Urteil
6 K 946/24
VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0819.6K946.24.00
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Leitsätze
1. Es reicht nicht aus, dass ein Vorhaben neben einem Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität zu liegen kommt, um § 34 BauGB anwenden zu können. Es muss an diesem Zusammenhang teilnehmen.(Rn.38)
2. In der Landwirtschaft gilt zwar herkömmlicherweise der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz. Für Nebenerwerbsbetriebe - zumal in Ballungsräumen - gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ohne Weiteres.(Rn.45)
3. Investitionen aller Art sind „landwirtschaftlich unvernünftig“, die in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen.(Rn.51)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es reicht nicht aus, dass ein Vorhaben neben einem Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität zu liegen kommt, um § 34 BauGB anwenden zu können. Es muss an diesem Zusammenhang teilnehmen.(Rn.38) 2. In der Landwirtschaft gilt zwar herkömmlicherweise der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz. Für Nebenerwerbsbetriebe - zumal in Ballungsräumen - gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ohne Weiteres.(Rn.45) 3. Investitionen aller Art sind „landwirtschaftlich unvernünftig“, die in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen.(Rn.51) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Klagen, über die der Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), sind zulässig, dringen aber in der Sache nicht durch. Die Kläger haben derzeit keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihnen hinsichtlich der Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus einen positiven Bauvorbescheid (§ 57 LBO) zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann dem Bauherrn schon vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag hin ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen seines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Trotz des Wortlauts dieser Bestimmung („kann“) besteht ein Anspruch auf Erteilung, wenn von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; das folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.01.2023 - 5 S 638/21 - juris Rn. 35; Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Die Kläger haben mit ihrem Antrag allerdings eine vergleichsweise enge Fragestellung formuliert: „Ist die Bebauung [des Vorhabengrundstücks] mit einem Wohnhaus im Außenbereich möglich?“ Diese Frage würde die Bebaubarkeit ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht umfassen. Der Beklagte hat ihre Fragestellung allerdings ausgelegt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und zum Auslegungserfordernis auch BayVGH, Beschl. v. 07.06.2022 - 9 ZB 20.2851 - juris Rn. 8; Weiblen, in Beck-OK BauO BW, Stand April 2024 § 57 Rn. 12) und umfassender geprüft sowie beantwortet, nämlich dahingehend, dass ein bauplanungsrechtliches Hindernis für die Überbauung des Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus bestehe. Landratsamt und Regierungspräsidium haben hierzu auch § 34 BauGB in den Blick genommen. Damit kann auch das Gericht die Fragestellung der Kläger ausgelegt nach der grundsätzlichen Bebaubarkeit ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus seiner Entscheidung zugrunde legen. Dieser Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger mit einem Wohnhaus steht aber derzeit mindestens eine Bestimmung des Bauplanungsrechts entgegen (§ 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei - wie bei Verpflichtungsklagen regelmäßig - jener der Entscheidung des Gerichts (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.2020 - 8 S 1081/19 - juris Rn. 44; VG Augsburg, Urt. v. 08. 12.2016 - Au 5 K 16.998 - juris). Das künftige Wohnhaus würde nicht an einem Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität teilnehmen (dazu I.). Somit im Außenbereich geplant, steht ihm weder eine Privilegierung noch eine Teilprivilegierung zur Seite (dazu II.). Dann beeinträchtigt es aber mindestens einen öffentlichen Belang (dazu III.) und ist daher unzulässig. I. Das geplante Wohnhaus der Kläger würde nicht an einem Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität teilnehmen. 1. Zwar mag Manches dafürsprechen, dass im Weiler A. ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil entstanden ist. Ein Vorhaben wird nicht erst dann im Außenbereich (§ 35 BauGB) realisiert, wenn es in einer freien, gar „unberührten“ Landschaft errichtet werden soll. Vielmehr ist das schon dann der Fall, wenn es nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines einfachen, die Bebauung gestattenden Planes (§ 30 Abs. 3 BauGB) zu liegen kommt, was hier beides unstreitig zutrifft, und weiter nicht an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, nicht nur in dessen Nähe zu liegen kommt (vgl. etwa VG München, Urt. v. 15.10.2019 - M 1 K 17.4328 - juris; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, S. 66). Dabei sind die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ kumulativer Natur (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Im Weiler A. besteht zwar ein solcher Bebauungszusammenhang (dazu a). Ob dieser geeignet ist, einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zu bilden (dazu b), kann letztlich dahinstehen, da das künftige Wohnhaus der Kläger - wie ihre bisherigen baulichen Anlagen - nicht an diesem teilnimmt (dazu c). Daher bedarf es keiner Prüfung des Einfügens des geplanten Wohnhauses in die Eigenart seiner näheren Umgebung. a) Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 30.08.2019 - 4 B 8.19 - BauR 2019, 1887; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308). Maßstabsbildend sind dabei in der Regel nur bauliche Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 12). Nicht jedes unbebaute, aber bebaubare Grundstück (Baulücken im engeren Sinne) oder jede freie Fläche, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen ist, unterbricht allerdings den erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit. Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs somit verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Legt man diese obergerichtlichen Maßstäbe an, lässt sich schon anhand von Luftbildern erkennen, dass im Bereich A. ein solcher Bebauungszusammenhang besteht. Er weist nach einer von den Klägern eingereichten Skizze, welche der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, neben landwirtschaftlichen Gebäuden drei Wohnhäuser landwirtschaftlicher Betriebsinhaber und mindestens zehn landwirtschaftsunabhängige Wohnhäuser auf, somit mindestens 13 zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, deren Lage zueinander den Eindruck der Geschlossenheit bietet. Diese werden von rund 50 gemeldeten Einwohnern bewohnt. b) Ob dieser so abgegrenzte Bebauungszusammenhang einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bilden vermag, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Bebauungskomplex nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (dazu aa) und (kumulativ) Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (dazu bb; vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris Rn. 28). aa) Der hier abgegrenzte Bebauungszusammenhang dürfte entgegen der Annahme des Beklagten das städtebauliche erforderliche Gewicht aufweisen. Das nach der Zahl vorhandener Bauten „gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als „Planersatz“ oder „Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011, a.a.O.). Eine bundesweit allgemeingültige Mindestzahl an Gebäuden und/oder Einwohnern lässt sich daher nicht festlegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat es für die Annahme eines Ortsteils in (kleineren) „Gemeinden mit einer durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur“ ausreichen lassen, wenn fünf Wohngebäude, ein Betriebsgebäude und neun weitere Wirtschaftsgebäude mit 19 Einwohnern vorhanden waren (Urt. v. 18.01.2011, a.a.O.; im Urt. v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345 neun Wohnhäuser mit Nebengebäuden sowie landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden). Die Gemarkungsgemeinde B. hat insgesamt rund 9.200 Einwohner. Auf ihrem Gemeindegebiet finden sich einige weitere „Weiler“ wie ….. Diese weisen allerdings jeweils eine deutlich geringere Gebäudezahl und Einwohnerzahl als A. auf. Während nichts dafür spricht, dass diese genannten anderen Weiler Urbachs das ausreichende städtebauliche Gewicht für einen Ortsteil aufweisen, lassen die genannten Faktoren vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung es umgekehrt kaum zu, das erforderliche städtebauliche Gewicht des A. zu verneinen. Er hebt sich gerade von den sonstigen Weilern B.s nach Gebäude- und Einwohneranzahl deutlichst ab (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 - NVwZ 1984, 434; Bay. VGH, Urt. v. 10.04.2014 - 1 B 14.255 - juris), bleibt vom nächsten Siedlungsschwerpunkt B.s mindestens einen Kilometer entfernt und steht noch in einer angemessenen Relation zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde (anders als bei 15 zum dauernden Aufenthalt dienenden Gebäuden in einem Weiler einer Stadt mit 124.000 Einwohnern; vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2018 - 2 K 