob eine Beendigung oder Unterbrechung der Hilfeleistung an M. vorgelegen habe. Regelungen im SGB VIII in § 86 Abs. 7 Satz 4 und § 86a Abs. 4 Satz 3 gingen davon aus, dass bei einer zeitlichen Unterbrechung von drei Monaten die vorhergehende Maßnahme beendet sei. Zwischen der Inobhutnahme des M. durch die Klägerin vom 25. bis 18.10.2017 und der gewährten Hilfe zur Erziehung vom 27.3.2018 bis 30.11.2018 lägen fast fünf Monate, so dass nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden könne. Die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII durch das Regierungspräsidium ... entfalle ebenfalls, da die Hilfe drei Monate lang unterbrochen gewesen sei. Selbst wenn wegen der Minderjährigkeit des M. noch ein Jugendhilfebedarf vorgelegen hätte, wäre jedoch die Umsetzung praktisch unmöglich gewesen, da M. sich jeglicher jugendhilferechtlicher Unterbringung entzogen habe, so das keine erzieherischen Maßnahmen möglich gewesen seien. Daher sei hier § 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anzuwenden. Der tatsächliche Aufenthalt von M. vor Beginn der Leistung sei bei der Verwandtschaft in W. und somit im Gebiet des Beklagten gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36.855,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.8.2020 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, M. sei am 17.1.2017 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach Angaben der Klägerin sei M. nicht zur Verteilung angemeldet worden, da eine Familienzusammenführung geplant gewesen sei. Eine Zuweisungsentscheidung sei daher nicht erfolgt. M.‘s Vormund habe am 20.2.2017 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, die für den Zeitraum 23.2.2017 bis 31.03.2017 auf dem Gebiet der Beklagten gewährt worden sei. Am 31.3.2017 sei M. durch den Beklagten in Obhut genommen worden. Im Rahmen der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung für den Bruder von M. sei die Verwandtschaft von M. überprüft und als nicht geeignet befunden worden. Eine Familienzusammenführung sei daher nicht durchführbar gewesen. Die Klägerin habe bei ihrer Entscheidung, M. nicht zur Verteilung anzumelden, in Kauf genommen, weiterhin für M. nach § 88a SGB VIII zuständig zu sein, wenn eine Familienzusammenführung nicht in Betracht komme. Aus Sicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass bei einem 15-jährigen unbegleiteten Minderjährigen immer ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestehe. Daher handele es sich zwischen der Inobhutnahme vom Oktober 2017 und der Hilfe zur Erziehung ab dem 27.3.2018 um eine Unterbrechung der Leistung. M. habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er Hilfe benötige, sich dieser aber immer wieder entziehe. Aufgrund des bestehenden Schutzauftrages des Jugendamtes sehe der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Jugendhilfe wegen Ablehnung durch den Minderjährigen selbst beendet werden könne. Insoweit sei auch der Zeitraum der Unterbrechung irrelevant. Die Drei-Monats-Frist könne als Anhaltspunkt gesehen werden, sei jedoch in diesem Fall nicht zugrunde zu legen. Den von der Klägerin genannten Normen, § 86 Abs. 7 SGB VIII und § 86a Abs. 4 SGB VIII, lägen nicht vergleichbare Fallkonstellationen zugrunde. § 86 Abs. 7 SGB VIII gelte für Kinder und Jugendliche, die sich mit ihren Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Inland aufhielten. Sollte es hier zu einer Unterbrechung bzw. Beendigung der Leistung kommen, hätten die Kinder ihre Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bei sich. Dies treffe auf M. nicht zu. Dieser habe sich zwar während seiner Abgängigkeit bei seiner Verwandtschaft aufgehalten. Diese seien jedoch zu keinem Zeitpunkt für M. verantwortlich gewesen. § 86a Abs. 4 SGB VIII betreffe die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige. Selbst wenn man die Drei-Monats-Frist als Anhaltpunkt sehen würde, könne es nach Ablauf dieser Frist zu einer neuen Zuständigkeitsbestimmung kommen. Im vorliegenden Fall liege die Zuständigkeit auch nach § 88a Abs. 3 SGB VIII bei der Klägerin, da die Inobhutnahme im Oktober 2017 und die im März 2018 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einem zeitlichen Zusammenhang zu sehen seien bzw. ein durchgehender, fortgesetzter Jugendhilfebedarf bestanden habe. Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.5.2023 angehört worden. Die Vertreterin des Beklagten hat im Nachgang zum Termin mit Schriftsatz vom 26.5.2023 erklärt, dass die Berechnung der Kosten für den Zeitraum 27.3.2018 bis 30.11.2018 vom Beklagten nicht beanstandet wird. Die mündliche Verhandlung ist mit Beschluss des Gerichts vom 8.9.2023 wiedereröffnet worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf weiteren mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie zwei Band Behördenakten der Klägerin und einem Band Behördenakten des Beklagten verwiesen.