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Urteil

2 A 204/15

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 35 BauGB zu beurteilen; nicht privilegierte Vorhaben unterliegen den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. • Die Erleichterung für Neubau an Stelle aufgegebener landwirtschaftlich genutzter Gebäude (§ 35 Abs. 4 S. 2 BauGB) ist eng auszulegen und setzt voraus, dass das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. • Allein die Tatsache, dass ein marodes oder lange ungenutztes Gebäude vorhanden ist, begründet keinen Anspruch auf einen Bauvorbescheid nach § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB; maßgeblich ist die prägende Wirkung des äußeren Erscheinungsbildes auf die Kulturlandschaft.
Entscheidungsgründe
Neubau im Außenbereich nur bei äußerlich erhaltenswertem Gebäude nach §35 Abs.4 S.2 BauGB • Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 35 BauGB zu beurteilen; nicht privilegierte Vorhaben unterliegen den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. • Die Erleichterung für Neubau an Stelle aufgegebener landwirtschaftlich genutzter Gebäude (§ 35 Abs. 4 S. 2 BauGB) ist eng auszulegen und setzt voraus, dass das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. • Allein die Tatsache, dass ein marodes oder lange ungenutztes Gebäude vorhanden ist, begründet keinen Anspruch auf einen Bauvorbescheid nach § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB; maßgeblich ist die prägende Wirkung des äußeren Erscheinungsbildes auf die Kulturlandschaft. Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin eines 45.381 m² großen Grundstücks im Außenbereich mit einem verfallenden Wohnhaus und Nebengelass, früher Hofstelle. Der Kläger, Nacherbe, beantragte 2013 einen Bauvorbescheid zum Abriss des Hauses und Neubau eines kleineren Hauses an gleicher Stelle bzw. teilweise Umnutzung der Scheune zu Wohnzwecken. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen; Teile sind noch verpachtet. Der Beklagte lehnte die Voranfrage 2015 ab mit der Begründung, das Vorhaben sei ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, widerspreche dem Flächennutzungsplan und fördere eine Splittersiedlung; die Ausnahmeregeln des § 35 Abs. 4 BauGB griffen nicht. Der Kläger erhob Klage und berief sich insbesondere auf § 35 Abs. 4 S. 2 und 3 BauGB; er präzisierte, der Neubau solle der ursprünglichen Kubatur mit Satteldach entsprechen. Das Gericht nahm Augenschein und entschied über die Klage. • Rechtsgrundlagen sind § 73 NBauO (Bauvorbescheid) und § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich; das Vorhaben ist nicht privilegiert und fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB. • Ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist nur zulässig, wenn keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt; hier liegen Widersprüche zum Flächennutzungsplan (land- und forstwirtschaftliche Nutzung) und die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung vor (§ 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 7 BauGB). • Voraussetzungen der privilegierenden Ausnahmen des § 35 Abs. 4 S.1 (u.a. Erhaltungsfälle, Nutzungsänderungen) sind nicht erfüllt, weil keine fortdauernde Selbstnutzung bzw. keine aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse zerstörte Substanz vorliegt (§ 35 Abs. 4 S.1 Nr.2, Nr.3 BauGB). • Allein § 35 Abs. 4 S.2 BauGB könnte den Neubau ausnahmsweise erlauben, setzt aber eng auszulegende Voraussetzungen voraus: das ursprüngliche Gebäude muss vom äußeren Erscheinungsbild her auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert sein; die Neuerrichtung darf zu keiner stärkeren Belastung des Außenbereichs führen und muss mit nachbarlichen Interessen vereinbar sein. • Aus Auslegung, Gesetzeslage und parlamentarischer Materialien folgt enge Anwendung der Vorschrift; sie soll dem Strukturwandel in der Landwirtschaft dienen, aber Zersiedelung vermeiden. • Der Augenschein ergab, dass das vorhandene Gebäude schlicht und unscheinbar ist, nicht in seiner Umgebung prägt und daher vom äußeren Erscheinungsbild nicht zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist; daher sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S.2 BauGB nicht erfüllt. • Aufgrund dessen ist die Ablehnung des Bauvorbescheids rechtmäßig; weitere Fragen wie frühere Zulässigkeit der Errichtung des Gebäudes bedürfen keiner Entscheidung. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden gemäß § 154 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO geregelt. Die Klage ist unbegründet; der Beklagte hat zu Recht den Bauvorbescheid abgelehnt. Das geplante Vorhaben ist im Außenbereich ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.2 BauGB und widerspricht dem Flächennutzungsplan sowie der Vermeidung von Splittersiedlungen, sodass öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Die in § 35 Abs.4 S.2 BauGB normierte Ausnahme für Neuerrichtung zugunsten des Strukturwandels greift nicht, weil das vorhandene Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. Mangels Erfüllung dieser eng auszulegenden Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids; die Verwaltungsentscheidungen vom 16. März 2015 und 17. Juli 2015 bleiben daher in Kraft.