12861/17 - juris Rn. 33). bb) Ob dieser Komplex die ausreichende organische Siedlungsstruktur aufweist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Das Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur ergibt sich aus der Funktion des § 34 BauGB als „Planungsersatz“. Deswegen muss eine vorhandene Bebauung zwar nicht einer bestimmten städtebaulichen Ordnung entsprechen oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung treten (BVerwG, Urt. v. 23.11.2017 - BVerwG 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 38). Auf Grund der Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als „Planungsersatz“ müssen sich jedoch die für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Merkmale aus der vorhandenen Bebauung bestimmen lassen, da ansonsten eine Zulässigkeitsprüfung nicht möglich ist (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2024, § 34 BauGB Rn. 15). Zwischen den Beteiligten unstreitig lässt sich die vorhandene Art der baulichen Nutzung der Gebäude des A. unschwer ermitteln: Sie besteht ausschließlich aus landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann „einer Bebauung eine organische Siedlungsstruktur allerdings selbst dann fehlen, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, nicht aber hinsichtlich der Grundstücksflächen und der Bauweise“ (so Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 19; vgl. auch Beschl. v. 19.02.2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 5). Mit anderen Worten: Alle vier Parameter der baulichen Nutzung (Art/Maß/Bauweise/überbaubare Grundstücksfläche) müssen mindestens grob bestimmbar sein, da ansonsten die Zulässigkeit eines neu hinzutretenden Vorhabens nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Immerhin ist das Landratsamt vor kurzem bei der Genehmigung des Vorhabens A. 9 davon ausgegangen, dass sich auch die übrigen Parameter der baulichen Nutzung hinreichend bestimmen lassen. 2. Selbst wenn nach diesen Kriterien ein Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität im Weiler A. vorhanden sein sollte, nimmt das Grundstück der Kläger nicht an diesem teil und damit auch nicht ihr künftiges Vorhaben. Ein bestehender Bebauungszusammenhang eines Ortsteils endet in der Regel an der Außenwand des jeweils letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, eine anschließende Freifläche kann als „Baulücke“ verstanden werden oder topographische Besonderheiten gebieten eine andere Wertung. Wie bereits ausgeführt gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.08.2019 - 4 B 8.19 - BauR 2019, 887; Bay VGH, Urt. v. 13.01.2021 - 15 N 20.1018 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.2021 - 8 S 1727/21 - n.V.). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - dagegen von Menschen nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen, da sie keine Bauten sind, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275; a.A. Hauth, Überzeugt die Rechtsprechung zum Bebauungszusammenhang noch, BauR 2016, 1258, 1261). Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich überhaupt keine zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignete bauliche Anlage. Es nimmt also nicht am maßgeblichen Bebauungszusammenhang des A. teil. Zu einer anderen Wertung käme man nur dann, wenn man den nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Feldweg (Flst.-Nr. 3972/1) als „topographische Besonderheit“ werten könnte, welche den Bebauungszusammenhang des A., der nach Norden hin bislang an der nördlichen Außenwand des Wohnhauses A. 4, Flst.-Nr. 3939/3, endet, „hinausschieben“ würde. Das wollen die Kläger wohl behaupten. Die Rechtsprechung hat aber nur deutlich erkennbare nicht überall vorkommende Zäsuren als solche Besonderheiten anerkannt, etwa Flüsse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626), Bahnlinien oder Hügel, nicht aber - fast immer und überall an Ortsrändern vorhandene - Fuß-/Feldwege, hier sogar ein unbefestigter, wie der Augenschein ergeben hat. II. Soll das geplante Vorhaben somit im Außenbereich errichtet werden, können sich die Kläger hierfür derzeit weder auf eine Privilegierung (dazu 1.) noch eine Teilprivilegierung (dazu 2.) stützen. 1. Ihr geplantes Wohnhaus dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen (vgl. § 201 BauGB) Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. a) § 201 BauGB zählt zur Landwirtschaft neben dem Ackerbau und dem Erwerbsobstbau auch die „Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann …“. Somit muss mehr als 50 % des für die Tierhaltung benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden können. Zum Betrieb gehören dabei nicht nur die diesem dinglich zugeordneten Flächen, sondern auch solche, die schuldrechtlich hinreichend sicher zugeordnet werden können. b) Von einem in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weiter erforderlichen Betrieb kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist, wobei es nicht auf die Haupt- oder Nebenberuflichkeit der Tätigkeit ankommt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris). Die tatsächliche Gewinnerzielung hat dabei gerade bei neu gegründeten kleinen Betrieben Indizfunktion (so BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 08.01.2024 - 2 ZB 22.1429 - juris Rn. 4). Weder eine als Hobby oder Liebhaberei betriebene Tierhaltung ist von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst noch eine gewerbliche. Bei der von den Klägern bislang im Wesentlichen betriebenen Pensionspferdehaltung ist eine besonders kritische Prüfung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 - juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschl. v. 08.01.2024 - 2 ZB 22.1429 - juris Rn. 5). Es obliegt dem Bauherrn darzulegen, dass eine § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügende Betriebsführung verlässlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 08.01.2024 - 2 ZB 22.1429 - juris Rn. 4). Grundlage hierfür ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine entsprechende Prognose ermöglicht (vgl. nur VG München, Urt. v 09.10.2018 - M 1 K 17.5951 - juris Rn. 38). Zwar haben die Kläger erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung Auszüge aus einem Steuerbescheid für das Jahr 2020 vorgelegt, der erkennen lässt, dass sie (damals) Einnahmen aus ihrer Landwirtschaft versteuerten, was ein Indiz für Gewinnerzielung und Gewinnerzielungsabsicht sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung haben sie freilich eingeräumt, dass die Erzielung von Erträgen durch die Rinderzucht, die den Ertragsschwerpunkt bilden soll, erst unmittelbar bevorsteht, so dass die bereits ausreichende Verstetigung fraglich sein dürfte. c) Auch wenn die Kläger einen bereits hinreichend verstetigten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führen sollten, müsste die nun geplante bauliche Anlage, ihr Wohnhaus, diesem Betrieb „dienen“; jedenfalls das lässt sich derzeit nicht erkennen. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Vorhaben zu dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es dient der Vermeidung von Missbräuchen, die gerade bei der Planung von Wohnhäusern in Ballungsräumen, in denen die die Preise für Bauland um ein Vielfaches höher sind, als jene für landwirtschaftliche Flächen, nicht fernliegend sind. Daher setzt das „Dienen“ zunächst voraus, dass das Vorhaben eine bestimmte Hilfsfunktion innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es, um diese Hilfsfunktion zu bejahen, mehr als bloße Förderlichkeit, aber weniger als Unentbehrlichkeit. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2011 - 8 S 1947/11 - juris Rn. 28). Das lässt sich für das geplante Wohnhaus der Kläger in Relation zur derzeitigen Wirtschaftlichkeit ihres Nebenerwerbsbetriebs nicht erkennen. aa) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt in der Landwirtschaft zwar herkömmlicherweise der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz. Für Nebenerwerbsbetriebe gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ohne Weiteres. Bei ihnen dürfte die Dienlichkeit eines Wohnhauses auf der Hofstelle regelmäßig die unabdingbare dauerhafte persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers voraussetzen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175.83 - UPR 1984, 163; BayVGH, Urt. v. 11.07.1996 - 2 B 94.3480 - AgrarR 1997, 87; VG München, Urt. v. 19.11.2019 - M 1 K 18.1847 - juris Rn. 32). Die Erzeugung von Bioobst und Wurmmist durch die Kläger erfordert diese Anwesenheit sicher nicht. Teilweise wird jedoch vertreten, bestimmte Formen der Tierhaltung eines Nebenerwerbslandwirts erforderten diese dauerhafte Anwesenheit (a.A. allerdings OVG NRW, Urt. v. 09.06.2015 - 10 A 1796/13 - juris Rn. 29 ff.). Zutreffend weist die zuständige Fachbehörde, das Landwirtschaftsamt, darauf hin, dass diese Notwendigkeit bei der Freilandhaltung von robusten Hochlandrindern nicht der Fall ist (ähnlich zu Bisons Bay. VGH, Urt. v. 11.07.1996 - 2 B 94.3480 - AgrarR 1997, 87). Die Kläger beziehen sich mit ihrer gegenteiligen Meinung auch auf ihren bereits derzeit entwickelten Wirtschaftszweig der Pensionspferdehaltung mit wohl fünf Ponys. In der Rechtsprechung hierzu wird aber selbst bei größeren Pensionspferdebetrieben die zwingende dauernde Anwesenheit und damit das Wohnhauserfordernis kritisch gesehen (vgl. insbes. Bay. VGH, Urt. v. 28.08.2012 - 15 B 12.623 - juris Rn. 30 unter Bezug auf prämierte Betriebe der Pferdehaltung). Umso weniger rechtfertigt ein Betrieb der Größe der Kläger bereits jetzt die zwingende dauernde Anwesenheit und damit die Errichtung eines Wohnhauses. bb) Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, sind jedenfalls Investitionen aller Art „landwirtschaftlich unvernünftig“, die in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2011 - 8 S 1947/11 - juris Rn. 28; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 25.07.2018 - 3 K 1055/17.NW - juris Rn. 46). In einer zur Klärung dieser Frage erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vor allem die Investitionskosten in Gestalt von Baukosten, aber auch die fiktive Entlohnung für die nicht entlohnte eigene Arbeit und die der mitarbeitenden nicht entlohnten Familienangehörigen einzubeziehen, um die reale (positive) Entlohnung des eingesetzten Kapitals belegen zu können (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 30.01.2024 - M 1 K 20.1216 - juris Rn. 23; vgl. zur Bedeutung eines fiktiven Arbeitslohns bei solchen Betrachtungen auch OVG Nds., Beschl. v. 31.05.2022 - 1 LA 129/21 - juris Rn. 8). Nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Kläger vom August 2024 behaupten sie zwar, kurz davor zu stehen, einen jährlichen Gewinn von 27.551 € zu erzielen, was einen Monatsgewinn von 2.296 € ergeben würde. Dem hat die zuständige Fachbehörde des Landratsamts, das Landwirtschaftsamt, eine eigene Kalkulation entgegengestellt, die zwar das beschriebene Konzept der Kläger zu ihrem Ausgangspunkt nimmt, aber an den Durchschnittserfahrungswerten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum misst. Sie kommt zu einem derzeitigen Betriebsgewinn der Kläger von jährlich nur rund 8.400 €. Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörde sind regelmäßig von einem besonderen Sachverstand getragen und haben im Rahmen der Beweiswürdigung ein hohes Gewicht, da die fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets - hier sogar auf eine Auswertung landesweiter Durchschnittszahlen - und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (Bay. VGH, Beschl. v. 08.01.2024 - 2 ZB 22.1429 - juris Rn. 8). Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und eine Beweiserhebung durch das Gericht ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.09.2019 - 1 N 16.1269 - juris Rn. 30). Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl v. 07.04.2022 - 8 M 22.584 - juris Rn. 12). Das ist bislang nicht geschehen. Die Kläger setzen der fachbehördlichen Äußerung nur eigene Ansichten, keine fachlich qualifizierten Äußerungen entgegen. Damit bleibt Folgendes festzuhalten: Selbst wenn man von einem Gewinn ausgeht, der näher beim von den Klägern behaupteten Wert liegt, ist darin bislang die jährliche Arbeitsleistung der Klägerin nicht (fiktiv) eingerechnet worden. Diese wäre auf Grund des derzeitigen Mindestlohns von 12,41 € wohl mit 12,41 € x 21,5 h Wochenstunden x 4 x 12 = 12.800 € fiktiv anzusetzen. Bei nach der gebotenen Pauschalisierung durch die DIN-Norm angesetzten Baukosten von 240.000 € für das geplante Wohnhaus und derzeitigen Kreditzinsen von 3,5 % müssten alleine 8.400 € an Zinsen aufgewendet werden. Mag es auch realistisch sein, dass die Kläger durch erhebliche Eigenleistungen unter den pauschalisierten Baukosten bleiben können, bliebe jedenfalls erst dann ein Spielraum für die zusätzlich notwendige Tilgung der Wohnhauskosten, wenn der Verkauf des Highländer-Rindfleischs zuverlässig und stetig funktioniert und dies belegt werden kann. 2. Die Kläger können sich für ihr Wohnhaus auch nicht auf die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 BauGB berufen. Nach dieser Bestimmung gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 (d.h., dass bestimmte öffentliche Belange einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können) in begründeten Einzelfällen auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. Der zum Abbruch vorgesehene Schuppen auf dem Grundstück der Kläger ist zwar aller Voraussicht nach für einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Großvaters des Klägers errichtet worden (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat, ist der bisherige Schuppen der Kläger von seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert (§ 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Damit wird zwar - anders als bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB - nicht gefordert, dass das vorhandene Gebäude die es umgebende Kulturlandschaft geradezu prägt (so auch VG Göttingen, Urt. v. 10.08.2017 - 2 A 204/15 - juris Rn. 40 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2024, § 35 Rn. 163b). Es muss aber immerhin zu deren Wahrung beitragen. Die hier maßgebliche Kulturlandschaft ist ein von Landwirtschaft geprägter Weiler. Zu dessen Eindruck trägt bereits das auf dem Vorhabengrundstück vorhandene (und bestehenbleibende) große landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude der Kläger (im Bild links) bei. Dass es zusätzlich des kleinen in Schlichtbauweise errichteten Schuppens (im Bild rechts, weitgehend von einem Baum verdeckt) bedarf, um zur Wahrung dieses Eindrucks beizutragen, ist fernliegend. III. Das Vorhaben der Kläger beeinträchtigt aber mindestens einen öffentlichen Belang. Wie der Unterschied zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 35 BauGB belegt, genügt für die Ablehnung der Zulässigkeit des somit nicht privilegierten Vorhabens der Kläger bereits die Beeinträchtigung eines der insbesondere in Absatz 3 genannten aber auch sonstigen Belange, d.h. also, dass dieser nicht unwesentlich berührt wird (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 - juris Rn. 57; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulassung von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 469). Das ist hier durch die Ausdehnung der Bebauung mit Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, in den Außenbereich hinein der Fall. Geht man mit Landratsamt und Regierungspräsidium davon aus, dass der gesamte A. eine Splittersiedlung bilde, wogegen Vieles spricht (vgl. nochmals oben I.), führt das Vorhaben der Kläger zur unerwünschten Erweiterung einer Splittersiedlung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB. Diese ist zwar nicht stets, aber in der Regel unerwünscht, und zwar dann, wenn sie zu einer zu missbilligenden Zersiedlung des Außenbereichs führt. Unerwünscht ist insbesondere, wenn zusätzliche Wohnnutzung geschaffen wird und eine negative Vorbildwirkung erzeugt wird (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626). Dabei ist unerheblich, wenn auf der konkreten Fläche schon ein nicht der Wohnnutzung dienender Baukörper vorhanden ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 22 OVG SA, Beschl. v. 16.05.2019 - 2 L 20/17 - juris). Das wäre hier bei dem - wie dargelegt - (noch) nicht privilegierten Wohngebäude der Kläger der Fall. Die Wohnnutzung im Weiler würde dadurch nach Norden hinausgeschoben und es entstünden sowohl im Westen des Grundstücks der Kläger als auch im Osten Berufungsfälle für nicht privilegierte Wohninteressenten gibt (vgl. etwa die Grundstücke Flst.-Nrn. 3942/4, 3939/1, 3935/3). Geht man dagegen davon aus, dass es im Kern des Weilers durchaus einen Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität gibt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung den vergleichbaren ungeschriebenen Belang entwickelt, dass eine ungeordnete Ausuferung der vorhandenen Bebauung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 72.74 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 20.04.2016 - 7 A 1366/14 - juris Rn. 64). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht erkennbar. Die Kläger begehren vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses. Sie sind Eigentümer des Grundstücks X, Flst.-Nr. 3939/4, im Weiler A. der Gemeinde B. Dieses ist bislang mit einem großen Wirtschaftsgebäude und einer kleinen Scheune (im Luftbild unter dem Baum verdeckt) überbaut. Die Kläger wohnen unmittelbar südlich ihres Grundstück auf dem Grundstück Y., Flst.-Nr. 3939/3, in einer Mietwohnung mit nur befristetem Mietvertrag. Der Weiler A. weist derzeit rund 50 Einwohner auf, drei Hofstellen mit dazugehörigen Wohnhäusern aber auch landwirtschaftsunabhängige Wohnhäuser. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands C. vom 02.06.1993 stellt die gesamte Fläche des Weilers als eine solche für die Landwirtschaft dar. Die Kläger haben im Jahr 2016 vom Großvater des Klägers dessen abgemeldeten Landwirtschaftsbetrieb übernommen. Im Dezember 2022 beantragten sie beim Landratsamt L. die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem genannten Grundstück zu folgender Fragestellung: „Ist die Bebauung mit einem Wohnhaus im Außenbereich möglich? Die Familie betreibt die Hofstätte im landwirtschaftlichen Nebenerwerb“. Angefügt war folgender Lageplan: Als Betriebsbeschreibung gaben die Kläger damals an, sie bewirtschafteten 8,5 ha Fläche. Ihre Wirtschaftszweige seien: Rinderhaltung, Pensionspferdehaltung, Bioobstwiesen. Das Amt für Umweltschutz des Landratsamts führte aus, zwar seien Schutzgebiete vom Vorhaben nicht betroffen. Es solle aber im Außenbereich realisiert werden, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalte das Orts- und Landschafsbild. Zudem würden Berufungsfälle in erheblichem Maße provoziert. Das Landwirtschaftsamt führte aus, Wohngebäude für Betriebsleiter dienten nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die spezifischen Betriebsabläufe dessen ständige Anwesenheit auf der Hofstelle bedingten. Das sei bei der derzeitigen Struktur des Betriebs der Kläger nicht der Fall. Der technische Ausschuss Bs. stellte in seiner Sitzung vom 17.01.2023 das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht. Mit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte das Landratsamt die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab, da das Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Es solle im Außenbereich realisiert werden, sei dort nicht privilegiert, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, verunstalte das Orts- und Landschaftsbild und lasse Berufungsfälle in erheblichem Maße befürchten. Mit Schreiben vom 18.02.2023 erhoben die Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung machten sie geltend, ihr Vorhaben solle nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil realisiert werden, in welchen es sich auch einfüge. Selbst wenn man das anders sehen wolle, lägen die Voraussetzungen für dessen Zulassung im Außenbereich ebenso vor. Das Landratsamt setzte die Voraussetzungen dafür, dass ein Wohnhaus einem zugeordneten landwirtschaftlichen Betrieb „diene“, zu hoch an. Eine bloße „Förderlichkeit“ reiche hierfür aus. Dafür gebe es in ihrem Fall mannigfaltige Gründe, etwa die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Krankheit eines ihrer Kinder oder die im Winter zwei Mal täglich notwendige Versorgung ihrer Rinder mit Heu oder Stroh. Selbst wenn man auch diese Privilegierung verneinen wolle, sei ihr Vorhaben dennoch genehmigungsfähig. Der bislang neben dem fortbestehenden Stall vorhandene Schuppen sei ein Gebäude, auf das die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung im Falle seiner Ersetzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB zuträfen. Letztlich habe das Landratsamt erst vor kurzem am südlichen Rand von A. ein reines Wohngebäude genehmigt und könne daher am nördlichen Rand nicht anders verfahren. Das Baurechtsamt des Landratsamts holte im Widerspruchsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Landwirtschaftsamts ein. Dieses führte mit Datum vom 29.06.2023 aus, die Kläger hätten bereits im April 2022 ein Betriebskonzept vorgelegt. Danach würden sie mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 21,5 h pro Woche ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 14.000 € erzielen, welches sich bei einem künftigen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25 Wochenstunden mittelfristig auf 17.500 € erhöhen solle. Die Vorlage von Steuerbescheiden und Buchführungsunterlagen als Belege hierfür sei bislang allerdings unterblieben. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger zurück. Deren Vorhaben verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Entgegen der Ansicht der Kläger solle es nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil realisiert werden. Ein vom Regierungspräsidium durchgeführter Ortstermin habe ergeben, dass es sich beim Wohnplatz A. insgesamt um eine Splittersiedlung handele. Im somit vorliegenden Außenbereich sei eine Privilegierung des Vorhabens nicht erkennbar, da es an der Dienlichkeit der Betriebsleiterwohnung fehle. Bei den wenigen gehaltenen Tieren sei die ständige Anwesenheit der Kläger auf ihrer Hofstelle nicht erforderlich. Als nicht privilegierte Wohnnutzung beeinträchtige deren Vorhaben mindestens die natürliche Eigenart der Landschaft. Am 13.02.2024 haben die Kläger Klagen erhoben. Zu deren Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der A. sei weder eine Anhäufung behelfsmäßiger Bauten noch eine völlig regellose Bebauung, weise also die für einen Ortsteil notwendige organische Siedlungsstruktur auf. In diesen im Zusammenhang bebauten Ortsteil füge sich ihr geplantes Wohnhaus ein, zumal es nicht über die Außenwände der bisherigen Scheune hinausragen werde. Wenn man stattdessen von einem Außenbereichsvorhaben ausgehen wolle, sei ihr Vorhaben dort privilegiert. Ihr Betrieb sei auf Gewinnerzielung ausgerichtet, was sich schon daran zeige, dass bereits im Jahr 2020 Erträge aus ihrer Landwirtschaft (pauschal) besteuert worden seien. Für ihre Pensionspferde hätten sie eine Obhutspflicht, so dass schon deswegen ihre ständige Anwesenheit auf der oder nahe der Hofstelle erforderlich sei. Wie aus ihrer jüngsten Wirtschaftlichkeitsberechnung von August 2024 hervorgehe, erzielten sie in Kürze einen Gesamtjahreserlös aus ihren unterschiedlichen Betriebszweigen von rund 27.551 € ohne Agrarförderleistungen. Der größte Anteil daraus in Höhe von rund 16.900 € werde durch eine bevorstehenden Schlachtung von vier Rindern pro Jahr erzielt werden, aus denen sie insbesondere Fleischkombipakete zu 22 € pro Kilo und „Edelteile“ für 40 € pro Kilo veräußerten. Das führe zu einem monatlichen Gewinn für sie von rund 2.296 €, so dass daraus die Zinsen für das künftige Wohnhaus mit vom Beklagten nach der DIN 276 errechneten Baukosten von 240.000 € unproblematisch abbezahlt werden könnten. Werde ihnen diese Darlegung nicht abgenommen, habe das Gericht Beweis zu erheben. Doch auch bei Ablehnung ihrer Vollprivilegierung gelte nichts Anderes. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB lasse es in begründeten Einzelfällen zu, anstelle einer Nutzungsänderung ein Gebäude neu zu errichten. Dies dann, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert und durch die Neubebauung keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil das Gebäudeenergiegesetz es nicht zulasse, ihre bisherige Scheue mit vertretbarem Aufwand zu einem Wohngebäude zu sanieren. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 24.01.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.01.2024 zu verpflichten, ihnen den beantragten Bauvorbescheid zur Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks X mit einem Wohnhaus zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Erwiderung macht er geltend, der gesamte Wohnplatz A. sei eine Splittersiedlung. Die vorhandenen Wohnhäuser konzentrierten sich um dessen „Kreuzungsbereich“. Bauliche Anlagen, die den „Kreuzungsbereich“ der Straße verließen und weiter in die Landschaft hineinragten, seien ausschließlich landwirtschaftlicher Art. Der von den Klägern benannte Berufungsfall A. 9 verfange nicht. Zum einen sei man damals von der falschen Genehmigungsgrundlage ausgegangen und dürfe dies nun korrigieren. Zum anderen belege der auf dem dortigen Grundstück genehmigte Lageplan, dass das zugelassene Wohnhaus anstelle einer Scheune zwischen einem bestehenden Wohnhaus und dem Kreuzungsbereich erstellt worden sei. Solle das Vorhaben der Kläger somit im Außenbereich realisiert werden, sei es dort nicht privilegiert. Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Fachbehörde, des Landwirtschaftsamts, bedürfe eine Mutterkuhherde in dieser Größe keine ständige Anwesenheit auf der Hofstelle, erst Recht nicht die Haltung der Pensionspferde. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass ein „vernünftiger Landwirt“ kein Gebäude in Angriff nehmen würde, dessen Kosten in keinem Verhältnis zum damit erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehe. Das Betriebskonzept der Kläger sei nicht nachvollziehbar, auch nicht in der Fassung des letzten Businessplans. Ihre Angaben im gemeinsamen Antrag zu Agrarförderleistungen wichen von jenen in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung ab. Wesentlich realistischer sei nach einer gutachterlichen Schätzung des Landwirtschaftsamts vom 05.08.2024 beim derzeitigen Betriebskonzept der Kläger unter Zugrundelegung von Zahlenwerken der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum ein Jahresgewinn von nur rund 8.400 €. Aus diesem seien allenfalls die Zinsen für das geplante Wohnhaus zu finanzieren. Sei das Vorhaben der Kläger somit nicht privilegiert, beeinträchtige es als wesensfremde Wohnnutzung die natürliche Eigenart der Landschaft. Zudem führe es zu einer Erweiterung der bestehenden Splittersiedlung. Auf die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB könnten sich die Kläger nicht berufen. Die bisherige Scheune sei schon kein Gebäude, das für die Wahrung der Kulturlandschaft bedeutsam sei. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Dieser hat vor Ort verhandelt und einen Augenschein eingenommen. In der Verhandlung haben die Kläger u.a. ausgeführt, der Wohnsitz des Vollerwerbsbetriebs ihres Großvaters habe sich auf dem damals einheitlichen Grundstück A. 4 befunden, das erst später durch Erbfolge geteilt worden sei. Die erste Schlachtung von Rindern stehe noch bevor; sie hätten aber bereits genügend bindende Zusagen für die Abnahme der Fleischpakete zum Preis von 22 €. Da sie den Hausbau mit viel Eigenleistungen erbringen würden, seien die Kosten geringer als vom Beklagten veranschlagt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Fotografien im Verhandlungsprotokoll und auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten von Landratsamt und Regierungspräsidium Bezug genommen.